Offset of business fee against procedural fee in old cases

BGH XII ZB 230/09Bgh / Civil Chamber 1231.03.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a costs-fixing dispute, the plaintiff challenged the reduction of the procedural fee by offsetting a prior business fee. The Federal Court of Justice held that § 15a RVG is a clarifying provision and applies even when the mandate was granted before 5 August 2009. Since no exception under § 15a(2) RVG applied, the full 1.3 procedural fee had to be taken into account. The complaint was therefore partly successful, and the reimbursable costs were set at EUR 8,307.30 plus interest. The court also adjusted the allocation of appellate and cassation costs.

Omnilex-Regeste

§ 15a RVG; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen; die Vorschrift ist als Klarstellung der bisherigen Rechtslage auch auf vor dem 5. August 2009 erteilte Aufträge anwendbar. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung greift im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durch, soweit keiner der Ausnahmetatbestände des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt. Das Gericht kann bei fehlenden weiteren Feststellungen in der Sache selbst entscheiden und die zu erstattenden Kosten entsprechend festsetzen (vgl. insb. consid. 6–8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 230/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-31

Aktenzeichen: XII ZB 230/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15a RVG vom 30.07.2009, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 6. November 2009, Az: I-25 W 486/09, Beschlussvorgehend LG Münster, 6. Mai 2009, Az: 2 O 528/06, Kostenfestsetzungsbeschlussvorgehend OLG Hamm, 25. Juli 2008, Az: 30 U 32/08, Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Münster vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 - 30 U 32/08 - von den Beklagten gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 8.307,30 € - darin enthalten sind Gerichtskosten in Höhe von 2.839,00 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. August 2008.

  1. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Beschwerdewert: 633 €.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten noch den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2 Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Daran habe die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert, denn diese Vorschrift stelle eine Gesetzesänderung dar und finde aufgrund der zumindest entsprechend heranzuziehenden Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle keine Anwendung.

3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das Oberlandesgericht hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungzugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

6 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).

7 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsproblematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

8 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 8.307,30 € nebst Zinsen festzusetzen.

9 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Beschwerde bezüglich der geltend gemachten Umsatzsteuer zurückgenommen hatte und das Rechtsmittel darüber hinaus hinsichtlich des Ansatzes weiterer Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist.

Dose Vézina Klinkhammer

Schilling Günter

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the half business fee must be offset against the procedural fee in old cases despite § 15a RVG.

Extrahierter Entscheid

§ 15a RVG applies as a clarification of the law and therefore also to cases where the mandate was given before 5 August 2009; the procedural fee had to be recognized in full here.

Extrahierte Begründung

The court relied on its later case law and held that § 15a RVG does not introduce a new rule but clarifies the existing legal situation. The transitional objection based on § 60 RVG and retroactivity was rejected.

Kernrechtsfrage

What amount of costs had to be fixed against the defendants.

Extrahierter Entscheid

The recoverable costs were fixed at EUR 8,307.30, including court costs of EUR 2,839.00, plus interest at five percentage points above the base rate since 1 August 2008.

Extrahierte Begründung

Because none of the exceptions of § 15a(2) RVG applied and no further findings were necessary, the court decided the matter itself and adjusted the cost assessment accordingly.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the appeal and cassation proceedings.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff had to bear two thirds of the costs of the appellate complaint proceedings; the defendants, jointly and severally, one third. The defendants had to bear the costs of the cassation proceedings.

Extrahierte Begründung

Cost allocation followed the outcome of the respective remedies under § 97(1) ZPO.

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