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BGH 2 StR 27/10 ΓÇó Reinstatement denied for counsel’s fault; revision inadmissible
BGH 2 StR 27/10Bgh / II. Strafkammer17.03.2010Dismissed
The Federal Court rejected the private prosecutors’ request for reinstatement under Section 44 StPO after the revision deadline had been missed. It held that the application did not sufficiently explain the circumstances of the default and did not exclude counsel’s own fault, especially because the lawyer was not shown to have inquired about the missing envelope despite an office instruction to present all deadline matters including envelopes. As a result, the revision against the Cologne Regional Court judgment was dismissed as inadmissible, and the private prosecutors were ordered to bear the costs and the accused’s necessary expenses.
§ 44 StPO; reinstatement in the previous state after failure to observe the deadline for filing appeal grounds; counsel’s fault and requirements of substantiation. The applicant must set out and render plausible all facts necessary to assess the cause of the deadline overrun and to exclude fault precluding reinstatement. Counsel’s negligence is attributable to the party under the general procedural principle of § 85(2) ZPO. Where deadline matters are to be submitted to the lawyer together with the envelope, the motion must also explain why the lawyer did not verify the missing envelope; a mere reference to office routines or to an arrival stamp does not suffice to negate fault. Insufficient factual presentation leads to rejection of the reinstatement request and, consequently, to inadmissibility of the revision (consid. 2-6).
Entscheidungsdatum: 2010-03-17
Aktenzeichen: 2 StR 27/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 20. August 2009, Az: 90 Js 160/07 - 111 - 9/09, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Anwaltsverschulden bei Vorlage einer Fristsache ohne Briefumschlag
Der Antrag der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2009 wird verworfen.
Ihre Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
2 "1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenkläger nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, inwieweit der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (Meyer-Goßner StPO 52. Auflage § 44 Rn 19f., KK-Maul StPO 6. Auflage § 44 Rn 34f. jeweils m.w.N.).
3 2. Die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1; KK-Maul a.a.O. § 45 Rn 6). Daran fehlt es vorliegend.
4 a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten, wonach die am Wochenende eingehende Post zusammen mit der am Montag eingehenden Post bearbeitet wird, überhaupt eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation zu sehen ist. Denn insofern wäre eine Handhabung dergestalt, dass die Wochenendpost dem Briefkasten entnommen und bearbeitet wird, bevor die Montagspost eingeht, geeignet, derartige Fehler beim Posteingang und damit der Fristberechnung von vornherein zu vermeiden.
5 b) Jedenfalls fehlt es an einem Vortrag von Tatsachen, die eine unverschuldete Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten selbst begründen könnten. So wird zwar eine klare Anweisung, dass Fristsachen einschließlich der Briefumschläge dem Anwalt vorzulegen sind, vorgetragen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall, in dem der Briefumschlag dem Rechtsanwalt nicht vorgelegt wurde, dieser sich nicht nach diesem erkundigt hat. Dass das Urteil bereits mit dem Eingangsstempel vom 2. November 2009 versehen war, vermag insofern ein fehlendes Verschulden nicht zu begründen, da - aus guten Gründen - die klare Anweisung bestand, die Fristsachen einschließlich der Briefumschläge dem Anwalt vorzulegen. Zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört jedoch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGHR a.a.O. Tatsachenvortrag 5). …"
6 Nach alledem waren der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und die Revision der Nebenkläger mangels fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen.
| Rissing-van Saan | Fischer | Appl | ||
|---|---|---|---|---|
| Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt | ||||
| ist wegen Urlaubs an der | ||||
| Unterschrift gehindert. | ||||
| Cierniak | Rissing-van Saan |