Confiscation barred by injured party claims in money laundering case

BGH 5 StR 518/09Bgh / Criminal Chamber 525.03.2010Modified

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendants' revisions in a money laundering case, but corrected the Hamburg judgment in two respects. For defendant T., the fine from an earlier Düsseldorf judgment had to be included in the aggregate prison sentence. For defendant H., the confiscation of EUR 118,637.81 was set aside because the money constituted proceeds subject to the victims' priority compensation claims under § 73(1) sentence 2 StGB. The court also held that the complaints based on excessive procedural delay were properly raised, but ultimately unsuccessful.

Regest

§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB, § 261 Abs. 7 StGB; confiscation of proceeds received by a participant is excluded where the property is subject to the injured party's superior compensation claims. The statutory priority of the victim may not be circumvented by confiscation in favor of the state, including where confiscation is sought against a secondary participant who received the tainted benefit (consid. 2). Procedural-delay complaints under Art. 6 ECHR and § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO are sufficiently substantiated if the decisive procedural steps are set out; they need not cover the entire course of proceedings, but relief is denied where the delay does not reach the threshold of a convention violation in view of the case's complexity (consid. 1). An omitted but necessary inclusion of a prior sanction into the aggregate sentence may be corrected on revision under § 354 Abs. 1 StPO when the requirement is otherwise sufficiently apparent.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 518/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-25

Aktenzeichen: 5 StR 518/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 74 StGB, § 261 Abs 7 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 3. Juli 2009, Az: 620 KLs 13/08 - 2 Ss 81/09, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 30. Januar 2008, Az: 11 Ds 408/07, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren u.a. wegen Geldwäsche: Ausschluss der Einziehung der Tatbeute wegen Ansprüchen des Verletzten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 - 11 Ds 408/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Verfahrensrügen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, zulässig erhoben. Die Vortragserfordernisse brauchen sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die Rügen können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstrafsache noch nicht das Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK erreichen. Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit hat die Strafkammer zudem strafmildernd berücksichtigt.

Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H. angeordneten Einziehung, die das Landgericht auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt hat, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Bei der Haupttäterin‚ stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das Erlangte aus der Betrugstat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Einziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Geschädigten einer Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den Täter zustehenden Ersatzansprüche zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in Übereinklang.’“

Dem tritt der Senat bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zugeflossenen Tatbeute erfolgen soll. Jedenfalls in diesen Fällen darf die vorrangige Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen werden.

Das Urteil lässt bei dem Angeklagten T. das Erfordernis einer Einbeziehung auch der aus der Beschlussformel ersichtlichen Geldstrafe nach § 55 StGB, deren ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch ausreichend erkennen. Der Senat holt sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

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