Avoidance of advance pledge in insolvency

BGH IX ZR 111/08Bgh / Civil Chamber 918.03.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the complainant's non-admission complaint against the OLG Frankfurt judgment in a dispute over the avoidance of an advance pledge. It held that the questions raised were either already settled or irrelevant. In particular, after opening of insolvency the current-account agreement ended, no pledge could still arise in the insolvency estate, and any pledge of a future closing balance would only become effective when that balance came into existence. The complaint failed and the complainant was ordered to bear the costs.

Regest

§ 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1 InsO; § 1274 Abs. 2 BGB; advance pledge of a future current-account closing balance in insolvency: For the avoidability of a multi-act security transaction, the relevant time is when its legal effects first arise under § 140 Abs. 1 InsO. Where a pledge cannot validly be acquired in the interim individual receivables because they are not separately assignable, the decisive object is only the closing balance that comes into existence. The opening of insolvency terminates the current-account arrangement and, together with § 91 InsO, prevents the acquisition of rights in estate assets. Questions already clarified in case law or not decisive do not justify granting revision (consid. 3-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 111/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-18

Aktenzeichen: IX ZR 111/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 1274 Abs 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 29. April 2008, Az: 11 U 18/07 (Kart), Urteilvorgehend LG Frankfurt, 17. April 2007, Az: 2/3 O 74/06

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Vorausverpfändung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.528,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind entweder geklärt oder nicht entscheidungserheblich.

3 1. Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der F. AG erlosch nach §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGHZ 70, 86, 93; BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 10 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 181, 361). Gleichzeitig wirkte aber bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach welcher an Gegenständen der Insolvenzmasse - hier dem kausalen Schlusssaldo bei Insolvenzeröffnung am 1. Juli 2003 - Rechte und damit auch Pfandrechte nicht mehr wirksam erworben werden konnten (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 aaO).

4 2. An den seit dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2003 in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen konnte ein Pfandrecht ebenfalls nicht entstanden sein. Denn nach § 1274 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar ist. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen waren jedoch nicht selbständig abtretbar, solange die Kontokorrentbindung bestand (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 aaO Rn. 9).

5 3. Ein wirksamer Erwerb eines Pfandrechts kam also nur bezüglich des Schuldsaldos hinsichtlich des Rechnungsabschlusses zum 30. Juni 2003 in Höhe von 178.074,87 € in Betracht.

6 Den Rechten aus einem solchen Pfandrecht kann aber jedenfalls dessen Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO entgegengehalten werden. Für die Anfechtbarkeit kommt es nach § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten diese mit dem letzten zur Erfüllung ihres Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein. Bei der Vorausabtretung einer Forderung ist dies das Entstehen der Forderung (BGHZ 157, 350, 354; 170, 196, 201; 174, 297, 300 Rn. 13). Deshalb wird auch die Verpfändung einer künftigen Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Da an den in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen ein Pfandrecht nicht erworben werden konnte, kommt für den Erwerb des Pfandrechts von vorneherein nur der Schlusssaldo in Betracht. Für die Anfechtbarkeit ist deshalb auf diesen abzustellen, nicht auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen. Dies hat der Senat für die hier vorliegende Konstellation bereits für die Vorausabtretung ausdrücklich entschieden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2350 Rn. 20 ff). Für die Vorausverpfändung gilt nichts anderes. Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden.

7 4. Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht entscheidungserheblich.

8 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Schlagwörter

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