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BGH 2 StR 550/09 ΓÇó Minor case in bodily injury resulting in death
BGH 2 StR 550/09Bgh / II. Strafkammer03.02.2010Remanded
The BGH dismissed the defendant’s challenge to the conviction for bodily injury resulting in death, holding that the trial court’s assessment of his ability to control himself despite heavy alcohol consumption was not legally flawed. However, the sentence was set aside because the LG Mühlhausen applied too restrictive a standard when denying a minor case under § 227(2) StGB. The BGH held that a minor case does not require the prerequisites of § 213 StGB or an extraordinary quarrel; instead, § 21 StGB and all mitigating and aggravating factors must be weighed comprehensively. The matter was remitted for resentencing by another chamber of the LG.
§ 227 Abs. 2 StGB, § 21 StGB; minor case in bodily injury resulting in death. The determination whether a minder schwerer Fall exists requires a comprehensive overall assessment of all mitigating and aggravating circumstances. A reduced capacity for control under § 21 StGB is a vertypized mitigating factor to be included in that assessment, but it does not depend on the presence of a provocation situation within the meaning of § 213 StGB or on an extraordinary quarrel between offender and victim. If the trial court applies a narrower standard, the sentence cannot stand (consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-02-03
Aktenzeichen: 2 StR 550/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 227 Abs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 24. Juli 2009, Az: 120 Js 57075/08 - 1 Ks, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juli 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen weder, ob das Landgericht bei der Rückrechnung der zur Tatzeit möglicherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontrollrechnung durchgeführt hat (vgl. dazu Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie groß die als Nachtrunk zugrunde gelegte Alkoholmenge war. Es bleibt daher im Ergebnis offen, ob das Landgericht die Möglichkeit gesehen hat, dass beim Angeklagten eine deutlich über 3,0 ‰ liegende Alkoholkonzentration vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer Rückrechnungswerte verneint werden konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, dass das Landgericht aus dem konkreten Ablauf der Tat und des Nachtatverhaltens geschlossen hat, der in hohem Maße trinkgewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer möglicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht steuerungsunfähig gewesen. Das weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf.
3 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das Landgericht nur ausgeführt, die Umstände, die zur verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hätten, stünden einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es "einen außergewöhnlichen Streit" mit dem Opfer gegeben (UA S. 23).
4 Damit hat das Landgericht nicht ausschließbar der Prüfung des § 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB neben allen anderen, in den Urteilsgründen darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu erörtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis unklare Würdigung durch das Landgericht nicht gerecht. Angesichts der hohen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
| Fischer | Roggenbuck | Appl | ||
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| Schmitt | Herr RiBGH Prof. Dr. Krehl | |||
| ist wegen Erkrankung an der | ||||
| Unterschriftsleistung gehindert. | ||||
| Fischer |