Cost objection rejected; hardship request outside jurisdiction

BVerwG 5 KSt 1/10 (5 B 3/10)Bverwg / 5. Abteilung16.03.2010Dismissed

Zusammenfassung

The claimant filed an objection against a court costs invoice issued after his earlier complaint had been dismissed and costs imposed. He argued that the underlying decision was unfair and that enforcement of the invoice would be a hardship because he receives basic income support. The Bundesverwaltungsgericht held that the invoice was correct and that the EUR 50 fixed fee had arisen lawfully. No manifestly incorrect judicial handling was shown, so there was no basis for remission of costs. The hardship submission could be treated as a separate request for remission, waiver, or deferral, but it had to be decided by court administration outside the objection proceeding. The objection was therefore rejected, with no costs reimbursed.

Regest

§ 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5502 KV; Kostenansatz nach erfolgreicher Kostengrundentscheidung und Voraussetzungen der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GKG. Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist unbegründet, wenn die Festgebühr nach der vorangegangenen Kostengrundentscheidung entstanden und der Ansatz rechnerisch richtig ist. Eine Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen schweren, eindeutigen und offenkundigen Verfahrensmangel voraus; bloße Kritik an der Richtigkeit der Vorentscheidung genügt nicht. Ein auf wirtschaftliche Härte gestütztes Begehren auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten ist im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden, sondern außerhalb dieses Verfahrens von der Gerichtsverwaltung zu behandeln (vgl. § 66 Abs. 6, 8 GKG).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 5 KSt 1/10 (5 B 3/10), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-16

Aktenzeichen: 5 KSt 1/10 (5 B 3/10)

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2010 (Kassenzeichen: 1132 2033 9496) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die am 5. März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Erinnerung des Klägers, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.

2 Die mit der Erinnerung angegriffene Kostenrechnung vom 19. Februar 2010 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 - BVerwG 5 B 3.10 - die Beschwerde des Klägers verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

3 Mit der Rüge des Klägers, dass „das Urteil nicht gerecht“ sei und er überlege, Rechtsschutz bei dem Bundesverfassungsgericht zu suchen, wird auch eine zur Niederschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 GKG) nicht aufgezeigt. Das Vorliegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, welche § 21 Abs. 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

4 Soweit der Kläger ferner in seinem am 5. März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Februar 2010 auf seine Einkommensverhältnisse (Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) hinweist und geltend macht, dass eine Vollstreckung der Kostenrechnung eine Härte für ihn bedeuten würde, kann dies zwar sinngemäß als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG; vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - BVerwG 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - BVerwG 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - BVerwG 9 KSt 1.08 -; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 - juris).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Schlagwörter

court costscost invoiceobjectionhardshipremissionunlawful handlingfixed fee