Lawyer liability: law applicable in underlying case

BGH IX ZR 2/08Bgh / Civil Chamber 911.03.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected a complaint against denial of leave to appeal in a lawyer-liability case. It held that the appeal presented no grounds of fundamental importance or need for uniformity. There was no violation of the right to be heard, as the appellate court had addressed the defendant's arguments or could treat them as immaterial. On the merits, the court reiterated that in a recourse action against a lawyer, the decisive law is that applicable at the time of the hypothetical decision in the underlying proceedings; later changes to the maintenance law did not matter.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 ZPO; lawyer-liability recourse and hypothetical assessment in the underlying case: In proceedings for damages against an attorney, the court must assess causation and hypothetical success under the legal situation that would have governed the underlying action at the relevant hypothetical decision date. Subsequent statutory amendments are generally irrelevant. A complaint against denial of leave to appeal succeeds only where the requirements of § 543 Abs. 2 ZPO are met; a mere disagreement with the appellate court's assessment of the evidence or the hypothetical course of proceedings does not establish a hearing violation or a need for revision.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 2/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-11

Aktenzeichen: IX ZR 2/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 BGB, § 1573 Abs 5 BGB vom 02.01.2002

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 28. November 2007, Az: 3 U 94/07, Urteilvorgehend LG Bückeburg, 5. April 2007, Az: 2 O 246/06

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsanwaltshaftung: Maßgeblichkeit der Rechtslage im Ausgangsprozess

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.414,63 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 1. Das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

3 a) Es kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, der Ehemann der Klägerin hätte einem Vergleich mit einem höheren Abfindungsbetrag nicht zugestimmt, übergangen hätte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, möglicherweise wäre ein Vergleich über eine laufende Unterhaltszahlung von 1.500 € zustande gekommen, kann zutreffen, auch wenn der Ehemann zu keiner höheren Abfindung bereit war. Im Übrigen beruht das Berufungsurteil nicht auf der Annahme, dass bei richtiger Beratung ein anderer Vergleich zustande gekommen wäre.

4 b) Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin hätte dem Vergleich so, wie er geschlossen wurde, auch bei richtiger Beratung zugestimmt, wird im Berufungsurteil wiedergegeben, aber nicht ausdrücklich erörtert. Dies erlaubt nicht den Schluss, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei richtiger Beratung den Vergleich so nicht geschlossen hätte. Mit den vom Beklagten für seine abweichende Ansicht angeführten Argumenten hat sich das Berufungsgericht bei der Erörterung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auseinandergesetzt.

5 c) Die Behandlung des Vermögens der Klägerin auf einem Depot in der Schweiz lässt ebenfalls keine Gehörsverletzung erkennen. Wesentlichen Vortrag des Beklagten, den das Berufungsgericht dabei übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 d) Die Annahme eines Unterhaltsbedarfs der Klägerin von 1.800 € belegt nicht, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten diesbezüglich vorgetragenen Einwendungen übergangen hat. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwendungen auseinandergesetzt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.

7 e) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die im Zugewinnausgleichsverfahren noch entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen, verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zu den Gründen der Mandatsbeendigung nicht übersehen, sondern für unerheblich erachtet.

8 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, eine Fortführung des familiengerichtlichen Prozesses hätte für die Klägerin wahrscheinlich zu einem günstigeren Ergebnis geführt als der geschlossene Vergleich, nicht von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerichte abgewichen.

9 a) Es hat nicht übersehen, dass der nach § 1573 oder § 1571 BGB Unterhaltsberechtigte grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögen verwerten muss; es hat eine solche Pflicht der Klägerin lediglich aus Billigkeitsgründen verneint (§ 1577 Abs. 1 und 3 BGB).

10 b) Im Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt ist die Rechtslage maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung im Ausgangsprozess anzuwenden gewesen wäre (BGHZ 145, 256, 261, 263; BGH, Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150). Bei seinen Ausführungen zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs brauchte das Berufungsgericht deshalb die Rechtsänderung zum 1. Januar 2008 nicht zu berücksichtigen. Der neue § 1578b BGB stellt im Übrigen lediglich klar, was bereits zuvor aufgrund § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gegolten hatte (BGH, Urt. v. 18. November 2009 - XII ZR 65/09, NJW 2010, 365, 371 f Rn. 60). Weil im Regressprozess auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nach dem Stand des Ausgangsverfahrens maßgeblich ist, kommt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts im Blick auf die Voraussetzungen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht in Betracht.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Schlagwörter

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