Partial pre-service of aggregate sentence before § 64 measure applies to both prison terms

BGH 3 StR 499/09Bgh / III. Strafkammer19.01.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially allowed the defendant’s revision against a Wuppertal judgment. It held that the order under § 64 StGB remained valid, but the pre-service period before treatment had been set too narrowly. Because both prison sentences were imposed in the same judgment together with the measure, the calculation under § 67 StGB had to include both sentences. The court fixed the pre-service period at two years, four months and two weeks and otherwise dismissed the revision. Costs were imposed on the defendant, including the necessary expenses of the private complainants.

Omnilex-Regeste

§ 64 StGB, § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB; when a treatment order under § 64 StGB is combined in the same judgment with more than one determinate prison sentence, the rule on ordering partial pre-service applies to all prison terms imposed in that judgment. The fact that separate sentences had to be formed because of the blocking effect of prior convictions does not remove the applicability of § 67 StGB to each sentence. In calculating the pre-service period, the aggregate of all prison terms is relevant; the benchmark of § 67 Abs. 2 S. 3 StGB serves the therapeutic purpose and the possibility of release after successful treatment. Departure from the guideline of partial pre-service requires exceptional circumstances; absent such circumstances, the court must order part of the sentence to be served before the measure (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 499/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 3 StR 499/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB, § 67 Abs 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 16. Juli 2009, Az: 30 KLs 10 Js 1993/08 - 32/08, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Teilvorwegvollzug einer Parallelstrafe aus demselben Urteil

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juli 2009 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen aus beiden verhängten Freiheitsstrafen vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die aufgrund einer der einbezogenen Strafen geleistete gemeinnützige Arbeit mit zwei Wochen nach § 56 f Abs. 3 StGB angerechnet, die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von einem Jahr und fünf Monaten bestimmt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2 Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe war unter anderem ein bewaffneter Diebstahl, dessen Beute dem heroinabhängigen Angeklagten zur Finanzierung seines Drogenkonsums dienen sollte. Den besonders schweren räuberischen Diebstahl, der Anlass zu der zweiten Freiheitsstrafe gab, beging der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt, als seine Sucht bereits mit Methadon substituiert wurde.

3 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als solche hält rechtlicher Überprüfung stand. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Formulierung, wegen der Begehung des besonders schweren räuberischen Diebstahls habe die Strafkammer von der Anordnung einer Unterbringung abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen. Das Landgericht hat damit erkennbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es diese letzte abgeurteilte Tat nicht als Symptomtat angesehen hat.

4 Die Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält im Grundsatz sachlichrechtlicher Prüfung stand. Sie soll bei zeitigen Freiheitsstrafen von über drei Jahren getroffen werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung der Strafe ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.

5 Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe nur hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, nicht aber auch für die daneben ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die letztgenannte Strafe ist in dem Urteil verhängt worden, in welchem das Landgericht neben einer Strafe auch eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet hat. Dass wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei getrennte Strafen gebildet werden mussten, ändert daran nichts. Damit ist - anders als in den Fällen der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen (vgl. hierzu Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 2 f. m. w. N.) - die Vorschrift über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden, sodass auch die Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB für beide Strafen einheitlich gilt. Ebenso ist die zweite ausgeurteilte Strafe auch bei der durch § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB geregelten Bemessung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Strafe zu berücksichtigen.

6 Dieses mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehende Ergebnis wird auch dem Sinn von § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB gerecht. Danach soll durch das Abstellen auf einen Zeitpunkt, zu dem gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist, ein Anreiz für die Therapie gegeben und eine Entlassung nach deren erfolgreichem Abschluss ermöglicht werden, um den Verurteilten nicht erneut in den Vollzug der Freiheitsstrafe zurückverlegen oder ihn länger als erforderlich im Maßregelvollzug belassen zu müssen.

7 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Auch unter Berücksichtigung der zweiten Strafe sind keine Umstände ersichtlich, die Anlass geben könnten, von der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen. Die für die Berechnung des Vorwegvollzugs erforderlichen Grundlagen sind sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt worden (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1). Danach dauert die Therapie des Angeklagten voraussichtlich neun Monate. Die Summe beider Strafen beträgt sechs Jahre und drei Monate, die Hälfte hiervon sind drei Jahre, ein Monat und 2 Wochen. Somit sind zwei Jahre vier Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. In diesen Vorwegvollzug ist die erlittene Untersuchungshaft einzurechnen (BGH NStZ-RR 2009, 234); Gleiches gilt für die Anrechnung nach § 56 f Abs. 3 StGB.

8 Der teilweise Erfolg des Rechtsmittels ist nicht von einer solchen Bedeutung, dass es unbillig wäre, den Beschwerdeführer mit den Gebühren und Auslagen in vollem Umfang zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer

Schlagwörter

addiction treatmentpre-serviceaggregate sentenceprior convictionrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the § 64 StGB treatment order was lawful

Extrahierter Entscheid

The treatment order was upheld.

Extrahierte Begründung

No legal error was found in the finding that the defendant had an addiction-related need for treatment; the later robbery was not treated as a symptom offense.

Kernrechtsfrage

Whether the court had to order partial pre-service of the prison term before the § 64 measure

Extrahierter Entscheid

Yes; part of the sentence had to be served before the measure.

Extrahierte Begründung

For time-limited prison sentences over three years, § 67(2) sentence 2 StGB is a guideline, and no exceptional reason justified departure.

Kernrechtsfrage

Whether the second prison sentence also had to be included in calculating the pre-service period

Extrahierter Entscheid

Yes; the pre-service order had to cover both prison sentences from the same judgment.

Extrahierte Begründung

Because both sentences were imposed in the same judgment together with the § 64 measure, § 67 StGB applied to both; the second sentence also had to be counted under § 67(2) sentence 3 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining grounds of the revision warranted relief

Extrahierter Entscheid

No; the further revision was unfounded.

Extrahierte Begründung

The court found no other legal error adverse to the defendant.

Kernrechtsfrage

Costs of the revision and necessary expenses of the private complainants

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear them.

Extrahierte Begründung

The partial success was not significant enough to justify a different cost allocation under § 473(4) StPO.

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