Scrutiny of life-endangering assault and reconciliation mitigation

BGH 4 StR 575/09Bgh / Criminal Chamber 425.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s appeal against the Paderborn Regional Court judgment. It held that the procedural complaint was inadmissible and that the factual findings supported conditional intent to kill and dangerous bodily harm by life-endangering treatment through two screwdriver stabbings. The court also upheld the rejection of diminished capacity, of a less serious case of attempted homicide, and of sentence mitigation under victim-offender reconciliation because the defendant’s letter did not amount to genuine acceptance of responsibility. The defendant was ordered to bear the costs of his appeal.

Omnilex-Regeste

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; life-endangering treatment requires only that the manner of assault be generally capable of endangering life, actual endangerment is unnecessary (consid. 6). Conditional intent to kill may be inferred from motive, prior hostility, the nature and course of the attack, and the defendant’s own statements; a merely divergent appellate assessment is insufficient to overturn the findings (consid. 4). § 46a no. 1 StGB presupposes a genuine victim-offender reconciliation with acknowledgment of guilt and respect for the victim’s position; a blame-shifting apology does not suffice (consid. 9-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 575/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: 4 StR 575/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46a Nr 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 18. August 2009, Az: 1 Ks 310 Js 62/09 - 28/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Stiche mit einem Schraubendreher als Leben gefährdende Behandlung; Täter-Opfer-Ausgleich

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. August 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

4 a) Entgegen der Ansicht der Revision belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Danach hatte sich zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M., die zuvor eng befreundet gewesen waren, aus vielschichtigen Gründen eine hasserfüllte Abneigung entwickelt. Bevor der Angeklagte den Zeugen aufsuchte und sogleich zweimal mit einem Schraubendreher mit einer etwa sieben Zentimeter langen Spitze auf ihn in Richtung des Brustbereichs einstach, hatte sich der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge entschlossen, "den Streit zwischen ihm und dem Zeugen M. im Kampf einer abschließenden finalen Lösung zuzuführen". Hieraus und aus der Art des schnellen tätlichen Angriffs, der erst durch das Eingreifen weiterer Personen beendet werden konnte, hat das Landgericht geschlossen, dass auch das neben dem Wissenselement selbständig erforderliche Wollenselement des Tötungsvorsatzes beim Angeklagten vorgelegen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision eine eigene, andere Würdigung der Feststellungen vornimmt, kann sie damit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

5 b) Dass das Landgericht tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag auch eine gefährliche Körperverletzung in den Begehungsformen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB angenommen hat, begegnet - entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - keinen rechtlichen Bedenken.

6 § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04 = NStZ 2004, 618; Beschl. vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04 = NStZ 2005, 156, 157; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 224 Rdn. 12 mit zahlreichen Nachweisen). Die Stiche mit dem Schraubendreher, bei dem es sich nach den Urteilsfeststellungen um einen harten, spitzkantigen Gegenstand handelte, waren, wie das Landgericht - den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend - festgestellt hat, generell geeignet, lebensgefährdende Verletzungen hervorzurufen. Darauf, dass der Zeuge infolge seiner Abwehr letztlich nur leichtere Verletzungen erlitten hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nicht an.

7 c) Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB hat das sachverständig beratene Landgericht mit sorgfältiger Begründung rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insbesondere dargelegt, warum es sich nicht vom Vorliegen einer Affekttat überzeugen konnte. Soweit der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang eine weiter gehende Berücksichtigung der kulturellen Prägung des Angeklagten und des Stellenwerts, der einer Männerfreundschaft im arabischen Raum zukomme, vermisst, kann dem nicht gefolgt werden.

8 d) Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags im Sinne des § 213 1. Alt. StGB verneint hat, ist dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts revisionsrechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte durch die vorangegangenen Beleidigungen jedenfalls nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

9 e) Letztlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht, das einen sonstigen minder schweren Fall nach § 213 2. Alt. StGB angenommen hat, den dadurch eröffneten Strafrahmen nicht nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar hat sich der Angeklagte in einem Brief, den er aus der Untersuchungshaft an den Geschädigten gesandt hat, für die Tat entschuldigt. Für einen Ausgleich mit dem Verletzten im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB ist es aber regelmäßig erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Opfer-Position der geschädigten Person respektiert (vgl. BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Fischer aaO § 46 a Rdn. 10 a und b m.w.N.).

10 Nach dem Inhalt des im Urteil wörtlich wiedergegebenen Briefes des Angeklagten kann dieser jedoch nicht als Zeichen der Übernahme von Verantwortung für das Tatgeschehen angesehen werden. Der Angeklagte weist darin die Alleinschuld an der Eskalation dem Opfer zu, das ihm durch sein Verhalten "keinen anderen Weg gelassen" habe. Darauf, dass der Geschädigte in der Hauptverhandlung erklärt hat, dem Angeklagten zu verzeihen, da dieser auch Familie habe, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08 = StV 2008, 464).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Franke

Schlagwörter

conditional intentdangerous bodily harmlife-endangering treatmentvictim-offender reconciliationdiminished capacityless serious caserevisionprocedural complaintsentencingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unsubstantiated procedural complaint was admissible

Extrahierter Entscheid

The procedural complaint was not properly substantiated and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

A procedural complaint must comply with the formal substantiation requirements; this was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the evidence supported conditional intent to kill

Extrahierter Entscheid

The findings supported conditional intent to kill.

Extrahierte Begründung

Prior hostility, the defendant’s own statements about a final resolution of the dispute, and the rapid stabbing attack allowed the court to infer the volitional element of intent.

Kernrechtsfrage

Whether the screwdriver stabbings constituted dangerous bodily harm by means of a life-endangering treatment

Extrahierter Entscheid

Yes; the conduct satisfied § 224(1) no. 5 StGB.

Extrahierte Begründung

A treatment qualifies if it is generally capable of endangering life; actual life-threatening injury is unnecessary. The screwdriver stabs were generally life-endangering.

Kernrechtsfrage

Whether diminished capacity under § 21 StGB existed

Extrahierter Entscheid

Diminished capacity was rightly denied.

Extrahierte Begründung

The trial court’s assessment was reasoned and no legal error appeared, including as to the alleged affective act and cultural background.

Kernrechtsfrage

Whether a less serious case of attempted homicide under § 213 StGB existed

Extrahierter Entscheid

No less serious case under the first alternative; the defendant had not been immediately provoked into acting.

Extrahierte Begründung

The prior insults did not cause an immediate loss of self-control required for the first alternative.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be mitigated under § 46a no. 1 StGB due to victim-offender reconciliation

Extrahierter Entscheid

No mitigation was required because the defendant’s letter did not amount to genuine responsibility-taking and respect for the victim’s position.

Extrahierte Begründung

An apology alone is not enough; the offender must acknowledge guilt and accept the victim’s position. The letter shifted full blame to the victim.

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