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BVerwG 8 B 7/10, 8 B 57/09 ΓÇó Hearing complaint rejected for no violation of right to be heard
BVerwG 8 B 7/10, 8 B 57/09Bverwg / Division 817.02.2010Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the claimant's hearing complaint against its earlier order of 2010-01-18. It held that the right to be heard had not been violated because the claimant's submissions on the land taken during the Bodenreform and on Order No. 151 of the SMA Brandenburg had been taken into account. The complaint merely challenged the substantive legal assessment, which is not cognizable under Section 152a VwGO. Costs were imposed on the claimant, while the interested party bore its own out-of-court costs.
§ 152a Abs. 1 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO: A hearing complaint lies only where the court failed to take cognizance of or to consider decisive submissions; it does not serve to challenge the substantive legal appraisal of facts that were duly heard. If the complaint merely attacks the court's material-law evaluation, it is unfounded. Under § 137 Abs. 2 VwGO, the Federal Administrative Court is bound by the administrative court's factual findings absent an effective procedural attack; a renewed factual or evidentiary assessment cannot be obtained through an Anhörungsrüge. Cost allocation follows the general rules of §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2010-02-17
Aktenzeichen: 8 B 7/10, 8 B 57/09
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: nachgehend BVerfG, 24. Juni 2010, Az: 1 BvR 1004/10, Nichtannahmebeschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
1 Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Ihre Begründung lässt keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennen.
2 Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Er gebietet jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der rechtlichen Würdigung der vorgetragenen Umstände auch in der Sache zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - juris und vom 25. Juli 2008 - BVerwG 8 B 51.08 - juris).
3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Senat ihr Vorbringen zur Entziehung des Grundstücks im Zuge der Bodenreform und zum Regelungsgehalt des Befehls Nr. 151 der SMA Brandenburg zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt. Er ist lediglich zu einer von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin abweichenden materiellrechtlichen Beurteilung gelangt. Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden war, hat er die Entziehung des Grundstücks als faktische Enteignung qualifiziert, die weder durch den Rückfall des Grundstücks in den Bodenfonds noch durch andere Maßnahmen rückgängig gemacht wurde.
4 Soweit die Beschwerdeführerin nun einwendet, damit werde ihr Vortrag zur Eigentumsentziehung und zur Reichweite des Befehls Nr. 151 der SMA Brandenburg übergangen, verkennt sie, dass im Beschwerdeverfahren nach entsprechender Auslegung der Beschwerdebegründung eingehend geprüft wurde, ob ihrem Vorbringen eine wirksame Rüge der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und seiner Indizienbeweiswürdigung zur Befehlslage zu entnehmen ist. Dies hat der Senat verneint. An einer eigenen Tatsachen- und Beweiswürdigung war er wegen der Bindung an die nicht wirksam gerügten Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehindert (§ 137 Abs. 2 VwGO). Einwände gegen die materiellrechtliche Würdigung dieser Tatsachenfeststellungen können nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.