Drug trafficking sales and purchases formed one act

BGH 4 StR 633/09Bgh / Criminal Chamber 418.02.2010Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court partially granted the defendant’s revision against a judgment of the LG Dessau-Roßlau. It held that the sales in cases II.6-31 were carried out together with the heroin purchases in cases II.1-5 and therefore stood in concurrence. The conviction was corrected to 18 counts of unlawful trafficking in narcotics; the individual sentences for the merged counts fell away. Because the sentencing basis changed, the overall prison sentence of five years and six months was set aside and the case remanded for a new hearing and decision, including costs of the appeal.

Regest

§ 52 StGB; § 29 BtMG: Where the same execution conduct simultaneously realizes several drug-trafficking transactions, concurrence exists and not multiple distinct offenses. Separate acts are not created merely because different narcotics or different transactions are involved, if the factual findings show identity of the execution act. If the concurrence assessment changes the number of offenses, the individual sentences affected fall away and the overall sentence must be reconsidered; the appellate court may amend the conviction accordingly, but the sentence requires remittal (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 633/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-18

Aktenzeichen: 4 StR 633/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 29 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 25. August 2009, Az: 8 KLs 8/09 - 631 Js 26735/08, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmittelhandel: Tateinheit beim Verkauf von angekauften Betäubungsmitteln

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. August 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen verurteilt ist; die in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen kommen in Wegfall,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 26 tatmehrheitlich begangener Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe (UA S. 8) kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand haben.

3 a) Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber bei der Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte die Verkäufe in den Fällen II.6. bis 31. (je 2 g Haschisch schlechter Qualität) jeweils zugleich mit Heroin aus den Ankaufsfällen II.1. bis 5. getätigt hat. Wegen der damit gegebenen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen bestand somit zwischen den Taten II.1. bis 5. und II.6. bis 31. richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98).

4 b) Dies führt zum Wegfall der Verurteilung in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe nebst der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5 2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Deren Bemessung bedarf der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer

Schlagwörter

drug traffickingconcurrenceunity of actsrevisionsentencingnarcotics