No leave to appeal on asylum-related fundamental questions

BVerwG 10 B 43/09Bverwg / Division 1016.02.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint against the refusal to allow revision in an asylum case. It held that the complaint had not shown a question of fundamental importance, because the newly framed persecution issue was not decisive in light of the appellate court’s factual finding that there was no concrete indication of LTTE-related suspicion. Alleged procedural defects were also insufficiently substantiated. The plaintiff was ordered to bear the costs; no court fees were charged.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO; requirements for leave to appeal against denial of revision: A complaint invoking fundamental importance must identify a decisive, revisable question of law. A question is not outcome-relevant where the appellate court’s factual findings exclude the asserted premise. Procedural defects must be substantiated in a manner meeting the statutory standards; bare assertions are insufficient. The Senate may forgo further reasoning under § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Costs follow § 154 Abs. 2 VwGO; no court fees are levied in asylum proceedings under § 83b AsylVfG; the value in dispute is determined under § 30 RVG.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 10 B 43/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-16

Aktenzeichen: 10 B 43/09

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 3 A 1708/07.A, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf.

3 Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 2. Februar 2010 - BVerwG 10 B 18.09 -.

4 Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,

„ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolgerstaat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmbaren Gruppe Personen „herausgreift“, die er der Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt, wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter rechnen müssen“,

6 rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, nachdem das Berufungsgericht - in tatsächlicher Hinsicht - davon ausgegangen ist, dass beim Kläger kein konkreter Anhaltspunkt besteht, ihn der Nähe zur LTTE zu verdächtigen (vgl. UA S. 69).

7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Schlagwörter

asylumrevision leavefundamental importanceprocedural defectpolitical persecutionLTTEcosts