PKH denied because the intended revision was inadmissible

BVerwG 2 PKH 1/10Bverwg / 2. Abteilung16.02.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s application for legal aid for a supposed revision against an OVG Berlin-Brandenburg order. The Court held that legal aid presupposes prospects of success, which were absent because the proposed revision was inadmissible: the challenged OVG order under interim-relief law was not appealable under § 152(1) VwGO, and no equivalent procedural remedy existed. The Court also noted that no costs order was required in the PKH proceedings and that no out-of-court costs were reimbursed.

Regest

§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO; legal aid for an intended revision requires sufficient prospects of success. Such prospects are lacking where the challenged decision is, by virtue of § 152 Abs. 1 VwGO, non-appealable and the filed remedy is therefore inadmissible. Recharacterization of the remedy is excluded if no procedural form exists that corresponds to the litigant’s request for review. In PKH proceedings, no separate costs order is necessary; under § 166 VwGO in conjunction with § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, out-of-court costs are not reimbursed (consid. 1, 4, 5).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 2 PKH 1/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-16

Aktenzeichen: 2 PKH 1/10

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Januar 2010, Az: OVG 4 S 90.09, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt …, …, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie nicht mutwillig erscheint und dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO. Bereits die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2 Der Kläger möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über eine von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden wird. Das Sozialgericht Berlin, das der Kläger zunächst angerufen hatte, hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen; diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht sowie das Bundessozialgericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Eilbedürftigkeit für den unterstellten Anspruch auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 15. Januar 2010 die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt. Durch Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hat der Kläger gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.

3 Eine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, obwohl der Kläger durch Schriftsatz vom 25. Mai 2009 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei für ihn „vollumfänglich erledigt“, falls das Sozialgericht eine Verweisung an das Verwaltungsgericht aussprechen sollte. Denn von dieser Haltung ist er durch ausdrückliche Antragstellung im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten wieder abgerückt.

4 Das vom Kläger als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft, da der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Auch eine Umdeutung der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2010 kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsschutzform, die dem Begehren des Klägers - Überprüfung der unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht - entspräche, nicht vorgesehen ist.

5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 <314>).

Schlagwörter

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