Non-admission complaint rejected; no procedural error or divergence

BVerwG 9 B 72/09Bverwg / Division 928.01.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal against an OVG Rheinland-Pfalz judgment. It held that the pleading did not sufficiently substantiate a procedural defect based on the duty to investigate, but instead merely contested the appellate court’s substantive interpretation and fact assessment. The divergence complaint also failed because no conflicting abstract legal principle of the OVG was identified. The plaintiff was ordered to bear the costs, and the amount in dispute was set at EUR 665.70.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 86 Abs. 1 VwGO; Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Verfahrensmangels. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung der aufklärungsbedürftigen Tatsachen, der in Betracht kommenden Aufklärungsmaßnahmen, der zu erwartenden Feststellungen und ihrer voraussichtlichen Entscheidungserheblichkeit; bloße Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen grundsätzlich das materielle Recht. Eine Divergenzrüge ist nur schlüssig, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem eben solchen Rechtssatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht; die bloße Bezugnahme auf einen Rechtssatz genügt nicht. Kosten folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 72/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: 9 B 72/09

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. April 2009, Az: 6 A 11364/08, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 665,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Diese Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a.) die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen, dargelegt werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Gericht zu den bezeichneten Ermittlungen sich hätte veranlasst sehen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

4 Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde rügt nicht die unterlassene Aufklärung von Tatsachen, sondern beanstandet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Umfang der Regelung in § 11 Abs. 1 des Vertrages vom 16. Dezember 1982 zwischen der Beklagten und den Verbandsgemeindewerken, die das Berufungsgericht vor dem Hintergrund des rheinland-pfälzischen Landesrechts vorgenommen hat. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles, nämlich einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung, sind nicht ersichtlich.

5 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdebegründung führt zwar einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willenserklärungen bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen an (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56 S. 104). Sie bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht abweichend hiervon aufgestellt hätte. Den auf Seite 9 der Beschwerdeschrift als Zitat angeführten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich aufgestellt noch kann er ihm der Sache nach entnommen werden.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

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