Non-admission complaint dismissed for no procedural error or divergence

BVerwG 9 B 71/09Bverwg / Division 928.01.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed a complaint against the non-admission of revision. It held that the complaint failed to substantiate a procedural defect because it attacked the appellate court’s interpretation of a contractual clause and its evidentiary assessment, not an omitted inquiry into facts. It also found no divergence, since no conflicting abstract legal rule of the lower court was identified. The complainant was ordered to bear the costs, and the dispute value was fixed at EUR 278.86.

Regest

§ 132 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 VwGO; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und Verfahrensmangels: Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht setzt substantiiert dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel oder Ermittlungen sich aufdrängten, welche Feststellungen zu erwarten gewesen wären und weshalb diese zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. auch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Beanstandungen der rechtlichen Würdigung des Inhalts einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder der Beweiswürdigung betreffen grundsätzlich das materielle Recht und begründen keinen Verfahrensmangel; Ausnahmen kommen nur bei Denkgesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Willkür in Betracht. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 9 B 71/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: 9 B 71/09

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. April 2009, Az: 6 A 10141/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 278,86 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Diese Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a.) die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen, dargelegt werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Gericht zu den bezeichneten Ermittlungen sich hätte veranlasst sehen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

4 Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde rügt nicht die unterlassene Aufklärung von Tatsachen, sondern beanstandet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Umfang der Regelung in § 11 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Dezember 1987 zwischen der Beklagten und der Verbandsgemeinde, die das Berufungsgericht vor dem Hintergrund des rheinland-pfälzischen Landesrechts vorgenommen hat. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles, nämlich einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung, sind nicht ersichtlich.

5 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdebegründung führt zwar einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willenserklärungen bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen an (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56 S. 104). Sie bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht abweichend hiervon aufgestellt hätte. Den auf Seite 9 der Beschwerdeschrift als Zitat angeführten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich aufgestellt noch kann er ihm der Sache nach entnommen werden.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintduty to investigatedivergencepublic-law agreementevidence assessmentcosts