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BGH 5 StR 169/09 ΓÇó Self-reading evidence protocol and revision dismissed
BGH 5 StR 169/09Bgh / Criminal Chamber 528.01.2010Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant's criminal revision against the Hamburg Regional Court judgment. It held that the self-reading protocol sufficiently proved that the judges and lay judges had taken note of the full audit report, including tabular figures, so the report could be used in evidence. The evidentiary-motion complaint about surveyor K. failed because any discrepancy about the property value did not affect the conviction's core. The alleged contradiction regarding lawyer T.'s role was only an imprecise formulation without substantive significance. The defendant was ordered to pay the costs of his remedy.
§§ 249 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 StPO, 261 StPO; self-reading procedure and proof of judicial knowledge of a documentary report: A protocol stating that the judges and lay judges took note of the document's content is sufficient to establish knowledge of the document in its entirety, including its wording and tabular numerical material, where the document is a readable document capable of evidentiary use. The protocol need not reproduce the complete text verbatim. An evidentiary-motion complaint fails if the alleged discrepancy in the findings does not concern the decisive core of the factual basis. A merely imprecise or generalized description of representation does not amount to a material contradiction when it has no substantive bearing on the conviction.
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: 5 StR 169/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 249 Abs 1 StPO, § 249 Abs 2 S 1 StPO, § 261 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 16. Oktober 2008, Az: 608 KLs 10/07 - 6700 Js 87/06, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafverfahren: Beweis des Protokolls für die Kenntnisnahme der Richter von einem Prüfbericht in Tabellenform im Selbstleseverfahren
Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2008 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Bei dem Prüfbericht handelt es sich um eine verlesbare Urkunde im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO. Sie ist geeignet, durch ihren Gedankeninhalt Beweis zu erbringen (vgl. BGHSt 27, 135, 136). Dies gilt auch für die Zahlenwerke in Tabellenform. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Protokolls hier lediglich, dass die Berufsrichter und die Schöffen vom „Inhalt“ (auch) des Prüfberichts Kenntnis genommen haben. Dies erfasst indes - worauf es gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO ankommt - auch deren Wortlaut (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 227 [bei Becker]). Nach dem Inhalt des Protokolls steht außer Frage, dass die festgestellte Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nach deren abgegebenen Erklärungen im Selbstleseverfahren erfolgt ist. Dann aber haben die Erklärenden auch vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen (vgl. BGH aaO), weil anders eine Kenntnisnahme vom „Inhalt“ der Urkunde nicht möglich ist (möglicherweise anders, indes nicht tragend BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1). Eine näher an den Gesetzeswortlaut angelehnte Formulierung im Protokoll hätte überdies keinen Beweis dafür erbringen können, dass Richter und Schöffen tatsächlich vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen haben (BGH NStZ-RR 2004, 227 [bei Becker]).
Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 23. September 2009 ausgeführt: „Die Behauptung, dass der Marktwert des Geschäftsgebäudes Hotel Riviera gemäß dem Gutachten des K. vom 14.02.2003 7,5 Mio. € betragen hat, ist durch die Selbstlesung des Gutachtens (Urkundenliste 1 Rdn. 54) bereits erwiesen.“ Hiernach bedurfte es der Vorlage des Gutachtens nicht, um geltend machen zu können, dass die Strafkammer in ihren Feststellungen von dem als bewiesen erachteten Grundstückswert abgewichen ist.
Dies ist auch der Fall, soweit das Landgericht auf UA S. 47 von einem „angeblichen Wert“ von 7,5 Mio. € ausgeht und davon, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, „dass das Ergebnis des Gutachtens mit Vorsicht zu behandeln war“ (UA S. 47). Indes schließt der Senat aus, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf dieser, das Kerngeschehen - die Ausreichung eines Kredits an einen Strohmann ohne ausreichende Sicherheiten - nicht betreffenden Abweichung beruht.
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