Documenting plea agreements in criminal judgments

BGH 3 StR 528/09Bgh / III. Strafkammer13.01.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court granted the defendant reinstatement after a missed revision deadline, but rejected the revision on the merits. It held that when a plea agreement has preceded the judgment, the judgment reasons need only state that such an agreement occurred; the content of the agreement need not be set out there. The required detailed documentation is instead contained in the hearing minutes under § 273(1a) StPO, which may serve as the basis for appellate review if a proper procedural complaint is raised.

Regest

§§ 257c, 267 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 5, 273 Abs. 1a StPO; Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: In den Urteilsgründen ist lediglich mitzuteilen, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Eine weitergehende Darstellung des Inhalts der Verständigung ist dort nicht erforderlich. Die vollständige Dokumentation obliegt der Sitzungsniederschrift nach § 273 Abs. 1a StPO und ist Grundlage der revisionsrechtlichen Kontrolle nur bei ordnungsgemäß erhobener Verfahrensrüge. Eine Bezugnahme auf das Protokoll in den Urteilsgründen genügt zwar nicht zur Erfüllung einer etwaigen Begründungspflicht, begründet hier aber keinen Rechtsfehler, wenn das Gesetz lediglich die Mitteilung des Vorliegens einer Verständigung verlangt (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 528/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: 3 StR 528/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 257c StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 267 Abs 3 S 5 StPO, § 273 Abs 1a StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 20. August 2009, Az: 33 KLs 16/09 - 6021 Js 67402/08, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift

Tenor

  1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2009 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis Rechtsbedenken nicht entgegen.

Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch für die Urteilsgründe Transparenz" herstellen (BegrRE BTDrucks. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Goßner aaO EH § 267 Rdn. 1).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer

Schlagwörter

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