BGH — XII ZR 110/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-27
Aktenzeichen: XII ZR 110/07
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 GKG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. September 2009, Az: XII ZR 110/07, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 16. Juli 2007, Az: 5 U 214/06, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 24. November 2006, Az: 22 O 318/06, Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsatz
(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.
Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.
2 Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.
3 Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.
Dose Wagenitz Vézina
Klinkhammer Schilling