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BVerwG 1 B 22/09 ΓÇó Revision not admitted: no fundamental question or procedural defect
BVerwG 1 B 22/09Bverwg / 1. Abteilung19.01.2010Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal. It held that the complaint did not raise a question of fundamental importance because it merely disputed the appellate court's factual and evidentiary assessment. It also rejected the alleged procedural defect, finding no showing that the plaintiff's answers in oral hearing went beyond the file contents or that any warning duty, if existing, could have affected the outcome. Costs were imposed on the plaintiff.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde: Eine Grundsatzrüge setzt eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche revisible Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung voraus und kann nicht auf bloße Kritik an Tatsachen- und Beweiswürdigung gestützt werden. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel wegen unterbliebenen Hinweises begründet die Zulassung nur, wenn die Beschwerde darlegt, dass die beanstandeten Angaben neu und entscheidungserheblich waren; fehlt es daran oder betrifft der Vorwurf lediglich verfahrensrechtlich unerhebliche, bereits aktenkundige oder nicht mehr ahndbare Verstöße, scheidet eine Zulassung aus (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-01-19
Aktenzeichen: 1 B 22/09
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2009, Az: 10 B 09.476, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die möglicherweise falschen Angaben des Klägers im Asylverfahren“ eine Straftat bzw. eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie macht damit - von allem anderen abgesehen - nicht ersichtlich, wie es bei einer Grundsatzrüge erforderlich ist, dass sich in einem Revisionsverfahren in dem von der Beschwerde angesprochenen Zusammenhang eine grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts stellen würde, die über den Einzelfall des Klägers hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. In Wahrheit rügt die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die vom Kläger begangenen Rechtsverstöße. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.
3 Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde bringt vor, das Berufungsgericht hätte den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er keine Fragen beantworten müsse, die ihn der Gefahr der Strafverfolgung aussetzten. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die bei der informatorischen Anhörung des Klägers gestellte Frage, ob der Kläger eine Erlaubnis der beklagten Ausländerbehörde gehabt habe, „seinen“ Landkreis zu verlassen, sowie auf Fragen in Bezug auf Gültigkeit und Vorlage seines Nationalpasses. Unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Weise unter den hier gegebenen Umständen eine verfahrensrechtliche Hinweis- bzw. Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts bestanden hat, legt die Beschwerde nicht dar, dass die fraglichen Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung über das hinaus gegangen sind, was zuvor bereits den Akten zu entnehmen war (vgl. etwa Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2009 an das Berufungsgericht zu den Passfragen sowie die Ausländerakte zur Frage der Verlassenserlaubnis). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht nicht für Straftaten des Klägers interessiert, sondern für Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die zum Teil Ordnungswidrigkeiten dargestellt haben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Ordnungswidrigkeiten Jahre zurücklagen und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr geahndet werden konnten. Insofern hätte die Beschwerde auch von daher näher erläutern müssen, woraus sich eine Hinweispflicht des Gerichts ergeben haben soll.
4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.