Juvenile case transferred after defendant’s change of residence

BGH 2 ARs 569/09Bgh / II. Strafkammer13.01.2010Granted

Zusammenfassung

The Federal Court held that a juvenile criminal case could be transferred under Section 42(3) JGG because the accused had moved his residence to Nuremberg after the indictment was filed. The transfer was also considered expedient due to the involvement of the youth welfare service at the new place of residence. The presence of witnesses in Hesse was given only secondary weight. The competent court was designated as the Amtsgericht Nürnberg - Juvenile Judge.

Regest

§ 42 Abs. 3 JGG; Abgabe des Jugendstrafverfahrens an das Gericht des neuen Wohnsitzes nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten; die Abgabe ist zulässig, wenn der Wechsel nach Anklageerhebung erfolgt, und zweckmäßig insbesondere dann, wenn die Jugendgerichtshilfe am neuen Wohnort mitzuwirken hat. Die Wohnsitznähe des Angeklagten und die bessere Einbindung der Jugendgerichtshilfe können das gerichtliche Ermessen tragen; die bloße Belegenheit von Zeugen am bisherigen Ort hat demgegenüber regelmäßig geringeres Gewicht (vgl. BGHSt 13, 209, 217; BGH StraFo 2007, 162; consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 ARs 569/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: 2 ARs 569/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 3 JGG

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.

Gründe

1 Die Abgabe durch das Amtsgericht Darmstadt gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang September 2009 und damit nach der Erhebung der Anklage nach Nürnberg verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt hier dem Umstand, dass Zeugen in Hessen wohnhaft sind, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 ARs 547/06).

Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Krehl

Schlagwörter

juvenile criminal procedurejurisdictiontransfer of venuechange of residenceyouth welfare service