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5 O 6/26•LG Trier 5. Zivilkammer, 2026-07-29, 5 O 6/26
5 O 6/26Kantonsgericht / V. Zivilkammer29.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-29
Aktenzeichen: 5 O 6/26
Dokumenttyp: Beschluss
Das Landgericht Trier erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Landau in der Pfalz
verwiesen.
1 Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
2 Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Trier besteht nicht. In Betracht käme insoweit nur eine Zuständigkeit aufgrund Vereinbarung in AGB. In den klägerischen AGB ist insoweit auch eine ausschließliche Zuständigkeit am Erfüllungsort genannt, der wiederum für den Sitz der Klägerin bestimmt wird.
3 Voraussetzung wäre aber, dass die AGB der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dies ist aber nicht der Fall, da die Einbeziehungsklausel unwirksam ist.
4 Die Klausel im klägerischen Angebot und in der Auftragsbestätigung, „Es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, einsehbar unter www.oenotech.de“, die selbst eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025–III ZR 59/24–, Rn. 19, juris), verstößt gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Transparenzgebot (BGH aaO, Rn. 25)
5 Danach hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (für den ganzen Absatz: (BGH aaO, Rn. 25, juris).
6 Behält sich der Verwender in einer Klausel die Änderung seiner Vertragsbedingungen vor, fordert das Transparenzgebot, dass sich jedenfalls die Reichweite der Änderungsbefugnis aus der Klausel selbst ergibt. Die in der Allgemeinen Geschäftsbedingung vorbehaltene Rechtsmacht des Verwenders, einzelne Bestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen, bedarf in ihren Gestaltungsmöglichkeiten der Konkretisierung. Der Gegner des Verwenders muss vorhersehen können, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat (BGH aaO, Rn. 26, juris).
7 Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht. Sie lässt jedwede Konkretisierung der Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten vermissen. Vor allem gewährt sie der Beklagten ein uneingeschränktes Änderungsrecht, das es dieser ermöglicht, die vereinbarten Vertragsbedingungen nach Vertragsschluss zum Nachteil ihrer Vertragspartner abzuändern, ohne hierfür an irgendwelche Voraussetzungen gebunden zu sein. Für die Vertragspartner der Beklagten ist weder vor noch nach Vertragsschluss vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen haben. Durch diese Unklarheit werden sie unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil sie bei Vertragsschluss nicht beurteilen können, ob der Vertragsschluss für sie günstig ist (BGH, aaO, Rn. 27, juris).
8 Dabei ergibt sich aus Rn. 4 der zitierten Entscheidung, dass die Klausel, über die der BGH entschieden hat, fast wortgleich, der der Klägerseite entspricht: Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb). Insoweit ist die von Klägerseite verwendete Klausel ebenso als „dynamische Klausel“ zu verstehen. Es kommt -anders als die Klägerseite meint -nicht auf ein in den AGB verwendetes Datum der AGB an, sondern ob sich aus der Klausel eindeutig ergibt, welche AGB Anwendung finden sollen. Irrelevant ist auch, ob sich die AGB zwischenzeitlich geändert haben. Ausreichend ist, dass nach dem Wortlaut der Klausel - wie bei der Entscheidung des BGH - eine Auslegung möglich ist, dass bei eventueller Änderung der AGB nach Vertragsschluss diese geänderten AGB auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen.
9 Die Entscheidung des BGH befasst sich zwar mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Da sie aber nicht auf verbraucherschutz-spezifischen Erwägungen beruht, ist sie aber ohne weiteres auch auf den B2B-Bereich übertragbar (Aßfalg, jurisPR-BGHZivilR 20/2025 Anm. 2; Mülbert/Kopke, WM 2026, 1165, 1167). Auch für einen rechtlich vorgebildeten geschäftserfahrenen Kaufmann -wie auch für einen Juristen -ist nicht klar, wie die Klausel zu verstehen ist. Das folgt allein daraus, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen.
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