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1 U 613/25•OLG Koblenz 1. Zivilsenat, 2026-03-19, 1 U 613/25
1 U 613/25Obergericht / I. Zivilkammer19.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 1 U 613/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 323 Abs 1 BGB, § 346 BGB, § 433 Abs 1 S 2 BGB, § 434 BGB, § 437 Nr 2 BGB ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
I.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum Rücktritt von einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage mit Batterieheimspeicher wegen Mängeln des Speichers berechtigt ist.
2 Die Parteien haben am 29.06.2022 einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage für den Heimeinsatz bestehend aus 29 Modulen „…[A]“ sowie einem Solarstromspeicher inklusive Wechselrichter mit der Bezeichnung „…[B]“ und einer höheren Leistung von 10 kWh sowie die Anmeldung des Speichers bei der „Cloud“ der Streithelferin zum Preis von 45.588,90 EUR brutto vereinbart (vgl. Anlage K1, Anlage B1: Abschlussrechnung, genaue Bezeichnung des Speichers: „…[C]“).
3 Der Speicher wurde von der Streithelferin der Beklagten, der …[D], hergestellt. Die Streithelferin liefert ihre Speicher nicht direkt an die Endkunden, sondern nur an ihre Fachpartner; zu diesen gehört die Beklagte. Bei dem Speicher „…[C]“, den der Kläger erworben hat, handelt es sich um ein vernetztes Produkt. Ausweislich des technischen Datenblattes für dieses Modell (Anlage CMS10), dort unter „Monitoring“ erfordert der Betrieb eine dauerhafte Internetverbindung und ein …[D]-Benutzerkonto. Weiter enthält das Datenblatt den Hinweis: „Bei Kauf des …[D].Home schließen Sie daher gleichzeitig einen kostenlosen Servicevertrag mit der …[D]“. Die Fernwartung erfolgt durch „autom. Softwareupdates & Diagnose“. Auf der nachfolgenden Seite des Datenblattes finden sich die Eintragungen „Kostenloses und umfangreiches Monitoring über Web und App“ sowie „Kombinierbar mit jeder Solaranlage“. Aus dem Benutzerhandbuch für dieses Speichermodell, dort unter 1.7. „Internetverbindung“, (Anlage CMS9), geht außerdem hervor, dass der Speicher den Regelbetrieb einstellt, wenn für 72 Stunden keine Internetverbindung zum Server des Online-Portals …[E].de besteht. Die entsprechenden „Servicebedingungen für den Online-Dienst „…[E]“ (Anlage B8) lauten unter 2.1 wie folgt: „Der Vertrag über die Nutzung von …[E] nach Maßgabe dieser Bedingungen einerseits (“Servicevertrag“) und der Vertrag über den Erwerb bzw. die Überlassung des Stromspeichersystems (z.B. Kauf-, Miet-, oder Leasingvertrag) andererseits stellen zwei unterschiedliche Verträge dar, die grundsätzlich rechtlich getrennt voneinander zu betrachten sind. Für den Erwerb bzw. die Überlassung des Stromspeichersystems gelten ausschließlich die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinem jeweiligen Vertragspartner (z.B. Verkäufer oder Eigentümer des Stromspeichergeräts)“. Die Servicebedingungen enthalten noch weitere Regelungen zu automatischen Updates, Softwareaktualisierungen und der Fernwartung durch die Streithelferin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B8 verwiesen.
4 Bei der verwendeten Batterietechnologie in dem von dem Kläger erworbenen Speicher handelt es sich um Lithium-Ionen-Technologie, hier Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid (NCA).
5 Die Beklagte lieferte und montierte die Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher ab Oktober 2022 in dem Anwesen des Klägers. Ab Mitte Dezember 2022 nahm der Kläger die Anlage in Betrieb.
6 Den Preis für die Anlage hatte der Kläger im Voraus entrichtet. Ein Anteil in Höhe von 6.533,43 EUR wurde ihm erstattet. Ausweislich der Schlussrechnung (Anlage B1) zahlte der Kläger für die Anlage letztlich eine Gesamtsumme in Höhe von 38.034,09 EUR brutto.
7 Bereits Anfang 2022 waren drei von der Streithelferin hergestellte Batteriespeicher in Brand geraten. Die Streithelferin hatte daraufhin im Wege des Fernzugriffs über das Internet mehrere 10.000 Speichersysteme in einen Standby-Modus versetzt, wodurch jeweils die Speicherfunktion deaktiviert worden war. Im Mai 2022 waren diese Speicher wieder in einen eingeschränkten Betrieb genommen worden, die Speicherkapazität war auf 70 % beschränkt worden. Im Juni 2022 stattete die Streithelferin die Betriebssoftware der Speicher mit der Diagnose-und Überwachungssoftware „Smart Guard“ aus, die die Speicher zusätzlich überwachen und kurzschlussgefährdete Batteriezellen frühzeitig erkennen können soll. Speicher, bei denen Smart Guard keine Auffälligkeiten feststellte, wurden wieder in den Normalbetrieb versetzt.
8 Am 18.03.2023 kam es erneut zu einem Brand bei einem von der Streithelferin hergestellten Batteriespeicher. Die Streithelferin beschränkte daraufhin wieder durch einen Fernzugriff über das Internet die nutzbare Speicherkapazität auf zunächst 50% und später auf 70% der maximalen Kapazität. Zudem wurde auch die Ladegeschwindigkeit der Speicher auf 50% gedrosselt. Von diesen nach dem 18.03.2023 umgesetzten Maßnahmen war nun auch der Speicher des Klägers betroffen. Nachdem sich im August 2023 zwei weitere Brände bei von der Streithelferin hergestellten Speichern ereigneten, beschränkte die Streithelferin erneut die Ladekapazität der Speicher, darunter auch die Kapazität des Speichers des Klägers, auf 70% und drosselte wieder die Be-und Entladeleistung. In der Zwischenzeit, von Mai 2023 bis August 2023, fanden bei dem Speicher des Klägers keine Drosselungen im Wege des Fernzugriffs statt.
9 Die Streithelferin leistete an den Kläger aufgrund der Leistungsreduzierungen durch den Fernzugriff Kulanzzahlungen in Höhe von 7,50 EUR je angefangener Woche. Im November 2023 kündigte sie schließlich per eMail dem Kläger einen kostenlosen Modulaustausch an. Ab Sommer 2024 sollten „3.0 Batteriemodule bei V2.1 und V3 Modellen“ durch neue Module mit einer anderen Batterietechnologie (LFP = Lithium-Eisenphosphat) ersetzt werden (vgl. Anlage K5). In den Regelbetrieb versetzte die Streithelferin den Speicher des Klägers nicht mehr.
10 Mit Schreiben vom 07.03.2024 (Anlage K6) und vom 19.04.2024 (Anlage K7) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis Ende Mai 2024 zum Austausch des Speichers auf mit der Begründung, dieser sei mangelhaft, weil die Speicherkapazität von 10 kWh nicht erreicht werde. Die Beklagte lehnte dies ab und betonte, dass die Tauschaktion der Streithelferin lediglich aus Kulanz erfolge (vgl. Anlage K8).
11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2024 (vgl. Anlage K9) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom gesamten Vertrag. Die Leistung von 10 kWh lasse sich nicht erreichen. Wenn die Leistung aus Gründen der Produktsicherheit und/oder Produkthaftung herunterreguliert werden müsse, sei der Speicher für die vertraglich vereinbarten Zwecke nicht geeignet und damit mangelhaft.
12 Der Kläger, der der Ansicht ist, das Werkvertragsrecht anwendbar sei, hat in der ersten Instanz behauptet, das Werk sei mangelhaft, weil die vereinbarte Speicherkapazität von 10 kWh nicht erreicht werde. Dabei sei unerheblich, ob der Speicher hierzu technisch nicht in der Lage sei oder ob ein sicherer Betrieb die Drosselung erfordere. Ein Mangel liege bereits in der Verwendung der risikoreichen Lithium-Ionen Technologie. Eine solche Beschaffenheit sei vertraglich nicht vereinbart worden und es habe auch keinen Hinweis auf ein diesbezügliches Technologierisiko gegeben. Die von der Streithelferin vorgelegten Studien (Fraunhofer) seien nicht aussagekräftig. Es werde bestritten, dass es bei den Speichern der Streithelferin nur in einer unterdurchschnittlichen Anzahl von Fällen zu Bränden komme. Angesichts der konkreten Verwendungsform der Speicher bestünde eine Gefahr für Leib und Leben und für erheblichen Sachschaden. Ein solches Risiko sei nicht vertragsgemäß. Der Speicher sei mangelhaft, weil eine Technologie verwendet worden sei, die aufgrund des ihr innewohnenden Risikos häufige oder langanhaltende Drosselungsmaßnahmen erfordere. Wenn man davon ausgehe, dass der Speicher nicht bereits aufgrund der Verwendung der Lithium-Ionen Technologie mangelhaft sei, ergebe sich jedenfalls aus der wiederholten und andauernden Leistungsreduzierung durch die Streithelferin ein Sachmangel. Der Mangel habe schon bei Vertragsschluss im März 2022 vorgelegen. Der Speicher sei immer nur mit eingeschränkter Leistung gelaufen. Der Sachmangel liege darin, dass der Speicher zu einer der betroffenen Baureihen gehöre. Wer den abweichenden Zustand verursache, sei unerheblich.
13 Die Beklagte hat eingewandt, dass sie die Batteriespeicher lediglich vertreibe und keinen Einfluss auf die Maßnahmen der Streithelferin als Herstellerin habe. Die Streithelferin halte alle maßgeblichen EU-Vorgaben im Hinblick auf die Speicher ein. Die Lithium-Ionen Technologie sei im Jahr 2022 bei einer Vielzahl von elektronischen Geräten und bei 98% aller Photovoltaikanlagen verwendet worden und allgemein üblich. Die Streithelferin habe mit ihren Maßnahmen (Smart Guard) das Risiko unter den Durchschnitt gesenkt. Die Updates stünden im Ermessen der Streithelferin. Es sei offen, ob von den Bränden überhaupt mit dem Speicher des Klägers baugleiche Speicher betroffen gewesen seien. Jedenfalls habe die Beklagte nur die Hardware der Photovoltaikanlage geschuldet. Im Hinblick auf die digitalen Dienste habe es keine Einigung mit der Beklagten gegeben. Für die Fernwartung sei die Streithelferin verantwortlich. Es handele sich bei dem Speicher nicht um eine Ware mit digitalen Elementen, da mit der Streithelferin ein separater Servicevertrag bestehe. § 475a BGB greife nicht ein, wenn mit einem Dritten ein separater Vertrag über das digitale Produkt geschlossen worden sei. Die Software falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe sich der Speicher im Regelbetrieb befunden. Im Übrigen habe die Streithelferin in der Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht für ein technisch komplexes Produkt gehandelt. Die Software Smart Guard sei ein proaktiver Kontrollmechanismus und reagiere übersensibel. Vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen stellten jedoch keinen Mangel dar.
14 Die Streithelferin hat betont, dass Lithium-Ionen in praktisch jedem technischen Gerät vorhanden seien und das damit verbundene allgemeine Technologierisiko sehr gering sei und zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Die von ihr verbauten Lithium-Ionen Batteriemodule vom Typ NCA hätten dem Marktstandard entsprochen. Es gebe zwingend einzuhaltende technische Normen, die nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik das Technologierisiko minimierten. Die Erfüllung dieser Normen, die von der Streithelferin sämtlich eingehalten worden seien, gewährleiste die Betriebssicherheit der Speicher. Der Speicher weise die übliche und die vertragliche Beschaffenheit von Lithium-Ionen Speichern auf. Eine Sache, die dem Stand der Technik entspreche, sei nicht deshalb mangelhaft, weil sie hinter der Käufererwartung zurückbleibe. Die kurzfristigen Leistungsreduzierungen seien bei allen (mehreren 10.000) baugleichen Speichern erfolgt und ausschließlich zur Wahrung der produktsicherheitsrechtlichen Pflichten aus § 6 ProdSG und der herstellerbezogenen Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB erfolgt. Es habe sich um eine automatisierte Sicherheitsmaßnahme gehandelt, die schnell und ohne eine Überprüfung der einzelnen Speicher erfolgt sei. Jede analoge Maßnahme hätte erheblich mehr Zeit in Anspruch genommen. Alle Maßnahmen seien in Übereinstimmung mit der Produktsicherheitsbehörde erfolgt, es gebe keine Verfügung, die den Regelbetrieb verboten habe. In den Zeiten, in denen es keine Drosselung über den Fernzugriff gegeben habe, habe der Speicher des Klägers die vereinbarte Leistung erreicht.
15 Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Streithelferin und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 150 ff. eAkte 1. Instanz) Bezug genommen.
16 Die Klage hatte in der ersten Instanz ganz überwiegend Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 33.279,83 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die gesamte Photovoltaikanlage vom Haus des Klägers zu entfernen und den regulären Anschluss an das Stromnetz wieder herzustellen. Das Landgericht hat weiter entschieden, dass der Kläger sich Nutzungsersatz in Höhe von 4.754,26 EUR anrechnen lassen muss und die Klage in dieser Höhe abgewiesen; zudem hat es den Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie den Antrag des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für unbegründet erachtet. Da das Angebot des Klägers keinen Nutzungsersatz in Abzug gebracht habe, habe es nicht der geschuldeten Leistung entsprochen.
17 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger wirksam von dem Vertrag mit der Beklagten zurückgetreten sei. Es handele sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht um einen Werkvertrag, da Standard-Module geliefert worden seien und keine besondere planerische Leistung geschuldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei der Speicher mangelhaft gewesen, da er nicht die vertraglich vereinbarte Kapazität von 10 kWh, sondern nur eine Kapazität von 7 kWh erreicht habe. Dieser Mangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Hier greife die Vermutungsregel des § 477 BGB, da sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gezeigt habe. Die Drosselung der Leistung sei wegen der Brandgefahr erfolgt und nur ein Symptom der von Anfang an bestehenden Mangelhaftigkeit des Speichers gewesen. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 07.03.2024 erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt. Bei der Reduzierung der Speicherkapazität um 30% handele es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung und der Batteriespeicher sei von der Photovoltaikanlage auch nicht trennbar, denn von dem Gesamtpreis entfielen 12.416,00 EUR auf den Batteriespeicher, mithin mehr als 5%. Folglich sei ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB entstanden und die empfangenen Leistungen seien zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Kläger könne den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen, müsse sich jedoch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.756,26 EUR anrechnen lassen, weshalb sich sein Anspruch lediglich auf 33.279,83 EUR belaufe. Die gezogenen Nutzungen könnten nach § 287 ZPO geschätzt werden, dabei sei von einer Lebensdauer der Anlage von 20 Jahren auszugehen und von einem Nutzungszeitraum durch den Kläger von 2 Jahren und 6 Monaten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 153 ff. eAkte 1. Instanz) Bezug genommen.
18 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der Berufung und der Kläger mit seiner Anschlussberufung.
19 Mit ihrer Berufung gegen das Urteil verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Sie führen aus, dass der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Der Batteriespeicher weise keinen Mangel auf. Anhaltspunkte für einen technischen Defekt am Speicher des Klägers seien nicht vorgebracht worden. Insbesondere gebe es keinen Sachmangel wegen einer -sehr geringen -Verpuffungsgefahr. Hierbei handele es sich lediglich um das bekannte allgemeine Technologierisiko bei Lithium-Ionen Batterien. Unter diesem Gesichtspunkt komme ein Sachmangel nur dann in Betracht, wenn von den Speichern der Streithelferin eine Brandgefahr ausginge, die über dem allgemeinen Technologierisiko liege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Leistungsreduzierung sei kein Sachmangel. Diese betreffe nicht die Beschaffenheit des Speichers. Der Speicher des Klägers könne 10 kWh speichern. Die Leistungsreduzierung sei von der Streithelferin nur zur Erfüllung produktsicherheitsrechtlicher Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG sowie herstellerbezogener Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB vorgenommen worden. Eine Nutzungsbeschränkung aufgrund eines erkannten Risikos stelle jedoch keinen Mangel dar. Ein Mangel komme nur in Betracht, wenn der Endverbraucher unzumutbar beeinträchtigt werde, dies sei hier jedoch nicht der Fall. Unabhängig davon habe der Mangel jedenfalls nicht bei Gefahrübergang vorgelegen. Am 22.12.2022, als der Speicher installiert worden sei, habe es keine Leistungsbeschränkung gegeben. Dies sei erst im März 2023 der Fall gewesen. Bevor § 477 BGB zur Anwendung kommen könne, müsse der Kläger erst einmal darlegen und beweisen, dass an seinem Gerät ein technischer Defekt vorliege. Dies habe er jedoch nicht getan. Die gesetzte Nacherfüllungsfrist sei außerdem unangemessen kurz gewesen. Im Zeitpunkt des Rücktritts sei keine angemessene Frist abgelaufen gewesen. Als der Rücktritt durch Schriftsatz vom 21.02.2025 erneut erklärt worden sei, seien die Mängelrechte bereits verjährt gewesen. Die Pflichtverletzung sei jedenfalls unerheblich, da Kulanzzahlungen geleistet worden seien und ab Sommer 2024 ein kostenloser Austausch der Module angeboten worden sei. Außerdem sei ein Totalrücktritt ausgeschlossen, da es sich um eine teilbare Leistung handele. Die Photovoltaikanlage könne auch ohne den Batteriespeicher, der einen eingebauten Wechselrichter enthalte, betrieben werden. Der Wegfall des Interesses an der Restanlage sei nicht dargelegt worden. Bei der Berechnung der Nutzungsvorteile müsse von einer Lebensdauer des Speichers von 10 Jahren und einer Nutzungszeit durch den Kläger von drei Jahren ausgegangen werden; mithin beliefen sich die Nutzungsvorteile auf11.410,23 EUR.
20 Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen jeweils das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22.05.2025, Az.: 9 O 263/24, teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
21 Der Kläger beantragt
22 die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen.
23 Weiterhin beantragt er im Wege der Anschlussberufung:
24 Das am 22.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz wird abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.
25 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.754,26 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.11.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der auf dem Grundstück …[F], …[Z], angebrachten Photovoltaikanlagen, bestehend aus 29 Panels …[A] samt Trägerkonstruktion sowie einem Stromspeicher …[B] mit der Seriennummer …, zu zahlen.
26 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen
27 die Anschlussberufung zurückzuweisen.
28 Der Kläger führt aus, dass die vertraglich vorausgesetzte Leistung von 10 kWh nicht erreicht werde, weil dies aufgrund der physischen Beschaffenheit des Speichers zu riskant sei. Dieses bauartbedingte Brandrisiko entspreche nicht den objektiven Anforderungen. Es sei zumindest streitig, dass Speicher dieser Bauart und insbesondere der Speicher des Klägers lediglich das Technologierisiko aufwiesen. Die Drosselung der Leistung sei keine überobligatorische Vorsichtsmaßnahme der Streithelferin, sondern deren Reaktion auf die Mangelhaftigkeit des Speichers, dem ein Schutzmechanismus fehle. Die Speicher wiesen einen Konstruktionsfehler auf, da sie gefährliche Produkte seien und im Falle eines Brandes über keine ausreichende Schutzvorrichtung wie etwa ein stabiles Schutzgehäuse verfügten. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stelle sich bei den gegebenen Umständen als treuwidrig dar. Der Rücktritt von dem ganzen Vertrag sei zulässig gewesen. Für die Beschaffung eines Ersatzspeichers müssten mindestens 6.000,00 EUR aufgewendet werden, dies seien mehr als 10% des gesamten Vertragsvolumens. Es werde bestritten, dass der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf nur den Speicher für eine Ersatzbeschaffung ausreichend sei, zumal auch der Abzug einer Nutzungsentschädigung ausgeurteilt worden sei. Der Abzug einer Nutzungsentschädigung in dieser Höhe sei jedoch nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Speichers sei nur von einem geminderten Kaufpreis auszugehen.
29 In seinem nachgelassenen Schriftsatz vertieft der Kläger seine rechtlichen Ausführungen und argumentiert, dass § 6 ProdSG nur eine öffentliche Pflicht statuiere, die dahin gehe, eine interne Rückrufplanung aufzubauen. Die Streithelferin treffe zwar eine Produktbeobachtungspflicht, diese rechtfertige aber nicht die ergriffenen Maßnahmen. Die Drosselung habe keine rechtliche Grundlage und stelle keine zulässige Produktbeobachtungs-oder Präventionsmaßnahme dar. Insoweit bestünden auch keine Mitwirkungspflichten Dritter, diese hätten vielmehr Ansprüche aus § 1004 BGB. Die Leistungsunterbrechungen und der Modultausch seien entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2025 -10 U 165/24 = BeckRS 2025, 32678) keine zumutbaren Maßnahmen. Zudem müsse gemäß Art. 37 Abs. 2 S. 1 GPSR bei einem Rückruf dem Verbraucher ein Wahlrecht eingeräumt werden. Nach dem Erkennen des Risikos hätte es für die Streithelferin zudem mildere Mittel gegeben. Sie hätte den Vertrieb des Produkts einstellen und Produktwarnungen herausgeben können. Vorliegend gehe es nicht um eine Verletzung der Aktualisierungspflicht, sondern um einen gezielten Eingriff durch die Streithelferin. Der Mangel des Speichers liege hier darin, dass eine Technologie verwendet worden sei, die aufgrund des ihr innewohnenden Risikos eine häufige und langanhaltende Drosselung erfordere. Dieses Risiko sei nach objektiven Maßstäben unangemessen hoch. Wenn eine Produktgruppe Fehler aufweise, komme es auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit eines konkreten Exemplars an. Angesichts des hohen Gefahrenpotentials sei auch im vorliegenden Fall die Erwartung einer „Fehlerquote gegen Null“ berechtigt, ähnlich wie in der zu Herzschrittmachern ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.07.2013 -VI ZR 327/12; BGH, Urteil vom 01.08.2023 -VI ZR 82/22). Soweit nichts anderes vereinbart worden sei, sei ein im produkthaftungsrechtlichen Sinn fehlerhaftes Produkt auch mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB. Ob nur ein unvermeidbares technikimmanentes Restrisiko bestehe, sei streitig und schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Jedenfalls seien Sicherheitsvorkehrungen erforderlich gewesen. Eine teilbare Leistung liege nicht vor, weil in den Speicher der Wechselrichter integriert sei.
30 Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf das Terminsprotokoll vom 05.02.2026 (Bl. 71 ff. eAkte 2. Instanz).
II.
31 Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin (da die Berufungen der Partei und ihrer Streithelferin übereinstimmen, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 -23 U 90/10 = BeckRS 2011, 26886) istzulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Klägers von dem Vertrag mit der Beklagten über den Erwerb der Photovoltaikanlage nach §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben. Da somit kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist und die empfangenen Leistungen nicht nach § 346 BGB zurückzugewähren sind, bleibt der Anschlussberufung der Erfolg versagt.
32 A. Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin
33 1. Bei dem Vertrag, den der Kläger und die Beklagte geschlossen haben, handelt es sich um einen Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) und nicht um einen Werkvertrag.
34 Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. BGH NJW-RR 2004, 850: Lieferung und Montage einer Solaranlage als Kaufvertrag). Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht im vorliegenden Fall zutreffend von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ausgegangen. Auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 6 UA) wird insoweit Bezug genommen. Der Vertrag der Parteien (Anlage K1) ist bereits mit „Kaufvertrag“ überschrieben und in der Form eines Ankreuzformulars gestaltet worden, in dem die Vertragsgegenstände, bei denen es sich um serienmäßig hergestellte und typenmäßig bezeichnete Komponenten handelt, die beliebig zusammengestellt werden können, aufgelistet sind (vgl. Anlage K1). Anhaltspunkte für eine individuelle und umfangreiche Planungsleistung oder eine besonders aufwändige Montageleistung, die die Beklagte für den Kläger zu erbringen hätte, ergeben sich aus diesen Unterlagen nicht. Der Umstand, dass eine funktionstüchtige Anlage geschuldet ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ist immanent, dass eine funktionstüchtige Anlage geschuldet wird. Fehlt es hieran, s o ist die Montageverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt worden, die Rechtsnatur des Vertrages ändert sich jedoch nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025 -10 U 165/24 = BeckRS 2025, 32678 m.w.N.).
35 2. Der von dem Kläger erworbene Batteriespeicher ist nicht mangelhaft im Sinne des § 434 BGB.
36 a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass der Speicher schon deshalb mangelhaft sei, weil die risikoreiche Lithium-Ionen Technologie verwendet worden sei, dies sei vertraglich nicht vereinbart gewesen. Die Verwendung einer risikoreichen Technologie, die für den sicheren Betrieb häufige/langanhaltende Drosselungsmaßnahmen mit der Folge einer reduzierten Speicherleistung erfordere, begründe einen Sachmangel und der Speicher des Klägers gehöre zu der betroffenen Baureihe. Das bauartbedingten Brandrisiko sei unangemessen hoch, es handele sich nicht nur um das allgemeine Technologierisiko.
37 Diese Argumentation des Klägers dringt nicht durch.
38 Die erworbene Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB von Sachmängeln frei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen des § 434 Abs. 2 BGB, den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB und den Montageanforderungen des § 434 Abs. 4 BGB entspricht.
39 Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, wobei § 434 Abs. 2 S. 2 BGB die möglichen Bezugspunkte der Beschaffenheit konkretisiert (u.a. Funktionalität), sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Dabei ist die Sache aber nicht bereits deshalb mangelhaft, weil die Parteien keine bestimmte geschuldete Beschaffenheit oder vorausgesetzte Verwendung vorgesehen haben (vgl. Maultzsch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 434 Rn. 11). Hier wurde ein Batteriespeicher des bestellten Typs von der Beklagten geliefert. Dieser ist nicht deshalb mangelhaft, weil er die Lithium-Ionen (NCA) Batterietechnik enthält. Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass der Speicher eine bestimmte (andere) Batterietechnik enthalten sollte, haben die Parteien nicht getroffen. Für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung -die Speicherung von Solarenergie, die mit den Modulen auf dem Dach gewonnen wurde -, war der Speicher jedenfalls geeignet.
40 Objektiv mangelfrei ist der Kaufgegenstand, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und von dem Käufer erwartet werden kann (vgl. Maultzsch in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 434 Rn. 43 m.w.N.). Auch dies war hier der Fall.
41 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Speicher, den er erworben hat, mangelhaft ist, weil in ihm schadhafte Batteriezellen verbaut wurden. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat er nicht benannt.
42 Die Verwendung der Lithium-Ionen (NCA) Batterietechnik als solcher begründet keinen Mangel. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin, dass die insgesamt sechs aufgetretenen Brände bei von der Streithelferin hergestellten Batteriespeichern allein auf das allgemeine Technologierisiko, das mit den Einsatz von Lithium-Ionen-Zellen unweigerlich verbunden ist, nicht erheblich entgegengetreten.
43 Zunächst hat die Beklagte mit der Vorlage der Anlage B4, einer Liste des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser und Kreislaufwirtschaft e.V., belegt, dass eine große Vielzahl von Elektrogeräten Lithium-Ionen-Akkus und -Batterien enthalten kann. Aus der von der Beklagten mit der Anlage B6 auszugsweise vorgelegten Studie der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin in Zusammenarbeit mit dem Karlsruher Institut für Technologie aus dem Jahr 2023, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert worden ist, hat der Marktanteil von Lithium-Ionen Batterien bei Photovoltaik-Batteriesystemen in Deutschland im Jahr 2022 insgesamt 98% betragen, dabei waren bis zum Ende des Jahres 2022 waren in Deutschland 525.000 Speichersysteme installiert worden. Ausweislich der von der Streithelferin vorgelegten Anlagen CMS2 (Bericht des PV-Magazin vom 06.06.2023) und CMS3 (Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2019 zum allgemeinen Brandrisiko von Batteriespeichern) beträgt die von Lithium-Ionen-Batteriespeichern ausgehende Brandgefahr lediglich 0,007% bzw. 0,0069%. Die Streithelferin hat hierzu ausgeführt, dass von ihren Speichern ein Risiko ausgehe, das noch einmal deutlich unter diesem allgemeinen Technologierisiko liege. Bis zum März 2023 seien ca. 130.000 von ihr hergestellte Speicher installiert worden und es sei zu insgesamt sechs Brandfällen gekommen, dies ergebe rechnerisch einen Wert von nur 0,0046%. Das Brandrisiko ihrer Speichersei deshalb so gering, weil es mit der Hilfe externer Experten gelungen sei, die Monitoring-Software „Smart Guard“ zu entwickeln, die die Gefahr eines Zellkurzschlusses frühzeitig erkennen könne. Das allgemeine Technologierisiko der Lithium-Ionen Batterien werde im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos mithin hingenommen. Aufgrund dieses Technologierisikos habe der europäische Gesetzgeber jedoch zwingend einzuhaltende technische Normen vorgegeben, die Lithium-Ionen-Batterien einhalten müssen, damit sie überhaupt auf den Markt gebracht werden dürfen. Diese Normen gäben Bauweisen und Softwarelösungen vor, die gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik das Technologierisiko minimierten. Die Erfüllung dieser Normen, die die Streithelferin sämtlich eingehalten habe, gewährleiste die Betriebssicherheit der Speicher. Die Einhaltung der Normen werde durch die EU-Konformitätserklärung, Anlage CMS1, belegt. Einen behördlichen Produktrückruf in Bezug auf ihre Speicher habe es nie gegeben.
44 Diesem Vorbringen, mit dem plausibel und substantiiert dargelegt wurde, dass die Speicher der Streithelferin lediglich das allgemeine Technologierisiko aufweisen, hat der Kläger nur entgegengehalten (vgl. SS vom 21.02.2025 und nachgelassener SS vom 26.02.2026), dass bei Batterieheimspeichern im Falle eines Brandes ein besonders großes Risiko bestehe. Zudem sei die Studie des Fraunhofer-Instituts nicht aussagekräftig. Die 130.000 in der Studie genannten Anlagen setzten sich aus Anlagen mit Lithium-Ionen Speichern und Anlagen mit Bleispeicher zusammen. Bei 9 Bränden von Lithium-Ionen Speichern müsse man wissen, wie viele der 130.000 Anlagen Lithium-Ionen Speicher enthielten, um eine belastbare Aussage treffen zu können. Eine geringere Brandwahrscheinlichkeit bei Anlagen der Streithelferin sei nur darauf zurückzuführen, dass sie die Leistung ihrer Produkte gedrosselt habe. Mit „sechs Brände bei 130.000 installierten Speichern“ teile die Streithelferin auch nur einen punktuellen statistischen Wert mit, den sie im Zeitraum März 2022 bis März 2023 ermittelt habe, dieser sei nicht aussagekräftig. Die Zahlen bezögen sich nur auf junge Speicher und junge Anlagen, mit dem Alter steige die Brandwahrscheinlichkeit.
45 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich die Ausführungen der Streithelferin zu den 130.000 installierten Speichern auf alle Speicher beziehen, die bislang eingebaut wurden (“mittlerweile ca. 130.000 installierte Speicher“, Bl. 31 eAkte 1. Instanz), folglich beziehen sich die Angaben auf mehrere Jahre, den gesamten Zeitraum seit dem Beginn des Einsatzes der Technologie durch die Streithelferin in den Speichern, und nicht lediglich auf den Zeitraum von März 2022 bis März 2023. Zwar geht aus der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts (Anlage CMS3) nicht hervor, wie viele der 130.000 untersuchten Photovoltaikanlagen mit der Lithium-Ionen Technologie versehen waren, doch ist durch die Anlagen B6 und B4 und den entsprechenden nicht bestrittenen Vortrag belegt, dass die Lithium-Ionen-Technologie einen sehr großen Marktanteil innehatte, insbesondere bei der Photovoltaik, so dass der Fraunhofer-Studie die Aussagekraft nicht abgesprochen werden kann. Weiter hat der Kläger auch dem Vortrag der Streithelferin, dass sie die geltenden technischen Normen beachtet und eingehalten hat (vgl. EU-Konformitätsbescheinigung, Anlage CMS1) und dass es auch nach den Bränden keinen behördlichen Produktrückruf gegeben hat, nicht substantiiert bestritten. Die Fraunhofer -Studie (Anlage CMS3, dort S. 23) verweist im Übrigen darauf, dass Sicherheit durch die Konformität zu aktuellen Sicherheitsstandards (VDR-AR-E 2510-50) geschaffen werden kann. Aus dem Benutzerhandbuch für den Speicher (Anlage CMS9, dort S. 29) geht hervor, dass elektrische Prüfungen nach Sicherheitsstandards verpflichtend sind und ausweislich des technischen Datenblattes für den Speicher (Anlage CMS10) wurden die geltenden Normen beachtet (CE-Kennzeichnung und Konformität & Batteriesicherheit; VDE Anwendungen -darunter auch die von dem Fraunhofer-Institut erwähnte VDE-AR-E 2510-50; Batteriesicherheit, darunter die ebenfalls von dem Fraunhofer-Institut erwähnte IEC 62619). Vor diesem Hintergrund haben die Beklagte und die Streithelferin substantiiert dargelegt, dass von den Speichern lediglich das allgemeine Technologierisiko ausgeht. Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten, so dass eine Beweisaufnahme durch Einholung von (von dem Kläger angebotenen) Sachverständigengutachten nicht veranlasst war. Soweit der Kläger Sachverständigenbeweis dafür angeboten hat, dass bei Batterieheimspeichern im Falle eines Brandes ein besonders großes Risiko besteht, weil sie in geschlossenen Räumen eines Wohnhauses verwendet werden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Fraunhofer-Studie gerade von dieser Situation ausgegangen ist, auch die in ihr genannten Sicherheitsnormen beziehen sich demnach hierauf. Das allgemeine Technologierisiko stellt jedoch keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB an dem streitgegenständlichen Speicher dar.
46 b) Vor diesem Hintergrund -Einhaltung der nach dem Stand der Technik geltenden Normen -kann entgegen den Ausführungen des Klägers auch kein Sachmangel darin gesehen werden, dass der streitgegenständliche Batteriespeicher nicht mit noch weiteren Schutzmaßnahmen versehen worden ist, z.B. mit einem Schutzgehäuse, das im Falle eines Brandes die Ausbreitung des Brandes verhindert. Der Beklagtenvertreter hat im Termin unwidersprochen vorgetragen, dass es im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach dem Stand der Technik keine weiteren Erfordernisse für Schutzmaßnahmen gegeben habe. Ausweislich des Benutzerhandbuchs (Anlage CMS9, dort S. 15) besteht die Verkleidung des Speichers auch bereits aus schwer entflammbarem Kunststoff.
47 c) Soweit der Kläger pauschal behauptet, dass der Speicher nie (also auch in Zeiten ohne Ferndrosselung) die vorgesehene Leistung habe erreichen können, ist dies widerlegt durch die von der Streithelferin vorgelegten Zustandsverläufe des Speichers des Klägers (Anlagen CMS4, CMS5, CMS7), aus denen hervorgeht, dass ohne die Drosselungen der vollständige Regelbetrieb des Speichers stattfinden konnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter behauptet, die Angaben in der Herstellergarantie der Streithelferin seien unzutreffend, so betrifft dies nicht das hier maßgebliche Vertragsverhältnis zu der Beklagten. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist der Speicher des Klägers folglich nicht mangelhaft im Sinne des § 434 BGB.
48 d) Ein Mangel des streitgegenständlichen Batteriespeichers folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass er infolge der Drosselungsmaßnahmen der Streithelferin im Wege des Fernzugriffs über das Internet unstreitig die vertraglich vereinbarte Leistung von 10 kWh während der Dauer der Drosselungen nicht erreicht.
49 Aus der von der Streithelferin vorgenommenen Drosselung kann nicht geschlossen werden, dass Speicher der Baureihe, zu der der streitgegenständliche Speicher gehört, ein Brandrisiko aufweisen, das über das allgemeine Technologierisiko (s.o.) hinausgeht und deshalb einen Sachmangel begründet.
50 Die Beklagte und die Streithelferin haben substantiiert und plausibel vorgetragen, dass die Drosselung ihren Grund in produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen der Streithelferin nach § 823 Abs. 1 BGB und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) hat. Die Streithelferin hat ausgeführt, dass es sich bei der Leistungsreduzierung um eine automatische Sicherheitsmaßnahme gehandelt habe, die schnell und ohne Überprüfung der einzelnen Speicher bei zehntausenden Speichern durchgeführt worden sei. Die Vorabuntersuchung jedes Speichers hätte zu lange gedauert. Daher seien schlicht alle Speicher mit baugleichen Batteriemodulen gedrosselt worden. Mit der Software Smart Guard seien alle Speicher überprüft worden. Bei dem Speicher des Klägers seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden und er sei im Mai 2023 zunächst wieder in der Regelbetrieb gegangen. Alle Maßnahmen seien in Abstimmung mit der Produktsicherheitsbehörde erfolgt. Es habe keine Verfügung gegeben, die den Regelbetrieb untersagt habe. Die Aufhebung der Drosselungsmaßnahme im Mai 2023 bis zum 09.08.2023 hat der Kläger bestätigt (Bl. 87 eAkte 1. Instanz). Bereits dieser nicht bestrittene Geschehensablauf spricht dagegen, dass der Speicher des Klägers mangelhaft ist, weil er eine über das allgemeine Technologierisiko hinausgehende Brandgefahr aufweist.
51 Während § 6 Abs. 2 ProdSG eine öffentlich-rechtliche Produktbeobachtungspflicht statuiert, die darauf abzielt, dass der Hersteller vorbereitet ist, wenn sich ein Risiko bei einem bereits bereitgestellten Produkt realisiert (vgl. Kapoor in Klindt, ProdSG, 3.Aufl., § 6 Rn. 56, 57; Schütte in Ehring/Taeger, Produkthaftungs-und Produktsicherheitsrecht, 1. Aufl, § 6 Rn. 40 -46), gehen die gleichfalls bestehenden zivilrechtlichen deliktischen Pflichten des Herstellers über seine Pflichten nach dem Produkthaftungsrecht hinaus. Bei der Verletzung von Produktbeobachtungspflichten handelt es sich um eine eigene Haftungskategorie im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1981, 1606 „Benomyl“; Ackermann in Ehring/Taeger, a.a.O., § 823 Rn. 116 -121). Den Hersteller trifft eine aktive Produktbeobachtungspflicht, er muss eigene Recherchen zu potentiellen Sicherheitsrisiken seiner Produkte durchführen, deren Art und Umfang von der Größe der drohenden Gefahr und der Art der betroffenen Rechtsgüter abhängen. Bei digitalen und vernetzten Produkten bietet sich der Einsatz von Analysesoftware an. Kernstück der Produktbeobachtungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB ist die Reaktionspflicht. Der Pflichtenträger muss reagieren, um einen effektiven Schutz der Nutzer sicherzustellen; die Art der gebotenen Reaktion ist wiederum vom Einzelfall abhängig, wobei insbesondere die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter eine Rolle spielt. Durch Softwareupdates können dabei bei vernetzten Produkten besonders schnell und kostengünstig eine Vielzahl von Nutzern erreicht werden (vgl. Ackermann a.a.O., Rn. 122 -126, 127, 128 -130, 138).
52 Vor dem Hintergrund ihrer sehr hohen Haftungsrisiken bei einer Verletzung der Pflicht aus § 823 Abs. 1 BGB (geschützt wird das Integritätsinteresse, konkret drohen bei einem auch nur einzelnen Brand eines Batterieheimspeichers immense Schäden an Gebäuden sowie Gefahr für Leib und Leben der Bewohner, hierauf weist auch der Kläger explizit hin) sind die dargestellten umfassenden und einschneidenden Maßnahmen der Streithelferin, die sich über den Fernzugriff über das Internet schnell, einfach und effektiv bei vielen zehntausend Nutzern umsetzen ließen, plausibel und nachvollziehbar.
53 Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Streithelferin produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen ergriffen hat. Soweit er beanstandet, dass die Streithelferin hierfür keine Rechtsgrundlage gehabt habe, es bei solchen Maßnahmen keine Mitwirkungspflichten Dritter gebe, das Wahlrecht nach Art. 37 Abs. 2 S. 1 GPSR nicht beachtet worden sei, es mildere Mittel gegeben hätte und deshalb ein Anspruch nach § 1004 BGB in Betracht komme, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Ob die Streithelferin durch möglicherweise überzogene Maßnahmen im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht Rechte des Klägers verletzt haben könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
54 Die Maßnahmen der Streithelferin sind der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Herstellerin ist nicht die Erfüllungsgehilfin des Verkäufers im Sinne des § 278 BGB (vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB 10. Aufl., Rn. 71 m.w.N.) und bei der Vornahme produktsicherheitsrechtlicher Maßnahmen erfüllt die Beklagte ohnehin keine vertragliche, auf die Erfüllung des Äquivalenzinteresses gerichtete, Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger.
55 e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Batteriespeicher um eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 475b BGB handeln dürfte (der Speicher erfordert eine dauerhafte Internetverbindung mit den Servern der Streithelferin, sonst kann er seine Funktion nicht erfüllen) und daher (über § 434 BGB hinaus) ein Sachmangel auch darin liegen kann, dass die erforderlichen Aktualisierungen nicht bereitgestellt werden, § 475b Abs. 3, Abs. 4 BGB. Auch in einer Einschränkung der Funktionalität durch Aktualisierung kann ein Sachmangel liegen (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 19. Aufl., § 475b Rn. 1 -12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025 -10 U 165/24 = BeckRS 2025, 32678). Die Aktivierung der Nutzungsbeschränkung (Herabsetzung der nutzbaren Speicherkapazität, Herabsetzung der Be-und Entladeleistung) ist hier jedoch nicht als eine Aktualisierung im Sinne des § 475b Abs. 3 und Abs. 4 BGB anzusehen (a.A. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 75 ff.). Dagegen spricht bereits, dass eine Aktualisierung im Sinne des § 475b Abs. 3, Abs. 4 BGB dem Nutzer „bereitgestellt“ werden muss, womit die eigenständige Zugangsmöglichkeit oder die Möglichkeit des Herunterladens durch den Verbraucher gemeint ist; der Verbraucher ist aber nicht verpflichtet, eine Aktualisierung zu installieren. Entscheidet er sich dagegen, haftet der Verkäufer jedoch nicht für Sachmängel, die aus dieser Entscheidung des Verbrauchers resultieren (vgl. Berger a.a.O.; Dubritskaya, Kauf von Waren mit digitalen Elementen, MMR 2022, 3). Hier wurde die Leistungsreduzierung im Wege der Fernsteuerung den Kunden von der Streithelferin aber nicht „bereitgestellt“ und ihnen die Wahl überlassen, ob sie dieses „Update“ installieren oder nicht. Die Streithelferin hat die Maßnahme vielmehr allen Kunden automatisch „aufgezwungen“, indem sie diese einfach im Wege des Fernzugriffs bei mehreren zehntausend Speichern aufgespielt hat und zwar unabhängig davon, ob die Nutzer hiermit einverstanden waren oder nicht. Dies ist kein „Bereitstellen“ einer Aktualisierung durch den Vertragspartner im Sinne des § 475b BGB, sondern stellt sich als eine Reaktion der Herstellerin in Wahrnehmung ihrer deliktischen Produktbeobachtungspflicht dar (s.o.).
56 f) Unabhängig davon ist § 475b BGB im vorliegenden Fall auch gar nicht einschlägig. Damit § 475b BGB zur Anwendung kommt, muss die Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts Teil des Kaufvertrags sein. Wenn ein separater Vertrag mit dem Unternehmer oder einem Dritten über das digitale Produkt geschlossen wird, ist § 475b BGB nicht anwendbar (vgl. Faust in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025 Rn. 7; Mayer/Möllnitz: Gewährleistung für „smarte“ Produkte nach Umsetzung der Digitale Inhalte-und Warenkauf-Richtlinien, RDI 2021, 333). Die Bereitstellung digitaler Elemente muss nicht Teil der synallagmatischen Verpflichtung sein. Ob sie geschuldet ist, hängt vom Vertragsinhalt ab und ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel gilt die Vermutung (§ 475b Abs.1 S. 2 BGB iVm § 327a Abs. 3 S. 2 BGB), dass die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen von der Verpflichtung des Verkäufers umfasst wird. Widerlegt wird diese Vermutung aber, wenn dargelegt wird, dass die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen oder digitaler Inhalte als eigenständiger Vertrag anzusehen ist (vgl. Saenger in Schulze, BGB, 12. Aufl., § 475b Rn. 1 -15). So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall war die Bereitstellung des digitalen Produkts nicht vom dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag erfasst. Die vertraglichen Pflichten der Beklagten endeten mit der Lieferung und Montage der Komponenten und der Anmeldung des Klägers bei der „Cloud“ der Streithelferin. So ist in dem Kaufvertrag (Anlage 1, dort S. 8) bereits im Zusammenhang mit der „Vollmacht zur Buchung der …[G]“ ausdrücklich geregelt: „Nach erfolgreicher Cloud-Buchung ist die Vertragspflicht seitens ...[H]erfüllt und die weitere Korrespondenz erfolgt über die …[D].“ Die fortdauernde Möglichkeit der Nutzung der Cloud in einem bestimmten Umfang wird demnach gar nicht von der Beklagten geschuldet, so dass entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. 87 eAkte 1. Instanz) in einer Einschränkung dieser Möglichkeit auch kein Sachmangel liegen kann. Der Betrieb des Speichers selbst erforderte dann nicht nur eine dauerhafte Internetverbindung zum online-Portal „…[E].de“, sondern auch die Anlage eines „…[D]-Benutzerkonto“. Die entsprechenden „Servicebedingungen für den Online-Dienst „…[E]“ (Anlage B8) stellen unter 2.1 klar: „Der Vertrag über die Nutzung von …[E] nach Maßgabe dieser Bedingungen einerseits (“Servicevertrag“) und der Vertrag über den Erwerb bzw. die Überlassung des Stromspeichersystems (z.B. Kauf-, Miet-, oder Leasingvertrag) andererseits stellen zwei unterschiedliche Verträge dar, die grundsätzlich rechtlich getrennt voneinander zu betrachten sind. Für den Erwerb bzw. die Überlassung des Stromspeichersystems gelten ausschließlich die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinem jeweiligen Vertragspartner“. Vor diesem Hintergrund wäre die Bereitstellung von Aktualisierungen des digitalen Elements dem separaten Servicevertrag mit der Streithelferin zuzuordnen, in dem sich auch explizite Regelungen zu Softwareupdates finden. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist insoweit jedoch nicht begründet worden, mithin kann die Streithelferin in diesem Bereich -in dem ihre Maßnahmen aber ohnehin nicht anzusiedeln sind, s.o. -auch nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden sein.
57 g) Schließlich kann ein Sachmangel an dem streitgegenständlichen Stromspeicher entgegen der Ansicht des Klägers nicht daraus hergeleitet werden, dass andere Exemplare der Produktgruppe (also der Baureihe) mangelhaft sind. Die kaufrechtliche Gewährleistung knüpft an die Mangelhaftigkeit der konkreten Kaufsache an. Die von dem Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Produkthaftungsrecht bei medizinischen Implantaten ist daher nicht einschlägig. Unabhängig davon kann auch schon nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Streithelferin hergestellten Speicher mit einem Risiko behaftet sind, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht (s.o.).
58 3. Nach § 434 Abs. 1 BGB muss der Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Speicher infolge der Drosselungsmaßnahmen der Streithelferin die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erreichte, fehlt es auch an dieser Voraussetzung. Der Speicher wurde unstreitig im Dezember 2022 in Betrieb genommen und zu den Drosselungsmaßnahmen kam es unstreitig erst im März 2023. Die Vermutung des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB ist somit widerlegt.
59 4. Unabhängig von allem Vorstehenden war der Kläger auch nicht berechtigt, von dem gesamten Vertrag über die Photovoltaikanlage (Module auf dem Dach und Stromspeicher mit Wechselrichter) zurückzutreten. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat, § 323 Abs. 5 S. 1 BGB. Hier waren die Module auf dem Dach nicht mangelhaft und es handelt sich um eine teilbare Leistung, denn die PV-Module und der Stromspeicher mit Wechselrichter sind zwei selbstständige Bauteile einer Solaranlage. Im Kaufvertrag (Anlage K1) handelt es sich insoweit um unterschiedliche Komponenten, die verschieden kombiniert werden können und die auch in der Rechnung gesondert (als verschiedene Teile eines „Pakets“) ausgewiesen wurden. Nach den Hinweisen in dem technischen Datenblatt (Anlage CMS10) ist der Speicher mit jeder (anderen) Solaranlage kombinierbar, so dass im Umkehrschluss naheliegt, dass auch die PV-Module mit den Speichern anderer Hersteller kombinierbar sind. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Speicher des Klägers den Wechselrichter enthält. Der streitgegenständliche Speicher kann durch einen anderen ersetzt werden, der ebenfalls einen Wechselrichter enthält. Den Wegfall des Interesses an der Teilleistung hat der Kläger vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Überlegung, ob bei einem wirksamen Rücktritt nur bezogen auf den Speicher der zurückzugewährende Kaufpreisanteil infolge eines etwaigen Abzugs für gezogene Nutzungen für die Beschaffung eines Ersatzspeichers möglicherweise nicht ausreichend ist, wirkt sich auf die Frage der Teilbarkeit der Leistung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht aus und kann auch nicht die Annahme des Interessefortfalls rechtfertigen. Ein Rücktritt von dem gesamten Vertrag, wie ihn der Kläger erklärt hat, war folglich nicht zulässig.
60 5. Da kein Sachmangel vorliegt und der Rücktritt des Klägers nicht wirksam ist, ist im Ergebnis kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden und der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises (Klageantrag zu 1) und auch nicht auf den Rückbau der Anlage (Klageantrag zu 2). Dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag zu den Klageanträgen zu 1 und 2 bleibt ebenfalls der Erfolg versagt; weil der Speicher nicht mangelhaft ist, bestehen keine Ansprüche auf die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllung bzw. Nachbesserung.
61 B. Die Anschlussberufung des Klägers
62 Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger in der Sache die Zahlung eines um 4.754,26 EUR höheren Betrages, da er den von dem Landgericht vorgenommenen Abzug für gezogene Nutzungen nicht für gerechtfertigt hält und deshalb den vollen Kaufpreis, den er an die Beklagte gezahlt hat, zurückverlangt. Weitere Ziele verfolgt er ausweislich seiner weiteren Antragsformulierung und der Begründung der Anschlussberufung nicht (vgl. Bl. 38, Bl. 52 eAkte 2. Instanz), so dass die Formulierung „soweit die Klage abgewiesen wurde“ in seinem Anschlussberufungsantrag so zu verstehen ist, dass sich diese nur auf die teilweise Abweisung seines Zahlungsantrags bezieht.
63 Mit der Anschlussberufung macht der Kläger geltend, dass das Landgericht, das von einem wirksamen Rücktritt und demzufolge von dem Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses (§ 346 BGB), in dem die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind, ausgegangen ist, einen (zu hohen) Nutzungsabzug vorgenommen hat. Da der Kläger jedoch nicht wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zurückgetreten ist (s.o,), ist bereits kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden und er hat er gar keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Folglich bleibt der Anschlussberufung der Erfolg versagt.
64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
65 Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen präventive Maßnahmen des Produktherstellers einen Sachmangel im Sinne des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts begründen können, ist höchstrichterlich nicht geklärt und kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen.
66 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.034,09 EUR festgesetzt (Berufung: 33.279,83 EUR, die Entscheidung über den Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, Anschlussberufung: 4.754,26 EUR).
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