Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, 2026-03-25, 3 SLa 196/25

3 SLa 196/25Arbeitsgericht / 3. Kammer25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer — 3 SLa 196/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 3 SLa 196/25

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0325.3SLa196.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 2 S 1 TVöD-V, § 34 Abs 3 S 1 TVöD-V

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - abgeändert und

  1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2024, zugestellt am 26. Juni 2024, zum 31. Juli 2024 geendet hat und

  2. die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales zu den bisherigen Bedingungen der Entgeltgruppe S 18 Abschnitt XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - des Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA weiter zu beschäftigen.

II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 26. Juni 2024 sowie für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem Kündigungsschutzantrag über deren Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen.

2 Die Beklagte, eine Stadt, ist Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).

3 Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 2005 Mitglied der E. Gewerkschaft, einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion.

4 Die Klägerin ist vom 25. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2020 bei der Beklagten und vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 bei einer anderen Stadt in Rheinland-Pfalz tätig gewesen.

5 Mit Schreiben vom 8. September 2023 (vgl. Blatt 46 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte der Klägerin, den von ihrem damaligen Oberbürgermeister unter dem 25. August 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 5 f. der erstinstanzlichen Akte) übermittelt.

6 In dem Schreiben vom 8. September 2023 heißt es unter anderem:

...

7 wir beschäftigen Sie ab dem 01.01.2024 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als staatlich anerkannte Sozialpädagogin beim Bereich Familie, Jugend und Soziales. Nach Zustimmung der städtischen Gremien wird Ihnen die Leitung der Abteilung Familienbüro übertragen. Ihre regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit als Vollzeitkraft beträgt tarifvertraglich derzeit 39 Stunden. Ihre Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe S 17 TVöD/SuE. Die bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber erreichte Stufe wird bei entsprechendem Nachweis übernommen. Die Stelle der Abteilungsleitung Familienbüro ist im Stellenplan 2023 nach Entgeltgruppe S 17 TVöD/SuE ausgewiesen. Eine Arbeitsplatzbewertung hat ergeben, dass die Stelle nach Entgeltgruppe S 18 TVöD/SuE zu bewerten ist. Die geänderte Ausweisung der Stelle erfolgt im Nachtragstellenplan 2023. Sie erhalten daher bis zur Genehmigung des Nachtragstellenplanes eine Zulage gemäß § 14 Absatz 1 TVöD/SuE. Die Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zur Entgeltgruppe S 18 TVöD/SuE. Die Zahlung der Zulage erfolgt stets widerruflich unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Nachtragstellenplanes 2023. Für das Beschäftigungsverhältnis gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) und die hierzu ergangenen ergänzenden und ersetzenden Vorschriften. Eine Ausfertigung des Vertrages bitten wir unterschrieben an die Abteilung Personal zurückzugeben sowie um Vorlage der im Beiblatt angekreuzten Unterlagen. Wir bitten weiterhin um Vorlage der im Beiblatt angekreuzten Unterlagen. Wir weisen darauf hin, dass ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erforderlich ist.

...

8 In dem von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 25. August 2023 unterzeichneten und von der Klägerin bei der Beklagten in der Folgezeit unterschrieben abgegebenen Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 5 f. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem:

...

9 § 1

10 Frau ... wird ab 01.01.2024 auf unbestimmte Zeit eingestellt als Sozialpädagogin - Vollzeitbeschäftigte/r.

11 Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

12 § 2

13 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

14 § 3

15 Die Probezeit beträgt 6 Monate.

16 § 4

17 Der/Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe S 17 TVöD/SuE eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).

18 § 5

19 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,

20 a) in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, oder

21 b) unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

22 § 6

...

23 § 7

24 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

...

25 Am 1. Januar 2024 hat die Klägerin bei der Beklagten ihre in der Entgeltgruppe S 18 Abschnitt XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - des Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA - eingruppierte Tätigkeit als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales aufgenommen.

26 Mit zwei Schreiben vom 13. Juni 2024 (vgl. Blatt 33 bzw. Blatt 34 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte gegenüber der bei ihr installierten Gleichstellungsbeauftragten bzw. dem bei ihr bestehenden Personalrat unter anderem erklärt:

...

27 die Verwaltung beabsichtigt die Durchführung folgender personeller Einzelmaßnahme:

28 Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Frau A., geboren am TT.MM.JJJJ, während der Probezeit, zum 31.07.2024.

29 Frau A. ist seit dem 01.01.2024 als Abteilungsleiterin Familienbüro im Bereich Familie, Jugend und Soziales beschäftigt. Die Probezeit endet mit Ablauf des 30.06.2024.

30 Sollten Einwendungen gegen die Kündigung erhoben werden, bitten wir um Mitteilung.

...

31 In der Folgezeit hat der Personalrat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt.

32 Mit dem mit "Kündigung innerhalb der Probezeit" überschriebenen, der Klägerin am 26. Juni 2024 zugegangenem Schreiben vom 26. Juni 2024 (vgl. Blatt 9 der erstinstanzlichen Akte) hat die Beklagte das "Beschäftigungsverhältnis ... als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales innerhalb der Probezeit fristgerecht mit Ablauf des 31.07.2024" gekündigt.

33 Mit beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am 2. Juli 2024 eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juli 2024 hat sich die Klägerin erstinstanzlich gegen die Kündigung vom 26. Juni 2024 gewehrt und ihre Weiterbeschäftigung als Leitung der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales begehrt.

34 Die Klägerin hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen: Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 26. Juni 2024 sei unwirksam. Sie sei nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V) ordentlich unkündbar. Zudem habe die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der vorgenannten Kündigung sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales weiter zu beschäftigen.

35 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird insbesondere auf ihre Schriftsätze vom 1. Juli 2024 (vgl. Blatt 1 ff. der erstinstanzlichen Akte), vom 31. März 2025 (vgl. Blatt 42 ff. der erstinstanzlichen Akte) und vom 3. April 2025 (vgl. Blatt 51 f. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - (vgl. Blatt 68 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

36 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

37 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2024, zugestellt am 26. Juni 2024, zum 31. Juli 2024 geendet hat und

38 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

39 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

40 die Klage abzuweisen.

41 Die Beklagte hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen: Die Kündigung in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2024 sei wirksam. Die Klägerin sei nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ordentlich unkündbar. Auch habe sie den bei ihr bestehenden Personalrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorgenannten Kündigung sei die Klägerin auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales weiter zu beschäftigen.

42 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19. August 2024 (vgl. Blatt 13 f. der erstinstanzlichen Akte), vom 20. Februar 2025 (vgl. Blatt 32 der erstinstanzlichen Akte) und vom 17. März 2025 (vgl. Blatt 38 f. der erstinstanzlichen Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - (vgl. Blatt 69 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

43 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V gegenüber § 34 Abs. 2 TVöD-V vorrangig, sodass die ordentliche Unkündbarkeit während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - (vgl. Blatt 69 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

44 Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. September 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - am 10. September 2025 Berufung eingelegt und diese am 5. November 2025 begründet.

45 Die Klägerin trägt unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung ihrer Berufung zusammengefasst vor:

46 Die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 26. Juni 2024 sei unwirksam. Sie sei nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ordentlich unkündbar. Der besondere Kündigungsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V bestehe unabhängig von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses. Davon gehe auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - aus. Insbesondere sei § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V gegenüber § 34 Abs. 2 TVöD-V nicht vorrangig. § 34 Abs. 1 TVöD-V regele lediglich Kündigungsfristen gestaffelt nach Beschäftigungszeiten. Diese fänden bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten keine Anwendung. Zudem treffe § 34 Abs. 2 TVöD-V anders als § 31 Abs. 1 TVöD-V und § 32 Abs. 1 TVöD-V keine Regelung, dass die beiderseitigen Kündigungsrechte unberührt bleiben. Auch verhindere der besondere Kündigungsschutz im Hinblick auf die Regelungen zur Befristung in § 31 TVöD-V und § 32 TVöD-V keine Einstellungen. Darüber hinaus habe die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört.

47 Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 26. Juni 2024 sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales weiter zu beschäftigen.

48 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 5. November 2025 (Blatt 29 ff. der zweitinstanzlichen Akte) vom 12. November 2025 (Blatt 52 der zweitinstanzlichen Akte) und vom 24. November 2025 (Blatt 58 der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

49 Die Klägerin beantragt,

50 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - abzuändern und

51 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Juni 2024, zugestellt am 26. Juni 2024, zum 31. Juli 2024 geendet hat und

52 2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales zu den bisherigen Bedingungen der Entgeltgruppe S 18 Abschnitt XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - des Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA - weiter zu beschäftigen.

53 Die Beklagte beantragt,

54 die Berufung zurückzuweisen.

55 Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags zusammengefasst vor:

56 Die Kündigung in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2024 sei wirksam. Die Klägerin sei nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ordentlich unkündbar. Der besondere Kündigungsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V bestehe in den ersten sechs Monaten eines nach Unterbrechung neu begründeten Arbeitsverhältnisses nicht. § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V sei gegenüber § 34 Abs. 2 TVöD-V vorrangig. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht geregelt, dass eine Probezeitkündigung unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausgeschlossen sei. Der Zweck der Probezeit, der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu geben, die Eignung der Arbeitnehmerin für die übertragene Tätigkeit festzustellen, ließe sich nicht erreichen, wenn die Probezeitkündigung wegen einer - unter Umständen lang zurückliegenden - Vorbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Aufgabe ausgeschlossen wäre und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich wäre. Dies wäre auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese ein

57 Einstellungshindernis.

58 Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2024 sei die Klägerin auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales weiter zu beschäftigen.

59 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (Blatt 64 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

60 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die diesen Schriftsätzen beigefügten Anlagen, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 9. April 2025 - 1 Ca 903/24 - sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61 I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Denn die zulässige Klage der Klägerin ist begründet.

62 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 26. Juni 2024 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet.

63 a. Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V nur aus einem wichtigen Grund kündigen können.

64 aa. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich ausweislich der Regelung in § 2 des von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 25. August 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrags und aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion vereinbarten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V).

65 bb. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V) von mehr als 15 Jahren durch die Arbeitgeberin nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V ist Beschäftigungszeit die bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 TVöD-V bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD-V unberücksichtigt, es sei denn, die Arbeitgeberin hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

66 cc. Die vorgenannten Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V sind im vorliegenden Fall erfüllt.

67 aaa. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung.

68 bbb. Bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am 26. Juni 2024 ist die am 26. November 1967 geborene Klägerin 56 Jahre alt gewesen und hat damit das 40. Lebensjahr vollendet.

69 ccc. Bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am 26. Juni 2024 ist die Klägerin bei der Beklagten auch mehr als 15 Jahre im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V beschäftigt gewesen.

70 § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V knüpft die ordentliche Unkündbarkeit einer Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin unter anderem an eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und definiert den Begriff der Beschäftigungszeit durch eine auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V beschränkte Bezugnahme. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V werden bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten berücksichtigt, auch wenn sie unterbrochen sind. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V werden Zeiten eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD-V grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. insgesamt BAG, 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - Rn. 13).

71 Nach diesen Vorgaben ist für die Bestimmung der Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V die von der Klägerin bei der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit vom 25. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2020 neben der vom 1. Januar 2024 bis zum 26. Juni 2024 von der Klägerin bei der Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeit zu berücksichtigen und ist die Klägerin damit fast 26 Jahre und somit mehr als 15 Jahre im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V bei der Beklagten beschäftigt gewesen.

72 dd. Dem besonderen Kündigungsschutz der Klägerin nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V steht, was die gebotene Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags ergibt, nicht entgegen, dass die Klägerin bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am 26. Juni 2024 weniger als sechs Monat bei der Beklagten erneut beschäftigt gewesen ist.

73 aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; BAG, 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

74 bbb. Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V unabhängig von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses.

75 Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V kann das Arbeitsverhältnis einer Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch die Arbeitgeberin nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung knüpft damit hinsichtlich der Beschäftigungszeit für den Beginn des Kündigungsschutzes ausschließlich an den Ablauf einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren an. Den Begriff der Beschäftigungszeit definiert § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V durch eine auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V beschränkte Bezugnahme (vgl. BAG, 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - Rn. 13). Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V ist Beschäftigungszeit die bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V werden Zeiten eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD-V grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Regelungen beginnt der besondere Kündigungsschutz, liegen die weiteren Voraussetzungen - Vollendung des 40. Lebensjahres und Anwendung der Regelungen des Tarifgebiets West - vor, damit unabhängig von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses.

76 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V gelten, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist, die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Die vorgenannte Regelung zur Probezeit knüpft an § 622 Abs. 3 BGB an und soll die Möglichkeit einer Kündigung mit einer kürzeren als der in § 622 Abs. 1 BGB genannten Frist eröffnen. Eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.

77 Nach § 34 Abs. 1 TVöD-V beträgt die Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungszeit zwei Wochen oder einen Monat zum Monatsschluss bzw. sechs Wochen, drei Monate, vier Monate, fünf Monate oder sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die vorgenannte Regelung bestimmt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichende Kündigungsfristen. Eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.

78 Auch im Übrigen lässt sich dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen keine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V entnehmen.

79 Durch den besonderen Kündigungsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V sollen länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Allgemeinen weniger schnell Zugang zum Arbeitsmarkt finden, einen weitergehenden Arbeitsplatzschutz erlangen (vgl. BAG, 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 31). Dieser Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine weite, von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängige Auslegung der Regelung und gegen eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V.

80 Während der in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V vorgesehenen Probezeit soll unter anderem die Arbeitgeberin die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin sowohl in Bezug auf die in Aussicht genommene Tätigkeit als auch hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen prüfen können (vgl. BAG, 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 20) und sich gegebenenfalls mit einer kürzeren Frist von der Arbeitnehmerin trennen können. Dieser Sinn und Zweck der Regelung spricht auf den ersten Blick eher für eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V während der Probezeit des § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Allerdings schafft § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V kein zusätzliches Recht der Arbeitgeberin zur Kündigung, sondern setzt dieses voraus und eröffnet lediglich die Möglichkeit von dem bestehenden Recht mit einer kürzeren als der in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehenen Frist Gebrauch machen zu können. Zudem ist in § 31 Abs. 1 TVöD-V gerade für die Erprobung und Entwicklung von Führungskräften die Möglichkeit einer befristeten Einstellung vorgesehen.

81 Für eine weite, von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängige Auslegung der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V spricht auch ein Vergleich zu § 32 Abs. 1 Satz 4 TVöD-V. Letzterer normiert anders als § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ausdrücklich, dass die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit im Falle einer Befristung zum Zwecke der Führung auf Zeit unberührt bleiben. Damit haben die Tarifvertragsparteien der Regelung des § 15 Abs. 4 TzBfG Rechnung getragen, aber auch gezeigt, dass ihnen die Regelungen zum Ausschluss von ordentlichen Kündigungen bekannt sind und sie diese, sofern sie das für erforderlich halten, in ihrem Regelungswerk einschränken.

82 Einer weiten, von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängigen Auslegung des § 34 Abs. 2 TVöD-V steht auch § 34 Abs. 1 TVöD-V nicht entgegen. Dieser schafft schon kein Recht der Arbeitgeberin zur Kündigung, sondern setzt dieses voraus und bestimmt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichende Kündigungsfristen.

83 Einer weiten, von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängigen Auslegung des § 34 Abs. 2 TVöD-V steht auch die Entstehungsgeschichte nicht entgegen. Auch die Vorgängerregelungen in § 53 Abs. 3 BAT und § 19 Abs. 3 BAT haben keinen von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses abhängigen besonderen Kündigungsschutz vorgesehen.

84 Einer weiten, von der Dauer des Bestands des aktuellen - nach Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängigen Auslegung des § 34 Abs. 2 TVöD-V steht auch nicht entgegen, dass diese zu einem Einstellungshindernis in Bezug auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz führen könnte. Denn die kommunalen Arbeitgeberinnen, für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 TVöD-V gelten, sind nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit grundsätzlich unabhängig von einem besonderen Kündigungsschutz, der allenfalls bei Vorliegen einer entsprechenden Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin Einfluss auf das Auswahlverfahren haben könnte, zur Bestenauslese verpflichtet (vgl. allgemein BAG, 25. Juli 2024 - 8 AZR 24/24 - Rn. 23 f. mwN).

85 ee. Dem besonderen Kündigungsschutz der Klägerin nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V steht auch nicht die in § 3 des von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 25. August 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrags vorgesehene Probezeit entgegen. Denn eine von der normativ geltenden Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V abweichende Vereinbarung in § 3 des von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 25. August 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrags wäre nach § 4 Abs. 3 TVG nicht zulässig.

86 b. Einen die Kündigung im Schreiben der Beklagten vom 26. Juni 2024 rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V iVm. § 626 BGB hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dieser ersichtlich.

87 2. Die Klägerin hat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, da überwiegende schutzwerte, einer solchen Beschäftigung entgegenstehende Interessen der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich sind, einen Anspruch auf Beschäftigung auf der ihr zuletzt von der Beklagten zugewiesenen Stelle als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales zu den bisherigen Bedingungen der Entgeltgruppe S 18 Abschnitt XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - des Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA (vgl. zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch BAG, 27. Februar 1985 - GS 1/84 -). Dieser Anspruch schließt - worauf lediglich vorsorglich hingewiesen wird - ein etwa bestehendes Recht der Beklagten, der Klägerin eine andere Tätigkeit zuzuweisen, nicht aus.

88 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

89 III. Die Revision war für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Auslegung der streitgegenständlichen tariflichen Regelung zuzulassen.

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