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1 ORs 3 SRs 16/26•OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, 2026-06-25, 1 ORs 3 SRs 16/26
1 ORs 3 SRs 16/26Obergericht / I. Strafkammer25.06.2026
Zum Begriff der „einem pornografischen Inhalt entsprechenden Reden“. Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern, 9. Dezember 2025, 1 Ds 6039 Js 9331/25, Endurteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 16/26
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0625.1ORS3SRS16.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zum Begriff der „einem pornografischen Inhalt entsprechenden Reden“.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kaiserslautern, 9. Dezember 2025, 1 Ds 6039 Js 9331/25, Endurteil
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern - Strafrichter - vom 09.12.2025 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
1 Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.12.2025 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; zudem hat es angeordnet, dass aufgrund der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat der Strafe als vollstreckt gilt.
2 Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten (Sprung-)Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 11.03.2026 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freizusprechen.
I.
4 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
5 „Die am 23.06.2013 geborene Zeugin Z stieg am 29.08.2024 gegen 13:09 Uhr gemeinsam mit einer Freundin, welche einen Hijab trug, in A in die S-Bahn der Linie B in Fahrtrichtung C ein. Kurz vor Halt des Zuges in D gegen 13:25 Uhr sprach der Angeklagte die Zeugin an. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin alleine, da ihre Freundin den Zug bereits an der vorherigen Haltestelle wieder verlassen hatte. Der Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie 'wisse, warum ihre Freundin ein Kopftuch trägt'. Die Zeugin bejahte die Frage durch Kopfnicken. Der Angeklagte entgegnete daraufhin: 'Weil man sie nicht vergewaltigen darf, aber dich schon.'
6 Die Zeugin empfand die Äußerung des Angeklagten als bedrohlich und bekam Angst. Sie verließ den Zug sodann wie beabsichtigt in D. Infolge des Tatgeschehens verspürte die Zeugin fortwährend Angst davor, dem Angeklagten erneut zu begegnen.“
II.
7 Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg, da eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auf die getroffenen Feststellungen gestützt werden kann; ebenso wenig kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB in Betracht.
8 Zur Begründung des Freispruchs des Angeklagten aus Rechtsgründen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift folgendes ausgeführt:
9 „Die Wertung des Tatgerichts, dass der Angeklagte auf das Kind durch Reden, welches pornographischen Inhalten entspräche, gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB eingewirkt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nicht jede schamlose Redensart, die in Gegenwart eines Kindes fällt, erfüllt die Voraussetzung des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch reichen 'sexualbezogene' oder 'grob sexuelle' Äußerungen nicht aus. Die pornographischen Inhalten 'entsprechenden' Reden brauchen zwar nicht selbst alle Merkmale des Begriffs 'pornographisch' zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt nur 'entsprechende' Reden und berücksichtigt dadurch die Tatsache, dass eine Einschränkung des Tatbestandes auf das im engsten Sinne pornographische Material schon deshalb nicht durchführbar wäre, weil es bei den Reden an einer Verkörperung fehlt (BGH, Urteil vom 20.06.1979 – 3 StR 143/79, BeckRS 1979, 108821). Daher kommt es bei dem Reden gerade nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise an (OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Ss 352/09 -, juris). Maßgeblich für die Erfüllung des Tatbestandes ist deshalb allein, dass die Äußerungen sexuellen Inhalts sind, die in ihrer Art und ihrer Intensität dem pornographischen Inhalt vergleichbar, mithin ähnlich, sind. Ein Einwirken durch solche Reden verlangt eine Einflussnahme tiefergehender Art (BGH, Urteil vom 30.06.1979, a.a.O.). Die Beurteilung, ob das Reden nach seiner Art und Intensität pornographischem Material entspricht, hat dabei wertend unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 176a StGB zu erfolgen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2009, a.a.O.).
10 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Äußerung des Angeklagten 'Weil man sie nicht vergewaltigen darf, aber dich schon' den objektiven Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht.
11 Zwar hat das Tatgericht zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte nicht nur eine einseitige Bemerkung an die kindliche Zeugin richtete, sondern in eine Art 'Frage-Antwort'-Kommunikation mit dem Kind eintrat. Allerdings beschränkte sich die Einbeziehung des Kindes in die Kommunikation auf eine kurze Frage, die das Kind durch ein bloßes Kopfnicken bejahte. Auch wurde eine etwaige Vergewaltigung des Kindes nicht näher erläutert oder bildlich beschrieben, sondern eine Vergewaltigung rein als mögliche Konsequenz des Nichttragens eines Hijab aufgezeigt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen beschränkte sich der Angeklagte ferner bewusst auf diese kurze Äußerung und zog sich im Anschluss unmittelbar vor der Zeugin zurück, um dieser zu signalisieren, dass er keine weitergehenden Absichten verfolge. Eine verbale Einwirkung, die nach Art und Intensität der Demonstration pornographischen Materials vergleichbar gewesen wäre, kann aufgrund der Gesamtumstände daher nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als eine Vergewaltigungshandlung entgegen der Wertung des Tatgerichts nicht zwingend einen pornographischen Inhalt im Sinne einer Gewaltpornographie darstellt. Denn eine Vergewaltigung ist gerade nicht zwingend mit Gewalteinsatz und angewandtem Zwang verbunden, zumal der Angeklagte sich jeglicher detaillierter Schilderungen oder der Darstellungen einzelner Handlungen oder weitergehender sexualisierenden Äußerungen, die über das ausgesprochene Wort 'Vergewaltigung' hinausgehen, enthielt.
12 Nach den objektiven tatrichterlichen Feststellungen und der seitens des Gerichts als glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten kommt auch eine Bedrohung des Kindes gemäß § 241 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich weder verbal noch nonverbal als möglicher Täter einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geriert, noch hat er vorgegeben, auf einen Dritten derart Einfluss ausüben zu können, dass dieser die rechtswidrige Tat begeht. Auch eine Beleidigung scheidet mangels vorsätzlicher Kundgabe einer Miss- und Nichtachtung gegenüber dem Kind aus. Vielmehr handelte der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe ausschließlich zu dem Zweck, das Kind vor aus seiner Sicht bestehenden möglichen Gefahren zu warnen.“
13 Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.
2.
14 Die Sache ist spruchreif. Weitere Feststellungen sind auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung sowie erschöpfender Beweiswürdigung nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit allgemeinen Sätzen der Lebenserfahrung nicht zu erwarten. Die fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass sich der Angeklagte hiernach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat. Damit konnte der Senat den Angeklagten selbst freisprechen, § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO.
3.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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