LG Trier 5. Zivilkammer, 2026-07-20, 5 T 45/26

5 T 45/26Kantonsgericht / V. Zivilkammer20.07.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Trier 5. Zivilkammer — 5 T 45/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-20

Aktenzeichen: 5 T 45/26

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 13.04.2026, Az. 7 K 21/24, wird zurückgewiesen.

Klarstellend wird ausgesprochen, dass der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, das im Grundbuch des Amtsgerichts Daun, Grundbuch von ... , Blatt ... , Flur ... Nr. ... , eingetragene Eigentum, welches im Miteigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu je 1/2 (im Wege der ... GbR) stehe, zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu versteigern.

2 Am 01.03.2025 beschloss das Amtsgericht Daun, die Zwangsversteigerung anzuordnen. Hiergegen richtete sich die Vollstreckungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 21.03.2025.

3 Mit Beschluss vom 10.04.2026 half das Amtsgericht Daun der Erinnerung nicht ab. Mit Beschluss vom 13.04.2026, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.04.2026, hob das Amtsgericht Daun auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin den Beschluss vom 01.03.2025 auf. Es stellte fest, dass die Erinnerung in der Sache begründet sei. Bei einer 2-Personen-GbR sei es aufgrund der Kündigung des Beschwerdeführers zu einer Anwachsung des Gesamthandsvermögens bei dem verbleibenden Gesellschafter gekommen und deswegen zu einer Beendigung der Gesellschaft. Eine Teilungsversteigerung sei nicht mehr möglich.

4 Mit Schriftsatz vom 15.06.2026, eingegangen beim Amtsgericht Daun am selben Tage, legte der der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.04.2026 ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 15.06.2025. Die GbR habe nicht als Eigentümer ins Grundstück eingetragen werden können, weil es sich um eine GbR nach altem Recht gehandelt habe. Deswegen seien als Grundstückseigentümer der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin als Bruchteilsgemeinschaft eingetragen. Eintragungsfähig ins Grundbuch wäre lediglich eine GbR nach neuem Recht gewesen.

II.

5 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

6 a) Klarstellend war auszusprechen, dass der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zurückgewiesen wird, da dies bislang unterblieben ist. Aus dem gesamten Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.04.2026 ergibt sich aber, dass dies beabsichtigt war.

7 b) Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist unzulässig.

8 (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Antrag auf Teilungsversteigerung hinsichtlich eines GbR-Anteils und nicht hinsichtlich einer Bruchteilsgemeinschaft.

9 Maßgeblich ist insoweit nicht die Bezeichnung im Grundbuch, sondern die materielle Rechtslage. Nach dieser ist die ... GbR Eigentümerin des Grundstücks und nicht deren Gesellschafter.

10 Aus dem Kaufvertrag ergibt sich eindeutig, dass nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die GbR selbst Käufer des Grundbesitzes sein sollte. Zwar könnte man angesichts der Formulierung „die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung ... GbR, mit dem Sitz in ... , ... “ noch überlegen, ob nicht die einzelnen Gesellschafter Eigentum erwerben sollten.

11 Nachfolgend wird aber eindeutig die „... GbR“ als Erwerber bezeichnet. Auch die Formulierung unter Vorbemerkung „Erwerbergesellschaft“ mit Aufführung der Vertretungsverhältnisse sowie die Unterwerfung der Gesellschafter persönlich unter die Zahlungsverpflichtung ergeben nur Sinn, wenn die GbR selbst den Grundbesitz erwerben sollte. Die Auflassung sollte dann auch an den Erwerber, also die GbR erfolgen.

12 Einen weiteren Übertragungsakt von der GbR auf die Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft behauptet der Beschwerdeführer nicht.

13 Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Eintragung im Grundbuch. Dort ist als Eigentümer die GbR aufgeführt, bestehend aus den Gesellschaftern (vgl. Bl. 7 d.A.).

14 (2) Der Antrag auf Zwangsversteigerung ist unzulässig.

15 Zweifelhaft ist bereits, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Teilungsversteigerung nach § 731 S. 2 BGB noch zulässig war, da dieser keinen Verweis auf § 753 Abs. 1 BGB mehr enthielt. Nur bei Kündigung und Antragstellung vor dem 31.12.2023 war nach §§ 731 S. 2, 753 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2024 (nachfolgend: a.F.) auch nach Eintritt der neuen Rechtslage das Verfahren fortzusetzen.

16 Nach nunmehr geltendem Recht führt die Auflösung der GbR (§729 BGB) nicht mehr zu einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften der Gemeinschaft. Die Vorschrift des §731 Satz2 BGB a.F., die auf das Gemeinschaftsrecht und damit auf §753 Abs.1 BGB verweist, ist neu gefasst worden. An die Stelle der Auseinandersetzung der GbR ist gemäß §735 Abs.1 BGB die Liquidation getreten, sofern die Gesellschafter nicht eine andere Art der Abwicklung vereinbart haben. Die Liquidation erfolgt gemäß §735 Abs.3 BGB nach den §§736 bis 739 BGB, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 20. März 2025–V ZB 32/24–, Rn. 7, juris).

17 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.03.2025 offengelassen, ob die Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer vor dem 1.Januar 2024 aufgelösten GbR noch nach diesem Zeitpunkt beantragt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. März 2025–V ZB 32/24–, Rn. 11, juris). Eine Übergangsvorschrift existiert nicht und auch die Gesetzesbegründung verhält sich nicht zu der Frage (BGH aaO, Rn. 12f).

18 Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt (aaO, Rn. 15), dass es für die Frage, ob das Vermögen einer GbR nach neuem Recht zu liquidieren (§§735 ff. BGB) oder nach altem Recht auseinanderzusetzen ist (§§730 ff. BGB a.F.), auf das Ereignis ankommt, das zur Auflösung der GbR geführt hat (§730 Abs.1 BGB a.F.), gleichwohl aber offengelassen, ob ein Antrag vor dem 31.12.2023 erforderlich ist. Hierfür sprechen Praktikabilitätserwägungen und auch die Notwendigkeit der Beantragung einer Teilungsversteigerung bei gleichzeitiger Disponibilität der Regelungen für ein Antragserfordernis vor Gesetzesänderung. Andernfalls drohten noch Jahre nach der Gesetzesänderung zum 31.12.2023/01.01.2024 Anträge auf Teilungsversteigerungen.

19 (3) Selbst unter Annahme einer weiter möglichen Antragstellung nach dem 31.12.2023 wäre aber unklar, ob die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam war und zu einer sofortigen Auflösung der Gesellschaft geführt hat oder ob sie in eine ordentliche Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag umzudeuten ist. Angesichts der im Gesellschaftsvertrag festgelegten sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres hätte eine solche zu einer Beendigung der GbR nach dem 01.01.2024 geführt. In diesem Fall wäre der Antrag jedenfalls nicht mehr zulässig (BGH aaO, Rn. 8).

20 Vorliegend kann die Frage des Kündigungszeitpunkts aber dahinstehen, da die Gesellschaft nach altem Recht nicht auseinanderzusetzen war, sondern -wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat -bei Wirksamkeit der Kündigung sofort beendet wurde und ein Antrag auf Teilungsversteigerung infolgedessen unzulässig ist.

21 Scheidet aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur aus zwei Personen besteht, ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft beendet und es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden "Gesellschafter" mit der Besonderheit, dass die bisherige Gesamthandsberechtigung sich zu Alleineigentum in dessen Person umwandelt. (BGH, BB 1999, 1947, 1948; MüKoBGB/Lettmaier, 10. Aufl. 2026, BGB § 873 Rn. 25, beck-online). Bei Gesellschaften mit Gesamthandsvermögen beruht dies darauf, dass die Mitgliederzahl auf einen Gesellschafter zurückgeht. Damit entfällt die Vertragsgrundlage, das Gesamthandsvermögen wird zu Alleineigentum des als einziger verbleibenden bisherigen Gesellschafters. Für eine Abwicklung oder für sonstige Auseinandersetzungsmaßnahmen ist hier kein Raum. Stattdessen stehen dem oder den ausgeschiedenen Gesellschaftern oder ihren Erben nach Maßgabe des § 738 Abs. 1 Abfindungsansprüche gegen den Übernehmer des Gesellschaftsvermögens zu (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 730 Rn. 11, beck-online).

22 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

23 3. Es gibt keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO). Zwar handelt es sich bei der Frage der Anordnung der Teilungsversteigerung bei Auflösung der GbR vor dem 31.12.2023 und Antragstellung nach dem 01.01.2024 um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sie ist aber letztlich nicht entscheidungserheblich. Auch bei Bejahung der Frage wäre der Antrag unzulässig.

24 4. Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist für den Streitwert für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen (BGH Beschl. v. 22.4.2020 –V ZB 135/18, BeckRS 2020, 8760 Rn. 1, beck-online). Vorliegend setzt die Kammer diesen mangels weiterer Erkenntnisse mit der Hälfte des Kaufpreises an.

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