Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 2026-06-16, 6 C 10023/26.OVG

6 C 10023/26.OVGVerwaltungsgericht / 6. Abteilung16.06.2026

Regest

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege KitaG RP schließt die allgemeine Satzungsbefugnis der Landkreise jedenfalls solange und soweit nicht aus, als das dort normierte gesetzgeberische Programm noch nicht vollzogen ist, also entsprechende Vereinbarungen über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger noch nicht getroffen wurden. 2. Die Vereinbarungslösung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG RP erfordert nach der gesetzgeberischen Konzeption ein gestuftes Vorgehen: Die zunächst zu schließende landesweite Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für entsprechende Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern auf örtlicher Ebene. Für die beteiligten Träger öffentlicher Gewalt besteht eine Pflicht zum Hinwirken auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen. 3. Der Satzungsgeber darf zur satzungsmäßigen Festlegung der Trägeranteile die entsprechenden Regelungen einer landesweiten Übergangsvereinbarung über-nehmen, auch wenn diese bereits außer Kraft getreten ist. Zuvor muss allerdings nachvollziehbar geprüft werden, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Bestimmungen den besonderen Verhältnissen in dem Landkreis gerecht werden. 4. Die angemessene Beteiligung an den notwendigen Kosten nach § 27 Abs. 2 KiTaG kann auch durch die satzungsmäßige Festsetzung eines Pauschalbetrags erfolgen. Allerdings muss die Kalkulationsgrundlage hierfür erkennbar und nachvollziehbar sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat — 6 C 10023/26.OVG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 6 C 10023/26.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0616.6C10023.26.OVG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 KTagStG ND, § 27 Abs 1 KTagStG ND, § 27 Abs 2 KTagStG ND, § 27 Abs 3 KTagStG ND, § 27 Abs 3 S 1 KTagStG ND ... mehr

Leitsatz

  1. § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege KitaG RP schließt die allgemeine Satzungsbefugnis der Landkreise jedenfalls solange und soweit nicht aus, als das dort normierte gesetzgeberische Programm noch nicht vollzogen ist, also entsprechende Vereinbarungen über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger noch nicht getroffen wurden.

  2. Die Vereinbarungslösung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG RP erfordert nach der gesetzgeberischen Konzeption ein gestuftes Vorgehen: Die zunächst zu schließende landesweite Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für entsprechende Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern auf örtlicher Ebene. Für die beteiligten Träger öffentlicher Gewalt besteht eine Pflicht zum Hinwirken auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen.

  3. Der Satzungsgeber darf zur satzungsmäßigen Festlegung der Trägeranteile die entsprechenden Regelungen einer landesweiten Übergangsvereinbarung über-nehmen, auch wenn diese bereits außer Kraft getreten ist. Zuvor muss allerdings nachvollziehbar geprüft werden, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Bestimmungen den besonderen Verhältnissen in dem Landkreis gerecht werden.

  4. Die angemessene Beteiligung an den notwendigen Kosten nach § 27 Abs. 2 KiTaG kann auch durch die satzungsmäßige Festsetzung eines Pauschalbetrags erfolgen. Allerdings muss die Kalkulationsgrundlage hierfür erkennbar und nachvollziehbar sein.

Tenor

Die Satzung des Antragsgegners über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16. Dezember 2024 und die erste Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 7. Juli 2025 werden für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Satzung des Antragsgegners über die Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die erste Änderungssatzung hierzu.

2 Die am 18. Januar 2025 öffentlich bekannt gemachte Satzung über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16. Dezember 2024 trat nach § 6 Abs. 1 der Satzung rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung setzt die Zuweisung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Juli 2021 bei Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft auf 99 % der festgestellten Personalkosten und bei Kindertagesstätten in freier sonstiger Trägerschaft und in kommunaler Trägerschaft auf 100 % der festgestellten Personalkosten fest. Zusätzlich setzt § 2 Abs. 2 der Satzung als angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Juli 2021 einen weiteren Zuschlag in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten für Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft und (sonstiger) freier Trägerschaft fest. Für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft wird ein zusätzlicher Zuschlag in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten ab dem Jahr 2025 festgesetzt, § 2 Abs. 3 der Satzung.

3 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung trägt der Landkreis bei allen Trägern 40 % der notwendigen Personalkosten und 40 % von 3,5 % der notwendigen Personalkosten als Sachkosten. Die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden übrigen Kosten werden auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt, § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Der Verteilungsschlüssel für die Kostenbeteiligung der Gemeinden setzt sich aus der Zahl der Einwohner und Zahl der Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ohne Berücksichtigung der Einwohner/Kinder einer Erstaufnahmeeinrichtung zusammen, § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Bei der Berechnung erfolgt die Verteilung der Kosten jeweils zu 50 % nach der Einwohnerzahl und der Kinderzahl, § 3 Abs. 3 Satz 4 der Satzung. Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt der Kostenanteil einer Gemeinde im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft 11,2 % der zuwendungsfähigen Personalkosten und 60 % der Kosten des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommenen Zuschlags in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten, § 3 Abs. 4 der Satzung. Im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beträgt der Kostenanteil der Gemeinde in diesem Zeitraum im Durchschnitt 11,1 % der zuwendungsfähigen Personalkosten, § 3 Abs. 5 der Satzung.

4 Mit Änderungssatzung vom 1. Juli 2025 wurde § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung neu gefasst. Danach setzt sich der Verteilungsschlüssel aus der Zahl der Einwohner und der Zahl der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zusammen. In der ersten Bekanntmachung der Änderungssatzung wurde der Text der ursprünglichen Satzung wiederholt. Am 5. März 2026 beschloss der Landrat des Antragsgegners die erneute Bekanntmachung der Änderungssatzung und ordnete das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. August 2025 an. Die Änderungssatzung wurde erneut am 14. März 2026 öffentlich bekannt gemacht.

5 Mit dem am 6. Januar 2026 eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragstellerinnen geltend, dass es wegen des Vereinbarungsvorbehalts in § 5 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – KiTaG – an einer Satzungsbefugnis fehle. Die Kostenübernahme der Personalkosten sei zu weitgehend und berücksichtige nicht den von jedem Träger einer Kindertageseinrichtung zu tragenden und ortsspezifisch zu bestimmenden Eigenanteil. Auch der Zuschlag für sonstige Kosten sei nicht sachgerecht und unbestimmt. Die Kosten des Antragsgegners dürften aufgrund dessen Gesamtverantwortung nicht auf einen fixen Prozentsatz begrenzt werden. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde dürfe nur bezogen auf die Kosten einer im Gemeindegebiet liegenden Einrichtung erfolgen. In der Satzung fehle eine Regelung für die Anrechnung eigener Kosten der Gemeinden.

6 Die Antragstellerinnen beantragen,

7 die Satzung des Antragsgegners über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16. Dezember 2024 und die erste Änderungssatzung dieser Satzung vom 7. Juli 2025 für unwirksam zu erklären.

8 Der Antragsgegner beantragt,

9 die Normenkontrolle abzulehnen.

10 Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerinnen bei Erfolg ihres Antrags nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KiTaG wirtschaftlich schlechter stünden als nach Satzungslage. Diese seien auch nicht Adressat der Regelung in § 5 Abs. 4 der Satzung. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe kein Kontrahierungszwang für örtliche Vereinbarungen. Ein Eigenanteil der Träger bestehe mit 1 % der Personalkosten bei kirchlichen Trägern, den „Overheadkosten“ sowie den nicht vom Zuschlag gedeckten Sachkosten. Nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck seien die Gemeinden „Ausfallbürgen“ und § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG regele keine Mindestbeteiligungsquoten. Der Gesetzgeber habe von einer Festlegung der Einrichtungsträgeranteile abgesehen, so dass der Gemeindekostenanteil auch nicht mehr entsprechend begrenzt werden müsse. Der Satzungsgeber könne sich auch für den Zeitraum nach 2025 an der Übergangsvereinbarung vom 22. März 2024 orientieren. Der pauschalierte Kostenanteil der Gemeinden sei angemessen. Eine kreisbezogene Abrechnung stelle sicher, dass die Gemeinden keine Vorteile daraus zögen, wenn sie die Trägerschaft nicht selbst übernähmen. Nicht jedes Kind in einer Gemeinde besuche auch eine Einrichtung im Gemeindegebiet.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

13 I. Der Antrag ist zulässig.

14 1. Die Antragstellerinnen sind als Behörden nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – umfassend antragsbefugt. Zwar sind sie nicht unmittelbar Adressat der Bestimmungen in § 3 Abs. 5 und § 5 der Satzung und Änderungssatzung, da diese allein Gemeinden im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beziehungsweise Träger von Einrichtungen betreffen. Diese Bestimmungen sind aber – ebenso wie alle weiteren Satzungsbestimmungen – Teil einer Gesamtkonzeption zur Verteilung der Kosten der Träger einer Kindertageseinrichtung und daher nicht wegen eines eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 16; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 47 Rn. 53).

15 2. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Satzungsbestimmungen regeln insbesondere den Kostenbeitrag der Gemeinden zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sind Grundlage für entsprechende Festsetzungsbescheide des Antragsgegner gegenüber den Antragstellerinnen. Es ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Aufhebung der Satzungsbestimmungen verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 5 CN 1.24 –, juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2009 – 1 C 10970/08.OVG –, juris Rn. 22).

16 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

17 Die angegriffenen Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind daher für unwirksam zu erklären.

18 1. Allerdings durfte der Antragsgegner die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen einseitig durch Satzung regeln.

19 Rechtsgrundlage für die angegriffenen Satzungen ist § 17 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO –. Landkreise können danach im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AGKJHG – sind unter anderem die Landkreise örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese erfüllen ihre Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – KiTaG –. Zur Regelung dieser Aufgaben kommt dem Antragsgegner demnach grundsätzlich eine allgemeine Satzungsbefugnis zu.

20 Inwiefern diese allgemeine Satzungsbefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LKO die Landkreise (auch) zu Eingriffen in spezifische Grundrechte der freien Träger ermächtigt, kann hier offen bleiben (verneint für die allgemeine kommunale Satzungsbefugnis BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 5 CN 1.24 –, juris Rn. 22 f.). Denn die hier angegriffenen Satzungsbestimmungen greifen nicht in spezifische Grundrechte der freien Träger, namentlich nicht in deren Berufsfreiheit ein.

21 Der Antragsgegner darf auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LKO auch gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden einseitig hoheitliche Regelungen zur Durchsetzung der nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG bestehenden Beteiligungspflicht der Gemeinden treffen. Mit der Befugnis zur Bedarfsplanung nach § 19 KiTaG ist die ansonsten grundsätzlich bestehende Gleichrangigkeit zwischen Kreis und Gemeinde durchbrochen. Die Befugnis eines Landkreises, die Gemeinde über den Bedarfsplan gemäß § 5 Abs. 4 KiTaG zur Trägerschaft und gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG zur Finanzierung von Kindertagesstätten heranzuziehen, schließt auch das Recht ein, die sich daraus ergebende Verpflichtung der Gemeinden durch einseitige hoheitliche Regelungen durchzusetzen (vgl. zur insoweit auch bestehenden Verwaltungsaktbefugnis OVG RP, Urteil vom 16. September 1997 – 7 A 10388/97.OVG –, juris Rn. 29).

22 Der Satzungsbefugnis des Antragsgegners aus der Landkreisordnung steht auch § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG nicht entgegen.

23 Zwar hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG mit dem Ziel einer transparenteren, auskömmlicheren, verlässlicheren und effizienteren Kostenverteilung eine Vereinbarungslösung vorgesehen (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24 und 30). Danach sollen zunächst die kommunalen Spitzenverbände mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger schließen. Diese Rahmenvereinbarung soll dann Grundlage für die auf örtlicher Ebene zu schließenden Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern sein (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24, 30 und 34).

24 Diese Bestimmung schließt die Satzungsbefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LKO – jedenfalls – solange und soweit nicht aus, als das in ihr normierte „gesetzgeberische Programm“ noch nicht vollzogen ist, also entsprechende Vereinbarungen über die Kostenverteilung noch nicht vorliegen. In diesem Fall muss den Landkreisen die Möglichkeit verbleiben, die Kostenverteilung einseitig zu regeln. Einen anderweitigen „Ausfallmechanismus“ sieht das Gesetz nicht vor. Die Satzung als Instrument ist auch in hohem Maße geeignet, eine transparente, verlässliche und effiziente Kostenverteilung – wie sie der Gesetzgeber im Sinn hatte (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24 und 30) – sicherzustellen.

25 Hiervon ausgehend schließt § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG eine Satzungsbefugnis des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht aus. Das gesetzgeberische Programm des § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG ist (noch) nicht vollzogen. Bislang fehlt es schon an einer Rahmenvereinbarung auf Landesebene, die zur Grundlage von Vereinbarungen auf örtlicher Ebene gemacht werden könnte. Die Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 galt nur bis zum 31. Dezember 2024.

26 Auf die Frage, ob, wann und mit welchem Inhalt der Antragsgegner auf örtlicher Ebene entsprechende Vertragsverhandlungen bereits geführt hat, kam und kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Allerdings sei ergänzend angemerkt, dass man aus § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG zur Umsetzung des gesetzgeberischen Programms zumindest für die beteiligten Träger öffentlicher Gewalt eine

„Hinwirkenspflicht“ zum Abschluss der dort vorgesehenen Vereinbarungen ableiten müssen wird, so dass sich die Akteure sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene weiterhin um entsprechende Vereinbarungen bemühen müssen.

27 2. Die angegriffenen Satzungen sind aber nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und damit unwirksam.

28 a) Dies gilt insbesondere für die pauschale Bestimmung der Eigenanteile der Träger von Kindertagesstätten an den zuwendungsfähigen festgestellten Personalkosten in Höhe von 1 % für Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft und in Höhe von 0 % für Kindertagesstätten in freier sonstiger Trägerschaft und in kommunaler Trägerschaft in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung und Änderungssatzung.

29 Allerdings ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich bei der Bestimmung der Trägeranteile an der Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 orientiert hat, auch wenn diese bereits mit dem 31. Dezember 2024 abgelaufen ist. Im Unterschied zu den früheren gesetzlichen Regelungen in § 12 Abs. 2 KiTaG a.F. und § 14 Abs. 1 KiTaG a.F. hat der Gesetzgeber für das ab dem 1. Juli 2021 geltende KiTaG bewusst auf die Festlegung landesweit geltender Prozentsätze für die Höhe der Eigenanteile der Träger verzichtet. Die Festlegung eines landesweit geltenden Prozentsatzes sei aufgrund des sich bereits parallel zur früheren gesetzlichen Regelung herausgebildeten örtlichen Verhandlungssystems über den Trägeranteil, der materiellen Grundentscheidung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – für ein möglichst plurales und bedarfsgerechtes Angebot sowie des Wunsch- und Wahlrechts der Anspruchsberechtigten nicht mehr möglich (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24, 30 und 34). In § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 1 KiTaG hat er allein die Verpflichtung zur Tragung eines solchen Eigenanteils dem Grunde nach geregelt worden, dessen konkrete Höhe nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG im Vereinbarungswege festgesetzt werden soll.

30 Kommen entsprechende Vereinbarungen nicht zustande und müssen die Eigenanteile daher einseitig von dem gesamtverantwortlichen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden, so erscheint es jedenfalls nicht sachwidrig, wenn dieser sich – wie hier der Antragsgegner – mangels anderweitiger Anhaltspunkte an der einzigen, im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG zustande gekommenen Vereinbarung orientiert, auch wenn diese zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Mit Blick auf den in § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers, die Festlegung der Eigenanteile den Beteiligten im Vereinbarungswege zu überantworten, erscheint diese Vorgehensweise sogar nicht fernliegend.

31 Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei dem Erlass einer Satzung – anders als bei einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG – um einen einseitigen Rechtssetzungsakt handelt, der von Rechts wegen gewissen Mindestanforderungen an die Rationalisierung der normgeberischen Entscheidung unterliegt. Der Satzungsgeber muss daher nachvollziehbar begründen, weshalb er die getroffenen Regelungen für seinen Zuständigkeitsbereich für sachgerecht erachtet. Hierfür spricht auch der in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG zum Ausdruck gelangte Wille des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung eine transparente und auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zugeschnittene Kostenverteilung anstrebte.

32 Diesen Rationalisierungsanforderungen genügen die oben genannten Satzungsbestimmungen über die Festlegung der Trägeranteile nicht. Der Antragsgegner hat die Regelungen aus der Übergangsvereinbarung übernommen, ohne dabei in den Blick zu nehmen, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Bestimmungen auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden. Hierfür hätte es keiner aufwändigen Untersuchungen bedurft. Vielmehr hätte dem gesetzgeberischen Ziel einer transparenten Kostenverteilung – beispielsweise – schon mit einer einfachen Modellrechnung anhand einer oder einiger als repräsentativ angesehener Einrichtungen im Landkreis Rechnung getragen werden können. An einer entsprechenden Plausibilisierung der getroffenen Regelungen fehlt es indes bislang. Zu Recht haben die Antragstellerinnen daher in der mündlichen Verhandlung wiederholt die mangelnde Nachvollziehbarkeit des auch für sie geltenden Kostenverteilungsregimes beklagt.

33 b) Auch die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten als notwendige Kosten gemäß § 27 Abs. 2 KiTaG für Träger einer Kindertagesstätte in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung und Änderungssatzung entspricht nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen.

34 § 27 Abs. 2 KiTaG bestimmt, dass sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen hat. Im Unterschied zu der speziellen Regelung für Personalkosten in § 27 Abs. 1 KiTaG trifft den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine gesetzliche Ausgleichspflicht, sondern nur eine Pflicht zur angemessenen Beteiligung an den notwendigen Kosten eines Trägers.

35 aa) Die Festsetzung eines Pauschalbetrages für eine angemessene Beteiligung an den notwendigen Kosten ist nach § 27 Abs. 2 KiTaG nicht ausgeschlossen. Die Norm setzt nicht notwendigerweise eine individuelle Abrechnung auf der Grundlage einzeln aufgelisteter Kosten voraus. Vielmehr spricht die Regelung einer Beteiligungspflicht anstelle einer Ausgleichspflicht für einzelne konkrete Rechnungsposten für die Möglichkeit einer Pauschalierung und Typisierung von Bestandteilen der notwendigen Kosten. Das Gesetz verwendet auch keine Wortwahl, die typischerweise auf eine zwingende einzelfallbezogene Entscheidung („bewilligt“ oder „gewährt“) hindeutet (vgl. zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ebenso BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 24).

36 bb) Der Antragsgegner hat aber keinen kontrollfreien Beurteilungsspielraum zur Bestimmung des angemessenen Beteiligungsbetrages an den notwendigen Kosten des Trägers einer Kindertageseinrichtung (vgl. im Ergebnis ebenso zu § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 26 f.; s. a. zu § 15 Abs. 2 KiTaG a.F. OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 7 A 10774/21.OVG –, juris Rn. 40 f.). § 27 Abs. 2 KiTaG ist eine solche Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Insbesondere kann eine grundsätzliche Pauschalisierungsbefugnis auch nicht mit der Einräumung eines Beurteilungsspielraums gleichgesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 – 5 B 36.94 –, juris Rn. Rn. 3 f.). Ermächtigt das Gesetz einen Träger der Verwaltung zu Typisierungen und Pauschalisierungen, bleiben die normativen Maßgaben, nach denen eine solche erfolgen soll, vielmehr auch dann grundsätzlich uneingeschränkt im gerichtlichen Verfahren überprüfbar, wenn es sich dabei – wie hier – um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 30). Ein nur eingeschränkt überprüfbarer normativer Spielraum würde auch der gesetzgeberischen Intention, die Kostenverteilung zur Finanzierung der Kindertageseinrichtungen transparenter zu gestalten, widersprechen (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zudem nicht vorrangig einseitige hoheitliche, sondern vielmehr örtliche vertragliche Vereinbarungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG mit den jeweiligen Einrichtungsträgern geschlossen werden (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 30 und 34 f.).

37 cc) Hier lassen die Satzungsbestimmungen aber schon nicht erkennen, aufgrund welcher Kalkulation der Antragsgegner einen Zuschlag in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten für laufende Sachkosten als angemessene Beteiligung im Sinne von § 27 Abs. 2 KiTaG erachtet hat.

38 Es fehlt an einer erkennbaren Kalkulationsgrundlage. § 27 Abs. 2 KiTaG schreibt zwar keine bestimmte Ermittlungsmethode zur Festlegung der „notwendigen“ Kosten eines Einrichtungsträgers und des „angemessenen“ Beteiligungsbetrages des örtlichen Trägers der Jugendhilfe vor. Die gewählte Methode muss aber jedenfalls geeignet sein, die notwendigen Kosten eines Einrichtungsträgers und den darauf bezogenen angemessenen Beteiligungsbetrag realitätsgerecht zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 40). Soweit eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist der Antragsgegner insoweit auch zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen – wie etwa durch eine auch durch einen Verwaltungsmitarbeiter erstellbare nachvollziehbare Modellberechnung anhand einer oder einzelner als repräsentativ erachteter Einrichtungen im Kreisgebiet – berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1.21 –, juris Rn. 41; Beschluss vom 7. April 1995 – 5 B 36.94 –, juris Rn. 4 f.; Urteil vom 1. Oktober 1992 – 5 C 28.89 –, juris Rn. 12).

39 Hieran fehlt es im vorliegenden Fall bislang. Ohne eine entsprechende Kalkulationsgrundlage kann indes der Satzungsgeber die Entscheidung über die Höhe des angemessenen Beteiligungsbetrages an den notwendigen Kosten des Einrichtungsträgers nicht nachvollziehbar auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2023 – 1 LB 97/18 OVG –, juris Rn. 117).

40 Aus der Bezugnahme auf die Übergangsvereinbarung vom 22. März 2024 folgt nichts anderes, da diese selbst auch keine kalkulatorischen Grundlagen erkennen lässt. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, es werde in etwa von Sachkosten in Höhe von 10 % der Personalkosten ausgegangen. Auch die Bezugnahme auf die Modellrechnungen für zwei Kindertagesstätten im Land Brandenburg (abrufbar unter: https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/2._finanzierungsstudie_kita-finanzierung_kindertagesbetreuung_2024.pdf), die ohne Energie- und Heizungskosten von laufenden Sachkosten in Höhe von 10 % der Gesamtkosten ausgehen, ist nicht ausreichend, da nicht erkennbar ist, dass diese Berechnungen auch für Kindertagesstätten im Kreisgebiet des Antragsgegners repräsentativ sind.

41 c) In der Folge entsprechen auch die auf den Bestimmungen in §§ 1, 2 der Satzung und Änderungssatzung beruhenden Regelungen in §§ 3, 4, 5 der Satzung und Änderungssatzung derzeit nicht den rechtlichen Anforderungen. Denn ohne den entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zunächst zu bestimmenden angemessenen Eigenanteil der Träger einer Kindertageseinrichtung sowie einer nachvollziehbaren Kalkulation der notwendigen Kosten eines Trägers im Sinne von § 27 Abs. 2 KiTaG können die zu den daraus folgenden Gesamtkosten des Antragsgegners in Bezug zu setzenden Regelungen für einen angemessenen Beteiligungsbetrag der Gemeinden keinen Bestand haben.

42 aa) Der Senat weist aber klarstellend darauf hin, dass es dem Antragsgegner grundsätzlich möglich ist, in einer Satzungsbestimmung zur Regelung des angemessenen Beteiligungsbetrages der Gemeinden nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG den eigenen Kostenanteil als fixen Prozentsatz – wie hier in Höhe von 40 % – auszuweisen.

43 Insbesondere weist die mit der Regelung eines solchen fixen Prozentsatzes verbundene weitere Bestimmung, wonach die Gemeinden die verbleibenden übrigen Kosten zu tragen haben, diesen nicht die Rolle von „Ausfallbürgen“ für ungedeckte Kosten zu, sondern stellt lediglich eine Rechenregelung für den von den mitverantwortlichen Gemeinden zu tragenden Beteiligungsbetrag dar.

44 bb) Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten weist der Senat weiter darauf hin, dass bei der Regelung eines fixen Prozentsatzes für die Kostenquote des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe der gesetzliche Anspruch der Gemeinden aus § 27 Abs. 3 Satz 2 KiTaG zu berücksichtigen ist. Danach sind eigene Aufwendungen einer Gemeinde für Kindertagesbetreuung anzurechnen, so dass sich der eigene Beteiligungsbeitrag dieser Gemeinde nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG entsprechend reduziert. Bei der Festlegung eines fixen Prozentsatzes für die Kostenquote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt es daher nahe, in der Satzung eine klarstellende Regelung zu treffen, zu welchem Zeitpunkt die Anrechnung erfolgen soll beziehungsweise ob die Anrechnung stets zu einer Erhöhung des Kostenanteils des Antragsgegners führen soll.

45 cc) Ferner weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die vom Antragsgegner gewählte Verteilungssystematik in § 3 Abs. 2 der Satzung und Änderungssatzung als solche nicht rechtswidrig ist.

46 Denn im Unterschied zur früheren Rechtslage stellt § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG zur Berechnung des Beteiligungsbeitrags einer Gemeinde nicht mehr zwingend auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung ab, sondern lässt es ausreichen, dass die Gemeinde im Einzugsbereich „einer“ Tageseinrichtung liegt. Bezugspunkt der Beteiligung der Gemeinde sind auch nicht die Kosten einer bestimmten Kindertageseinrichtung, sondern die nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 KiTaG insgesamt zu tragenden Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

47 Mit der vom Antragsgegner gewählten Anknüpfung an die Einwohner- und Kinderanzahl der jeweiligen Gemeinde ist auch ein ausreichender örtlicher Bezug gegeben, der an die Mitverantwortung der Gemeinde für die Versorgung ihres jeweiligen Bedarfs an Betreuungsplätzen in einer Kindertageseinrichtung anknüpft. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass einer Gemeinde aus der nach § 5 Abs. 4 KiTaG folgenden Nachrangigkeit einer eigenen Trägerschaft im Zusammenhang mit der von ihr für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen zu tragenden Kosten keine Nachteile erwachsen dürfen. Denn bei der vom Antragsgegner gewählten Verteilungssystematik – wegen des notwendigen Eigenanteils eines Trägers – ist nämlich grundsätzlich sichergestellt, dass eine Gemeinde im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte nicht mit einer höheren Kostenquote belastet wird, als wenn sie selbst der Einrichtungsträger wäre (vgl. bereits zur früheren Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG a.F. OVG RP, Urteil vom 22. Februar 2005 – 7 A 11960/04.OVG –, juris Rn. 27; Urteil vom 16. November 2023 – 7 A 10096/23.OVG –, juris Rn. 20).

48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

50 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

Beschluss

51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in Verbindung mit Nr. 1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

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