Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 2025-09-16, 6 K 1122/23

6 K 1122/23Steuergericht / 6. Abteilung16.09.2025

Regest

Bis zur Grenze der Gesamtverschlechterung ist der Prüfer berechtigt, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zusätzlich zu vergebende Punkte mit zu Unrecht vergebenen Punkten zu saldieren. Die Verwendung eines 100-Punkte-Schemas als Grundlage für die Benotung ist zulässig. Ein Anspruch auf Überprüfung der Bewertung durch einen anderen Prüfer besteht nicht.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat — 6 K 1122/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 6 K 1122/23

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2025:0916.6K1122.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 118 AO, § 15 StBDV, § 24 StBDV, § 25 StBDV, § 29 StBDV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bis zur Grenze der Gesamtverschlechterung ist der Prüfer berechtigt, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zusätzlich zu vergebende Punkte mit zu Unrecht vergebenen Punkten zu saldieren.

Die Verwendung eines 100-Punkte-Schemas als Grundlage für die Benotung ist zulässig.

Ein Anspruch auf Überprüfung der Bewertung durch einen anderen Prüfer besteht nicht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.01.2023 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2022.

2 Der Kläger nahm - nach einem vorhergehenden erfolglosen Versuch – im Oktober 2022 erneut an der von der Steuerberaterkammer … als Vertreterin des Beklagten durchgeführten Steuerberaterprüfung 2022 teil.

3 Im Ergebnis wurde er wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistungen („Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete“ Note 4,50; „Ertragssteuern“ Note 4,50; „Buchführung und Bilanzwesen“ Note 5,00; Gesamtnote 4,66) mit schriftlichem Bescheid vom 19.01.2023 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

4 Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 erhob der Kläger bei der Steuerberaterkammer Einwendungen gegen die Bewertung seiner in der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ erbrachten Prüfungsleistungen und beantragte die Durchführung des Überdenkungsverfahrens (Verwaltungsakte - VwA, Bl. 85 ff).

5 Am 17.02.2023 erhob der Kläger gegen den Prüfungsbescheid vom 19.01.2023 Klage, mit der er eine Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit im Gebiet „Buchführung und Bilanzwesen“ begehrt.

6 Zur Begründung seiner Klage führte er aus, dass bei der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ die Berechnung der Punktzahl durch den Zweitkorrektor fehlerhaft sei. Die Addition der Punkte ergebe 39,5 statt 38,5 Punkte. Da die beiden anderen Aufsichtsarbeiten mit der Note 4,5 abgeschlossen worden seien, entscheide dieser halbe Punkt über den Ausgang der gesamten schriftlichen Prüfung.

7 Des Weiteren seien ihm weitere Bewertungsfehler in der Klausur aufgefallen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden. Eine Zusammenstellung der Bewertungsfehler fügte der Kläger als Anlage 2 der Klageschrift bei (Prozessakte -PA-, Bl. 6 ff).

8 Nach Abschluss des Überdenkungsverfahrens teilte die Steuerberaterkammer dem Kläger mit Bescheid vom 19.01.2023 mit, dass es bezüglich der Prüfungsarbeit „Buchführung und Bilanzwesen“ bei der bisherigen Note verbleibe (PA, Bl. 26 ff).

9 Die Erstprüferin S. habe die Klausur nach der Erstkorrektur mit insgesamt 34 Wertungspunkten und der Note 5,0 und die Zweitprüferin P. mit 38,5 Wertungspunkten und ebenfalls der Note 5,0 bewertet. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) gelte damit die von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Note 5,0.

10 Nach erneuter Prüfung im Rahmen des Überdenkungsverfahrens sei die Erstprüferin S. zu dem Ergebnis gekommen, dass zwei weitere Wertungspunkte zu vergeben seien. Auch bei 36 Wertungspunkten verbleibe es jedoch bei der Note 5,0. Die Zweitprüferin P. habe unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers an ihrer Bewertung festgehalten. Bei den vergebenen 39,5 Wertungspunkten bleibe es bei der Note 5,0. Für die Note 4,5 hätten 40 Wertungspunkte erreicht werden müssen.

11 Da das Überdenkungsverfahren nicht zu einer Notenänderung geführt habe, bleibe es bei dem Bescheid vom 19.01.2023 und der dortigen Bewertung der Leistungen („Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete“ Note 4,50; „Ertragssteuern“ Note 4,50; „Buchführung und Bilanzwesen“ Note 5,00).

12 Hinsichtlich der Stellungnahmen der Prüferinnen im Überdenkungsverfahren wird auf Bl. 30 ff der Prozessakte verwiesen.

13 Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 führt der – nunmehr durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger – zur weiteren Begründung der Klage Folgendes aus:

14 Der Prüfungsbescheid vom 19.01.2023 sei rechtswidrig, da das Bewertungsverfahren nicht den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Ausgestaltungsanforderungen gerecht werde. Ferner weise die Bewertung der von dem Kläger bei der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ erbrachten Leistungen auch in der Gestalt, die sie durch die von den Prüferinnen im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen erhalten habe, Bewertungsfehler auf.

15 Rechtswidriges Bewertungsverfahren

16 Der zunächst vorgetragene Einwand der Unbestimmtheit von § 24 Abs. 2 Satz 1 DVStB werde zwar nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 12.09.2025, PA, Bl. 121), festgehalten werde jedoch an der Rechtsauffassung, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen allein deshalb rechtswidrig sei, weil die Notenvergabe auf der Anwendung eines 100-Punkte-Bewertungssystems beruhe.

17 Ausgehend von dem Sachverhalt und der Aufgabenstellung seien 100 erreichbare Wertungspunkte festgelegt worden und die Vergabe der Noten, die nach § 15 Abs. 1 DVStB bei der Bewertung einer Prüfungsleistung vorgesehen seien, richtet sich nach diesem zuvor festgelegten Bewertungsschema. So erhalte beispielsweise die Note 5, wer zwischen 30 und 39 Punkten erzielt habe. Daher sei die vom Kläger bei der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ erbrachte Prüfungsleistung, bei der er nach der Wertung/Zählung der Prüferinnen ursprünglich 34 bzw. 38,5 Pkt. erzielte und nach einem Überdenken der Bewertung 36 bzw. 39,5 Pkt. erhalten habe, mit der Note 5 bewertet worden.

18 Das Verfahren, die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage eines 100-Punkte-Bewertungssystems zu vergeben, entspreche zwar langjähriger Praxis und sei durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gedeckt (BFH-Beschluss vom 08.07.2014, VII B 158/13, juris, Rn 8). Diese Praxis sei allerdings offenkundig rechtswidrig. Soweit der Beruf des Steuerberaters nur nach dem erfolgreichen Ablegen der Steuerberaterprüfung ergriffen werden könne, liege ein empfindlicher Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl vor, das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sei. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssten danach Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, d.h. für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, 6 C 19/18, juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 12.01.2022, 12 C 21.3276; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.02.2012, 9 S 2793/10).

19 Der zuständige Verordnungsgeber habe sich in § 15 Abs. 1 DVStB dafür entschieden, dass für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ausschließlich die dort aufgeführten Noten zu vergeben seien. Eine Regelung, nach der für die Bewertung einer Prüfungsleistung Punkte zu vergeben seien, die erst auf der Grundlage einer Tabelle in Noten nach § 15 Abs. 1 DVStB umgerechnet würden, existiere weder in § 15 DVStB, noch an anderer Stelle in der Verordnung.

20 Das bislang praktizierte Verfahren, die Prüfungsleistungen auf der Grundlage eines 100-Punkte-Bewertungsschemas zu bewerten und die vergebenen Punkte auf der Grundlage einer Notentabelle in die Noten nach § 15 Abs. 1 DVStB umzurechnen, entbehre damit jeder Legitimation.

21 Welcher Punktwert welcher Note entspreche, habe im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG allein der Verordnungsgeber festzulegen (Hinweis auf den Beschluss des BayVGHs, vom 12.01.22, 12 CE 21.3276, n.v., und den Beschluss des VGH Mannheim vom 29.02.2012, 9 S 2793/10, juris.) Der VGH Mannheim habe dort in Rn. 16 ausgeführt, dass der den Fachprüferinnen in dem entschiedenen Fall an die Hand gegebene Punkteschlüssel, der die Zuordnung einer bestimmten Punktzahl zu einer bestimmten Note nach § 6 MTA-APrV bestimme, nicht geeignet sei, die von den Fachprüferinnen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 MTA-APrV vorzunehmende Endbewertung abschließend zu präjudizieren. Da die Prüfungsordnung selbst keine normative Regelung über die Bildung der Endnote der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ enthalte, hätten die beiden Fachprüferinnen ihre Note aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen. In diesem Fall fehle die Rechtfertigung dafür, nach einem die Perspektive verengenden schematisierten Bewertungssystem zu entscheiden.

22 Rechtsfehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistung

23 Die Bewertung der vom Kläger in der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ erbrachten Prüfungsleistung weise auch in der Gestalt, die sie durch die eingeholten Stellungnahmen der Prüferinnen zu den von dem Kläger erhobenen Bewertungsrügen erhalten habe, rechtserhebliche Bewertungsfehler auf.

24 Im Einzelnen ergebe sich dies aus Folgendem:

2.1

25 Erstvotum Frau S.

26 Die Stellungnahme der Erstprüferin zu den vom Kläger erhobenen Bewertungsrügen sei in mehreren Punkten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Aus der Bewertungsbegründung müsse sich die vergebene (Punkt-)Bewertung schlüssig und nachvollziehbar ergeben und dem Gebot der rationalen Abwägung gerecht werden (Hinweis u.a. auf BayVGH, Beschluss vom 14.09.2000, 7 B 99.3753, juris, Rn. 19). Dies gelte auch für eine im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme.

27 Diesem Erfordernis würden die Erläuterungen der Erstprüferin zur Punktevergabe bei den nachfolgenden Bewertungspunkten nicht gerecht werden:

2.1.1

28 Stellungnahme zur Vergabe des Wertungspunktes (WP) 6 und der WP 8 bis 11

29 Die Erklärung der Erstprüferin, dass die Ausführungen des Klägers zu WP 6 bei der Vergabe der zwei Punkte für die WP 8 bis 11 berücksichtigt worden seien, sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Erstkorrektorin habe ausweislich des Bewertungsbogens ersichtlich nur eine gemeinsame Bewertung der WP 8 bis 11 vorgenommen. Es fehle an jedem Anhalt dafür, dass diese Bewertung auch WP 6 miteinschließe.

2.1.2

30 WP 21/22

31 Eine zusammenfassende Bewertung von WP 21/22 könne dem Bewertungsbogen nicht entnommen werden. WP 21 sei von der Erstkorrektorin für die Ausführungen des Klägers auf Seite 4 der Klausur vergeben worden. Es sei nicht erkennbar, welche Ausführungen die Prüferin vermisse. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Vergabe bzw. Nichtvergabe der Punkte. Die Punktevergabe sei damit nicht schlüssig und nachvollziehbar erläutert worden.

2.1.3

32 WP 39/43

33 Die Erläuterungen der Erstprüferin zur Punktevergabe bei WP 43 seien nicht nachvollziehbar. Aus dem Bewertungsbogen ergebe sich keine gemeinsame Bewertung von WP 43 und WP 39. WP 43 habe im Hinblick auf die gebotene Einordnung der Kantine eigenständige Bedeutung, so dass eine gemeinsame Bewertung zudem ausscheide.

2.1.4

34 WP 93 und 94

35 Da dem Bewertungsbogen eine gemeinsame Bewertung von WP 93 und 94 nicht entnommen werden könne, sei die Erläuterung der Punktevergabe nicht nachvollziehbar.

36 Eine gemeinsame Bewertung dieser Wertungspunkte sei auch nicht gerechtfertigt. Eine solche könne nicht allein deshalb erfolgen, weil zwischen WP 93 und WP 94 ein Zusammenhang insoweit bestünde, als die bei WP 94 erwarteten Ausführungen an diejenigen zu WP 93 anknüpfen würden.

37 Die Prüferin habe nicht dargelegt, welche Ausführungen sie vermisse. Die Nichtbepunktung des WP 94 sei nicht schlüssig und nachvollziehbar erläutert worden.

2.2

38 Zweitvotum Frau P.

2.2.1

39 WP 21 und WP 25

40 Die Stellungnahme der Zweitprüferin beruhe auf einer Überschreitung ihrer Überprüfungskompetenz im Überdenkungsverfahren.

41 Soweit der Beklagte sich auf eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.09.2008, 4 K 460/05) berufe, in der offenbar davon ausgegangen worden sei, dass im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung vorzunehmen sei, gehe diese Annahme fehl. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19/18, juris, Rn. 26) dürfe sich der Prüfer bezüglich der vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinandersetzen.

42 Der Kläger habe zwar ausweislich seiner Einwendungsschrift die Punktevergabe sowohl bei WP 21 als auch bei WP 25 beanstandet. Allerdings habe er die Bewertung der Zweitprüferin nur bei WP 21 mit dem Satz „Der Erstprüfer wertete dies als ganzen Punkt, vom Zweitprüfer wurde hier allerdings nur ein halber Punkt gewährt“, beanstandet. Bei WP 25 hingegen habe der Kläger ausgeführt, dass leider nur der Zweitprüfer hierfür (für die vom Kläger in seiner Einwendungsschrift herausgestellten Ausführungen) einen halben Punkt gewährt habe. Ganz offensichtlich wende sich der Kläger hier also nur gegen die Bewertung der Erstprüferin, die für die Ausführungen des Klägers zu WP 25 keinen halben Punkt vergeben habe.

43 Damit war die Zweitprüferin allein berechtigt und verpflichtet, ihre Bewertung der Ausführungen des Klägers zu WP 21 zu überdenken.

44 Ausweislich ihrer Stellungnahme gelange die Zweitprüfern im Ergebnis ihres Überdenkens zu der Einschätzung, dass der Kläger bei WP 21 den vollen Punkt verdient hätte. Dann müsse sie diesen vollen Punkt auch vergeben. Sie könne die Vergabe des vollen Punktes nicht mit dem Argument unterlassen, dass der Kläger ihrer Einschätzung nach den von ihr bei WP 21 vergebenen halben Punkt eigentlich gar nicht verdient hätte, weil ihr nach dem Inhalt der Einwendungen schon die Kompetenz gefehlt habe, die Bewertung der Ausführungen des Klägers zu WP 21 zu überdenken. Für die Wegnahme des halben Punktes bei WP 25 habe der Zweitprüferin im Übrigen auch materiell-rechtlich die Befugnis gefehlt, weil sie nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Überdenkens nicht das der Erstbewertung zugrundeliegende Bewertungssystem ändern dürfe, was hier aber offenbar geschehen sei.

2.2.2

45 WP 41 und 42

46 Die hier von der Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers dargestellte und erwartete Differenzierung ergebe sich so nicht aus dem Erwartungshorizont. Es werde hier also von der Zweitprüferin eine Leistung verlangt, die für die volle Vergabe der WP 41 und 42 nicht erwartet worden sei.

2.2.3

47 WP 47/Sonstige Kritikpunkte

48 Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Zweitprüferin mehrfach Stellung zu Einwendungen genommen habe, die ihre Bewertung nicht betreffen würden, und im Zuge dessen mitunter auch ausführe, dass sie dem Kläger Punkte gegeben habe, obwohl dies (nach ihrem Überdenken der Bewertung) eigentlich nicht gerechtfertigt gewesen sei (siehe etwa die Stellungnahme der Zweitprüferin zu WP 47).

49 Es werde davon abgesehen, alle Einwendungen des Klägers zu benennen, welche die Zweitprüferin ohne Befugnis zu einem Überdenken ihrer Bewertung veranlasst habe, weil das unzulässige Überdenken mit Ausnahme von WP 25 keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung gehabt habe.

50 Allerdings sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zweitprüferin ganz offensichtlich die Grenzen ihrer Kompetenzen im Überdenkungsverfahren nicht kenne.

51 Die Überprüfung von Wertungspunkten, die vom Prüfling nicht angegriffen worden seien, sei ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.04.2019, a.aO.) nicht zulässig.

52 Im Streitfall hätten die Prüferinnen – wie bereits ausgeführt - die Note „mangelhaft“ allein aufgrund der von ihnen anhand des Bewertungsbogens ermittelten Gesamtpunktzahl vergeben.

53 Wenn aber für die Vergabe der Noten allein die von den Prüfern ermittelte Gesamtpunktzahl anhand des Bewertungsbogens ausschlaggebend (gewesen) sei, und damit allein die Vergabe bzw. Nichtvergabe einzelner Wertungspunkte die vergebene Note trage, und infolgedessen der Prüfling nur dadurch eine bessere Bewertung bzw. Benotung seiner Leistung erreichen könne, dass er substantiiert geltend mache, seine Ausführungen zu einzelnen Wertungspunkten hätten (höher) bepunktet werden müssen, stelle jede Wegnahme von Wertungspunkten, die nicht Gegenstand der Einwendungen des Prüflings gewesen seien, eine Überschreitung der dem Prüfer im Überdenkungsverfahren zustehenden Nachbewertungskompetenz dar.

54 Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Überschreitung der Überprüfungskompetenz Einfluss auf das Gesamtergebnis des Überdenkens gehabt habe, denn wenn die Zweitprüferin im Rahmen des Überdenkens der Bewertung ihre Kompetenzen überschreite und dabei zu dem Ergebnis gelange, dass sie einige Punkte zu Unrecht vergeben habe, sei es offensichtlich, dass diese Einschätzung sie daran gehindert habe, die Gesamtbewertung von der Note „ausreichend“ auf die Note „mangelhaft“ zu korrigieren, wozu sie trotz der Tatsache, dass dem Kläger für die Vergabe der Note „mangelhaft“ nach der Notentabelle in halber Punkt gefehlt habe, befugt gewesen wäre.

55 Die Überschreitung der Überprüfungskompetenz dürfte durch ein erneutes Überdenken der Bewertung im Rahmen der bestehenden Überprüfungskompetenz kaum heilbar sein, weil man nicht annehmen könne, dass sich die Zweitprüferin von dem auf falscher Grundlage gebildeten Urteil vollständig lösen könne. Aus Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich aber ein Anspruch des Prüflings auf die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens ableiten, dessen Ergebnis unbeeinflusst von einer rechtswidrigen Verfahrensweise sei (Hinweis auf VGH Mannheim, Bes. v. 28.05.2020 – 9 S 1345/20, juris, Rn. 8 ff).

56 Nach alledem habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass seine in der Klausur „Buchführung und Bilanzwesen“ erbrachte Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin erneut bewertet werde.

57 | | | | --- | --- | | Der Kläger beantragt, | | | 1. | der Prüfungsbescheid der Steuerberaterkammer … vom 19.01.2023 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2022 wird aufgehoben. | | 2. | Das beklagte Ministerium wird dazu verurteilt, die von dem Kläger bei der Klausur Buchführung und Bilanzwesen erbrachte Prüfungsleistung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Neubewertung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Prüfungsverfahren mit der Ladung zur mündlichen Prüfung fortzusetzen. |

58 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

59 Zur Begründung führt er aus, entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung erweise sich das Prüfungsverfahren nicht als rechtswidrig.

60 Fehlende Rechtsgrundlage für das 100-Punkte-System

61 Es erschließe sich dem Beklagten nicht, inwieweit das 100-Punkte Bewertungssystem einer normativen Verankerung bedürfe. Es handele sich nicht um ein zwingend anzuwendendes Notenschema, sondern um einen unverbindlichen Vorschlag für die Notenvergabe. Ob die Prüfer sich diesen zu eigen machen würden, unterliege allein ihrem Beurteilungsspielraum.

62 Die Bereitstellung eines solchen Bewertungsschemas sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des VGH Mannheim vom 29.02.2012 (Az. 9 S 2793/10). Da das 100-Punkte-Bewertugnschema lediglich einen Vorschlag enthalte, sei daraus nicht zu folgern, dass die Prüfer eine rein rechnerische Ermittlung der Note vornehmen würden, ohne die Leistungen des Prüflings einer Gesamtbewertung zu unterziehen.

63 Bewertungsverfahren

64 Die Prüfer hätten bei der Bewertung der klägerischen Klausuren ordnungsgemäß von dem ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht.

65 Soweit die Prüfer prüfungsspezifische Fragen zu beurteilen hätten, würde ihnen ein Beurteilungsspielraum zustehen, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Die Prüfer hätten bei der Benotung nämlich nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antworten zu bewerten, sondern auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus ihren bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich des Kandidaten mit seinen Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten stünden daher in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werde.

66 Zudem dürfe auch der Klarheit und Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beigemessen werden. Die diesbezügliche Beurteilung der Prüfer liege im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und könne von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar sei (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 09.03.1999, VII S 14/98).

67 Allein das Nennen von in dem Lösungsvorschlag enthaltenen Schlagwörtern könne daher keinen Anspruch auf den betreffenden Punkt begründen. Die durch den Prüfling niedergeschriebene Lösung habe sich vielmehr der oben beschriebenen Vorgehensweise der Beurteilung durch die Prüfer zu unterziehen. Zudem binde die Musterlösung Prüfer nicht dahingehend, dass die Übereinstimmung bestimmter Ausführungen in einer Klausur mit dem Lösungsvorschlag in der Musterlösung zwingend zur Vergabe der Leistungspunkte führen müsse. Eine derart weitgehende Bindung würde dem Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses hinsichtlich prüfungsspezifischer Fragen widersprechen (Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 2002, 2 L 6330/96).

2.1

68 Erstvotum Frau S.

69 Dem Einwand des Klägers, die Stellungnahme der Erstprüferin sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, könne nicht gefolgt werden. Die Erstprüferin habe die Punktevergabe im Zuge des Überdenkungsverfahrens erläutert. Auf die Stellungnahme der Prüferin werde insoweit verwiesen.

70 Entgegen der Auffassung des Klägers müsse sich die zusammenfassende Bewertung der beanstandeten Wertungspunkte nicht aus dem Korrekturbogen ergeben (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 19.04.2005, VII B 199/04 und 08.07.2014, VII B 158/13).

71 Habe der Prüfer seine Beurteilung der Prüfungsleistung im Zeitpunkt der Korrektur nicht ausreichend begründet, könne er diese im Überdenkungsverfahren und darüber hinaus noch bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens ergänzen oder nachholen (Hinweis auf FG München, Urteil vom 24. März 2021 - 4 K 264/18).

72 Diesem Erfordernis sei die Erstprüferin mit ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nachgekommen.

2.2

73 Zweitvotum Frau P.

74 Die Zweitprüferin habe ihre Überprüfungskompetenz im Überdenkungsverfahren nicht überschritten. Die umfassende Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers belege, dass sie sich mit diesen intensiv befasst habe.

75 Entgegen der Auffassung des Klägers seien Prüfer im Grundsatz nicht gehindert, bei nochmaliger Durchsicht einer Klausur weitere Punkte zu vergeben oder bereits zuerkannte Punkte wieder abzuerkennen (Hinweis auf FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008, 12 K 460/05). Eine solche Saldierung sei bis zur Grenze einer Gesamtverschlechterung rechtlich nicht zu beanstanden. Es liege insoweit kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Dieses schütze nur vor einer Verschlechterung der Prüfungsgesamtnote, solange nicht das Bewertungssystem an sich geändert werde (BFH Urteil vom 11.07.2023, VII R 10/20).

76 Soweit der Kläger ausführe, die Zweitprüferin habe durch die Aberkennung des Wertungspunktes 25 ihr Bewertungssystem geändert, sei der Vortrag unsubstantiiert.

77 Die Zweitprüferin habe ferner für die Vergabe der vollen zwei Wertungspunkte 41 und 42 auch keine Leistung verlangt, die über den Erwartungshorizont hinausgehe. Die Nichtvergabe weiterer, über den vergebenen halben Punkt hinausgehender, Wertungspunkte sei vielmehr durch den Beurteilungsspielraum gedeckt.

78 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sich die dem ablehnenden Bescheid vom 19.01.2023 zugrundeliegende Prüfungsentscheidung als rechtmäßig erweise und die Klage somit abzuweisen sei.

79 Zum Vortrag des Beklagten erwiderte der Kläger, die Rechtsauffassung des Beklagten, bei dem 100-Punkte-Bewertungssystem handele es sich um einen unverbindlichen Vorschlag für die Notenvergabe, sei rechtlich nicht haltbar.

80 Eine Prüferin oder ein Prüfer, der als Grundlage für die Notenvergabe ein striktes Punkteschema als starres Bewertungsschema einsetze, müsse zur Gewährleistung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dieses Punkteschema bei der Bewertung aller Prüfungsleistungen auch anwenden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 05.10.2018, 6 B 148/18, juris, Rn. 18 f.). Die Prüfer hätten dann nicht mehr die Möglichkeit, die in § 15 Abs. 1 DVStB vorgegebenen Noten in Abweichung von dem Zuordnungsschlüssel der Steuerberaterkammer nach einer abschließenden Gesamtbetrachtung der Prüfungsleistung zu vergeben. Es sei unzulässig, dass zunächst eine Vergabe von Punkten erfolge und dann, davon losgelöst, eine erneute Bewertung im Notensystem (so bereits VGH Mannheim, Urt. v. 24.01.1979, XI 1690/76, juris, Rn. 23).

81 Vorliegend hätten die Prüferinnen die nach § 15 Abs. 1 DVStB mögliche Note „5“ ausweislich der Korrekturbögen allein anhand der ermittelten Punktzahl bzw. des 100-Punkte-Bewertungssystems vergeben. Es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Prüferinnen zusätzlich eine Bewertung der Prüfungsleistung nach dem gewonnenen Gesamteindruck vorgenommen hätten, was nach dem Dargelegten auch unzulässig wäre.

82 Die Erstprüferin habe auch im Ergebnis des Überdenkungsverfahrens eine rein rechnerische Vergabe der Note „5“ vorgenommen. Das werde daran deutlich, dass sie am Ende ihrer Stellungnahme ausführe, dass die im Ergebnis des Überdenkens ermittelten 36 Punkte immer noch die Note „5“ bedeuteten würden.

83 Auch die Zweitprüferin habe ersichtlich eine rein rechnerische Notenvergabe vorgenommen, soweit sie ausführt, dass sich auch unter Berücksichtigung des Rechenfehlers nichts an der Gesamtnote ändere. Zwar führe sie ergänzend noch aus, dass dies auch dem „Gesamtbild“ der Klausur entspreche. Ob diese Formulierung ein Anhalt dafür sei, dass die Zweitprüferin zusätzlich eine Bewertung der Leistung des Klägers losgelöst von der rechnerisch ermittelten Note nach ihrem Gesamteindruck vorgenommen habe, könne dahinstehen, da eine solche zusätzliche „freihändige“ Bewertung wie dargelegt unzulässig sei.

84 Soweit der Beklagte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiter geltend mache, der Prüfling habe keinen Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung, sei diese Sichtweise mit dem Gewährleistungsgehalt der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 4 Satz 1 GG offenkundig unvereinbar. Einem Prüfling könne der Zugang zu einem Beruf nur verwehrt werden, wenn ihm schlüssig, nachvollziehbar und substantiiert dargelegt werde, dass er die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten in der Prüfung nicht nachgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Juristen-Beschluss vom 17.04.1991 (BVerfGE 84, 34 ff.) die Rechte des Prüflings wesentlich gestärkt habe, insbesondere grundrechtliche Verfahrensgarantien anerkannt und bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur Begründungspflicht der Prüferinnen und Prüfer bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung ausgeführt, dass die Begründung so beschaffen sein müsse, dass „der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe nachvollziehen könne (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262 [265 ff.]; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, 6 B 36/11).

85 Die gegenteilige Annahme des Beklagten bzw. des Bundesfinanzhofs, dass der Prüfling keinen Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung habe, verkenne nicht nur grundlegend die Bedeutung und Tragweite der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern auch der Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.

86 Eine nachvollziehbare Begründung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen gehöre zum Kern rechtsstaatlicher Gewährleistungen und sei Ausdruck des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots.

87 Der Kläger habe dargelegt, weshalb die Stellungnahme der Erstkorrektorin nicht schlüssig und nachvollziehbar sei: Die mehrfach von ihr behauptete zusammenfassende Bewertung von Wertungspunkten lasse sich ihrem Erstvotum nicht entnehmen, sodass ihre Ausführungen in der im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahme im Widerspruch stehe zu dem, was sich aus dem Korrekturbogen ergebe.

88 Zum Zweitvotum von Frau P. (WP 21 und 25):

89 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Prüfer nur berechtigt, die vom Prüfling beanstandeten Einzelbewertungen zu überdenken. Wenn man der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine weitergehende Befugnis des Prüfers entnehme, müsse wegen der dann bestehenden Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision zugelassen werden.

90 Im Übrigen sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wohl so zu verstehen, dass eine Änderung des Bewertungssystems generell, also auch bei Nichtverschlechterung der Gesamtnote, unzulässig sei. Nur dieses Verständnis werde dem Gewährleistungsgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG auch gerecht. Mit diesem sei es unvereinbar, wenn ein Prüfer aus Anlass der Einleitung eines Überdenkungsverfahrens dem Prüfling, der Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistung erhebe, vergebene Punkte wegnehme, die er anderen Prüflingen gegeben habe und belasse, die keine Bewertungsrügen erhoben hätten.

91 Wenn die Rücknahme der Punkte darauf beruhe, dass das Bewertungssystem geändert werde, weil die prüfungsspezifischen Bewertungskriterien geändert würden, sei dies nicht nur gleichheitswidrig, sondern ein solches Vorgehen begründe auch die Befangenheit des Prüfers, weil damit sachwidrig eine Verbesserung der Note ausgeschlossen werde.

92 In Bezug auf WP 25 äußere die Zweitprüferin keine neue fachliche Kritik, sodass die Wegnahme des halben Punktes letztlich nur auf einer Änderung der prüfungsspezifischen Bewertungskriterien beruhen könne.

93 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie die sonstigen Unterlagen, Bezug genommen, § 105 Abs. 3 FGO.

Entscheidungsgründe

94 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Prüfungsbescheid des Beklagten vom 19.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

A.

95 Die Klage ist zulässig.

I.

96 Für die gegen den – mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Steuerberaterkammer … vom 19.01.2023 erhobene Klage ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO gegeben.

97 Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich, soweit es die Steuerberaterprüfung betrifft, gemäß § 164 a Steuerberatungsgesetz (StBerG) nach der Abgabenordnung (AO).

II.

98 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig.

99 Die Entscheidung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 25 Abs. 3 DVStB) ist ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO, gegen den, die Anfechtungs- und ggfs. Verpflichtungsklage gegeben ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; FG München, Urteil vom 24. März 2021, 4 K 264/18, EFG 2021, 1055).

100 Soweit der Kläger beantragt, den Prüfungsbescheid vom 19.01.2023 aufzuheben, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart (vgl. auch § 29 Abs. 1 S. 2 DVStB).

101 Mit der Klage begehrt der Kläger darüber hinaus, die Verpflichtung des Beklagten, die Benotung der Klausur Buchführung und Bilanzwesen zu überprüfen und eine erneute Entscheidung über das Bestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung zu erlassen.

102 Dieses Ziel kann er nur mit einem Bescheidungsurteil erreichen, für das die Verpflichtungsklage die richtige Klageart darstellt. Der vom Kläger gestellte Antrag beinhaltet eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, unabhängig von der Bezeichnung der Klageart durch den Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung als (reine) Leistungsklage.

103 Das Gericht legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass (nur) die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und eine Neubenotung durch den Beklagten begehrt wird.

104 Denn das Ergebnis einer Klage gegen die Bewertung der Steuerberaterprüfung kann nur sein, dass die jeweilige Klausurleistung vom Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der vom Gericht vorgegebenen Kriterien neu bewertet werden muss. Die Gerichte können eine Entscheidung über das Bestehen einer Prüfung weder selbst treffen noch können sie den Beklagten zur Erteilung einer Prüfungsentscheidung mit einem bestimmten Inhalt verpflichten. Es ist dem Gericht folglich verwehrt, eine Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, den Kläger entsprechend zu benoten und ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

III.

105 Die Klage wurde gegen den richtigen Beklagten erhoben.

106 In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten – u.a. – der §§ 37, 37 b StBerG wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten, § 164 a Abs. 3 S. 1 StberG.

IV.

107 Die Klage ist ohne Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 1 FGO zulässig, da ein Vorverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 164a Abs. 1 S. 1 StBerG in Verbindung mit § 348 Nr. 4 AO).

V.

108 Die am 17.02.2023 bei Gericht eingegangen Klage wurde innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO und damit fristgerecht erhoben.

B.

109 Die Klage ist jedoch unbegründet.

110 Eine Prüfung zum Steuerberater ist bereits nach der schriftlichen Prüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt (§ 25 Abs. 2 DVStB). Für den Kläger ergibt sich aus der Bewertung, wie sie nach dem vom Beklagten durchgeführten verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren (§ 29 Abs. 1 DVStB) vorgenommen worden ist, für die schriftliche Prüfung weiterhin die Note 4,66.

111 Die vom Kläger erbrachten schriftlichen Leistungen sind im Ergebnis in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise beurteilt worden. Rechtsfehler, die sich auf die Benotung auswirken könnten, sind weder im Bereich der allgemeinen Einwendungen des Klägers noch im Rahmen der Einzelbeanstandungen der Bewertung zu erkennen.

I.

112 Einwand der Rechtswidrigkeit des Bewertungsverfahrens

113 Der Einwand des Klägers, das Verfahren, die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage eines 100-Punkte-Bewertungssystems zu vergeben, sei offenkundig rechtswidrig, auch wenn es durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gedeckt sei, greift nicht durch.

114 Der Kläger trägt insoweit vor, die Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe müssten aufgrund des Eingriffs in das Recht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, rechtssatzmäßig, d.h. für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden.

115 Die praktizierte Regelung, nach der für die Bewertung einer Prüfungsleistung Punkte zu vergeben seien, die erst auf der Grundlage einer Tabelle in Noten nach § 15 Abs. 1 DVStB umgerechnet würden, existiere weder in § 15 DVStB noch an anderer Stelle in der Verordnung. Das bislang praktizierte Verfahren entbehre damit jeder Legitimation.

116 Den Einwendungen des Klägers kann nicht gefolgt werden.

117 Der erkennende Senat schließt sich hinsichtlich der langjährig durchgeführten Bewertungspraxis der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an.

118 Danach ist die Bereitstellung eines Bewertungsschemas, das eine sinnvolle Hilfestellung für den nach § 24 Abs. 2 DVStB berufenen Prüfer ist, rechtlich nicht zu beanstanden.

119 Wiederholt hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass durch ein solches Bewertungsschema die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt wird, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums kann er von der angebotenen Lösungsskizze abweichen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.05.1999, VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573; BFH-Urteil vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; BFH-Beschluss vom 08.07.2014, VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777).

120 D.h., weder die den Prüfern zur Verfügung gestellten Musterlösungen noch die beigefügten Punktetabellen sind rechtsverbindlich. Sie sollen beide bei sachgemäßer Handhabung lediglich dazu dienen, dem Prüfer die unterschiedliche Qualität der Bearbeitung von Teilleistungen und damit die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern.

121 Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Korrektorinnen durch den mit einer Maximalpunktzahl für die einzelnen Klausurteile versehenen Korrekturbogen keine eigenständige Beurteilung der Klausurleistung des Klägers vornahmen bzw. eine solche unterbunden wurde, sind nicht ersichtlich. Die detaillierte Punktevergabe obliegt vielmehr dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Prüfers. Auch im Streitfall oblag es der jeweiligen Prüferin, eine eigene Gewichtung der Klausurschwerpunkte vorzunehmen und in der Punktevergabe von den Vorgaben der Musterlösung abzuweichen. Dass dies auch entsprechend gehandhabt wurde, zeigt sich nach Auffassung des erkennenden Senats gerade darin, dass nicht „schematisch“ Punkte für die einzelnen Sachverhalts- bzw. Lösungsteile, d.h. die einzelnen Wertungspunkte, vergeben worden sind. Vielmehr wurde - was gerade auch durch zusammengefasste Bewertungen zum Ausdruck kommt - eine Gesamtschau vorgenommen und dadurch eine Gesamtbewertung und Gesamtbenotung der Klausur vorgenommen. Hierdurch wird deutlich, dass die Benotung unter Berücksichtigung der Gewichtung der Einzelpunkte bzw. der einzelnen Klausurlösungen unter Einbeziehung der Art und Weise der Gesamtdarstellung erfolgte.

122 Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VGH Mannheim, der – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – entschieden hat, dass Bewertungsvorgaben zwar Hilfsmittel bei der Suche nach dem zutreffenden Gesamtergebnis sein können, sie indes die endgültige Gesamtbewertung durch die Fachprüfer-/innen mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht ersetzen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Februar 2012, 9 S 2793/10, VBlBW 2012, 387).

II.

123 Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur auf dem Gebiet „Buchführung und Bilanzwesen“

124 Prüfungsentscheidungen können gerichtlich nur beschränkt überprüft werden.

125 Im Falle prüfungsrechtlicher Streitigkeiten, in denen Mängel der Bewertung geltend gemacht werden, ist das Gericht nicht befugt, die streitigen Prüfungsleistungen selbst zu bewerten.

126 Die Bewertungen der Prüfer sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile.

127 Im Rahmen der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitverfahren ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. In Bezug auf Fachfragen ist das Finanzgericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung durchaus zu einer Entscheidung darüber berufen, ob eine von den Prüfern als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (BFH-Urteil vom 05.10.1999, VII R 152/97, BFH/NV 2000,397). Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende Frage (BFH-Urteil vom 03.02.2004, VII R 1/03, BFH/NV 2004, 740).

128 Hinsichtlich der Qualität der Darstellung steht den Prüfern hingegen ein weiter Bewertungsspielraum zu. Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich außer auf die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings u.a. auch auf die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander sowie die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung (BFH-Urteil vom 05.10.1999, VII R 152/97, BFH/NV 2000, 397).

129 Dieser Spielraum kann nicht durch die Beurteilungen Dritter ersetzt werden (BFH-Urteil vom 16.01.2024, VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778).

130 Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, BFH-Urteile vom 11.07.2023 - VII R 10/20, BStBl II 2024, 138, m.w.N.; vom 16.01.2024, VII R 24/22).

131 Das Gericht kann demzufolge nur in begrenzten Fällen in die Bewertung von Prüfungsleistungen eingreifen, da der Bewertungsspielraum der Prüfer zu respektieren ist.

132 Nur dann, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, das anzuwendende Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruht, ist eine gerichtliche Korrektur geboten (BFH-Urteil vom 16.01. 2024, VII R 24/22, BFH/NV 2024, 778).

133 Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Anforderungen ist die angefochtene Prüfungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

134 Weder sind Fehler in der Beurteilung von Fachfragen erkennbar, noch sind sonstige Fehler ersichtlich. Insbesondere wurde der den Prüferinnen obliegende Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Qualität der Prüfungsleistung nicht überschritten.

1.1

135 Erstvotum Frau S.

136 Der Einwand des Klägers, die Begründung der Bewertung der Prüferin Frau S. sei weder durch die Angaben in der Klausur noch durch die Ausführungen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens schlüssig und nachvollziehbar, greift nicht durch.

1.1.1

137 Wertungspunkt (WP) 6 und WP 8-11

138 Die Erstprüferin hat für die Ausführungen zum WP 6 (Rückbaukosten; Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten) keinen und für die Wp 8 bis 11 (Ausführungen zu § 253 HGB; handelsrechtliche Bewertung der Rückstellung) zwei Punkte vergeben.

139 In ihrer Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers führte sie aus, dass die Punkte zu WP 8 bis 11 die Aussagen zu WP 6 berücksichtigen. Sie führte weiter Folgendes aus: „Hier fehlten außerdem noch die Aussagen über die nichtrückstellungsfähigen Vorsteuern. Allgemein war die Differenzierung der Rückstellung nach Handels- und Steuerrecht sehr ungenau und zu kurz gefasst“ (vgl. Stellungnahme vom 14.02.2023, VwA, Bl. 100).

140 Soweit der Kläger vorträgt, es fehle an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen des Klägers zu WP 6 in der Bewertung der WP 8-11 eingeflossen seien, da die Einbeziehung der Bewertung des WP 6 in die Punktevergabe bei WP 8-11 sich nicht aus der Punktevergabe im Bewertungsbogen ergebe, greift der Einwand nicht durch.

141 Die einheitliche Punktevergabe für die Ausführungen zu den Themenbereichen „Pflicht zur Bildung einer Rückstellung“ und die – „handelsrechtliche und steuerliche - Bewertung“ liegt im Beurteilungsspielraum des Prüfers.

142 Dass die Zuordnung der Punkte zu den einzelnen Ausführungen des Klägers sich nicht aus dem Korrekturbogen ergibt, ist nicht zu beanstanden.

143 Der Bundesfinanzhof hat hierzu ausgeführt, dass der Prüfer im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der angebotenen Lösungsskizze abweichen kann. Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen - beispielsweise durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen - nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen. Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens könne es dem Prüfer nicht verwehrt sein, seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen zu erläutern und dabei Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen (BFH-Beschluss vom 08.07.2014, VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777 mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 08.02.2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 19. 04.2005, VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388, und vom 19.04.2005, VII B 200/04, n.v.).

144 Die Prüferin hat zur Klausurlösung betreffend die Rückstellung, neben dem Hinweis auf die zusammengefasste Bewertung, ferner - wie dargelegt - ausgeführt, dass die Ausführungen insgesamt unvollständig (fehlende Ausführungen zu den nicht rückstellungsfähigen Vorsteuern) und teilweise sehr ungenau und zu kurz (Differenzierung der Rückstellung nach Handels- und Steuerrecht) seien.

145 Nach den Feststellungen des Gerichts trifft es zu, dass Aussagen zu den nicht rückstellungsfähigen Vorsteuern fehlen. Hinsichtlich der Beurteilung des Umfangs der Ausführungen sowie der Art und Weise der Darstellung ist dem Gericht eine eigenständige Bewertung verwehrt. Diese Bewertung betrifft letztlich die Würdigung der Qualität der Klausurlösung des Prüflings und obliegt dem Beurteilungsspielraum des Prüfers.

146 Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich im Übrigen im Urteil vom 05.10.1999, VII R 152/97 (BFH/NV 2000, 397) ausgeführt, dass auch eine Klausurlösung, die nichts Falsches enthält, beispielsweise aufgrund der Dürftigkeit ihrer rechtlichen Argumentation und Sachverhaltsdurchdringung, ihrer mangelnden Systematik und ähnlichem, unter Umständen eine mangelhafte Leistung darstellen kann.

147 Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer beispielsweise Klarheit und Systematik der Darstellung sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen in die Bewertung mit einbezieht und hierfür Punkte vergibt bzw. bei Vermissenlassen dieser Gesichtspunkte eine geringere Punktzahl vergibt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999, VII R 152/97, BFH/NV 2000, 397).

1.1.2

148 WP 21/22

149 Die Ausführungen zu den WP 6 und 8-10 gelten entsprechend soweit der Kläger zu den WP 21 und 22 einwendet, dass die Punktevergabe nicht schlüssig und nachvollziehbar erläutert worden sei.

150 Die Prüferin hat hierzu im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausgeführt, sie habe für die WP 21 und 22 zusammenfassend einen Punkt vergeben. Zur Begründung führte sie aus, die Ausführungen zu WP 21 seien nicht ausführlich genug und sehr knapp, bei WP 22 stimme zwar die Berechnung der Anschaffungskosten, es fehle jedoch die Begründung und insbesondere die Feststellung, dass es sich um „gewillkürtes Betriebsvermögen“ handele.

151 Nach Auffassung der Prüferin wären folglich weitere Erläuterungen erforderlich gewesen. Die Vergabe von insgesamt einem Punkt für die zu WP 21 und 22 dargelegte Klausurlösung liegt im Bereich des Beurteilungsspielraums des jeweiligen Prüfers.

152 Dass die Einbeziehung der Angaben unter WP 22 sich nicht aus der Punktevergabe im Korrekturbogen ergibt, ist unschädlich. Denn der Prüfer nimmt für die Punkte- und spätere Notenvergabe eine Gesamtbewertung der Klausur vor.

153 Für diese Gesamtbewertung einer Klausur müssen die Prüfer nicht sämtliche tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings sind allerdings sodann im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen (BFH-Beschluss vom 8. Juli 2014, VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777, m.w.N.).

154 Diesem Erfordernis hat die Prüferin durch die im Rahmen des Überdenkungsverfahrens durchgeführte Überprüfung ihrer Bewertung und die Darlegung der Gründe für die Punktevergabe Genüge getan.

1.1.3

155 WP 39/43

156 Der Kläger wendet zur Bewertung der WP 39/43 ein, die Erläuterungen der Erstprüferin zur Punktevergabe bei WP 43 seien nicht nachvollziehbar, da sich aus dem Bewertungsbogen keine gemeinsame Bewertung von WP 43 und WP 39 ergebe. Die Prüferin hat im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zum WP 43 ausgeführt, dass zu diesem Punkt Ausführungen – betreffend die Behandlung des Punktes „Vorkostenstelle Kantine“ – zum Teil gänzlich fehlen würden und die Ausführungen auch insgesamt zu kurz seien. Zutreffende Ausführungen seien außerdem schon unter WP 39 berücksichtigt und in die Punktevergabe einbezogen worden.

157 Die Punktevergabe ist aufgrund der knappen Darlegung des Klägers nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Rahmen des dem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums.

158 Hinsichtlich der zusammenfasenden Bewertung/Punktevergabe zu zwei Wertungspunkten wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 verwiesen.

1.1.4

159 WP 93 und 94

160 Da dem Bewertungsbogen eine gemeinsame Bewertung von WP 93 und 94 nicht entnommen werden könne, sei die Erläuterung der Punktevergabe nicht nachvollziehbar.

161 Die Prüferin hat hierzu ausgeführt, dass eine Begründung des Prüflings für seine Ausführungen fehle und die Differenzierung zwischen Handels- und Steuerbilanz und deren Anpassung nicht erläutert worden sei.

162 Die Prüferin hat dadurch nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund fehlender erforderlicher Ausführungen keine weiteren Punkte vergeben hat. Dass die Einbeziehung der Angaben unter WP 94 sich nicht aus der Punktevergabe im Korrekturbogen ergibt, ist – wie bereits dargelegt - unschädlich.

1.1.5

163 Die Prüferin kam im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass für die WP 47 und 95 zusätzlich zwei Punkte vergeben werden können, was zu einer Gesamtpunktzahl von 36 statt 34 Punkten bei jedoch gleichbleibender Gesamtnote „5“ führt.

164 Diese Ausführungen der Prüferin zeigen, dass sie eine umfassende Überprüfung ihrer Bewertung der Klausur vorgenommen hat und in der Gesamtbetrachtung aber gleichwohl zu keinem anderen Endergebnis gekommen ist.

1.2

165 Zweitvotum Frau P.

1.2.1

166 WP 21 und WP 25

167 Bezüglich der Bewertung zu den Wertungspunkten 21 und 25 habe die Zweitprüferin ihre Überprüfungskompetenz überschritten.

168 Die Zweitprüferin hat für diese beiden Wertungspunkte im Rahmen der Korrektur jeweils 0,5 Punkte vergeben.

169 | | | | --- | --- | | In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens führte sie Folgendes aus (VwA, Bl. 102): | | | | „Bei Punkt 25 waren Ausführungen zur Frage der Steuerfreiheit des Gewinns nach § 3 Nr. 40 EStG und der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung gefordert. Hierzu hat der Kandidat keinerlei Ausführungen gemacht. | | | Daher wäre es richtig gewesen, den Punkt 21 voll zu vergeben, jedoch den Punkt 25 nicht.“ |

170 Der Kläger wendet hierzu ein, die Zweitprüferin habe damit ihre Überprüfungskompetenz überschritten, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19/18, juris) im Rahmen des Überdenkens nicht das der Erstbewertung zugrundeliegende Bewertungssystem ändern dürfe, was aber offenbar der Fall sei.

171 Soweit der Beklagte sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.09.2008, 4 K 460/05) berufe, in der offenbar davon ausgegangen worden sei, dass im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung vorzunehmen sei, gehe diese Annahme fehl. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe sich der Prüfer bezüglich der vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinandersetzen.

172 Der Kläger habe sich letztlich nur gegen die Bewertung der Zweitprüferin zu WP 21 gewandt (nur 0,5 statt 1 Punkt). Folglich sei die Zweitprüferin allein berechtigt und verpflichtet gewesen, ihre Bewertung der Ausführungen des Klägers zu WP 21 zu überdenken.

173 Sie könne die Vergabe des vollen Punktes nicht mit dem Argument unterlassen, dass der Kläger ihrer Einschätzung nach den von ihr bei WP 25 vergebenen halben Punkt eigentlich gar nicht verdient hätte, weil ihr, wie ausgeführt, nach dem Inhalt der Einwendungen schon die Kompetenz gefehlt habe, die Bewertung der Ausführungen des Klägers zu WP 25 zu überdenken.

174 Der Einwand des Klägers greift nicht durch.

175 Das Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB dient dazu, dass sich die Prüfer mit den begründeten Einwendungen des Prüflings befassen und auf dieser Grundlage ihre Bewertung der Prüfungsleistung überprüfen. Bewertung ist dabei die Vergabe der Note für die Prüfungsleistung gemäß § 15 DVStB. Die Vergabe einzelner Punkte dient bei der Nutzung von Bewertungstabellen lediglich der Vorbereitung der Notenvergabe und stellt nicht selbst die Bewertung im Sinne der DVStB dar. Beanstandungen hinsichtlich der Vergabe einzelner Punkte sind daher nur insoweit von Bedeutung, als sich eine Auswirkung auf die Benotung der Aufsichtsarbeit insgesamt ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausführen, ein (halber) Punkt könne eventuell gegeben werden, dies jedoch nicht abschließend entscheiden, weil sich daraus nach ihrer Würdigung keine bessere Note ergäbe, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr werden die Prüfer damit ihrer Aufgabe gerecht, zu überprüfen, ob die Aufsichtsarbeit besser als bisher zu bewerten ist, d.h. ob eine bessere Note zu geben ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe gehört es auch, bei der Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen die Ausführungen des Prüflings nicht isoliert, sondern in einem umfassenderen Rahmen zu überprüfen und dabei möglicherweise auch einen Ausgleich zwischen zusätzlich zu gebenden Punkten und nach neuerlicher Würdigung an anderer Stelle zu viel gegebenen Punkten vorzunehmen. Dies stellt keine unzulässige Verböserung dar, wenn damit nicht die Vergabe einer schlechteren Note einhergeht. Eine schlechtere Note dürften die Prüfer dagegen nicht vergeben, weil dies dem Rechtsschutzcharakter des Überdenkungsverfahrens wie auch des Klageverfahrens widersprechen würde. Eine Saldierung zusätzlicher Punkte mit aus Sicht der Prüfer zu Unrecht vergebenen Punkten, welche ihnen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auffallen, ist bis zur Grenze einer Gesamtverschlechterung rechtlich indes nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 11.07.2023, VII R 10/20, BFH/NV 2024, 245 mit Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 27.01.2005 - 2 K 1010/01, juris, Rz 57).

176 Im Streitfall wurde lediglich die Gewichtung der vergebenen Punkte geändert, was jedoch nicht zu einer Notenänderung führte. Die anderweitige Gewichtung der Klausurlösung stellt auch keine Überschreitung der Prüfungskompetenz der Prüferin dar, sondern bewegt sich im Rahmen des ihr obliegenden Beurteilungsspielraums, der auch – wie oben ausgeführt - eine Korrektur bzw. Verschiebung der Punktevergabe umfasst. Dass die anderweitige Punkteverteilung bei gleichbleibender Gesamtpunktevergabe auf sachfremden Erwägungen beruhte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger im Übrigen auch nicht behauptet.

177 Unabhängig davon, dass nach Auffassung des erkennenden Senats keine Überschreitung der Prüfungskompetenz der Prüferin vorliegt, besteht – anders als der Kläger meint - kein Anspruch des Klägers auf Überprüfung seiner Klausur durch einen anderen, neuen Prüfer bzw. eine andere Prüferin.

178 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Überdenken der vom Prüfling beanstandeten prüfungsspezifischen Wertungen in aller Regel nur durch die betroffenen Prüfer selbst erfolgen. Zur Begründung führt der BFH aus, die Funktion des Überdenkungsverfahrens, einen der Eigenart prüferischer Entscheidungen angepassten Rechtsschutz zu gewähren, würde verfehlt, wenn dieses Verfahren nicht unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Prüfer, sondern von anderen Mitgliedern der für die betreffende Prüfung errichteten Prüfungsausschüsse oder gar der Prüfungsbehörde als solcher durchgeführt würde. Denn prüferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Die Überprüfung der Bewertung durch einen anderen Prüfer wäre wegen dieses höchstpersönlichen und unvertretbaren Charakters prüfungsspezifischer Wertungen in Wahrheit - ganz genauso wie deren Ersetzung durch eine Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistungen durch ein Gericht - nicht bloße Rechtsschutzgewährung gegenüber der ursprünglich getroffenen Bewertung, sondern eigenständige Bewertung außerhalb des ursprünglichen Vergleichsrahmens. Hierauf hat indes der Prüfling im Allgemeinen keinen Anspruch.

179 Anders als in den Fällen, in denen die betreffende Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht werden konnte, es also der Bewertung von vornherein an einem geeigneten Bezugspunkt fehlt, kommt folglich eine (teilweise) Wiederholung des Prüfungsverfahrens in Gestalt einer Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein Prüfer an der Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist. Das kann u.a. der Fall sein, wenn er sich als gegenüber dem Prüfling voreingenommen erwiesen hat, was freilich nach der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein daraus hergeleitet werden kann, dass jener die ursprüngliche, vom Prüfling angegriffene oder vom Gericht als rechtswidrig verworfene Bewertung abgegeben hat (BFH-Urteil vom 28. November 2002, VII R 27/02, BFH/NV 2003, 428 m.w.N.).

180 Derartige tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe der Zweitprüferin an dem Überdenkungsverfahren wurden weder vorgetragen noch sind solche Gründe ersichtlich.

1.2.2

181 WP 41 und 42

182 Die Zweitprüferin hat für die Wertungspunkte 41 und 42 insgesamt einen halben Punkt vergeben.

183 Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass die Zweitprüferin ganz offensichtlich die Grenzen ihrer Kompetenzen im Überdenkungsverfahren nicht kenne und ihre Kompetenzen überschritten habe, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Die Zweitprüferin hat in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens die Gründe dargelegt, weshalb sie für die Wertungspunkte 41 und 42 nur einen halben Punkt vergeben hat. Sie hat hierzu – berechtigterweise – festgehalten, dass die Berechnung der Herstellungskosten zum Teil fehlerhaft und jedenfalls unvollständig ist, da der Prüfling auch die in den Löhnen und dem Geschäftsführergehalt enthaltenen Verwaltungskosten vollumfänglich in die Berechnung einbezogen hat. Eine weitergehende Erläuterung seiner Vorgehensweise bzw. Berechnung hat der Kläger nicht vorgenommen. Die von der Prüferin vorgenommen fachliche Beurteilung der Klausurlösung ist nicht zu beanstanden. Inwieweit die Prüferin hier Anforderungen an die Klausurlösung gestellt habe, die – wie vom Kläger vorgetragen – nicht dem Erwartungshorizont entsprechen würden, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Frage, welche Kosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten einzubeziehen sind, war letztlich – u.a. - Inhalt der Aufgabenstellung.

184 Die Bewertung der Ausführungen der Prüferin mit einem halben Punkt fällt in den der Prüferin obliegenden Beurteilungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.

1.2.3

185 Sonstige Kritikpunkte

186 Soweit der Kläger die zu den WP 41 und 42 vorgetragenen Gesichtspunkte auch auf die anderen, von der Zweiprüferin angesprochen WP überträgt, – ohne diese Punkte im Einzelnen zu benennen – gelten die Ausführungen zu WP 41 und 42 entsprechend.

187 Die Zweitprüferin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zu allen vom Kläger in seiner Aufstellung angeführten Punkte (Prozessakte, Bl. 6 ff) jeweils dargelegt, welche Antwort des Prüflings sie als fehlerhaft oder unzureichend einstuft und hat die Punktevergabe überprüft.

188 Zur Frage der Berechtigung der Korrektur und Kompensation der Punkte innerhalb der Antworten zu den einzelnen WP wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Gewichtung der Punktevergabe für die jeweiligen Antworten des Prüflings obliegt dem prüferspezifischen Entscheidungsspielraum und ist nicht zu beanstanden.

III.

189 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.

190 Gründe, die für die Zulassung der Revision sprechen, sind nicht ersichtlich, § 115 Abs. 2 FGO.

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