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13 S 34/25•LG Koblenz 13. Zivilkammer, 2026-07-02, 13 S 34/25
13 S 34/25Kantonsgericht02.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 13 S 34/25
ECLI: ECLI:DE:LGKOBLE:2026:0702.13S34.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 20.08.2025, Aktenzeichen 34 C 20/25, wird zurückgewiesen.
1 Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
2 Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Betzdorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.490,90 € festgesetzt.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 20.08.2025, Aktenzeichen 34 C 20/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 11.03.2026 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Im Wesentlichen erschöpfen sie sich in einer Wiederholung der bisherigen Argumentation, die die Kammer auch weiterhin nicht zu überzeugen vermag. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Kammer sich in ihrem Beschluss mit der Auslegung der Beschreibung als „familienfreundlich“ sowie den Details des konkreten Falles auseinandergesetzt. Auf die dortigen detaillierten Ausführungen kann verwiesen werden. Soweit die Klagepartei in ihrer Gegenerklärung nunmehr ergänzend darauf abstellt, dass in der Gesamtschau aller von ihr vorgetragenen Aspekte ein Mangel zu erkennen sei, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar wird teilweise vertreten, dass eine vorzunehmende Gesamtschau bei einer Vielzahl an zusammentreffenden Unannehmlichkeiten einen Reisemangel begründen kann. Es ist jedoch weiterhin eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Ein Automatismus dahingehend, dass mehrere Unannehmlichkeiten automatisch einen Reisemangel begründen, besteht nicht. Die Rechtsprechung prüft in diesen Fällen, ob es auch in der Gesamtschau bei einer geringfügigen Einschränkung verbleibt (so z.B. LG Bonn, Urteil vom 23. August 2016 – 8 S 5/16 –, Rn. 6 - zitiert nach juris) oder die Einschränkungen insgesamt dann darüber hinausgehen (so z.B. LG Frankfurt, Urteil vom 24. Juli 2024 – 2-24 O 44/24 – Rn. 44 - zitiert nach juris). Die Kammer kommt auch bei einer Gesamtschau aller vorgetragenen Aspekte im vorliegenden Fall nicht zu einem Reisemangel. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, bestand schon keine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit bzgl. der Größenbeschränkung/Altersbeschränkung für Rutsche und à la carte Restaurants.
5 Entgegen der Meinung der Kläger lässt sich dies weder aus dem Begriff „familienfreundlich“ noch aus dem Inhalt des durch die Zeugin wiedergegebenen Telefonats herleiten. Der Kläger und sein Sohn konnten eine Vielzahl der angebotenen Möglichkeiten nutzen. Bei der Verpflegung stand ihnen die gebuchte Verpflegungsform vollständig zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die Kammer auch nicht „irgendeinen“ Kinderbereich als ausreichend erachtet. Die Kammer hat vielmehr konkret die von Klägerseite vorgelegten Fotografien des großen und abwechslungsreich gestalteten Kinderbereichs zugrunde gelegt (Blatt 18.1f der erstinstanzlichen Akte), den der Sohn zusätzlich zu der Reifenrutsche während des Urlaubs nutzen konnte. Auch die Einbeziehung der lediglich zeitlichen Verschiebung der Duschmöglichkeit am Anreisetag sowie die beiden isolierten Insekten und der Lippenstiftfleck auf dem Föhn führt nach Auffassung der Kammer in der Gesamtschau nicht dazu, dass der Urlaub für die Klagepartei insgesamt mehr als nur geringfügige Einschränkungen mit sich brachte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Reinigung eines Zimmers (anders als eine Reparatur eines Defekts) ein planbarer zeitlicher Umstand sei, kann dieses Argument nicht überzeugen. Es ist nicht unüblich, dass Zimmerreinigungen zu unterschiedlichen Tageszeiten in einem Hotel stattfinden. Dies kann mit An-/Abreisen, verschiedenen Schichten und Auslastungen der Reinigungskräfte zusammenhängen. Es ist gerade nicht üblich, dass Hotelgästen ein konkreter zeitlicher Termin für die jeweilige tägliche Zimmerreinigung mitgeteilt wird, nachdem die Gäste ihren Tagesablauf planen können.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
8 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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