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11 K 8263/25.TR•VG Trier 11. Kammer, 2026-03-23, 11 K 8263/25.TR
11 K 8263/25.TRVerwaltungsgericht / Chamber 1123.03.2026
1. Von einem die Rundfunkbeitragspflicht begründenden Innehaben der Wohnung ist auch dann auszugehen, wenn eine Person im Ausland ihren (Haupt-)Wohnsitz innehat, gleichwohl aber im Inland eine Wohnung unterhält, um diese für (regelmäßige und/oder kurzfristige) Inlandsaufenthalte zu nutzen. 2. Die erforderliche Verfügungsgewalt über eine Wonung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Wohnung nicht jederzeit uneingeschränkt nutzbar ist und die Gewährleistung des Zugangs zeitlicher Koordinierung hier mit einem Familienmitglied bedarf. 3. Es ist treuwidrig, gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz zu behaupten, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber zu bestreiten, über einen Wohnsitz zu verfügen. Bei einem derartigen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-23
Aktenzeichen: 11 K 8263/25.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2026:0323.11K8263.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 54 BMG, § 10 Abs 5 S 1 RdFunkBeitrStVtr RP, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr RP, § 2 Abs 2 S 2 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr RP ... mehr
Rechtskraft: ja
Von einem die Rundfunkbeitragspflicht begründenden Innehaben der Wohnung ist auch dann auszugehen, wenn eine Person im Ausland ihren (Haupt-)Wohnsitz innehat, gleichwohl aber im Inland eine Wohnung unterhält, um diese für (regelmäßige und/oder kurzfristige) Inlandsaufenthalte zu nutzen.
Die erforderliche Verfügungsgewalt über eine Wonung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Wohnung nicht jederzeit uneingeschränkt nutzbar ist und die Gewährleistung des Zugangs zeitlicher Koordinierung hier mit einem Familienmitglied bedarf.
Es ist treuwidrig, gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz zu behaupten, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber zu bestreiten, über einen Wohnsitz zu verfügen. Bei einem derartigen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 S. 2 RBStV ausgeschlossen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages.
2 Der Kläger ist seit 2012 Inhaber eines Wohnsitzes in …. Seit dem
3 Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte der Kläger dem Beklagten unter Vorlage … Dokumente mit, dass er seit dem 1. Februar 2012 dauerhaft in … ansässig sei und die deutsche Adresse lediglich als Postanschrift vorhalte. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Abmeldung des Kontos nicht möglich sei, da er unter der … Adresse melderechtlich erfasst sei und deshalb als Inhaber der Wohnung vermutet werde.
4 Nachdem der Kläger keine Zahlungen leistete, wurden mittels zweier Festsetzungsbescheide vom 1. Februar 2024 und vom 2. April 2024 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen für den Gesamtzeitraum Januar 2020 bis März 2024 festgesetzt.
5 Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 teilte die Verbandsgemeindeverwaltung … als Vollstreckungsbehörde mit, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Beklagte führte daraufhin ein Anschriftenklärungsverfahren durch. Mit Antwortsatz vom 12. August 2024 bestätigte die Verbandsgemeinde … als Einwohnermeldebehörde, dass der Kläger nach wie vor unter der Adresse … gemeldet sei.
6 Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2024 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum April 2024 bis Juni 2024 in Höhe von 63,08 € fest.
7 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung verwies er auf das klägerische Schreiben vom 9. November 2023, mit welchem die Vermutung für die Wohnungsinhaberschaft widerlegt worden sei.
8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung stützte sich der Beklagte darauf, dass der Kläger Inhaber der Wohnung und daher beitragspflichtig sei. Es sei davon auszugehen, dass eine melderechtlich erfasste Person die jeweilige Wohnung selbst bewohne. Die gesetzliche Vermutung könne nicht dadurch widerlegt werden, dass vorgetragen werde, die betreffende Wohnung werde – trotz Meldung – nicht bewohnt, auch wenn der Vortrag durch Zeugenaussagen gestützt werde. Es sei treuwidrig, der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen, Gegenteiliges aber gegenüber der Rundfunkanstalt vorzutragen. Der Kläger sei unter der Anschrift in … gemeldet, die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Das Innehaben der Wohnung ende nicht durch die nur vorübergehende, wenn auch längerfristige Abwesenheit des Beitragsschuldners von seiner Wohnung. Hierin liege regelmäßig keine endgültige Wohnungsaufgabe, weil hierdurch die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt des Beitragsschuldners über seine Wohnung nicht ende. Hiernach sei der Kläger als Wohnungsinhaber beitragspflichtig.
9 Am 16. Dezember 2025 hat der Kläger die streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe seinen ständigen Wohnsitz in …. Den dauerhaften Aufenthalt seit 2012 könnten seine Partnerin und seine Tochter bezeugen. Die Anschrift in … verwende er als Postanschrift und als vorübergehende Unterkunft für jeweils drei Tage, wenn er sich vierteljährlich wegen seiner Schwerbehinderung und seiner chronischen Erkrankungen in … in ärztliche Behandlung begebe.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2025 zu Beitragsnummer … aufzuheben.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung trägt er vertiefend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – sei nicht widerlegt worden. Ausreichend für die Annahme der fortwährenden Wohnungsinhaberschaft sei die abstrakte Möglichkeit des Klägers, die Wohnung bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland zu nutzen. Ob und wie häufig er hiervon tatsächlich Gebrauch mache, sei nicht relevant. Die im Vorverfahren vorgelegten Unterlagen legten zwar nachvollziehbar dar, dass der Kläger zumindest auch in … einen Wohnsitz innehabe. Dies lasse einen zwingenden Rückschluss darauf, dass der Kläger über keinerlei Verfügungs- und Zutrittsrechte für seine Wohnung in Deutschland verfüge, aber nicht zu. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Kläger seinen Wohnsitz trotz der Behauptung, die Wohnung überhaupt nicht zu nutzen, bis heute nicht abgemeldet habe. Vielmehr habe er im Jahr 2016 den Wohnsitz in … angemeldet, obwohl er seit 2012 dauerhaft in … wohne. Er verhalte sich insofern widersprüchlich und treuwidrig.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
16 Der als Anfechtungsklage statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt.
17 A. Der Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2025 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
18 Der angegriffene Festsetzungsbescheid ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden, insbesondere ist der Kläger als Inhaber der Wohnung unter der Anschrift … als Wohnungsinhaber beitragspflichtig.
19 I. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 5, § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Die Voraussetzungen liegen vor.
20 II. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser ist nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, wobei die Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20.18 –, juris Rn. 14). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – hier den Beklagten – nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV festgesetzt. Die Erhebung eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € folgt aus § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2016. Die Beitragspflicht besteht dabei grundsätzlich auch für Nebenwohnungen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 LA 230/15 –, juris Rn. 5 ff.; VG Trier, Urteil vom 24. November 2025 – 11 K 6224/25.TR – n.v.).
21 1. Der Kläger ist Wohnungsinhaber im Sinne des RBStV. Als Inhaber einer Wohnung wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Dieser Vermutungstatbestand greift in tatsächlicher Hinsicht ein, denn der Kläger war in der Wohnung in … nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet.
22 2. Der Kläger hat die Vermutung seiner bestehenden Wohnungsinhaberschaft nicht widerlegt.
23 a. Zur Widerlegung der Vermutung aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV muss der von ihr Betroffene nachweisen, dass er tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, diese also nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV selbst bewohnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Bewohnen entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV nach dem Wortsinn dieses Begriffs dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne der Vorschrift. Eine Wohnung wird immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).
24 b. Dies zugrunde gelegt ist von einem die Rundfunkbeitragspflicht begründenden Innehaben der Wohnung auch dann auszugehen, wenn – wie im hiesigen Fall – eine Person im Ausland ihren (Haupt)Wohnsitz innehat, gleichwohl aber im Inland eine Wohnung (weiter)unterhält, um diese für (regelmäßige und/oder kurzfristige) Inlandsaufenthalte – hier vierteljährlich für drei Tage – zu nutzen. Nur dann, wenn die Wohnung ausdrücklich aufgegeben wird, besteht für den Inhaber nicht mehr die jederzeitige Möglichkeit, in die Wohnung zurückzukehren und sie zu nutzen, sodass nur dann die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV widerlegt sein kann (vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2022 – M 6 K 20.6567 –, juris Rn. 35 m.w.N.).
25 Von der erforderlichen Verfügungsgewalt des Klägers über die streitgegenständliche Wohnung ist auch auszugehen, denn nach eigenen Angaben gewährt ihm seine Tochter – als Eigentümerin des Anwesens, auf welchem sich die Wohnung befindet – Zugang zu dieser, wenn der Kläger Zugang benötigt. Dem Innehaben der erforderlichen Verfügungsgewalt steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger – wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – mit seiner Tochter (terminlich) absprechen und koordinieren muss, wenn er Zugang begehrt, weil die Wohnung (auch) anderen Personen zur Verfügung gestellt werde bzw. werden könnte. Es ist insofern weder vorgetragen noch entsprechend nachgewiesen worden, dass dem Kläger der Zugang jemals durch seine Tochter – bspw. durch Unterbringung anderer Personen – verwehrt worden wäre bzw. er aus diesem oder einem anderen Grund keinen Zugang zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt gehabt hätte. Entsprechendes hat auch der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Die klägerische Verfügungsgewalt wird – im hiesigen Einzelfall – insofern nicht dadurch beseitigt, dass die Wohnung für den Kläger nicht jederzeit uneingeschränkt nutzbar ist und die Gewährleistung des Zugangs insofern zeitlicher Koordinierung bedarf.
26 Auch in der hiesigen Fallkonstellation kommt das grundlegende normative Strukturmerkmal des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich zum Tragen, nach dem es generell unerheblich ist, ob in einer beitragspflichtigen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will. Kann nämlich die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht selbst dadurch nicht abgewendet werden, dass in der Wohnung auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig und zeitlich unbegrenzt verzichtet wird, kann der nur zeitweise Verzicht auf eine derartige Nutzung erst recht nicht zur Beitragsfreiheit führen. Auch in der hiesigen Konstellation würde der Normzweck des besagten Strukturmerkmals vereitelt werden, wenn einer zeitlichen Unterbrechung der tatsächlichen Wohnnutzung Relevanz zukäme (dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 a.a.O.).
27 c. Losgelöst des Vorangegangen hätte der Kläger den Nachweis auch nicht in hinreichender Form erbracht, da dies nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 Rundfunkbeitragssatzung nur mittels Urkundenvorlage erfolgen kann (vgl. VG München, Urteil vom 28. August 2024 – M 6 K 23.670 –, juris Rn. 24 m.w.N.).
28 Die Landesrundfunkanstalten legen in ihren Satzungen Kriterien für den Nachweis, dass keine Wohnung vorhanden ist oder eine Wohnung nicht bewohnt wird, fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen. Auf dieser Grundlage hat der Beklage in der Rundfunkbeitragssatzung Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung). Als Nachweis ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung) (vgl. auch VG München, Urteil vom 1. August 2022 – M 6 K 21.554, juris Rn. 23 f.). Die Anforderungen und Möglichkeiten der Widerlegung der Vermutung ohne Vorlage einer korrigierten Meldebescheinigung sind nicht weiter geregelt und nicht generell geklärt, sodass es einer genauen Betrachtung des Einzelfalls bedarf (zum Vorgenannten siehe VG München, Urteil vom 28. August 2024 a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).
29 Eine (korrigierte) Meldebescheinigung hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegt. Eine Abmeldung der Wohnung erfolgte – wie aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Meldebestätigung hervorgeht – erst zum 16. März 2026. Der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis ist bereits deshalb unbehelflich, weil die Widerlegung der Vermutung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 Rundfunkbeitragssatzung nur mittels Urkundenvorlage erfolgen kann.
30 Der Kläger hat nach alledem weder hinreichend vorgetragen noch nachgewiesen, dass er die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum aufgegeben hatte.
31 d. Selbstständig tragend verstößt das Verhalten des Klägers gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB).
32 Auch die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erbringen. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die andere vertrauen können. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer. Widersprüchliches Verhalten ist demgegenüber rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen; letzteres ist der Fall, wenn das frühere Verhalten zu dem späteren in unlösbarem Widerspruch steht (hierzu VG München, Urteil vom 28. August 2024
– M 6 K 23.670 –, juris Rn. 25 ff.; mit Verweis auf VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2022 – 6 K 1100/17 –, juris).
33 Der Kläger verhält sich treuwidrig, wenn er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behauptet, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreitet, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Durch die Meldeerklärung setzt der Kläger selbst einen Rechtsschein. Das Recht muss nicht auf denjenigen Rücksicht nehmen, der ordnungswidrig (vgl. § 54 Bundesmeldegesetz) eine Meldeadresse erlangt oder aufrechterhält, aber die daran anknüpfenden, als belastend empfundenen Rechtsfolgen – hier die Entrichtung des Rundfunkbeitrages – nicht akzeptieren will. Wer beklagt, dass sein durch rechtswidriges Handeln erlangter Vorteil von damit einhergehenden Konsequenzen – wie hier der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft – geschmälert wird, verhält sich unredlich (so zutreffend VG München, Urteil vom 28. August 2024 a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).
34 Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zeitlichen Diskrepanzen, wenn der Kläger vorträgt, bereits seit 2012 in … zu leben, aber 2016 – und damit mehrere Jahre später – den streitgegenständlichen Wohnsitz in … an- bzw. ummeldet.
35 III. Die konkrete Höhe des festgesetzten rückständigen Rundfunkbeitrages ist nicht zu beanstanden. Fehler in der entsprechenden Berechnung des Beklagten sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt ihr der für den betreffenden Zeitraum korrekte Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € pro Monat (gültig ab dem 20. Juli 2021, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 –, BVerfGE 158, 389-433, juris Rn. 10, 104, 113 f.) zu Grunde.
36 B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 711 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Da der Beklagte insolvenzunfähig ist, wird insoweit von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen.
37 Gründe, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.
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