VG Trier 9. Kammer, 2026-03-23, 9 K 8005/25.TR

9 K 8005/25.TRVerwaltungsgericht / Chamber 923.03.2026

Regest

1. Bietet die Behörde dem Kläger ernsthaft an, die bei ihr vorhandene Informationen vor Ort einzusehen und einzuscannen bzw. abzufotografieren, kommt sie damit ihrer Informationspflicht hinreichend nach. 2. Das LTranspG begründet keinen über die bei der Behörde vorhandenen Informationen hinausgehenden Informationsanspruch. 3. Das LTranspG erstreckt sich auch auf Informationen, die vor Erlass desselben entstanden sind. 4. § 5 Abs. 2 GräbG steht einem Informationsbegehren auf den Zugang zu Gräberlisten i. S. d. § 5 Abs. 1 GräbG i. V. m. § 1 GräbVwV i. V. m. Anlage 1 zur GräbVwV nicht entgegen. 5. Aus dem GräberG kann der Einzelne keinen individuellen Anspruch auf Schaffung und Aktualisierung der nach § 5 Abs. 1 GräbG vorgesehenen Gräberlisten ableiten.

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 9. Kammer — 9 K 8005/25.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-23

Aktenzeichen: 9 K 8005/25.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2026:0323.9K8005.25.TR.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 GräbG, § 5 GräbG, § 5 Abs 1 GräbG, § 5 Abs 2 GräbG, § 1 BMFSFJ-213-0001 ... mehr

Leitsatz

  1. Bietet die Behörde dem Kläger ernsthaft an, die bei ihr vorhandene Informationen vor Ort einzusehen und einzuscannen bzw. abzufotografieren, kommt sie damit ihrer Informationspflicht hinreichend nach.

  2. Das LTranspG begründet keinen über die bei der Behörde vorhandenen Informationen hinausgehenden Informationsanspruch.

  3. Das LTranspG erstreckt sich auch auf Informationen, die vor Erlass desselben entstanden sind.

  4. § 5 Abs. 2 GräbG steht einem Informationsbegehren auf den Zugang zu Gräberlisten i. S. d. § 5 Abs. 1 GräbG i. V. m. § 1 GräbVwV i. V. m. Anlage 1 zur GräbVwV nicht entgegen.

  5. Aus dem GräberG kann der Einzelne keinen individuellen Anspruch auf Schaffung und Aktualisierung der nach § 5 Abs. 1 GräbG vorgesehenen Gräberlisten ableiten.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt den Zugang zu Gräberlisten bezüglich verschiedener Soldatenfriedhöfe bzw. Kriegsgräberstätten im Kreis ….

2 Er betreibt Ahnenforschung hinsichtlich der eigenen Familiengeschichte und deren Bezüge zum Zweiten Weltkrieg. Bereits im Jahr 2023 führte er einen Verwaltungsrechtsstreit vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 2670/23.TR über einen Antrag auf Zugang betreffend der Gräberlisten zu 13 verschiedenen, z.T. ehemaligen Kriegsgräberstätten im Kreis …. Nachdem der damalige Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2023 erklärte, dass mit Ausnahme der Kriegsgräberliste „…“ keine Listen vorhanden seien und beabsichtigt sei, die entsprechenden Listen zu führen bzw. zu rekonstruieren, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3 Am 18. August 2025 stellte der Kläger erneut einen Antrag bei dem Beklagten, ihm nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz - LTranspG - Zugang zu allen Gräberlisten zu den Kriegsgräberstätten …, …, …, …, …, … sowie … in Gestalt von Akteneinsicht zu gewähren und die Befugnis zur Erstellung von Vervielfältigungen zu erteilen, hilfsweise die Informationen elektronisch oder mittels gedruckter Kopie an die Adresse des Klägers zu übermitteln. Am 22. September 2025 wandte sich der Kläger erneut schriftlich an den Beklagten und bat um Bescheidung seines Antrages. Am 24. September 2025 meldete sich der Beklagte per E-Mail bei dem Kläger, bestätigte den Eingang der Anfrage vom 18. August 2025 sowie des Erinnerungsschreibens vom 22. September 2025 und teilte mit, dass die Nachricht an das zuständige Referat weitergeleitet worden sei.

4 Eine weitere Antwort auf den Antrag vom 18. August 2025 erhielt der Kläger nicht.

5 Mit Eingang vom 4. Dezember 2025 hat der Kläger Klage erhoben.

6 Der Kläger trägt vor, die Gräber der im Zweiten Weltkrieg gefallenen Soldaten seien solche der „Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“ i.S.v. § 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft - GräbG -. Nach § 5 Abs. 1 GräbG i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz - GräbVwV - hätten die Länder u.a. die in ihrem Gebiet liegenden Gräber i.S.v. § 1 GräbG festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten. Nach § 1 Abs. 5 GräbVwV seien diese Gräberlisten in mindestens drei Ausfertigungen anzulegen, wobei die erste Ausfertigung bei der Behörde verbleibe, die nach Landesrecht die Gräberliste führe. Die in Rheinland-Pfalz zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zuständige Behörde sei die das beklagte Land vorliegend vertretende Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier - ADD -. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu den genannten Listen. Die Befugnis zur Vervielfältigung sei inhärenter Bestandteil des Zugangsanspruchs. Der Beklagte habe eine entsprechende Pflicht zum Führen der Listen im vorangegangenen Verfahren selbst anerkannt und sich dort dazu verpflichtet, die ihr nicht vorliegenden Listen zu beschaffen.

7 Unabhängig von dieser erklärten Bereitschaft, sei der Beklagte zu einer solchen Beschaffung auch rechtlich verpflichtet. Zudem könne sie sich die Listen auch kurzfristig leicht beschaffen, beispielsweise durch Anforderung der Listen bei den jeweiligen Friedhofsträgern. Davon abgesehen erhalte auch der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. in Kassel gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GräbVwV jeweils die Dritte Ausfertigung einer jeden Kriegsgräberliste, weshalb der Beklagte sich die Listen auch von dort ohne weiteres beschaffen könne. Zu einer solchen Beschaffung sei er verpflichtet. Es dränge sich ebenfalls aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Aktenführung ein Fall der Beweisunterdrückung auf, was auf Grund des Fehlens der geschuldeten Dokumentation zu Lasten der Behörde gehen müsse.

8 Der Klage sei weiter bereits deshalb stattzugeben, weil es bis heute an einem Bescheid zu dem Antrag des Klägers vom 18. August 2025 fehle.

9 Der Kläger beantragt,

10 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in Form von Akteneinsicht vor Ort Zugang zu allen Gräberlisten (vgl. § 5 Abs. 1 GräbG i.V.m. § 1 GräbVwV) zu den Kriegsgräberstätten …, …, …, …, …, … sowie … zu gewähren und ihm die Erstellung von Vervielfältigungen zu gestatten.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung trägt er vor, die Listen führten die jeweiligen Friedhofsträger. Das Landestransparenzgesetz verschaffe keinen Anspruch auf die Erstellung von Akten oder die Sammlung von Unterlagen, die bei einer anderen Stelle geführt würden.

14 Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten, die im Hause der ADD befindlichen Listen in Papierform in umfangreichen Ordnern der Friedhöfe: …, …, …, …, …, … und … vor Ort einzusehen und diesbezüglich telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Zudem hat der Beklagte erklärt, dass die Frage des Klägers bezüglich des Ehrenfriedhofs … bereits mit Schreiben der ADD vom 27. September 2022 beantwortet worden sei und dass dort am 12. Juli 1959 2980 Personen bestattet gewesen seien.

15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Gerichtsakte zum Az. 9 K 2670/23.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft erhoben worden und insgesamt zulässig.

17 Bei der Entscheidung über einen Auskunftsantrag nach Landestransparenzgesetz handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - (vgl. VG Mainz, Urteil vom 18. April 2024 - 1 K 386/23.MZ -, juris Rn. 29 m.w.N.).

18 B. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht aus, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht nicht.

19 Ein solcher ergibt sich weder aus dem Landestransparenzgesetz noch aus dem GräberG i.V.m. GräbVwV.

20 1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LTranspG haben natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern (Abs. 1 Satz 2) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind (Abs. 1 Satz 3) einen Anspruch auf Zugang zu Informationen (vgl. § 5 LTranspG), der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LTranspG).

21 Gemäß § 11 Abs. 1 LTranspG wird der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt (Satz 1). Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden (Satz 2). Der Antrag muss nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird.

22 Der Kläger hat vorliegend einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt und bei der ADD handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle i.S.d. § 3 Abs. 1 LTranspG.

23 Auch handelt es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen um amtliche Informationen nach dem Landestransparenzgesetz. Amtliche Informationen sind gemäß § 5 Abs. 2 LTranspG alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen; dies gilt für Entwürfe und Notizen nur, wenn sie Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Es kommt hiernach maßgeblich darauf an, dass die Aufzeichnung der entsprechenden Information amtlichen Zwecken dient (zum IFG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 -, juris, Rn. 14f.; vgl. auch: Lt. Drucks. 16/5173, S. 36).

24 Nach § 5 Abs. 1 GräbG haben die Länder die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 GräbG festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten. Gemäß § 1 Abs. 1 GräbVwV ist für jeden Friedhof oder Begräbnisplatz außerhalb von Friedhöfen eine Gräberliste nach der Anlage anzulegen. Die Aufzeichnung von Informationen bezüglich Kriegsgräberstätten dient demnach amtlichen Zwecken.

25 Einem Anspruch des Klägers nach Landestransparenzgesetz steht nicht der in § 5 Abs. 2 GräbG geregelte Informationsanspruch entgegen.

26 Der Anspruch nach LTranspG ist zwar grundsätzlich nicht gegeben, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln (§ 2 Abs. 3 LTranspG). Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen aber nur solche Spezialgesetze Vorrang vor den Regelungen des LTranspG haben, die einen sachlich identischen Regelungsgehalt haben. Neben der Informationsgewährung muss die Norm also typischerweise und nicht nur im Einzelfall den Zugang zu Informationen regeln. Mit § 5 Abs. 2 GräbG wollte der Gesetzgeber keinen abschließenden Auskunftsanspruch in Bezug auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem GräbG regeln. Vielmehr gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des GräbG überhaupt keinen Informationsanspruch, sodass gar keine andere Möglichkeit für Interessenten bestand, sich über die Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1 verlässlich zu unterrichten (BT-Drucks. IV/2529 S. 9).

27 Der Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 GräbG erfasst dem Wortlaut nach ausdrücklich nur die Beantwortung der Frage, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 GräbG liegt. Nicht umfasst ist der Zugang zu den nach § 5 Abs. 1 GräbG i.V.m. § 1 GräbVwV zu erstellenden Listen. Das Klägerbegehren ist jedoch explizit auf die Einsicht bzw. Zugang zu den entsprechenden Gräberlisten im Sinne des § 5 Abs. 1 GräbG i.V.m. § 1 GräbVwV sowie Anlage 1 der GräbVwV gerichtet. Folglich wird der Anspruch nach dem Landestransparenzgesetz nicht von § 5 Abs. 2 GräbG verdrängt.

28 Auch steht dem klägerischen Informationsbegehren - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagtenvertreterin - nicht entgegen, dass es sich bei den vorhandenen Unterlagen um solche Informationen handelt, die bereits vor Erlass des Landestransparenzgesetzes entstanden sind und somit in der Vergangenheit liegen. Schon dem Wortlaut des Landestransparenzgesetzes (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 LTranspG) lässt sich keinerlei dahingehende Beschränkung entnehmen. Der Gesetzgeber hat gerade keine zeitliche Zäsur von Informationen vorgenommen. Dies galt bereits für das Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 als Vorgängerregelung des Landestransparenzgesetzes (hierzu: OVG RP, Urteil vom 2. Juni 2006 - 8 A 10267/06 -, juris Rn. 34).

29 Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung dem Kläger angeboten hat, die bei dem Beklagten vorhandenen Unterlagen vor Ort einzusehen und entsprechende Scans bzw. Bilder hiervon anzufertigen, ist er seiner Informationspflicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstellung bzw. Beschaffung darüberhinausgehender Listen bzw. Unterlagen.

30 Entgegen der Ansicht des Klägers erstreckt sich die Informationspflicht des Beklagten ausschließlich auf die bei diesem vorhandenen Informationen. Der Umfang der Transparenzpflicht umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LTranspG diejenigen Informationen, über die die transparenzpflichtige Stelle verfügt oder die für sie bereitgehalten werden.

31 Die hier in Betracht kommende Tatbestandsalternative des „Verfügens“ ist gegeben, wenn die abgefragte Information als Bestandteil der behördlichen Aufzeichnungen (Verwaltungsunterlagen) des Anspruchsverpflichteten „vorhanden“ ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG) und die Behörde tatsächlich Zugriff hierauf hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. September 2024 - 10 D 10591/24.OVG -, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2019 - 10 S 303/19 -, juris Rn. 41 [jeweils zum IFG]; BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 14 [zum Presserecht]; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 -, juris Rn. 8 [zum Archivrecht]; Konrad/Stumm, in: Praxis der Kommunalverwaltung RP, Stand: März 2023, A-16a Ziffer 2.3.2.1 [zu § 4 LTranspG]; Seeger in: Heinemann [Hrsg.], LTranspG RP, 2019, § 4 Ziffer 4.4.2).

32 Die Grenze des transparenzrechtlichen Anspruchs wird dabei überschritten, wenn aus dem Informationszugangsanspruch ein Informationsbeschaffungsanspruch wird, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen muss, weil sie nicht tatsächlich über diese verfügt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. September 2024 - 10 D 10591/24.OVG -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 10 A 11127/22.OVG -, BeckRS 2023, 40582, Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15 [für Informationszugangsansprüche allgemein]; BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 25 [zum IFG]; BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 14; Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 -, juris Rn. 22 [jeweils zum Presserecht]).

33 Das ist auch dann der Fall, wenn die abgefragten Informationen aus den Verwaltungsunterlagen erst noch generiert werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37 [zum IFG]; BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30 [jeweils zum Presserecht]).

34 Hiervon abzugrenzen ist das bloße Aufbereiten und Zusammenstellen bereits existenter Informationen und Aufzeichnungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37 [zum IFG]; BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 -, juris Rn. 15 [zum Presserecht]; Debus in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], BeckOK Informations- und Medienrecht, 44. Edition, Stand: 1. Mai 2024, § 2 Rn. 26). Ob ein bloßes Zusammenstellen oder ein Generieren von Informationen in Rede steht, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. September 2024 - 10 D 10591/24.OVG -). Maßgeblich für die Unterscheidung sind dabei qualitative Kriterien, grundsätzlich aber nicht der verwaltungstechnische Aufwand, den das Auffinden im Aktenbestand der transparenzpflichtigen Stelle erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 10 B 14.19 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37 [jeweils zum IFG]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. September 2024 - 10 D 10591/24.OVG -).

35 Ein bloßes Zusammenstellen liegt hiernach vor, wenn allein eine Übertragungsleistung verlangt ist, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37 [zum IFG]). Auch die Addition gleichartiger Informationen ist keine vom Informationszugangsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37 [zum IFG]). Das Generieren neuer Informationen ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn es einer inhaltlichen oder statistischen Aufbereitung von Daten durch deren Analyse und Interpretation bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 10 B 14.19 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37 [zum IFG]) oder wenn eine (nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmende umfangreiche) Sachverhaltserforschung und -ermittlung notwendig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 = juris Rn. 30 [zum Presserecht]; SächsOVG, Urteil vom 15. November 2017 - 5 A 536/16 -, juris Rn. 15 [„durch Untersuchungen“]), die sich nicht in der bloßen Auswertung eines Informationsbestands nach bestimmten verfahrensübergreifenden Merkmalen beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 10 B 14.19 -, juris; VGH BW, Urteil vom 6. August 2019 - 10 S 303/19 -, juris Rn. 42; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 40).

36 Gemessen hieran liegt in der vom Kläger begehrten eigenständigen Aufstellung der Listen oder deren Besorgung von Dritten - insbesondere den Friedhofsträgern - eine nicht geschuldete Informationsbeschaffung, soweit bei dem Beklagten entsprechende Listen nicht bereits vorhanden sind. Das Erstellen derartiger Listen würde eine umfangreiche systematische Auswertung samt tabellieren der entsprechenden Rohdaten voraussetzen sowie die Beschaffung derselben voraussetzen. Auch die Besorgung der Listen bei den Friedhofsträgern oder sonstigen Dritten wäre eine nicht geschuldete Informationsbeschaffung bei Dritten. § 4 Abs. 2 LTranspG begründet gerade keine Verpflichtung der transparenzpflichtigen Stellen, sich Informationen, über die sie nicht selbst verfügen, anderweitig zu beschaffen (LT-Drucks. 16/5173, S. 35, 36).

37 Zudem werden die Gräberlisten nicht durch die Friedhofsträger i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 LTranspG bereitgehalten. Danach liegt ein Bereithalten vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen für eine transparenzpflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Nach der Gesetzesbegründung wird damit der Fall erfasst, dass die transparenzpflichtige Stelle Dritte mit der Aufbewahrung beauftragt (LT-Drucks. 16/5173, S. 36). Das ist hier nicht der Fall.

38 Aus Sicht der Kammer nicht entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - für die Erstellung der Gräberlisten zuständig ist. Wie auch u.a. § 11 Abs. 3 Satz 1 LTranspG klarstellt, kommt es für den Informationsanspruch nicht darauf an, wer für die Erstellung bzw. Schaffung der begehrten Informationen in rechtlicher Hinsicht zuständig ist, sondern ausschließlich darauf, ob die informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt.

39 2. Weiterhin lässt sich das Klagebegehren auch nicht auf § 5 Abs. 2 GräbG stützen. Hiernach ist demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt. Ob ein solches berechtigtes Interesse in der Person des Klägers besteht, kann hier dahinstehen, da der Anspruch aus § 5 Abs. 2 GräbG das klägerische Begehren ersichtlich nicht erfasst. Die Norm ermöglicht nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut lediglich die Auskunft darüber, ob auf einem bestimmten Grundstück ein Grab i.S.d. § 1 GräbG liegt. Von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst ist dagegen der Zugang zu den nach § 5 Abs. 1 GräbG i.V.m. § 1 GräbVwV i.V.m. Anlage 1 der GräbVwV zu erstellenden Gräberlisten. Der Kläger begehrt jedoch gerade den Zugang zu allen Gräberlisten der von ihm aufgezählten Kriegsgräberstätten. Diese Listen beinhalten - wie sich aus der Anlage 1 der GräbVwV ergibt - umfangreiche Informationen u.a. über Namen, Geburtstag und -ort, Dienstgrad, Truppenteil, Feldpostnummer, Beschriftung der Erkennungsmarke etc. Der Listeninhalt geht folglich deutlich über das hinaus, was Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach § 5 Abs. 2 GräbG ist.

40 3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schaffung bzw. Erstellen der Gräberlisten durch den Beklagten. Ein solcher ergibt sich weder unmittelbar aus dem GräberG selbst noch aus einer etwaigen Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2023 zum Aktenzeichen 9 K 2670/23.TR.

41 Aus dem GräbG selbst vermag der Kläger keinerlei eigene subjektive Rechte - insbesondere auf Einhaltung der in § 5 Abs. 1 GräbG genannten Pflicht zum Erstellen und Aktualisieren der Gräberlisten - abzuleiten. Das GräbG begründet abgesehen von dem in § 5 Abs. 2 GräbG geregelten Auskunftsanspruch keine weitergehenden Ansprüche Dritter. Das Gesetz dient ausschließlich dem Andenken der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und soll für künftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben, vgl. § 1 Abs. 1 GräbG. Demnach dient es dem öffentlichen Interesse an einer allgemeinen „Erinnerungskultur“, nicht aber Individualinteressen.

42 Auch aus der Aussage des damaligen Beklagtenbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2023 zum Aktenzeichen 9 K 2670/23.TR, „es seien keine Listen vorhanden, aber es sei beabsichtigt, die entsprechenden Listen zu führen bzw. zu rekonstruieren“, lässt sich keine für den Kläger einklagbare Pflicht des Beklagten ableiten. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um eine bindende Selbstverpflichtung des Beklagten in Gestalt einer Zusage. Eine Zusage erfordert einen erkennbaren Rechtsbindungswillen der Behörde, dessen Vorliegen durch Auslegung gemäß den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen zu ermitteln ist, wobei es auf den objektiven Erklärungswert ankommt. Die Behörde muss unzweifelhaft zu erkennen geben, dass sie sich bindend verpflichten will, das entsprechend angekündigte Verhalten vorzunehmen bzw. zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10-, juris Rn. 39; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 38 Rn. 13).

43 Vorliegend wurde lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt, die entsprechenden Listen zu führen bzw. zu rekonstruieren. Dies wird u.a. dadurch erkennbar, dass der damalige Beklagtenvertreter davon sprach, es sei „beabsichtigt zu rekonstruieren“ und er über den Zeitpunkt, wann dies geschehen werde, nichts sagen könne. Die zeitliche Komponente blieb demnach sehr vage. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht worden, dass das Erstellen der Listen noch mit einem großen Maß an Ungewissheit verbunden war. Eine mit erkennbarem Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung lässt sich dem nicht entnehmen.

44 C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO, wobei der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO mangels Ausfallrisikos entbehrlich ist.

46 Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

Beschluss

47 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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