SG Speyer 4. Kammer, 2026-07-08, S 4 BA 26/24

S 4 BA 26/24Sozialversicherungsgericht / 4. Kammer08.07.2026

Regest

1. Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann trotz fehlender unmittelbarer Beteiligung am Stammkapital selbstständig tätig sein, wenn ihm aufgrund seiner Stellung als alleiniger Vorstand der Alleingesellschafterin (einer rechtsfähigen privaten Stiftung) eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht zukommt, dies ihm ermöglicht, Gesellschafterbeschlüsse maßgeblich zu bestimmen und ihm nicht genehme Weisungen auszuschließen. (Rn.32) 2. Ist der Geschäftsführer zugleich alleiniger Vorstand der Stiftung, die sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH hält, und vertritt er die Stiftung allein in der Gesellschafterversammlung fehlt es regelmäßig an einer Arbeitsorganisation, in die der Geschäftsführer eingegliedert sein könnte. (Rn.33) 3. Die Bindung des Stiftungsvorstands an den Stiftungszweck oder den (objektivierten) Stifterwillen begründet für sich genommen keine Weisungsgebundenheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wenn der Vorstand innerhalb der Stiftung tatsächlich keiner Kontrolle unterliegt und das operative Geschäft der GmbH eigenverantwortlich steuert. (Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

SG Speyer 4. Kammer — S 4 BA 26/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: S 4 BA 26/24

ECLI: ECLI:DE:SGSPEYE:2026:0708.S4BA26.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 43 Abs 1 GmbHG ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann trotz fehlender unmittelbarer Beteiligung am Stammkapital selbstständig tätig sein, wenn ihm aufgrund seiner Stellung als alleiniger Vorstand der Alleingesellschafterin (einer rechtsfähigen privaten Stiftung) eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht zukommt, dies ihm ermöglicht, Gesellschafterbeschlüsse maßgeblich zu bestimmen und ihm nicht genehme Weisungen auszuschließen. (Rn.32)

  2. Ist der Geschäftsführer zugleich alleiniger Vorstand der Stiftung, die sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH hält, und vertritt er die Stiftung allein in der Gesellschafterversammlung fehlt es regelmäßig an einer Arbeitsorganisation, in die der Geschäftsführer eingegliedert sein könnte. (Rn.33)

  3. Die Bindung des Stiftungsvorstands an den Stiftungszweck oder den (objektivierten) Stifterwillen begründet für sich genommen keine Weisungsgebundenheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wenn der Vorstand innerhalb der Stiftung tatsächlich keiner Kontrolle unterliegt und das operative Geschäft der GmbH eigenverantwortlich steuert. (Rn.34)

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2024 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 05.07.2024 wird aufgehoben, soweit darin die Klägerin zu einer Nachforderung in Höhe von 24.275,71 € verpflichtet wurde und die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen als Geschäftsführer der Klägerin für die Zeit ab dem 05.08.2022 festgestellt wurde.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.

  3. Der Streitwert wird auf 24.275,71 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung der Beklagten über 24.275,71 € für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis zum 31.12.2023 wegen Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Beigeladenen als Geschäftsführer der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2 Die Klägerin ist eine durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2004 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand ist die Beratung und der Vertrieb für Büro- und Informationssystemen, sowie der Vertrieb von Büromöbeln und Bürobedarf.

3 Am 13.08.2015 erfolgte die Anerkennung der von Herrn O mit Stiftungsgeschäft vom 04.08.2015 errichteten Stiftung „Stiftung O…..“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in K…….. als rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechtes durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Stiftungsbehörde). In der Satzung der Stiftung ist als Zweck der Stiftung die Förderung der Familienmitglieder der Familie O und deren leiblichen Abkömmlingen sowie deren Nachkommen genannt. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus einem Mitglied, dem Beigeladenen, besteht. Nach § 6 Abs. 2 der Stiftungssatzung endet das Amt des Vorstandsmitglieds durch Tod oder Niederlegung. Nach § 6 Abs. 3 der Stiftungssatzung ist das Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt nach § 11 der Stiftungssatzung das Vermögen der Stiftung vorrangig an den Beigeladenen.

4 Am 21.08.2015 schloss der Beigeladene mit der Klägerin einen Geschäftsführervertrag mit einem monatlichen Gehalt von 7.000,00 € brutto ab. Gemäß dem Vertrag hat der Beigeladene unter anderem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und Ersatz von Reisekosten. Seit dem 25.09.2015 ist der Beigeladene einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Nachdem zunächst eine weitere Person Geschäftsführer gewesen ist, ist der Beigeladene seit dem 16.01.2025 Alleingeschäftsführer der Klägerin.

5 Ausweislich der Anmeldungen im Handelsregister hielten die Stiftung Weimert und der Beigeladene in der Zeit vom 23.09.2015 bis zum 04.08.2022 jeweils 50 Prozent der Geschäftsanteile der Klägerin. Seit dem 04.08.2022 ist die Stiftung O als alleinige Gesellschafterin der Klägerin im Handelsregister hinterlegt.

6 Die Satzung der Klägerin sieht in der aktuellen Fassung vom 12.12.2019 in § 10 vor:

71. die Befugnis zur Geschäftsführung ist grundsätzlich unbeschränkt. Die gesetzlichen Rechte der Gesellschafter bleiben unberührt.“

8 In Nr. 2 werden verschiedene Maßnahmen der Geschäftsführung aufgeführt, die eines vorausgehenden zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedürfen.

9 Am 15.05.2023 begann die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. In einem Fragebogen gab die Klägerin an, dass der Beigeladene eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.250,00 € erhalte.

10 Mit Anhörung vom 22.01.2024 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung einer Nachforderung in Höhe von 24.275,71 € an.

11 Mit Bescheid vom 21.02.2024 stellte die Beklagte eine Nachforderung in dieser Höhe fest. Zudem stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 23.09.2015 bis zum 04.08.2022 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung gestanden habe, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübte. Versicherungspflicht habe nicht bestanden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beigeladene als Geschäftsführer seit dem 05.08.2022 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung stehe. In diesem Zeitraum habe Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung, sowie Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Bis zum 04.08.2022 habe der Beigeladene über 50 Prozent der Stimmen in der Gesellschafterversammlung verfügt. Aufgrund dieses Anteils habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben können. Er habe Beschlüsse der Gesellschafter zu eigenen Gunsten herbeiführen können und dadurch nicht genehme Weisungen verhindern können. Daher sei ein Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin für die Zeit vom 23.09.2015 bis zum 04.08.2022 von vornherein ausgeschlossen. Ab dem 05.08.2022 halte die Stiftung 100 Prozent der Stimmen. In der Gesellschafterversammlung der GmbH stimme der Vorstand nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Stiftung ab. In diesem Falle habe der „objektivierte Stifterwille“ absoluten Vorrang. Der Vorstand nehme von vornherein lediglich eine treuhänderische Funktion wahr, die er bei seiner Beschlussfassung zu beachten habe (Hinweis auf: BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R). Der Beigeladene trage keinerlei unternehmerisches Risiko und keinen Kapitaleinsatz und erhalte feste Bezüge. Er arbeite als Fremdgeschäftsführer nicht im eigenen Unternehmen, sondern eingegliedert in einem Unternehmen, dass der Stiftung gehöre (Hinweis auf: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2019 – L 9 KR 484/16). Der Arbeitsvertrag beinhalte arbeitnehmertypische Regelungen zu Urlaub und Krankheit. Dies seien Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Direkte Weisungen zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der GmbH würden dem Vorstand nicht erteilt. Folglich könne ihm als Fremdgeschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung dann auch keine nicht genehme Weisungen erteilt werden. Zudem gebe es kein Kontrollorgan. Dies seien Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit verfügbaren relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene als GmbH-Geschäftsführer und Vorstand der Stiftung verfüge nicht über die erforderliche Rechtsmacht deren Geschicke maßgeblich zu beeinflussen. Er sei als Vorstandsmitglied bei seiner Aufgabenerfüllung in die Stiftungsorganisation eingebunden und dem Stifterwillen unterworfen.

12 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beigeladene Alleinvorstand der Stiftung und damit faktisch selbst „die Stiftung sei“. Er könne die Geschicke der Stiftung maßgeblich beeinflussen. In der Gesellschafterversammlung der GmbH übe er für die Stiftung das alleinige Stimmrecht aus. Es läge keine Weisungsabhängigkeit vor.

13 Mit Widerspruchbescheid vom 05.07.2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Stiftung von O. und nicht von dem Beigeladenen gegründet worden sei. Die fehlende Rechtsmacht des Beigeladenen als Fremdgeschäftsführer der Klägerin sei im vorliegenden Fall ein ausschlaggebendes Kriterium für die Statusbeurteilung.

14 Mit der am 30.07.2024 zum Sozialgericht Speyer erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

15 Die Klägerin beantragt,

16 den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2024 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 05.07.2024 insoweit aufzuheben, soweit sie darin zu einer Nachforderung verpflichtet wurde und die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen als Geschäftsführer für die Zeit ab dem 05.08.2022 festgestellt wurde.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt aus, dass der Beigeladene als Vorstand an den Stiftungszweck und an den Willen des ursprünglichen Stifters gebunden sei. Eine Änderung des Stiftungszweckes bedürfe der Zustimmung des ursprünglichen Stifters. Zudem bedürfen Satzungsänderungen immer der Anerkennung der Stiftungsbehörde. Ein maßgeblicher Einfluss für den Beigeladenen auf die Geschicke der Stiftung liege nicht vor und somit auch kein maßgebender mittelbarer Einfluss auf die Geschicke der Klägerin.

20 Mit in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2026 verkündetem Beschluss hat die Kammer den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Z, notwendig zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

22 Die zulässige Klage ist begründet.

23 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2024, mit dem die Beklagte eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen im Zeitraum ab dem 05.08.2022 festgestellt hat und von der Klägerin Beiträge zur Sozialversicherung, sowie die U2-Umlage und die Insolvenzgeldumlage für die Tätigkeit des Beigeladenen für den Zeitraum vom 05.08.2022 bis zum 31.12.2023 in Höhe von 24.275,71 € fordert. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

24 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2024 ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.

25 Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (§ 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV).

26 Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).

27 Die Beklagte war als Rentenversicherungsträger auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - AAG) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheides befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (s.a. BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 18.01.2018 - B 12 R 3/16 R, juris Rn. 12). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U1- und U2-Umlagen ergibt sich seit dem 01.01.2006 aus § 7 Abs. 1 AAG.

28 Die Beklagte war als Rentenversicherungsträger auch zur Überwachung der seit dem 01.01.2009 geltenden Insolvenzumlage befugt. Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 (BGBl. I 2130) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Nach Satz 2 finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung.

29 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. nur BSG Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG a.a.O. m.w.N.).

30 Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind aber nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen dabei, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist, der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R. juris Rn. 14 m.w.N.; BSG Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris Rn. 17).

31 Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich sowohl für die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R, juris Rn. 14 f; Urteil vom 08.07.2020 - B 12 R 2/19 R, juris Rn. 13 f) als auch für in einer GmbH angestellte Gesellschafter (BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R, juris Rn. 15; Urteil vom 29.06.2021 - B 12 R 8/19 R, juris Rn. 12; Urteil vom 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R, juris Rn. 30 ff m.w.N.). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; vgl. nur BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 18/18 R, juris Rn. 14 mwN). Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit allerdings in der Regel nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine relevante Rechtsmacht aber auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd-)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehung zu der Gesellschaft steht, deren (Fremd-)Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbst ständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft ausüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R; BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 12 R 2/20 R, juris Rn. 35).

32 Der Beigeladene verfügt auch seit dem 05.08.2022, also für die Zeit nach Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile durch die Stiftung, über die Rechtsmacht, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Klägerin auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat. Einen die abhängige Beschäftigung ausschließende beherrschenden Einfluss auf die Klägerin wird dem Beigeladenen als Fremdgeschäftsführer mittelbar durch die Stellung als alleiniger Vorstand der Stiftung vermittelt. Zwar ist der Beigeladene am Stammkapital der Klägerin seit dem 05.08.2022 nicht mehr beteiligt, vielmehr ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin seit diesem Zeitpunkt die Stiftung. Es fehlt in Bezug auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin jedoch an einer Arbeitsorganisation, in die er eingegliedert sein könnte. Der Beigeladene unterliegt weder in seiner Tätigkeit als alleiniger Vorstand der Stiftung, noch in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin irgendeinem Weisungsrecht. Es gibt schlichtweg niemanden, der ihm nicht genehme Weisungen erteilen oder seine Beschlüsse oder Maßnahmen auch nur beeinflussen könnte. Die Stiftung wird in der Gesellschafterversammlung ausschließlich durch den Beigeladenen vertreten. Er kann somit durch schlichtes „Nichtstun“ eine Weisung der Gesellschafterversammlung an ihn verhindern. Es ist für die Kammer lebensfremd anzunehmen, dass der Beigeladene in seiner Eigenschaft als Alleinvorstand der Stiftung sich in seiner Eigenschaft als Fremdgeschäftsführer der Klägerin ihm nicht genehme Weisungen erteilt.

33 Es gibt keine Arbeitsorganisation der Stiftung oder der Klägerin, in der der Beigeladene eingegliedert sein könnte, da er Alleinvorstand und einziges Organ der Stiftung ist. Der Beigeladene hat - solange er Alleinvorstand ist - nach der Satzung der Stiftung, die Gesellschafterin der GmbH ist, jegliche Rechtsmacht. Ob er Alleinvorstand der Stiftung bleibt, liegt – außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (siehe unten) – in seiner Hand, da nach § 6 Abs. 2 der Stiftungssatzung das Vorstandsamt nur durch Tod oder Niederlegung endet. Zudem ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Beigeladene als Alleinvorstand ist unter Beachtung besonderer Voraussetzungen (siehe § 10 der Stiftungssatzung) nach Anhörung des Stifters (siehe § 2 Abs. 5 und 6 der Stiftungssatzung) berechtigt mit Zustimmung der Stiftungsbehörde die Satzung, z.B. den Stiftungszweck, zu ändern. Dass er diese Änderungsbefugnis nicht grenzenlos, sondern nur innerhalb der ihm durch die Satzung eingeräumten Möglichkeiten ausüben kann, führt nicht - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - zu der Annahme einer Eingliederung in eine Arbeitsorganisation. Die Satzung gibt lediglich einen sehr groben Rahmen vor und macht keinerlei konkrete Vorgaben hinsichtlich der unternehmerischen Tätigkeit der Stiftung. Dies obliegt vielmehr alle dem Beigeladenen als Alleinvorstand der Stiftung. Die gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmung von Aufgaben und Pflichten führt nicht zur Eingliederung in eine vorgegebene Arbeitsorganisation. Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beispielsweise verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG) und ein Jahresabschluss vorzulegen (§ 42a GmbHG). Soweit der Beigeladene auch in seiner Tätigkeit als Vorstand der Stiftung ebenfalls nach der Satzung der Stiftung (§ 7) zur Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht, der Erstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks, sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln verpflichtet ist, sagt dies nichts über eine abhängige oder selbständige Ausübung der Funktion als Geschäftsführer der Klägerin aus.

34 Der Beigeladene ist keinerlei Weisungsrecht unterworfen. Allein die von der Beklagten angeführte Bindung an den „(objektivierten) Stifterwillen“ in seiner Funktion als Vorstand der Stiftung führt vorliegend nicht zu einer abhängigen Beschäftigung in Bezug auf die Tätigkeit bei der Klägerin. Der Stifterwille ist im Alltag eher als allgemeine Leitlinien für das Handeln des Vorstands heranzuziehen. In seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin spielt der Stifterwille hingegen keine zusätzliche Rolle und hat keinen Einfluss auf das operative Geschäft (vgl. SG Rostock, Urteil vom 17.09.2025 – S 19 BA 12/24, Umdruck Seite 14 – Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern anhängig unter L 7 BA 15/25). Die GmbH, bzw. die Geschäftsanteile, sind lediglich Teil des Stiftungsvermögens, welches nach § 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen sind. Das Stiftungsvermögen soll vor operativen Risiken und persönlichen Risiken der Stifter geschützt sein. Auch ohne Bindung an einen Stiftungszweck ist der Geschäftsführer einer GmbH immer verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu verfolgen, das Kapital zu erhalten (§ 30 GmbHG) und generell die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG), sonst haftet er persönlich. Ebenso hat der Vorstand die Geschäfte der Stiftung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zu führen (§ 84a Abs. 2 BGB). Verletzt er dabei schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Stiftung daraus ein Schaden, ist er dieser gegenüber genauso zum Schadenersatz verpflichtet (§ 84a Abs. 2 i.V.m. § 31a BGB). Genauso wie der Vorstand einer Stiftung kann ein Geschäftsführer abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, z.B. eine schwere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung, die die Fortsetzung der Tätigkeit für die Gesellschafter unzumutbar macht. Es ergeben sich also für den Beigeladenen als Geschäftsführer der Klägerin aus dem Stifterwillen bzw. der Stiftungssatzung keine weiteren Einschränkungen, denen er als Geschäftsführer einer GmbH nicht ohnehin schon aus Gesetz unterlegen ist. Die vom Stiftungszweck begünstigten Personen haben zudem keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung (§ 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung), so dass auch diese, etwa mittelbar durch Klagen gegen die Stiftung, keinen Einfluss ausüben können.

35 Die Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grund vermag weder die „Rechtsmacht“ zu verneinen noch sie zu begründen. Der auf wichtige Gründe beschränkte Widerruf der Geschäftsführerbestellung nach § 38 Abs. 2 GmbHG bzw. die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes im Falle einer groben Pflichtverletzung nach § 7 Abs. 6 Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz (LStiftG RLP) ist allein nicht geeignet die sich aus anderen Gründen ergebende Rechtsmacht infrage zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R; BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 R 18/18 R, juris Rn. 23).

36 Auch die von der Stiftungsbehörde ausgeübte Rechtsaufsicht führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LStiftG RLP private Stiftungen, wie die vorliegende Stiftung O, der staatlichen Aufsicht nur insoweit unterliegen, als nur sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Zwar kann die Stiftungsbehörde nach § 7 Abs. 5 LStiftG RLP unter bestimmten Umständen Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen das Stiftungsgesetz, die §§ 80 bis 88 BGB oder die Satzung verstoßen, beanstanden, jedoch muss der Beigeladene als Alleinvorstand der Stiftung einfach keinerlei Beschlüsse treffen um sich als Geschäftsführer der Klägerin vollkommene Weisungsfreiheit zu verschaffen. Da nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LStiftG RLP private Stiftungen nicht verpflichtet sind eine Jahresrechnung vorzulegen, hat die Stiftungsaufsicht keinen Einblick in oder keine Kontrolle über die einzelnen operativen Geschäftsabläufe der in die Stiftung eingebrachten Unternehmen. Sie ist lediglich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung als Ganzes zuständig. Sie überwacht den Erhalt und die ordnungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens. Dazu gehört, dass das Grundstockvermögen erhalten bleibt und die Erträge für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Auf das operative Geschäft der Klägerin hat die Stiftungsaufsicht hingegen keinerlei Einfluss. Die Stiftungsbehörde kann keinerlei Beschlüsse fassen oder die Geschicke der Klägerin lenken.

37 Es ergibt sich aus § 7 SGB IV nicht, dass ein selbständiger Geschäftsführer immer wirtschaftlich und mit eigenem Kapital an der Gesellschaft beteiligt sein muss. Der Beigeladene hat zwar mit der Übertragung seiner Anteile an die Stiftung rechtlich keine wirtschaftlichen Eigentumsrechte mehr an der GmbH (vgl. LSG NRW, Urteil vom 31.01.2025 – L 22 BA 89/24, juris Rn. 91), er besitzt aber aufgrund der ihm in der Satzung der Stiftung eingeräumten weitreichende Befugnisse mittelbar als alleiniger Vorstand der Stiftung eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt, auf die Geschicke der GmbH auch zu seinem Vorteil Einfluss zu nehmen. In der Gesellschafterversammlung vertritt er alleine die Stiftung als Gesellschafterin. Er kann die Höhe seines Gehalts als Geschäftsführer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst festlegen bzw. sein Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft insgesamt neu regeln. Unter Beachtung der Rechtsstellung des Beigeladenen innerhalb der Stiftung, ist er kein bloßer Fremdgeschäftsführer der Klägerin. Er fasst als Vorstand der Stiftung die Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin alleine und hat damit im Ergebnis sogar mehr Rechtsmacht als zuvor. Vor der Übertragung sämtlicher Anteile an die Stiftung besaß der Beigeladene lediglich die Hälfte der Gesellschaftsanteile der Klägerin. Er war damit lediglich in der Lage ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (z.B. Weisungen an ihn als Geschäftsführer) zu verhindern. Er war jedoch nicht in der Lage alleine, ohne Zustimmung des anderen Gesellschafters, positive Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung zu fassen. So war es ihm z.B. nicht möglich, die für die besonderen Maßnahmen in der Satzung der Klägerin vorgesehene Zustimmung der Gesellschafterversammlung (vgl. § 10 Nr. 2 der Satzung der Klägerin) eigenständig herbeizuführen. In der neuen Konstellation seit dem 05.08.2022 ist ihm selbst das möglich. Als Alleinvorstand der Stiftung kann er jegliche Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung alleine treffen, z.B. sich selbst als Geschäftsführer der Klägerin zustimmungsbedürftige Geschäfte genehmigen. Es ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte für den Zeitraum vor dem 05.08.2022 eine selbstständige Tätigkeit annimmt und dies sogar als „zwingend“ bezeichnet und dies für die Zeit ab dem 05.08.2022 ausschließt, obgleich der Beigeladene seine (mittelbare) Rechtsmacht deutlich ausgeweitet hat.

38 Nach dem sich bietenden Gesamtbild ist der Beigeladene danach zur Überzeugung der Kammer als Geschäftsführer der Klägerin auch seit dem 05.08.2022 nicht abhängig beschäftigt, sondern vielmehr selbstständig tätig. Der Bescheid der Beklagten war daher hinsichtlich der Festsetzung einer Nachzahlung für die Zeit ab dem 05.08.2022, sowie hinsichtlich der Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufzuheben.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm weder Kosten aufzuerlegen noch ihm seine außergerichtlichen Kosten – aus Gründen der Billigkeit – zu erstatten sind (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Hs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

40 Die Streitwertfestsetzung ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zu treffen. Demgemäß ist der Streitwert auf 24.275,71 € festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Auflage 2023, B IV. Nr. 3.2).

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