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13 WF 125/26•OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, 2026-05-28, 13 WF 125/26
13 WF 125/26Obergericht28.05.2026
1. Über die Beschwerde gegen die familiengerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen entscheidet im Falle der Nichtabhilfe das für den Bezirk des Familiengerichts zuständige Landgericht. 2. Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung wegen eines nicht ausreichenden Hinweises des Sachverständigen auf die Unverhältnismäßigkeit der Gutachtenskosten erscheint in Umgangsverfahren nicht zwingend ausgeschlossen. 3. Die Verfahrensbeteiligen sind trotz potenzieller Kostenschuldnerschaft nicht zur Beschwerde gegen die familiengerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen befugt. Ihnen steht nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu. Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 3. März 2026, 208 F 166/24
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 13 WF 125/26
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0528.13WF125.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 3 JVEG, § 4 Abs 4 JVEG, § 119 Abs 1 Nr 1 GVG, § 30 Abs 1 FamFG, § 407a Abs 4 S 2 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Über die Beschwerde gegen die familiengerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen entscheidet im Falle der Nichtabhilfe das für den Bezirk des Familiengerichts zuständige Landgericht.
Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung wegen eines nicht ausreichenden Hinweises des Sachverständigen auf die Unverhältnismäßigkeit der Gutachtenskosten erscheint in Umgangsverfahren nicht zwingend ausgeschlossen.
Die Verfahrensbeteiligen sind trotz potenzieller Kostenschuldnerschaft nicht zur Beschwerde gegen die familiengerichtliche Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen befugt. Ihnen steht nur die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu.
Verfahrensgang
vorgehend AG Koblenz, 3. März 2026, 208 F 166/24
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 03.03.2026, Az. 208 F 166/24, wird aufgehoben.
I.
1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine in einem Umgangsverfahren auf Veranlassung der Bezirksrevisorin durch Beschluss des Familiengerichts vom 18.02.2026 erfolgte Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen für deren vom Familiengericht eingeholtes Gutachten. Hauptstreitfrage ist dabei die vom Familiengericht entgegen dem Antrag der Bezirksrevisorin abgelehnte Kürzung der Vergütung wegen Verstoßes nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO.
2 Gegen den vorgenannten Beschluss vom 18.02.2026 hat nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er meint hierzu berechtigt zu sein, weil er und die Antragsgegnerin letztlich die Sachverständigenvergütung zu zahlen hätten. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat dem gegenüber Erinnerung gegen den Kostenansatz (die Gerichtskostenrechnung) in Bezug auf die der Sachverständigen gezahlte Vergütung eingelegt. Hierüber ist noch nicht entschieden.
3 Das Familiengericht hat der Beschwerde des Antragstellers mit weiterem Beschluss vom 03.03.2026 nicht abgeholfen und erkannt, dass die Beschwerde dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Mit Vorlageverfügung vom gleichen Tage hat es die Aktenübersendung an das Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über die Beschwerde angeordnet. Das Familiengericht erachtet die Beschwerde dabei aufgrund fehlender Beschwerdeberechtigung des Antragstellers bereits als unzulässig und überdies mangels Anwendbarkeit des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO in Kindschaftssachen als unbegründet.
4 Die Antragsgegnerin rügt die Vorlage an den Senat und ist der Ansicht, das Landgericht sei zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.
5 Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat der geschäftsplanmäßig berufene Einzelrichter die Sache gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf den Senat übertragen.
II.
6 Die Vorlageverfügung war aufzuheben, weil nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 4 JVEG sachlich zuständig ist.
7 Gegen die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen nach §4 Abs. 1 JVEG findet gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde statt, über die ausweislich
8 § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG im Falle der Nichtabhilfe „das nächsthöhere Gericht“ zu
9 entscheiden hat. Nach mittlerweile herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Darstellung in OLG Frankfurt AGS 2023, 240) handelt es sich dabei unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache um das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht. Das ist für das Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht. Entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG gilt das auch, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat.
10 Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und hält an seiner früher vertretenen abweichenden Ansicht (vgl. BeckRS 2014, 4016) nicht mehr fest.
a)
11 Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 JVEG enthält keine Ausnahmeregelung für Familiensachen, wie das etwa bei § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG und § 57 Abs. 3 FamGKG der Fall ist.
12 Nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG ist zuständig für die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung als Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art (Familiensachen) jedoch das Oberlandesgericht. Bereits diese Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das nächsthöhere Gericht das Landgericht ist, wenn es keine Ausnahmeregelung gibt.
13 Hierfür spricht auch der Vergleich des § 66 Abs. 3 GKG mit § 57 Abs. 3 FamGKG. Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in Zivilsachen nach § 66 Abs. 3 GKG verwendet der Gesetzgeber die Formulierung, dass das Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht ist, während er für das entsprechende Verfahren in Familiensachen in § 57 Abs. 3 FamGKG ausdrücklich das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht bezeichnet.
b)
14 Zwar hat der Senat in seiner vorstehend erwähnten früheren Entscheidung diese Gesichtspunkte nicht für durchgreifend erachtet, weil zum einen § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG eindeutig bestimme, welches Gericht im Verhältnis zum Familiengericht das nächst höhere sei, und zum anderen sich nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach bestimme, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat, so dass eine Zuständigkeit des Landgerichts in Beschwerden nach § 4 JVEG jedenfalls nach der Einführung des großen Familiengerichts mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.09.2009 und dem damit verfolgten Ziel der Beseitigung von Rechtswegzersplitterungen systemwidrig wäre.
15 Nach nochmaliger Überprüfung der vorgenannten Argumentation schließt sich der Senat allerdings der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. AGS 2023, 240) an, wonach eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Erstbeschwerden nach § 4 JVEG nicht mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers übereinstimmt.
16 Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts zu § 4 JVEG (BT-Drucksache 15/1971, S. 180) hält explizit fest, dass für die Beschwerde eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht anstatt des Landgerichts als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat, fehlt. Eine derartige Regelung für den Bereich des JVEG sah der Gesetzgeber – anders als im Rahmen von § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG oder für den Bereich des GKG – als nicht veranlasst, weil seiner Ansicht nach im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 180). An diesem fehlenden Bedürfnis für eine Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 JVEG hat der Gesetzgeber ebenfalls im Zuge der Einführung des sog. großen Familiengerichts und auch in der Folgezeit in Kenntnis des sich entwickelnden Zuständigkeitsstreits festgehalten. Diese Wertung des Gesetzgebers ist, mag sie auch systemwidrig sein, hinzunehmen. c)
17 Demgemäß ist das Oberlandesgericht auch bei einer Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht nur im Falle einer durch das Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG zur Entscheidung über die amtsgerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen nach dem JVEG sachlich zuständig.
18 Das Amtsgericht wird die Sache nach alldem dem sachlich zuständigen Landgericht Koblenz vorzulegen haben.
19 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
20 Die Anwendung des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO über § 30 Abs. 1 FamFG jedenfalls im vorliegenden Umgangsverfahren erscheint nicht fernliegend. Zwar handelt es sich bei einem Umgangsverfahren trotz der möglichen Einleitung mittels Antrags um ein Amtsverfahren (vgl. BGH FamRZ 2017, 532). Jedoch können die Kindeseltern über den Umgang -anders als z.B. in einem Verfahren nach § 1666 BGB -auch in nicht unerheblichem Umfang disponieren, wie ebenfalls § 156 Abs. 1, 2 FamFG zeigt.
21 Käme § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO zur Anwendung, erscheint fraglich, ob die recht unkonkreten Angaben der Sachverständigen zur Kostenhöhe wie in ihrem Schreiben vom 24.11.2025 wiedergegeben (Bl. 9.2 f. d.A. 2. Inst.) ausreichen (vgl. hierzu auch OLG Koblenz [7. ZivS -4. FamS] FamRZ 2025, 541).
22 Allerdings dürfte dem Antragsteller hier gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerdebefugnis fehlen, um gegen den Festsetzungsbeschluss des Familiengerichts vom 18.02.2026 vorzugehen. Er wäre auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 57 FamGKG) zu verweisen. Die vorliegend somit nach § 4 Abs. 3 JVEG einzig beschwerdeberechtigte Staatskasse hat demgegenüber trotz der ihrer Rechtsansicht widersprechenden Vergütungsfestsetzung bislang augenscheinlich kein Rechtsmittel eingelegt.
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