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1 C 11329/24.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, 2026-04-30, 1 C 11329/24.OVG
1 C 11329/24.OVGVerwaltungsgericht / 1. Abteilung30.04.2026
1. Zur Zulässigkeit der Einbeziehung des näheren Umfelds im äußeren Umgriff der von Bebauung geprägten Ortslage in den Siedlungsbereich (hier bejaht). 2. Für den Plangeber kann es im Einzelfall möglich sein, etwaige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 BauGB im Wege einer FFH-Vorprüfung auszuräumen, sofern die Vorprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen offensichtlich ausgeschlossen sind (hier angenommen für ein Plangebiet in der Nähe eines Vogelschutzgebiets).
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 1 C 11329/24.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0430.1C11329.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 13 BauGB, § 13 Abs 1 BauGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Zulässigkeit der Einbeziehung des näheren Umfelds im äußeren Umgriff der von Bebauung geprägten Ortslage in den Siedlungsbereich (hier bejaht).
Für den Plangeber kann es im Einzelfall möglich sein, etwaige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 BauGB im Wege einer FFH-Vorprüfung auszuräumen, sofern die Vorprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen offensichtlich ausgeschlossen sind (hier angenommen für ein Plangebiet in der Nähe eines Vogelschutzgebiets).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „J…“ der Antragsgegnerin in der gegenwärtigen Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2025.
2 Das ca. 2,37 Hektar große, locker bebaute Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtzentrums der Antragsgegnerin. Es wird im Westen durch die „D…“, im Norden durch die rückwärtigen Grenzen der Wohngrundstücke D… …, …, …a, … und … sowie der K… 6 und im Nordosten durch die K… begrenzt. Südöstlich verläuft die Grenze des Plangebiets im Wesentlichen entlang des in Teilen bereits vorläufig zu einem Anliegerweg ausgebauten Wirtschaftswegs „A…“. Dabei erstreckt sich das Plangebiet im Süden und Osten auch auf die – mit Ausnahme des Flurstücks Nr. … – mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke der Gemarkung der Antragsgegnerin, Flur …, Flurstücke Nrn. …, …, …, …, … und …. Jenseits der südöstlichen Plangebietsgrenze schließen sich landwirtschaftlich, unter anderem als Weideflächen und Streuobstwiesen, genutzte Flächen an. Auf dem Flurstück Nr. … befindet sich ein Ziegenhof mit Stallungen und Geräteschuppen. Südlich außerhalb des Plangebiets finden sich Ausläufer des Vogelschutzgebiets 5312-401 „Westerwald“.
3 Zur Veranschaulichung der Lage des Plangebiets sowie der Ausläufer des Vogelschutzgebiets (grün) wird auf folgende Abbildungen verwiesen:
4 Abb. im Original
5 Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet allgemeine Wohngebiete jeweils mit einer maximal zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,25, einer Geschossflächenzahl von 0,5 und einer maximalen Höhe baulicher Anlagen von 11,5 m fest. Die Erschließung des Plangebiets ist über die Gemeindestraße „J…“ und den „A…“ geplant, die hierzu im Plan – stellenweise verbreitert – als öffentliche Straßenverkehrsflächen (Planstraßen A bis D) ausgewiesen sind. Die drei Zuwegungen zu den südöstlich außerhalb des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Flächen (Wirtschaftsweg „A…“, Verlängerung der Straße „J…“ und unbenannter Feldweg entlang der Flurstücke Nrn. …, … und …) sind als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende (Teil-)Flächen des jeweiligen allgemeinen Wohngebiets ausgewiesen, wobei als Kreis der Berechtigten in der Planzeichenerklärung die Anlieger der Flurstücke Nrn. … (A…), … (J…) und … (J…) angegeben sind.
6 In der gegenwärtigen Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2025 setzt der Plan überdies (weitere) Böschungsflächen in der Form von Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zur Herstellung von Straßenkörpern nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB fest. Entsprechende Böschungsflächen sind vor allem entlang der als Planstraßen A und B überplanten Abschnitte des Wirtschaftswegs „A…“, dort unter anderem auf den südöstlich der Planstraße A angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie auf dem Flurstück Nr. … im Bereich der Abzweigung der Planstraße B vorgesehen.
7 Den Beschluss zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin bereits in seiner Sitzung vom 15. März 2017. Der ursprüngliche Planentwurf sah dabei auf einem Plangebiet von ca. 6,4 Hektar eine umfangreiche Einbeziehung der südöstlich der gegenwärtigen Plangebietsgrenze gelegenen Außenbereichsflächen bis hin zur Gewannbezeichnung „I…“ nach § 13b BauGB a.F. vor. Zu diesem Planungsstand holte die Antragsgegnerin unter anderem einen Fachbeitrag Artenschutz mit FFH-Vorprüfung durch das Büro L… vom 3. Dezember 2019 ein. Nach Durchführung eines frühzeitigen Beteiligungsverfahrens im Jahre 2020 beschloss der Stadtrat der Antraggegnerin sodann Ende 2022, das Plangebiet auf zunächst ca. 4,93 Hektar zu verkleinern und zu Beginn des Jahres 2023 ein förmliches Beteiligungsverfahren durchzuführen. Im Juli 2023 ließ die Antragsgegnerin zu der damaligen Entwurfsfassung eine Verkehrsuntersuchung durch das Planungsbüro Sch… erstellen.
8 Nachdem die Vorschrift des § 13b BauGB a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 CN 3/22 – für unionsrechtswidrig eingestuft und infolgedessen vom Gesetzgeber durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 aufgehoben worden war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2023, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB unter nochmaliger Verkleinerung des Plangebiets auf die gegenwärtige Größe von ca. 2,37 Hektar fortzusetzen und ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die Planentwürfe lediglich vereinzelt Böschungsflächen entlang der geplanten Straßenkörper aus; im Übrigen entsprachen die Festsetzungen der aktuellen Fassung. Am 12. Januar 2024 machte die Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs einschließlich der sonstigen Planunterlagen im Zeitraum vom 15. Januar 2024 bis einschließlich 14. Februar 2024 ortsüblich bekannt. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 Einwände gegen den Bebauungsplan. In seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Zuge der Beteiligungsverfahren aus den Jahren 2023 und 2024 eingegangenen Stellungnahmen, einschließlich der Einwendungen des Antragstellers, und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 17. Mai 2024 öffentlich bekannt gemacht.
9 Am 9. Dezember 2024 hat der Antragsteller, Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Gemarkung der Antragsgegnerin, Flur …, Flurstück Nr. …) und eines weiteren, südöstlich an das Plangebiet angrenzenden unbebauten Grundstücks (Gemarkung der Antragsgegnerin, Flur …, Flurstück Nrn. …), gegen den Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2024 einen Normenkontrollantrag gestellt.
10 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Plan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden. Die Planung gehe über eine im beschleunigten Verfahren allein zulässige Innenentwicklung hinaus, indem sie die Grenze des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitere, insbesondere südöstlich des Wirtschaftswegs „A...“ verschiedene Außenbereichsflächen einbeziehe. Darüber hinaus stünden dem beschleunigten Verfahren gesetzliche Ausschlussgründe entgegen, weil die Antragsgegnerin eine im Hinblick auf den geplanten Straßenausbau in Betracht kommende UVP-Pflicht nicht nachvollziehbar ausgeschlossen habe und Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet vorhandenen Vogelschutzgebiets bestünden. Auch ansonsten leide der Bebauungsplan unter mehreren beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern. So seien etwa im Offenlageverfahren Anfang 2024 die einwöchige Bekanntmachungsfrist unterschritten, vor der Sitzung vom 21. Februar 2024 Beschlussvorlagen erst verspätet den Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt und bei der Festsetzung der Verkehrsflächen gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen worden. Materiell-rechtlich betrachtet sei der Bebauungsplan schon städtebaulich nicht erforderlich. Angesichts sinkender Einwohnerzahlen bestehe im Gebiet der Antragsgegnerin ersichtlich kein Bedarf an weiterem Wohnraum. Die Antragsgegnerin betreibe mit der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten für einen Bereich, in dem ohnehin nur eine reine Wohnbebauung verwirklicht werden könne, überdies Etikettenschwindel. Auch sei die Planung nicht realisierbar. Dies gelte vor allem für die Erschließungsplanung, da es insoweit an einer Festsetzung der zur Herstellung der Straßenkörper notwendigen Böschungsflächen fehle. Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsverbot verstoßen. Zahlreiche Belange, wie etwa solche des Habitat- und Artenschutzes, des Verkehrs, des Lärms und der Erschließungskosten, seien nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden. Das Resultat sei ein unzulässiges „Festsetzungskorsett“ von Grundflächenzahl, Bauweise und Wohnungszahl, durch welches verhindert werde, dass etwas anderes als Einzel- und Doppelhäuser auf übergroßen Grundstücken gebaut werden könnte. Auch die Festsetzung einer einheitlichen auf die Höhenlage der Straßen bezogenen Bauhöhe für die berg- und talseitige Bebauung sei abwägungsfehlerhaft. Gleiches gelte für die Erschließungsplanung. Mit der Überplanung der Zuwegungen zu den Außenbereichsflächen als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Wohnbauflächen werde, worauf auch das Vermessungs- und Katasteramt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2024 hingewiesen habe, insbesondere die Erschließung der im Außenbereich gelegenen Grundstücke gekappt.
11 In seiner Sitzung vom 18. Juni 2025 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. Im ergänzenden Verfahren ließ die Antragsgegnerin unter anderem im Juni 2025 eine allgemeine UVP-Vorprüfung durch das Ingenieurbüro für Landschaftsplanung B… durchführen und ergänzte den Planentwurf um die oben beschriebenen Böschungsflächen, wobei die südöstliche Plangebietsgrenze im Zuge dessen um die ausgewiesenen Böschungsflächen erweitert wurde. Die Planunterlagen wurden im Anschluss an die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage am 18. Juli 2025 unter Verkürzung der Veröffentlichungsfrist und Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme auf die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen für den Zeitraum vom 21. Juli 2025 bis einschließlich 8. August 2025 im Internet veröffentlicht und öffentlich ausgelegt. Am 17. September 2025 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach Beratung und Beschlussfassung über die im ergänzenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen, so auch der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2025 erhobenen Einwände, in der geänderten Fassung erneut als Satzung. Der Beschluss wurde am 26. September 2025 öffentlich bekannt gemacht.
12 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag auf den Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2025 erstreckt. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans, die mit einer Erweiterung des Plangebiets verbunden gewesen seien, liefen auf eine Änderung der Identität des Bebauungsplans hinaus und hätten daher nicht im ergänzenden Verfahren vorgenommen werden dürfen. Überdies habe die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von Böschungsflächen auf den im Außenbereich gelegenen Grundstücken südöstlich der Planstraße A erneut die Grenzen der Innenentwicklung überschritten. Auch sei die Veröffentlichungsfrist im Rahmen des Offenlageverfahrens unangemessen verkürzt worden. Insoweit sei schon nicht erkennbar, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin überhaupt sein Ermessen hinsichtlich der Verkürzung der Offenlagefrist ausgeübt hätte. Jedenfalls aber sei die Offenlage der Planunterlagen für einen Zeitraum von nur knapp drei Wochen unter Berücksichtigung der mit der Festsetzung von Böschungsflächen auf privaten Grundstücken verbundenen enteignenden Wirkung zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer deutlich zu kurz bemessen gewesen. Schließlich seien die Böschungsflächen abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Die entlang der Planstraße B ausgewiesenen Böschungen nähmen dem Flurstück Nr. … die Grundstücks- und Garagenzufahrt; die Böschungen in der Planstraße A verhinderten eine Erschließung sämtlicher südöstlich im Außenbereich gelegener Grundstücke.
13 Der Antragsteller beantragt zuletzt,
14 den Bebauungsplan „J…“ der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2025 für unwirksam zu erklären.
15 Die Antragsgegnerin beantragt,
16 den Antrag abzulehnen.
17 Sie ist der Ansicht, der Bebauungsplan leide an keinen beachtlichen Rechtsfehlern. Er treffe ausschließlich Maßnahmen der Innenentwicklung. Die Innenentwicklung beschränke sich nicht auf den bauplanungsrechtlichen Innenbereich, sondern erlaube an der Ortsrandlage auch eine – hier vorgenommene – Einbeziehung des näheren Umfelds. Eine mögliche UVP-Pflicht wegen des Straßenausbaus sei schon auf Grundlage des Umweltberichts nachvollziehbar ausgeschlossen gewesen, den man bereits zu Beginn des Planverfahrens – überobligatorisch – habe erstellen lassen und dessen Prüfungsdichte sogar über die an und für sich allein gebotene überschlägige allgemeine UVP-Vorprüfung hinausgegangen sei. Gleichwohl sei im ergänzenden Verfahren nochmals (vorsorglich) eine UVP-Vorprüfung vorgenommen worden. Etwaige Anhaltspunkte für ein „Hineinwirken“ der Planung in das südlich gelegene Vogelschutzgebiet bestünden nicht, zumal gerade in der Nähe des Vogelschutzgebiets bereits Bestandsbebauung vorhanden sei. Die FFH-Vorprüfung sei dementsprechend ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Auch das Erschließungskonzept sei nicht zu beanstanden. Die südöstlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Grünlandflächen blieben – nach wie vor – über das bestehende Straßen- und Wegenetz anfahrbar. Nichts anderes gelte für das Flurstück Nr. …, dessen Zufahrt, wie das mit der Straßenplanung betraute Ingenieurbüro H… mit E-Mail vom 20. August 2025 auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, weiterhin gewährleistet sei.
18 In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller fünf Beweisanträge gestellt, die der Senat abgelehnt hat.
19 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten (5 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21 Der Normenkontrollantrag, den der Antragsteller mit seiner sachdienlichen Antragsänderung auf den Bebauungsplan „J…“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2025 erstrecken durfte (vgl. § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
22 I. Der fristgerecht gestellte Antrag ist auch ansonsten zulässig. Der Antragsteller verfügt insbesondere über die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wer geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies kommt wegen einer möglichen Eigentumsverletzung stets in Betracht, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil diese Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG –); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht er nicht ungeprüft hinzunehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 4 BN 17.17 –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 1 C 10523/24.OVG –, juris Rn. 38 m.w.N.). Der Antragsteller ist somit als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks, Gemarkung der Antragsgegnerin, Flur …, Flurstück Nr. …, für welches durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan erstmals Festsetzungen unter anderem in der Form der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets getroffen werden, ohne Weiteres antragsbefugt.
23 II. Der Normenkontrollantrag ist indes unbegründet, weil der angegriffene Bebauungsplan in der hier allein streitgegenständlichen Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2025 mit den einschlägigen Vorschriften des höherrangigen Rechts in Einklang steht. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Es ist daher im Rahmen des Streitgegenstands eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen durchzuführen, die keine subjektiven Rechte des jeweiligen Antragstellers berühren, sofern die Antragsbefugnis – wie dies hier der Fall ist – zumindest wegen einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt gegeben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47 Rn. 50).
24 Nach der danach gebotenen umfassenden Prüfung leidet der Bebauungsplan an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler. Er durfte insbesondere im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden (1.) und erweist sich auch im Übrigen nicht in beachtlicher Weise als formell rechtsfehlerhaft (2.). In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden. Er ist städtebaulich erforderlich (3.) und abwägungsfehlerfrei (4.) zustande gekommen.
25 1. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt hat. Hiernach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, sofern die in § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB festgelegten räumlichen Schwellenwerte nicht überschritten werden und keiner der in § 13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB genannten Ausschlussgründe greift. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan „J…“, der mit einer Grundflächenzahl von 0,25 bei einer Plangebietsgröße von 2,37 Hektar eine zulässige Grundfläche von 5.925 m2 festsetzt, die erkennbar unterhalb des in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB festgelegten Höchstwerts von 20.000 m2 liegt, handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung (a). Das beschleunigte Verfahren ist auch weder mit Blick auf den geplanten Straßenausbau (b) noch wegen des südlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Vogelschutzgebiets (c) ausgeschlossen.
26 a) Der angegriffene Bebauungsplan stellt einen solchen der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dar
27 aa) Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ bildet – als Oberbegriff – die Grundvoraussetzung für sämtliche in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten „Maßnahmen“, einschließlich der beispielhaft aufgeführten „Wiedernutzbarmachung“ und „Nachverdichtung“. Mit ihm wird der räumliche Anwendungsbereich des mit Verfahrenserleichterungen, wie einer Freistellung von der Umweltprüfung, verbundenen beschleunigten Verfahrens beschränkt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit – in Anknüpfung an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB – das Ziel, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslagen absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung ist somit nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21 –, juris Rn. 15 mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496, S. 12).
28 Für die Abgrenzung der Innen- von der Außenentwicklung ist deshalb maßgeblich, ob ein Gebiet innerhalb eines zu einer Ortslage gewachsenen Siedlungsbereichs liegt. Der planungsrechtliche Status der Flächen, also ihre Lage im Innen- oder Außenbereich, ist nicht ausschlaggebend. Der Siedlungsbereich ist vielmehr nach eigenständigen Kriterien festzulegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen. Er wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt; er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21 –, juris Rn. 16 f.; OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 1 C 10523/24.OVG –, juris Rn. 46).
29 Der Siedlungsbereich reicht daher über die Grenzen des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs hinaus. Geht es um den äußeren Umgriff der von der Bebauung geprägten Ortslage, kommt bei vorhandener Bebauung – im Unterscheid zur Abgrenzung des Innenbereichs – im Einzelfall etwa auch eine Einbeziehung des näheren Umfelds in Betracht, die sich jedoch nicht an den Voraussetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB orientieren darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21 –, juris Rn. 17 mit Verweis auf Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73 <77> zu § 246 Abs. 9 BauGB). Flächen, seien sie bebaut oder unbebaut, die diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegen, sind demgegenüber – ungeachtet ihrer Einordnung als sogenannte Außenbereichsinseln – typischerweise Teil des Siedlungsbereichs. Ob eine (Frei-)Fläche (noch) dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und sich damit zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet, lässt sich letztlich nur anhand einer wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21 –, juris Rn. 18 ff.).
30 bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen trifft der streitgegenständliche Bebauungsplan ausschließlich Maßnahmen der Innenentwicklung. Der Senat hat auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten und aussagekräftigen Karten und Lagepläne sowie der über „LANIS“ und „GoogleEarth“ abrufbaren Luftbilder, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingesehen worden sind, keinen Zweifel daran, dass das Plangebiet – bei der gebotenen wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung – in Gänze dem als Ortslage einzustufenden Siedlungsbereich südöstlich der Innenstadt der Antragsgegnerin zuzurechnen ist, wobei durch die Planung insbesondere auch nicht die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert werden.
31 Ausweislich der eingesehenen Karten und Luftbilder ist das Plangebiet, das unmittelbar an die im Bereich der „K…“ und „D…“ vorhandene Wohnbebauung anschließt, die ihrerseits Teil des südöstlich der Innenstadt gelegenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteils bildet, von einer lockeren Wohnbebauung mit freistehenden Einzel- und Doppelhäusern auf großzügig geschnittenen Parzellen, zumeist zwischen 500 und 1.000 m2 groß, geprägt. Die im Plangebiet vorhandene Bebauung entspricht dabei nach Art und Maß der baulichen Nutzung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung. Eine größere Anzahl von Wohnbauten findet sich innerhalb des Plangebiets insbesondere an den Gebietsgrenzen. Das Plangebiet ist somit von einer – nicht nur sporadisch gebliebenen – gleichgelagerten Bebauung durchzogen, die gerade aufgrund der vorherrschenden großen Parzellenzuschnitte bei geringer Bebauungsdichte den Eindruck einer zumindest lockeren Zusammenhörigkeit erweckt und in Anbetracht der Zahl der vorhandenen Bauten auch über das für eine Einstufung als Ortslage nötige Gewicht verfügt.
32 Zu dem Siedlungsbereich zählt demnach, was auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, ebenso die von Bestandsbebauung entlang des Wirtschaftswegs „A…“ umgebene Freifläche auf der Flur …, bestehend aus den Flurstücken Nrn. …, …, …, … und …. Diese Freifläche verfügt mit ca. 2.778 m2 – relativ zum umgebenden Siedlungsbereich betrachtet – lediglich über eine geringe Größe, die Platz für ca. drei bis vier weitere, der Umgebungsbebauung entsprechende Bauplätze bieten dürfte. Darüber hinaus ist die letztlich durch den Verlauf des in diesem Bereich zu einem Anliegerweg ausgebauten Wirtschaftswegs „A…“ umgrenzte Fläche bereits mit drei Wohngebäuden bebaut. Eine Überplanung und Bebauung der übrigen (Frei-)Fläche stellt sich infolgedessen als zwangslose Fortsetzung der umliegenden Wohnnutzung dar, womit sie sich an dieser Stelle geradezu aufdrängen dürfte. Damit ist die Freifläche, losgelöst davon, ob sie bauplanungsrechtlich als „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich einzustufen wäre, ohne Weiteres dem besiedelten Bereich zuzuordnen.
33 Die Antragsgegnerin hat, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch nicht in unzulässiger Weise jenseits der äußeren Grenze des Siedlungsbereichs gelegene Außenbereichsflächen überplant. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass der nach eigenständigen Kriterien zu bestimmende Siedlungsbereich – anders als grundsätzlich der bauplanungsrechtliche Innenbereich – nicht hinter dem letzten dem Bebauungszusammenhang angehörenden Baukörper endet, sondern bei vorhandener Bebauung an der Ortsrandlage im Einzelfall auch das nähere Umfeld einbeziehen kann. Es mag dementsprechend offenbleiben, ob die südöstlich des Wirtschaftswegs „A…“ überplanten Flächen, wie der Antragsteller meint, im Außenbereich liegen; sie sind bei wertender Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung jedenfalls Teil des im beschleunigten Verfahren überplanbaren Siedlungsbereichs.
34 Dies gilt zunächst für die im südlichen Randbereich in das Plangebiet einbezogenen, in Hanglage gelegenen Grundstücke Flur …, Flurstücke Nrn. …, …, …, … und …, die – mit Ausnahme des Flurstücks Nr. … – allesamt bereits mit Wohngebäuden bebaut sind. Die auf den Flurstücken Nrn. …, … und … vorhandenen Einfamilienhäuser bilden optisch nämlich lediglich die Fortsetzung der nördlich der schmalen Abzweigung der Straße „J…“ gelegenen Bebauung, die sich insgesamt südwestlich der (verlängerten) Straße „J…“ bergaufwärts entlangzieht. Hinzu kommt, dass die Wohnbebauung im Süden durch den unmittelbar am Hausgarten des Einfamilienhauses auf dem Flurstück Nr. … beginnenden Waldrand begrenzt wird, der – auch aufgrund der gerade hier zunehmenden Hangsteigung (vgl. dazu Abbildung 3 S. 15 des Fachbeitrags Artenschutz vom 3. Dezember 2019) – eine gewisse Zäsur zu den nicht mehr vom Siedlungsbereich erfassten Außenbereichsflächen bewirkt. Die fraglichen Flächen, einschließlich der mit 429 m2 relativ kleinen Freifläche auf dem Flurstück Nr. …, die als Gartenfläche des Einfamilienhauses auf dem angrenzenden Flurstück Nr. … genutzt wird, werden dadurch derart von der den Eindruck einer lockeren Zusammengehörigkeit vermittelnden Bestands- und Umgebungsbebauung geprägt, dass sie sich – unabhängig davon, ob die topographischen Besonderheiten prägnant genug wären, um sämtliche Flächen als vom Innenbereich erfasst anzusehen – zumindest dem Siedlungsbereich zurechnen lassen.
35 Die Einbeziehung dieser Flächen, einschließlich der Freifläche auf dem Flurstück Nr. …, stellt, anders als der Antragsteller meint, auch keine im beschleunigten Verfahren unzulässige „Innenentwicklung nach außen“ unter Umgehung der (strengeren) Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar. Mit einer Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung, für deren Erlass es im Übrigen – ungeachtet etwaiger räumlicher Überschneidungen – keine Rolle spielt, ob die einbezogenen Flächen (noch) vom Siedlungsbereich erfasst werden, werden gerade zielgerichtet bislang unberührte Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen, um auf vereinfachte Weise zusätzliches Bauland zu schaffen (siehe dazu OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2022 – 1 C 10936/21.OVG –, juris Rn. 27). Ein entsprechendes Vorgehen ist im beschleunigten Verfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der mit § 13a BauGB die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke“ gerade verringern wollte, nicht gestattet (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 1, 9 und 12; für eine unzulässige gezielte Inanspruchnahme unbebauter Außenbereichsflächen siehe BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 25).
36 Von einer solchen, einer Regelung durch Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung vorbehaltenen zielgerichteten Einbeziehung bislang unberührter Außenbereichsflächen kann hier indes, ungeachtet der Frage, ob die am südlichen Rand überplanten Flächen überhaupt im Außenbereich liegen, nicht ausgegangen werden. Die Einbeziehung der weit überwiegend bebauten Flächen im südlichen Bereich des Plangebiets erfolgte insbesondere nicht, um gerade die noch bestehende Freifläche auf dem Flurstück Nr. …, die mit 429 m2 ohnehin maximal Raum für einen weiteren Bauplatz bietet, einer (erstmaligen) Bebauung zuzuführen, zumal eine Bebauung der zum Hausgarten des angrenzenden Einfamilienhauses gehörenden Grünfläche – nicht zuletzt aufgrund der dort steilen Hanglage – nicht notwendigerweise zu erwarten steht. Der Antragsgegnerin ging es vielmehr, wie sich aus der Planbegründung (vgl. etwa Planbegründung, S. 10 f., 40) ergibt, ausschließlich darum, die an der Ortsrandlage vorhandene Bestandsbebauung abzusichern. Sie hat daher in Einklang mit der Zweckbestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf solche Grundstücke zugegriffen, die wenigstens teilweise ohnehin schon baulich in Anspruch genommen wurden und ihre bodenrechtliche Schutzwürdigkeit durch die damit einhergehende Versiegelung bereits verloren haben. Der Umstand, dass mit der planerischen Sicherung der Bestandsbebauung – als Nebeneffekt – auch eine gewisse Erweiterung der vorhandenen Bebauung ermöglicht wurde, der allerdings angesichts der festgesetzten Grundflächenzahl von lediglich 0,25 allenfalls eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommen kann, stellt für sich genommen noch keine (unzulässige) gezielte erstmalige Inanspruchnahme bislang unbebauter Außenbereichsflächen dar.
37 Auch das im Osten überplante Grundstück, Flurstück Nr. … wird aufgrund der dort ebenfalls bereits vorhandenen Bebauung – unbeschadet einer etwaigen Lage im Außenbereich – vom Siedlungsbereich erfasst. Das mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaute Grundstück lässt unter Berücksichtigung der von einer offenen Bauweise auf großzügig geschnittenen Parzellen geprägten Siedlungsstruktur jedenfalls einen lockeren räumlichen Zusammenhang zu der nördlich des angrenzenden Wirtschaftswegs „A…“ vorhandenen Wohnbebauung erkennen. Die 1.159 m2 große Parzelle bietet aufgrund der bestehenden Bebauung allenfalls noch Platz für einen weiteren Baukörper, wobei auch hier aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,25, die schon mit dem Einfamilienhaus nahezu vollständig ausgeschöpft wird, lediglich mit einer geringfügigen baulichen Erweiterung gerechnet werden kann. In diesem Bereich sichert der Bebauungsplan demzufolge ebenfalls ausschließlich die Bestandsbebauung ab, womit aus den o.g. Gründen keine unzulässige Heranziehung der Kriterien für den Erlass einer Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung verbunden ist, die sich typischerweise nicht auf baulich vorbelastete, sondern gerade auf unberührte Außenbereichsflächen bezieht.
38 Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin habe jedenfalls im ergänzenden Verfahren mit der Festsetzung von Böschungsflächen auf den südöstlich des Wirtschaftswegs „A…“ angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in unzulässiger Weise Außenbereichsflächen überplant, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine zulässige – äußerst geringfügige – Einbeziehung im Außenbereich gelegener (Teil-)Flächen entlang der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs. Dabei ist zu beachten, dass die (Teil-)Flächen gerade zur Festsetzung der für den geplanten Ausbau des angrenzenden Wirtschaftswegs erforderlichen Böschungsflächen in das Plangebiet einbezogen wurden. Sie stehen demnach in einem besonderen funktionalen Zusammenhang zu dem geplanten Straßenausbau, so dass ihre Einbeziehung ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Abgesehen davon werden die betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen durch die Festsetzung der Böschungsflächen mit einer maximalen Breite von ca. zwei bis drei Metern, die im Bebauungsplan noch dazu als Grünflächen ausgewiesen werden, nur geringfügig in Anspruch genommen. Eine Erweiterung der (Wohn-)Bebauung in den Außenbereich hinein ist insofern erkennbar nicht zu befürchten.
39 Der von dem Antragsteller in diesem Kontext – ausschließlich hinsichtlich der Einbeziehung der Böschungsflächen – gestellte Beweisantrag zu 1) war danach als nicht entscheidungserheblich abzulehnen. Ungeachtet des Umstands, dass anhand der Formulierung des Beweisantrags schon nicht zu erkennen ist, welche konkreten topografischen Merkmale der Antragsteller im Bereich der festgesetzten Böschungsflächen überhaupt unter Beweis zu stellen versucht, kommt es für die Frage, ob die zur Festsetzung der Böschungen einbezogenen (Teil-)Flächen zum Siedlungsbereich gerechnet werden können, nicht auf die topografischen Begebenheiten, sondern maßgeblich darauf an, dass diese Flächen in einem funktionalen Zusammenhang zu dem zu errichtenden Straßenkörper stehen.
40 b) Dem beschleunigten Verfahren steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen.
41 aa) Nach dieser Vorschrift ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Wird die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das lediglich einer Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung unterliegt, hängt die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens regelmäßig von dem Ergebnis der Vorprüfung ab. Da es sich bei solchen Vorhaben nicht um – in Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG gelistete – UVP-pflichtige Vorhaben handelt, ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Fiktion des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu beachten. Dieser zufolge gilt die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist. Es genügt daher, wenn die Einschätzung des Plangebers, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann (zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 1 C 10523/24.OVG –, juris Rn. 49, 56; Michler, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 2026, Stand: 15. Januar 2026, § 214 Rn. 70).
42 bb) Danach greift der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht, weil die Antragsgegnerin eine – hier allein in Betracht kommende – UVP-Pflicht wegen des geplanten Straßenausbaus spätestens im ergänzenden Verfahren nachvollziehbar ausgeschlossen hat.
43 Bei dem geplanten Ausbau der im Plangebiet gelegenen Gemeindestraße „J…“ und des Wirtschaftswegs „A…“ handelt es sich um Vorhaben, die nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegen. Dies folgt für den erstmaligen Ausbau des Wegs „A…“, der sich überwiegend im Ausbauzustand eines Wirtschaftswegs befindet und lediglich in Teilen bereits (vorläufig) zu einem Anliegerweg ausgebauten worden ist, zur Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a Landesstraßengesetz (LStrG) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LUVPG i.V.m. Nr. 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG. Für die Verbreiterung der Gemeindestraße „J…“ an der Einmündung zur „D…“ sowie im Bereich der Planstraße C ergibt sich die Vorprüfungspflicht wegen der damit verbundenen Erweiterung und Änderung einer öffentlichen Straße, für deren Errichtung bislang keine UVP durchgeführt worden sein dürfte, aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG.
44 Eine hieraus ggfs. folgende UVP-Pflicht hat die Antragsgegnerin allerdings jedenfalls mit der im ergänzenden Verfahren eingeholten UVP-Vorprüfung nachvollziehbar ausgeschlossen. Es kann daher dahinstehen, ob ein hinreichender Ausschluss der UVP-Pflicht bereits im ursprünglichen Planverfahren erfolgt ist, obwohl sich dem von der Antragsgegnerin insoweit ins Feld geführten Umweltbericht keine konkret auf die Straßenplanung bezogene (überschlägige) Prüfung anhand der einzelnen Kriterien der Anlage 3 zum UVPG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 UVPG), sondern lediglich eine landespflegerische Bewertung des gesamten Planungsvorhabens entnehmen lässt. Zumindest im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin nämlich durch das Ingenieurbüro für Landschaftsplanung B… eine entsprechende Vorprüfung vornehmen lassen. Das Ingenieurbüro ist dabei im Wesentlichen aufgrund der bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet durch die weit überwiegend ohnehin schon befestigten Straßen- und Wegeflächen zu dem Ergebnis gelangt, es bestünde kein Anhalt für durch die Straßenplanung verursachte erhebliche Umweltauswirkungen (vgl. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, S. 11). Diese Einschätzung, die sich die Antragsgegnerin in der Planbegründung zu eigen gemacht hat (vgl. Planbegründung, S. 8), ist ohne Weiteres vertretbar, zumal sich der geplante Straßenverlauf vollständig an der im Plangebiet bereits vorhandenen Straßen- und Wegeführung orientiert. Angesichts dessen steht auch nicht zu befürchten, dass sich das Ausbauvorhaben (für sich genommen) nachteilig auf das südlich außerhalb des Plangebiets gelegene Vogelschutzgebiet auswirken könnte. Dass die vorgenommene Vorprüfung ansonsten in beachtlicher Weise fehlerbehaftet sein könnte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es, anders als der Antragsteller meint, auch unschädlich, dass die Vorprüfung auf Grundlage der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans erstellt worden war, da die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen im ergänzenden Verfahren, in dem lediglich (ergänzend) Böschungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauNVO ausgewiesen wurden, nicht geändert worden sind.
45 Soweit der Antragsteller (weitere) Einwände gegen die Zulässigkeit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin das ergänzende Verfahren mit Blick auf die Nachholung der UVP-Vorprüfung lediglich vorsorglich durchgeführt hat, weil die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht verlangt, dass die Antragsgegnerin von der Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Aufstellungsverfahrens überzeugt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2009 – 4 BN 11.09 –, juris Rn. 3). Auch wurde die Planung durch das ergänzende Verfahren nicht in ihren Grundzügen berührt, da sich die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen auf punktuelle Randkorrekturen im Bereich des Straßenausbaus beschränkt haben. Dies gilt vor allem auch für die vom Antragsteller beanstandete Erweiterung des Plangebiets um die nunmehr entlang der Planstraße A festsetzten Böschungsflächen, die schon aufgrund ihres äußerst geringfügigen Umfangs das planerische Gesamtkonzept nicht annähernd in Frage zu stellen vermag.
46 c) Das beschleunigte Verfahren ist auch nicht wegen Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der südlich außerhalb des Plangebiets gelegenen Ausläufer des Vogelschutzgebiets 5312-401 „Westerwald“ gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen.
47 aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 BauGB ist das beschleunigte Verfahren auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bestehen. Bereits die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung schließt die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 2 D 378/21.NE –, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine Beeinträchtigung setzt dabei nicht zwangsläufig voraus, dass durch die Planung flächenmäßig Habitat verloren geht, weil sich das Plangebiet mit dem Natura-2000-Gebiet überschneidet. Sie kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn sich das Plangebiet in der Nähe eines Natura-2000-Gebiets befindet, da das Habitat auch hierdurch (funktional) entwertet werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 2 D 378/21.NE –, juris Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 8 C 10123/22.OVG –, juris Rn. 55 jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-293/17 und C-294/17 –, juris Rn. 73 und vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 134 ff.).
48 An die Qualität der Beeinträchtigung sind dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 BauGB nach keine besonderen Anforderungen zu stellen. Auch Anhaltspunkte für eine geringfügige Beeinträchtigung reichen danach aus, um eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens auszuschließen (so etwa OVG BB, Urteil vom 15. November 2012 – OVG 10 A 10.09 –, juris Rn. 46; VG München, Urteil vom 7. Oktober 2021 – M 1 K 18.3004 –, juris Rn. 33; Kröninger, in: Kröninger/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 2026, Stand: 15. Oktober 2024, § 13 Rn. 17; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn. 27; unklar: Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 13a Rn. 10). Die Frage der Erheblichkeit einer – auf den ersten Blick ggfs. bloß geringfügig erscheinenden – Beeinträchtigung ist demzufolge regelmäßig erst im Rahmen einer im Regelverfahren durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung zu klären.
49 Allerdings ist davon auszugehen, dass der Ausschlussgrund des § 13a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 BauGB, ebenso wie die Parallelvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum vereinfachten Verfahren, der er nachempfunden ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 12), letztlich sicherstellen soll, dass in Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) (SUP-Richtlinie) nur solche Bebauungspläne unter Verzicht auf die Erstellung eines Umweltberichts im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, von denen von vornherein keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (vgl. zu § 13 BauGB: BT-Drs. 15/2250, S. 30, 51). Ist daher bereits auf Grundlage einer vom Plangeber durchgeprüften FFH-Vorprüfung offensichtlich ausgeschlossen, dass die Planung ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, ist mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Ausschlussgrunds kein Anlass ersichtlich, den Plangeber auf das Regelverfahren zu verweisen, zumal in diesem – über die bereits durchgeführte Vorführung hinaus – habitatschutzrechtlich mit keiner weitergehenden Prüfung mehr zu rechnen wäre.
50 Für den Plangeber kann es daher im Einzelfall möglich sein, etwaige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets im Wege einer FFH-Vorprüfung auszuräumen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem sich solche Anhaltspunkte ausschließlich aus der Nähe eines Plangebiets zu einem Natura-2000-Gebiet ergeben und von vornherein nur eine funktionelle Entwertung desselben in Betracht kommt. Hier bleibt es dem Plangeber unbenommen, das beschleunigte Verfahren heranzuziehen, wenn eine FFH-Vorprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen offensichtlich ausgeschlossen sind (in diese Richtung auch OVG SH, Urteil vom 17. September 2015 – 1 KN 1/15 –, juris Rn. 50; offengelassen OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 8 C 10123/22.OVG –, juris Rn. 55 m.w.N.). Verbleiben vernünftige Zweifel, bedarf es einer – dem Regelverfahren vorbehaltenen – FFH-Verträglichkeitsprüfung.
51 bb) Nach diesen Maßstäben ist das beschleunigte Verfahren vorliegend nicht wegen etwaiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen oder des Schutzzwecks des in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gelegenen Vogelschutzgebiets 5312-401 „Westerwald“ ausgeschlossen. Zwar erstrecken sich über einen Abschnitt von 60 m Ausläufer dieses, insgesamt 28.980 Hektar großen Vogelschutzgebiets, in einer Entfernung von lediglich ca. 10 m entlang der an der südlichen Plangebietsgrenze überplanten Flurstücke Nrn. … und …. Die Antragsgegnerin hat jedoch eine FFH-Vorprüfung vornehmen lassen, aufgrund derer erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets – trotz dessen Nähe – offensichtlich ausgeschlossen sind.
52 Die von der Antragsgegnerin im Jahre 2019 bei dem Büro F… in Auftrag gegebene FFH-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Realisierung des Plans keine bzw. keine erheblichen Beeinträchtigungen zu Lasten des benachbarten Vogelschutzgebiets zu erwarten sind (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, S. 59). Im Rahmen seiner Prüfung hat das Büro F… – unter anderem auf der Grundlage im Zeitraum von April bis November 2019 durchgeführter faunistischer und floristischer Erhebungen – die potenziellen Auswirkungen der Planung auf die Zielarten des Vogelschutzgebiets analysiert. Dabei konnte in den benachbarten Teilen des Vogelschutzgebiets weit überwiegend bereits kein relevantes (Brut-)Vorkommen festgestellt werden; die Waldbestände wurden für die meisten Zielarten schon für strukturell ungeeignet befunden. Einzelne Zielarten, wie etwa der Rot- und Schwarzmilan und der Schwarzstorch, hielten sich dort allenfalls sporadisch („als Zufallsgast“) auf (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, S. 57 ff.). Lediglich im Hinblick auf die Zielart des Haselhuhns wird ausgeführt, die an das Plangebiet angrenzenden Teile des Vogelschutzgebiets kämen zumindest als potenzieller Lebensraum in Betracht. Ein Vorkommen des Haselhuhns sei demnach nicht komplett auszuschließen. Die letzte Sichtung eines Haselhuhns im Plangebiet liege indes etwa 20 Jahre zurück. Auch entsprächen die Waldbereiche im Umfeld des Plangebiets nur teilweise der vom Haselhuhn bevorzugten Waldstruktur. Da das geplante Baugebiet zudem keine Flächen des Vogelschutzgebiets in Anspruch nehme, könne daher im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass die Zielart des Haselhuhns durch die Verwirklichung der Planung nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werde (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, S. 58).
53 Unter Zugrundelegung dessen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine Verwirklichung der Planung das benachbarte Vogelschutzgebiet, auch hinsichtlich der insoweit allenfalls betroffenen Zielart des Haselhuhns, offenkundig nicht erheblich beeinträchtigen wird.
54 Die vorgenommene FFH-Vorprüfung lässt zunächst keine (methodischen) Fehler erkennen; sie nimmt insbesondere keine Elemente der FFH-Vollprüfung vorweg. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, der FFH-Vorprüfung habe ein veralteter Planungsstand zugrunde gelegen, wird hierdurch die Belastbarkeit der Ergebnisse nicht in Zweifel gezogen, da bereits der damalige Planungsstand das gegenwärtige Plangebiet unverändert (mit-)einschloss und lediglich – darüber hinaus – eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB a.F. vorsah.
55 Auch an der Richtigkeit des Ergebnisses der FFH-Vorprüfung bestehen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls keinerlei Zweifel. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Planung gerade am südlichen Rand des Plangebiets mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und einer Grundflächenzahl von 0,25 ohnehin im Wesentlichen lediglich die bereits vorhandene Bestandsbebauung sichert. Relevante Auswirkungen der Planung auf die durch die bestehende Bebauung vorbelasteten benachbarten Flächen des Vogelschutzgebiets sind daher nicht zu erwarten, zumal die nächstgelegene Verkehrsfläche entlang der als Planstraße C überplanten schmalen Abzweigung der Straße „J…“ als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen ist. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, dass sich die benachbarten Wälder ausweislich des Fachbeitrags ohnehin nur teilweise als Habitat für das Haselhuhns eignen, ist – über rein theoretische Besorgnisse hinaus – nicht ernstlich zu befürchten, dass die Planung, die das Vogelschutzgebiet im Übrigen auch mit Blick auf die außerordentliche (Gesamt-)Größe des Vogelschutzgebiets lediglich äußerst geringfügig betrifft, irgendwelche erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Habitat des Haselhuhns zeitigen könnte.
56 Sind erhebliche Beeinträchtigung des benachbarten Vogelschutzgebiets somit offensichtlich nicht zu erwarten, ist das beschleunigte Verfahren auch nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen.
57 Nach alldem durfte der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Sämtliche von dem Antragsteller geltend gemachten „Folgefehler“ einer fehlerhaften Verfahrenswahl vermögen demnach ebenfalls nicht durchzugreifen. Dies gilt insbesondere für den beanstandeten „Wegfall“ im Umweltbericht ursprünglich noch vorgesehener landespflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG, derer es nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht (mehr) bedurfte, und die gerügte Abweichung des Bebauungsplans von dem Flächennutzungsplan, der das Plangebiet teilweise als gemischte Baufläche dargestellt, da § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB Abweichungen vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erlaubt, solange der Bebauungsplan – was hier offenkundig gewährleistet ist – die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt.
58 2. Auch sonstige Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich.
59 a) Anders als der Antragsteller meint, ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des erneuten Offenlageverfahrens im Januar/Februar 2024 unmittelbar nach der Bekanntmachung mit der Offenlage der Planunterlagen begonnen hat. Zwar sah § 3 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BauGB a.F. vor, dass die Auslegung der Planunterlagen mindestens eine Woche zuvor ortsüblich bekannt zu machen war. Die hierin geregelte Bekanntmachungsfrist hat die Antragsgegnerin erkennbar nicht gewahrt, da die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt am 12. Januar 2024 erfolgte, die Offenlage indes bereits drei Tage später, am 15. Januar 2024, begann. Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb unschädlich, weil die in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. geregelte Bekanntmachungsfrist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl I Nr. 176) am 7. Juni 2023 nicht mehr gilt. Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB durfte die Antragsgegnerin somit für noch nicht begonnene weitere Verfahrensschritte – und dazu zählt auch die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung – die Neuregelung des § 3 Abs. 2 BauGB anwenden, die nunmehr eine digitale Auslegung der Planunterlagen über das Internet ohne gesonderte Bekanntmachungsfrist vorsieht (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BauGB). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend erkennbar Gebrauch gemacht (vgl. Offenlagebekanntmachung vom 11. Januar 2024, Bl. 985 f. der Verwaltungsakte).
60 b) Auch im Zuge der erneute Offenlage im ergänzenden Verfahren im Juli/August 2025 ist die Veröffentlichungsfrist nicht unzulässig verkürzt worden. Für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen sieht die, zuletzt ebenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften geänderte Vorschrift des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, dass die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet angemessen verkürzt werden soll . Die Verkürzung der Veröffentlichungsfrist stellt hier daher inzwischen die – nicht weiter begründungsbedürftige – Regel dar, von der nur in atypischen Fällen mit besonders umfangreichen oder komplexen Änderungen oder Ergänzungen abzuweichen ist (vgl. BT-Drs. 20/5663, S. 15). Solche sind vorliegend indes nicht erfolgt. Die im ergänzenden Verfahren vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen erschöpfen sich nämlich im Wesentlichen in der (vorsorglichen) Nachholung der UVP-Vorprüfung hinsichtlich des Straßenausbaus sowie der Festsetzung weiterer Böschungsflächen, womit – anders als der Antragsteller behauptet – auch keine enteignende Vorwirkung verbunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 – 4 CN 1.08 –, juris Rn. 21). In Anbetracht dessen war auch die gewählte Veröffentlichungsdauer von (knapp) drei Wochen, mit der die grundsätzlich geltende Monatsfrist nicht signifikant verkürzt worden war, nicht unangemessen kurz bemessen.
61 c) Soweit der Antragsteller vorträgt, den Mitgliedern des Stadtrats seien im Vorfeld der Sitzung vom 21. Februar 2024 Beschlussvorlagen mit Abwägungsmaterial, etwa einer Stellungnahme des Antragstellers vom 14. Februar 2024 und des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. vom 15. Februar 2024, unter Verletzung des Anspruchs der Ratsmitglieder auf eine angemessene Unterrichtung über die anstehenden Beratungsgegenstände (zu diesem: OVG RP, Urteil vom 28. Oktober 2011 – 2 A 10685/11 –, juris Rn. 34 ff.) nicht rechtzeitig vorgelegt worden, so dass sich diese mit den Vorlagen nicht ausreichend inhaltlich hätten befassen können, vermag er damit nicht durchzudringen. Ungeachtet der Frage, inwieweit sich ein Verstoß gegen den – ausschließlich im Interesse der Ratsmitglieder bestehenden – Unterrichtungsanspruch überhaupt auf die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses auswirken kann, spricht vorliegend nichts dafür, dass die Ratsmitglieder, die ihrerseits zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Rüge erhoben haben, über das einschlägige Abwägungsmaterial unzureichend unterrichtet worden sein könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Ratsmitglieder nicht – wie üblich – spätestens vier volle Kalendertage vor der Sitzung mit der Einladung (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung – GemO –), hier also am 16. Februar 2024, über die eingegangenen Stellungnahmen informiert worden wären. Auch die vom Antragsteller konkret angeführten Stellungnahmen, die am 15. bzw. 16. Februar 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangen waren, konnten ohne Weiteres noch am selben Tag rechtzeitig elektronisch weitergeleitet werden, sofern dies wegen darin enthaltener neuer abwägungsrelevanter Gesichtspunkte überhaupt zwangsläufig geboten gewesen war. Im Übrigen wäre der Unterrichtungsanspruch selbst dann, wenn einzelne Stellungnahmen erst verspätet übersandt worden wären, nicht verletzt, denn die Ratsmitglieder haben ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über die Stellungnahmen beraten und abgestimmt, womit sie jedenfalls auf eine längere Vorbereitungsfrist verzichtet haben (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. April 2018 – 5 S 2105/15 –, juris Rn. 68).
62 d) Der Bebauungsplan verstößt ferner nicht gegen das im Rechtstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot, weil die Verkehrsflächenbreite nicht ausreichend vermaßt worden wäre. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit einer bauplanerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf; es genügt, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 – 4 BN 54.21 –, juris Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 18. September 2025 – 1 C 10343/24.OVG –, juris Rn. 61 ff.). Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Lage und Breite der festgesetzten Verkehrsflächen lassen sich der im Maßstab von 1:500 erstellten Planzeichnung anhand der ausgewiesenen Straßenbegrenzungslinien eindeutig entnehmen. Abgesehen davon sind die Verkehrsflächen überwiegend auch „parzellenscharf“ auf den bereits vorhandenen Wegeparzellen festgesetzt worden. Nähere Angaben zur Breite finden sich im Übrigen in der als ergänzende Auslegungshilfe heranziehbaren Planbegründung (vgl. Planbegründung, S. 33 f.). Soweit der Antragsteller meint, die Breite könne wegen der gewählten „Strichdicke“ der Straßenbegrenzungslinie nicht hinreichend bestimmt werden, übersieht er, dass die Darstellung der Straßenbegrenzungslinie vollumfänglich der Ziffer 6.2. der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV) entspricht; die hellgrüne Markierung dient insoweit ersichtlich lediglich der optischen Hervorhebung der schwarz eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie.
63 3. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit.
64 Ob ein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine „Städtebaupolitik“ entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben. Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 7. März 2024 – 1 C 10416/22.OVG –, juris Rn. 31).
65 Nach Maßgabe dessen erweist sich der streitgegenständliche Bebauungsplan als erforderlich. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Planbegründung unter Punkt 1.3. „Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung“ ausgeführt, mit dem Bebauungsplan sei beabsichtigt, den zentrumsnahen Bereich J…/A… wohnbaulich weiter zu entwickeln und gleichzeitig den lückigen Bestand an Wohnungsbauten und deren Erschließung zu ordnen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werde das städtebauliche Ziel verfolgt, den Bereich einer städtebaulich sinnvollen und bestandsangepassten Nachverdichtung zuzuführen. Zudem bestehe eine besonders hohe Nachfrage an Wohnraum, was vor allem durch die bei der Verbandsgemeinde geführten Liste von Wohnungssuchenden und Bauinteressenten deutlich werde (vgl. Planbegründung, S. 10 f.). Dem Bebauungsplan liegt somit ein positives Planungskonzept zugrunde, das mit der Förderung der Nachverdichtung zur Schaffung weiteren Wohnraums erkennbar von hinreichend gewichtigen legitimen städtebaulichen Zielen getragen ist (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 4, § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB).
66 Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die Antragsgegnerin betreibe mit der Ausweisung allgemeiner Wohngebiete einen städtebaulich nicht zu rechtfertigenden „Etikettenschwindel“, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solcher „Etikettenschwindel“ läge nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin das für den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets maßgebliche Vorherrschen einer Wohnnutzung, die sich – im Unterschied zum reinen Wohngebiet – zugleich offen für die in § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten, das Wohnen ergänzenden Nutzungen zeigt, in Wirklichkeit gar nicht gewollt, sondern lediglich als ein ihre wahren Planungsabsichten verdeckendes „Etikett“ vorgeschoben hätte, oder aber, wenn eine Entwicklung des Plangebiets zum allgemeinen Wohngebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung oder sonstiger Umstände faktisch gar nicht zu erreichen wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. März 2024 – 1 C 10416/22.OVG –, juris Rn. 36 m.w.N.). Nichts dergleichen ist der Fall. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets entspricht vielmehr dem eindeutigen planerischen Willen der Antragsgegnerin, die in der Planbegründung festgehalten hat, das Plangebiet solle in seiner Gesamtheit kein reines „Schlafquartier“ am Stadtrand werden, sondern aktiv zur Wohnqualitätssteigerung beitragen (vgl. Planbegründung, S. 15 f., 35). Es ist auch nicht annähernd erkennbar, dass sich mit den Festsetzungen, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den Verkehrsflächen, wie der Antragsteller meint, von vornherein keine andere als die Wohnnutzung verwirklichen ließe. Insoweit erschließt sich schon nicht, weshalb die gewählten Festsetzungen, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, zwar ausreichen, um eine Ansiedelung von Einzel- und Doppelhäusern zu ermöglichen, zugleich aber einer Verwirklichung sonstiger Vorhaben, wie etwa der Gebietsversorgung dienender kleinerer Läden oder nicht störender Handwerksbetriebe zwingend entgegenstehen sollten, obwohl letztere nicht notwendigerweise mit einem höheren Maß baulicher Nutzung oder einem zusätzlichen Erschließungsbedarf einhergehen.
67 Auch die von dem Antragsteller im Übrigen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit der Planung vermag der Senat nicht zu teilen. Nicht erforderlich ist zwar auch ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 4 BN 49.21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans nicht umsetzen ließen, zumal die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren nunmehr auch die zur Herstellung der Straßenkörper erforderlichen Böschungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB festgesetzt hat. Der Vollzugsfähigkeit steht, entgegen der Auffassung des Antragstellers, insbesondere nicht entgegen, dass die Erschließung vereinzelter Grundstücke über mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB vorgesehen ist. Auch die von dem Antragsteller geäußerten Zweifel, ob sich mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (perspektivisch) die bauordnungsrechtlich zur Erschließung bisweilen nötige öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landesbauordnung – LBauO –) gewährleisten ließe, vermögen vorliegend schon deshalb nicht durchzugreifen, weil es sich bei den zu belastenden Flächen um Wegeparzellen handelt, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, so dass diese zu Gunsten der Anlieger jederzeit eine (Zufahrts-)Baulast bestellen könnte (vgl. § 86 LBauO).
68 4. Auch mit Blick auf das in § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot begegnet der Bebauungsplan keinen Bedenken.
69 a) Das Abwägungsgebot gebietet – neben verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) – inhaltlich, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Es wird verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es indes – mit Rücksicht auf das aus Art. 28 GG folgende gemeindliche Planungsermessen – nicht zu beanstanden, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – 4 C 50.72 –, juris Rn. 45; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12).
70 b) Ausgehend hiervon leidet der Bebauungsplan an keinen Abwägungsmängeln.
71 aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Planung zunächst nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil mit der Überplanung der drei Zuwegungen zu den südöstlich des Wirtschaftswegs „A…“ gelegenen landwirtschaftlichen Flächen durch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Wohnbauflächen die Erschließung zum Außenbereich hin gekappt worden wäre. Die Planung hat an der Erschließungssituation insoweit, anders als der Antragsteller meint, nichts geändert, da mit den Festsetzungen keine Entwidmung der zum Wirtschaftswegenetz gehörenden Zuwegungen verbunden war.
72 Bei den in Rede stehenden Zuwegungen (Wirtschaftsweg „A…“, Verlängerung der Straße „J…“ und unbenannter Feldweg entlang der Flurstücke Nrn. …, … und …) handelt es sich nicht um öffentliche Verkehrsflächen, sondern um im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wirtschaftswege. Wirtschaftswege stellen öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO dar, die der Daseinsvorsorge dienen, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähren (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10481/09.OVG –, juris Rn. 38). Sie werden also durch einen (nicht-förmlichen) Widmungsakt der Nutzung für den land- oder fortwirtschaftlichen Verkehr bereitgestellt (vgl. § 1 Abs. 5 LStrG) und – selbst dann, wenn sie nicht im Zuge eines förmlichen Bodenordnungsverfahren geschaffen worden sind – erst durch eine entsprechende (konkludente) Entwidmung außer Dienst gestellt.
73 An einer solchen fehlt es hier. Zwar hat die Antragsgegnerin die Wegeparzellen im Bebauungsplan als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten eines bestimmten (Wohn-)Anliegerkreises zu belastende (Teil-)Flächen des jeweiligen allgemeinen Wohngebiets überplant. Den Planunterlagen lässt sich jedoch entnehmen, dass hiermit (auch perspektivisch) keine Außerdienststellung des jeweiligen Wirtschaftswegs beabsichtigt war. Bereits aus der Planzeichnung geht aufgrund der gewählten Baugrenzen hervor, dass die Wegeführung von einer Bebauung freigehalten und damit auch künftig erhalten bleiben soll. Dies deckt sich mit der Planbegründung, der zufolge die Zugänge in den freien Landschaftsraum bergseitig des Plangebiets gerade aufrechterhalten werden sollten (vgl. Planbegründung, S. 28). Auch aus den im Hinblick auf die Stellungnahmen des Vermessungs- und Katasteramts, das seinerseits schriftsätzlich unter dem 6. Februar 2024 und 7. August 2025 den Fortbestand der Zuwegungen angezweifelt hatte, angestellten Abwägungserwägungen lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der Ausweisung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ausschließlich die Wohnanlieger zusätzlich absichern, nicht aber die Erschließungssituation zu Lasten der Land- und Forstwirtschaft verschlechtern wollte (vgl. dazu Abwägung zu TOP 5 a) Nr. 2 des Protokolls der Stadtratssitzung vom 17. September 2025, Bl. 2272 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin sich dazu entschlossen hat, die Wegeparzellen nicht explizit als Wirtschaftsweg, sondern schlicht als Teil der Wohnbauflächen auszuweisen, zumal die Art und Weise der Ausweisung von Wirtschaftswegen in Bebauungsplänen, für die in der Anlage zur PlanZV kein herkömmliches Planzeichen vorgesehen ist, in der Praxis ohnehin verschiedentlich gehandhabt wird.
74 Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsgegnerin auch aus Rechtsgründen den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht ohne Weiteres hätte untersagen können (vgl. für den nicht land- oder forstwirtschaftlichen Anliegerverkehr: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10481/09 –, juris Rn. 76). Jede bei Bestehen eines sachlichen Grundes an und für sich mögliche Beschränkung des Widmungszwecks, und so auch eine Entwidmung hat sich nämlich in den Grenzen des geltenden Rechts zu halten. Mit Blick auf Art. 14 GG und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben wäre es der Antragsgegnerin, in deren Einvernehmen auf der Flur …, Flurstücks Nr. … in der Vergangenheit wohl zumindest die Errichtung und Nutzung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens genehmigt worden ist (vgl. dazu Planbegründung, S. 23), daher verwehrt, die bestehenden Zuwegungen zu den Außenbereichsgrundstücken – ohne anderweitige zumutbare Alternativen – zu sperren.
75 bb) Das Erschließungskonzept der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft, weil einzelne Straßen, insbesondere die äußere Erschließungsstraße „J…“, für eine Erschließung des Plangebiets, wie der Antragsteller meint, nicht ausreichend dimensioniert wären.
76 Die Antragsgegnerin hat im Planverfahren die von der Planung insoweit berührten Belange, vor allem des Straßenverkehrs einerseits und der betroffenen Grundeigentümer andererseits, unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erhobenen Einwendungen umfassend abgewogen. Dabei ist sie auf Grundlage der im Planverfahren erstellten Verkehrsuntersuchung sowie unter Heranziehung der Vorgaben der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) zu der Einschätzung gelangt, die Erschließungsstraßen, einschließlich der äußeren Erschließungsstraße „J…“, seien ausreichend bemessen, um den in einem allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Begegnungsverkehr sicher und reibungslos abwickeln zu können (zum Ganzen: Planbegründung, S. 28 ff.). Von einer weiteren Verbreiterung gerade der Straße „J…“ wurde deshalb im Interesse der Eigentümer der rechts- und linksseitigen – in den betroffenen Bereichen bereits bebauten – Anliegergrundstücke abgesehen (vgl. Planbegründung, S. 33).
77 Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Straße „J…“ in dem vom Antragsteller als besonders kritisch empfundenen ersten Abschnitt von der Einmündung in die „D…“ bis hin zu dem Doppelhaus J… 6 und 8 für eine (äußere) Erschließung des Plangebiets zu schmal bemessen wäre. Die Straße „J…“ übernimmt vielmehr bereits zum gegenwärtigen Stand faktisch die Erschließungsfunktion für die im Plangebiet vorhandenen Bestandsbauten. Auch die im Jahre 2023 vorgenommene Verkehrsuntersuchung, die überdies zu einem Planungstand erstellt wurde, zu dem noch ein deutlich größeres Plangebiet mit bis zu 100 neuen Bauplätzen geplant war, war daher zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass der prognostische Zusatzverkehr über den Knotenpunkt „D…“ / „J…“ bereits in seiner derzeitigen Ausbauform leistungsfähig mit großen Reserven abgewickelt werden könne (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 8). Bei dem in Rede stehenden Bereich der Straße „J…“ handelt es sich ausweislich der Planbegründung zudem lediglich um einen 70 m langen Abschnitt mit einer Breite zwischen 4,60 m und 5,10 m, der nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass nach der RASt06 – worauf auch die Antragsgegnerin hingewiesen hat – bei kürzeren Wohnwegen bis zu 100 m selbst eine benutzbare Breite von 4,50 m als noch vertretbar gilt, ohne Weiteres ausreichend Raum für den (wohngebietstypischen) Begegnungsverkehr von Pkws bietet. Vereinzelte, im allgemeinen Wohngebiet die Ausnahme bleibende Begegnungsfälle, die größere Fahrzeuge, wie Lkws einschließen, lassen sich im Übrigen durch ergänzende verkehrsordnungsrechtliche Anordnungen, etwa eine Vorfahrtsregelung zugunsten der bergaufwärts fahrenden Fahrzeuge, wie sie schon in der Planbegründung angedacht wurde (vgl. Planbegründung, S. 33), regeln.
78 Dem von dem Antragsteller gestellten Beweisantrag zu 2) betreffend die Engstelle im ersten Abschnitt der Straße „J…“ brauchte vor dem Hintergrund dessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Für die behaupteten Beweistatsachen, dort gebe es „keinen Stauraum für wartende Fahrzeuge“ und die Engstelle sei „mit rund 100 m relativ lang und aufgrund der Verschwenkungen nicht gut einsehbar“ besteht – wie gezeigt – schon kein greifbarer Anhalt. Der Antragsteller hat die unter Beweis gestellten Umstände nicht ansatzweise substantiiert. Sein sich in pauschalen Behauptungen erschöpfendes Vorbringen lässt schon jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit der anderslautenden Planbegründung, einschließlich den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung vermissen. Es genügt daher erkennbar nicht, um die in der Planbegründung genannten tatsächlichen Erwägungen der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Der Beweisantrag war demnach schon als unzulässiger Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag abzulehnen. Ungeachtet dessen erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen auch nicht als entscheidungserheblich. Dass im ersten Abschnitt der Straße eine gewisse Engstelle besteht, wird nämlich auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten kommt es allerdings nicht weiter an, da – mit Rücksicht auf die derzeitige Erschließungssituation – davon ausgegangen werden kann, dass der (zusätzliche) (Begegnungs-)Verkehr an dieser Stelle jedenfalls ohne Weiteres straßenverkehrsrechtlich ausgestaltet werden kann.
79 cc) Die Antragsgegnerin war, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch nicht gehalten, eine mögliche künftige Belastung der Anlieger mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen näher in die Abwägung einzustellen. Eine entsprechende Beitragslast stellt als bloß mittelbare Auswirkung des Bebauungsplans schon keinen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. November 2011 – 1 C 10021/11.OVG –, juris Rn. 27). Etwas anderes mag allenfalls in atypischen Ausnahmefällen gelten, etwa wenn das Prinzip der Lastengleichheit verletzt wird, weil die durch die Erschließung erwachsenen Vorteile im Einzelfall in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch anfallende Erschließungsbeiträge stehen würden (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 15 N 20.1649 –, juris Rn. 80 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Einer etwaigen künftigen Beitragslast stünde vielmehr ein korrespondierender (Erschließung-)Vorteil gegenüber. Dies gilt auch für diejenigen Grundeigentümer, deren Grundstücke „lediglich“ über mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen erschlossen werden. Auch diese profitieren erkennbar von dem Ausbau der zu ihren Grundstücken führenden Erschließungsstraßen. Beachtet man zudem, dass mit der Festsetzung von Wohnbauflächen insgesamt eine deutliche Wertsteigerung der Grundstücke einhergeht, vermag der Umstand, dass die letzten ca. 50 m der Zuwegung zu ihren Grundstücken nicht (weiter) ausgebaut werden, sondern im gegenwärtigen Ausbauzustand eines Wirtschaftswegs verbleiben sollen, jedenfalls kein krasses Missverhältnis zwischen Beitragslast und -vorteil zu begründen.
80 dd) Etwaige Abwägungsfehler sind auch nicht im Hinblick auf die im ergänzenden Verfahren vorgenommene Festsetzung von Böschungsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB zu erkennen. Mit der Festsetzung der Böschungsflächen ist insbesondere keine unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Grundeigentümer verbunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Böschungsflächen der sachgerechten Erschließung des Plangebiets dienen, also im Ergebnis auch den jeweils betroffenen Grundeigentümern selbst zu Gute kommen, und die in Anspruch genommenen Flächen darüber hinaus nach der Herstellung der Böschungen weiterhin jedenfalls in eingeschränkter Form, etwa als Garten- oder Freizeitfläche (baulich) nutzbar bleiben (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 – 4 CN 5.08 –, juris Rn. 22 ff.). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die ausgewiesenen Böschungsflächen, deren grundsätzliche Erforderlichkeit zur Herstellung der Straßenkörper von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, auf das „Mindestmaß des Erforderlichen“ beschränkt und im Interesse der betroffenen Eigentümer derart positioniert, dass durch diese keine Bauflächen in Anspruch genommen werden (vgl. Planbegründung S. 30 ff.). Dass die entlang der Planstraßen A und B festgesetzten Böschungsflächen, wie der Antragsteller ohne nähere Erläuterung behauptet, irgendwelchen Grundstücken die Zu- oder Anfahrtsmöglichkeit nehmen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Zuge des Abwägungsvorgangs von dem mit der Straßenplanung beauftragten Ingenieurbüro unter anderem (nochmals) ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Zufahrt zu dem Grundstück, Flur …, Flurstück … gewährleistet bleibt. Auch an die südwestlich des als Planstraße A überplanten Abschnitts des Wirtschaftswegs „A…“ gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke kann über das bestehende Wirtschaftswegenetz weiterhin herangefahren werden.
81 ee) Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mit der Festsetzung einer maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen von 11,5 m nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO abwägungsfehlerhaft ihr Planungsziel verfehlt, nur Wohngebäude „mit angepasster Kubatur, Stellung zum Gelände und zur Höhenlage“ im Plangebiet vorzusehen (vgl. Planbegründung, S. 27). Insoweit verkennt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die zulässige Bauhöhe mit Blick auf die bewegte Topografie im Plangebiet gerade bewusst „gedeckelt“ hat, um starken Höhenunterschieden vorzubeugen (vgl. Planbegründung, S. 37). Weshalb sich hierdurch – unter Einbeziehung der übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie der gewählten Geschossflächenzahl von 0,5 und der maximal zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen – das planerische Ziel einer an die Topografie angepassten (gestaffelten) Bauweise nicht verwirklichen lassen sollte, vermochte der Antragsteller nicht nachvollziehbar zu schildern und erschließt sich auch im Übrigen nicht. Es steht, anders als der Antragsteller mit seinem Rechenbeispiel zu veranschaulichen versucht, insbesondere nicht zu befürchten, dass die bergseitige Bebauung deutlich höher ausfallen könnte als die talseitige. Maßgebender – auch unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebots nicht zu beanstandender – unterer Bezugspunkt der maximalen Höhe bildet ausweislich der Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen nicht, wie der Antragsteller mit seinem Beispiel wohl unterstellt, die Geländeoberfläche des jeweiligen berg- bzw.- talseitig liegenden Baufensters, sondern die Höhenlage der angrenzenden Verkehrsfläche, wobei die Lage bei noch zu errichtenden Straßenkörpern in der Planzeichnung (in Metern über NHN) festgesetzt wurde. Daraus folgt, dass die Bebauung dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprechend von der Straße aus betrachtet auf beiden Straßenseiten gleichermaßen nicht über 11,5 m hinausragen wird.
82 ff) Ersichtlich fehlt geht schließlich der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe es mit der Ausweisung allgemeiner Wohngebiete entgegen dem Grundsatz 29 des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald versäumt, die weitere bauliche Entwicklung an den realistischen Entwicklungschancen und -bedingungen der Region auszurichten. Der Umstand, dass der Antragsteller die regionalen Entwicklungschancen schlicht anders einschätzt als die Antragsgegnerin, vermag für sich genommen noch keinen Abwägungsmangel zu begründen.
83 Sonstige Abwägungsfehler sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin, die sich in der Planbegründung unter anderem auch eingehend mit dem Arten- und Lärmschutz befasst hat (vgl. nur Planbegründung, S. 24 ff. zum Lärmschutz und S. 42 f. zum Artenschutz), einzelne Belange, wie der Antragsteller pauschal behauptet, nicht ausreichend ermittelt und bewertet hätte.
84 Die von dem Antragsteller in diesem Kontext gestellten Beweisanträge zu 3) bis 5) betreffend die Vegetation im benachbarten Vogelschutzgebiet, die Belastbarkeit der im Planverfahren eingeholten Daten zur Avifauna und die Lärmbelastung im Plangebiet waren – ungeachtet sonstiger Ablehnungsgründe – jedenfalls als unzulässige Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsanträge abzulehnen, denn es bestehen über nicht näher substantiierte Behauptungen des Antragstellers hinaus keinerlei greifbare Anhaltspunkte für die aufgestellten Tatsachenbehauptungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54/16 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Januar 2025 – 2 B 36/24 –, juris Rn. 23). So ist schon nicht annähernd erkennbar, dass sich die Vegetation in den benachbarten Bereichen des Vogelschutzgebiets, die im Übrigen auf den vom Antragsteller im Beweisantrag zu 3) in Bezug genommenen, primär das (damalige) Plangebiet betreffenden Abbildungen gar nicht hinreichend abgebildet wird, bis zur erstmaligen Beschlussfassung über den Bebauungsplan überhaupt in entscheidungserheblicher Weise verändert haben könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwieweit die relevanten Daten zur Avifauna trotz der in der Praxis als Leitlinie anerkannten Aktualitätsgrenze von fünf Jahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2025 – 9 A 17.25 –, juris Rn. 36), wie der Beweisantrag zu 4) suggeriert, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits überholt gewesen sein könnten. Die mit dem Beweisantrag zu 5) unter Beweis gestellte Behauptung zur Lärmbelastung entbehrt schließlich jeglicher tatsächlichen Grundlage. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht ansatzweise, geschweige denn in Auseinandersetzung mit den in der Planbegründung enthaltenen Erwägungen zum Lärmschutz (vgl. Planbegründung, S. 24 ff.) präzisiert, inwieweit der Verkehrslärm auf der „D…“ aufgrund der „höhere Höhenlage“ des Plangebiets eine (zusätzliche) Lärmbelastung bewirken könnte, die Nutzungskonflikte befürchten ließe, denen schon bauplanerisch Rechnung zu tragen wäre. Die Anträge zu 3) bis 5) dienen daher offenkundig allein dem Ziel, Zugang zu weiteren Informationsquellen zu erlangen, um auf diesem Wege eine Grundlage für neuen Sachvortrag zu gewinnen.
85 Auch ansonsten leidet der Bebauungsplan nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Grundflächenzahl nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Satz 1, § 18 BauNVO ihr Festsetzungsermessen überschritten hätte, weil sie sich nicht ausreichend von den in § 17 Satz 1 BauNVO genannten Orientierungswerten hätte leiten lassen. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Werten lediglich um unverbindliche Orientierungswerte für die Obergrenze der Grundflächenzahl handelt, hat sich die Antragsgegnerin vorliegend – in Kenntnis und Berücksichtigung des für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Orientierungswerts von 0,4 (vgl. dazu Abwägung zu TOP 7a) Nr. 15 des Protokolls der Stadtratssitzung vom 21. Februar 2024, Bl. 1289 der Verwaltungsakte) – angesichts der im Plangebiet vorherrschenden Baustruktur gerade bewusst für eine geringere Grundflächenzahl entschieden, um neue Bauvorhaben möglichst (flächen-)schonend in die vorhandene Bestandsbebauung zu integrieren (vgl. Planbegründung, S. 36).
86 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
87 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
88 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
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