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4 SLa 127/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-01-29, 4 SLa 127/25
4 SLa 127/25Arbeitsgericht / 4. Kammer29.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 4 SLa 127/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0129.4SLa127.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 5 Abs 1 S 1 PflegeZG
Rechtskraft: ja
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2024 – 8 Ca 3084/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten vorliegend noch um die soziale Rechtfertigung einer Kündigung.
2 Der im August 1962 geborene und verheiratete Kläger wurde bei der Beklagten zum 01.11.2008 eingestellt (durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst zuletzt: 16.836,71 €). Die Beklagte ist Vertriebsgesellschaft für Körperpflege- und Kosmetikprodukte der Marke "Z.". Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10,0 Arbeitnehmende ausschließlich der Auszubildenden.
3 Im dem letzten verschriftlichten "Folgevertrag" der Parteien vom 09.10.2009 ist auszugsweise folgendes geregelt (Anl. 3 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024):
4 "§ 1 Art und Umfang der Tätigkeit
5 … Der Arbeitnehmer wird ab 01.11.2009 als Senior Area Sales Manager im Bereich Export eingesetzt. Das Aufgabengebiet erstreckt sich auf alle anfallenden Arbeiten in der Abteilung Export. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten zu übernehmen, die üblicherweise von einem Senior Area Sales Manager in diesem Bereich erledigt werden.
6 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach näherer Anweisung des Arbeitgebers bei gleichbleibender Vergütung auch andere zumutbare gleichwertige Tätigkeiten zu übernehmen. ...
7 Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört auch die Unterrichtung des Arbeitgebers über alle in den Geschäftsbeziehungen zu den Kunden interessierenden Umstände und die Überprüfung der Bonität in zumutbarem Rahmen.
8 Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehört weiter eine sorgfältige Marktbeobachtung und nach Aufforderung des Arbeitgebers eine Unterrichtung über die gegebene Marktsituation, insbesondere auch über die beobachteten Aktivitäten von Mitbewerbern.
9 Alle ihm übertragenen Arbeiten hat der Arbeitnehmer sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
10 § 2 Arbeitszeit
11 Die Vertragspartner begründen ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers sind 40 Stunden vereinbart. Deren Verteilung und der Verteilungszeitraum richten sich nach den betrieblichen Regelungen sowie den Weisungen des Arbeitgebers. ...
12 § 3 Vergütung
13 Das Brutto-Monatsentgelt setzt sich entsprechend der vorgesehenen Tätigkeit ab 01.11.2009 wie folgt zusammen:
14 Der Arbeitnehmer erhält ein Zieleinkommen auf Jahresbasis in Höhe von EUR 127.500,- bestehend aus
15 a) einem fixen Bestandteil in Höhe von EUR 104.000,- jährlich (gerundet Euro 8000,- monatlich), der in 13 gleichen bzw. anteiligen Monatsentgelten gezahlt wird
16 b) einer Tantieme als variablen Bestandteil, die sich an sich an den individuellen Umsatz-, Kosten- und Leistungsdaten des Exports orientiert.
17 Tantiemen gelangen im 1. Quartal des Folgejahres zur Auszahlung.
18 Das Entgelt ist am Monatsende nachträglich fällig und wird bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebende Konto überwiesen. …
19 § 14 Ausschlussfristen
20 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die richtige und vollständige Abrechnung von Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie bei Barzahlungen die Übereinstimmung des in der Abrechnung genannten Betrages mit der tatsächlichen Auszahlung unverzüglich zu überprüfen.
21 2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
22 3. Im Falle des Ausscheidens müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.
23 4. Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
24 5. Die genannten Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadensersatzansprüche sowie für beiderseitige nachwirkende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. ..."
25 Dem Kläger wurde zum 01.01.2011 die Funktion eines "Hauptabteilungsleiters Export" übertragen (Organigramm in Anl. 4 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024). Er hatte von März 2011 bis Oktober 2023 auch Gesamtprokura für die Komplementärgesellschaft der Beklagten inne (vgl. Anl. 12 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024). Mit seiner Tätigkeit als "Hauptabteilungsleiter Export" verbindet die Beklagte folgende Aufgaben:
26 - Leitung der Abteilung Export
27 - Umsetzung der Sales- und Marketingstrategien im Bereich International Business
28 - Steuerung und Coaching der Area Sales Manager
29 - Erstellung und regelmäßige Überwachung der Budgetzahlen im Verantwortungsbereich
30 - Monitoring der Umsatzentwicklung mit und in den Ländern
31 - Analyse der Vertriebsdaten und Ableitung erforderlicher Maßnahmen sowie deren Kontrolle
32 - Vorantreiben der strategischen Entwicklung im Verantwortungsbereich
33 Die Beklagte unterhält Vertriebstätigkeiten auch in die Volksrepublik China. Das dortige Geschäft entwickelte sich von (etwa) 1,5 Million € Umsatz im Jahr 2012 (bei 32 % Deckungsbeitrag IV) auf über 9.000.000,00 € im Jahr 2021 (bei annähernd 50 % Deckungsbeitrag IV). Der Kläger war selbst gebietszuständig für Finnland, Norwegen, Niederlande, Kuwait, Vereinigten Arabischen Emirate, Kanada und die vereinigten Staaten von Amerika. Ihm unterstanden fachlich mehrere (Senior) Area Sales Manager. Für die Regionen Hongkong, China, Taiwan, Korea, Japan, Australien, Neuseeland, Großbritannien und Irland war der (Senior) Area Sales Manager, Herr Y. zuständig, der auch Funktionsstellvertreter des Klägers war.
34 Der Produktabsatz in China ist dadurch regulatorisch vorgeprägt, dass zumal Kosmetikprodukte der ortsbehördlichen Registrierung bedürfen und ohne dies nicht verkehrsfähig sind. Der Kläger geht wegen der Komplexität solcher Registrierungsprozesse von einer 12-18-monatigen Dauer aus, während die Beklagte kürzere Zeiträume annimmt. Bereits Produktherstellungsänderungen wie der Austausch von (Lohn-) Fertigungsunternehmen können eine neuerliche Registrierungspflicht auslösen. Zudem dürfen am Markt des chinesischen Festlands nur ebendort ansässige Unternehmen auftreten.
35 Bis etwa 2019/20 ließ die Beklagte ihre Waren über ein unabhängiges Handelsunternehmen vertreiben (Fa. X., Hongkong). Sie gründete (zu nicht aktenkundiger Zeit) jedoch eine eigene Unternehmung, die W. Co. Ltd. (nachfolgend "W. China"), als 100 %ige Tochtergesellschaft den Vertrieb in China übernahm. Im Mai und Oktober 2019 besuchten die Beklagtengeschäftsführer, Herr R. und Herr Dr. T., die Volksrepublik, um sich ein Bild von etwaigen Vertragspartnern ihrer Unternehmung vor Ort zu machen, namentlich über die "G. Co. Ltd." (nachfolgend "G."), einer Tochter der L. Ltd. (mit umsatzstärkstem Supermarktgeschäft) aus dem Konsortium der P. Ltd. (die den global führenden online-Handels-Webdienst "M.com" unterhält). Letztlich empfahl Herr R. ausdrücklich eine Umstellung der Warenverteilung zugunsten dieses Unternehmens, G., ab 2021.
36 Der Kläger handelt davon, dass die Beklagte bereits schon 2020 große Bestellungen von G. mit vergünstigte Zahlungszielen bestritten habe. Jedenfalls schlossen die W. China und G. einen Distributionsvertrag für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 (Anl. 1 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024). Dieser gewährleistete ein exklusives Ankaufsrecht für Beklagtenprodukte nach entsprechenden G.-Bestellungen zum örtlichen Abverkauf in eigener Rechnung. Für 25 % des Auftragswerts war Vorkasse zu entrichten, was die Herstellungskosten bei der Beklagten bereits ungefähr deckte; G. zahlte auch stets pünktlich. Zum 1. Geschäftstag eines jeden Monats sollte es dem Vertrag entsprechend zu einer verbindlichen Warenbestellung bei W. China kommen, und zwar die Warenlieferungen der anschließenden 4 Monate betreffend (die bei Annahme der W. China dann rechtsverbindlich würde). Für 2021 wurde außerdem noch ein Mindestumsatz von 180.000.000 Hongkong Dollar fixiert, für 2022 von 210.000.000 Hongkong Dollar und für 2023 sogar mit 265.000.000 Hongkong Dollar (§ 9.1 Distributionsvertrag: "the agreement is based on the condition that …"). Sollten diese Umsatzziele für 3 aufeinanderfolgende Monate mit monatlich mehr als 30 % von 1/12 des Jahreswertes unterschritten werden, bestand ein außerordentliches Kündigungsrecht; ebenso, wenn 2 aufeinanderfolgende Jahre mit mehr als 20 % hinter dem jeweiligen Jahresziel zurückblieben (wobei nach dem 1. Jahr hierzu eine Warnung auf die bevorstehende Kündigung vorauszugehen hatte; § 9.2 Distributionsvertrag). Aus Sicht der Beklagten diente dieses Bestellwesen mit rollierenden Planung (sog. Forecast) der Umsatz- und Bestellverhaltenssteuerung und einer Mindestumsatzgewährleistung (aus Sicht der Beklagten i.S. einer "conditio sine qua non"). G. bestritt letztlich etwa 80 % des Jahresumsatzes der W. China. Allerdings unterhielt die Beklagtentochtergesellschaft noch zu weiteren wenigstens 7 (wenn nicht gar 14) chinesischen Kunden Geschäftsverhältnisse (Auflistung in Klägerschriftsätzen 18.04.2024 S. 6 und 15.11.2024 S. 4 f.). Weiter behauptet die Beklagte, Herr Y. habe die Geschäfte der Tochtergesellschaft mit G. nach ihrem (der Beklagten) Interesse zu einem bestmöglichen Exportgeschäftsausbau im chinesischen Markt zu steuern und zu kontrollieren gehabt (einschließlich etwaiger Distributionsvertragsregelungen); zu dieser Koordinierungsaufgabe habe der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ihm auch die abgewickelten Geschäfte berichtet (Stellenbeschreibung des Herrn Y. in Anl. 14 Beklagtenschriftsatz 03.05.2024; Beweis: Zeugnis des [im Mai 2023 zur Beklagten gestoßenen] Herrn S.; Parteivernehmung Herr Dr. T.).
37 Die Beklagtengeschäftsleitung vereinbarte für W. China ein gesamtes Verkaufsbudget i.H.v. 128.600.000 Hongkong Dollar für 2021 (wohl aus Warenabsätzen für 80.500.000 Hongkong Dollar, mit 67 % Umsatzaufschlag berechnet). Realisiert wurden in diesem Jahr sogar 134.000.000 Hongkong Dollar (wohl aus Warenabsätzen zu 86.200.000 Hongkong Dollar). Für 2022 waren ca. 127.000.000 Hongkong Dollar budgetiert (bei wohl 76.000.000 Hongkong Dollar Warenwert), und es kam zu einem Absatz für Waren im Wert von ca. 60.500.000 Hongkong Dollar (wohl zzgl. 67 % Aufschlag zu berechnen; vgl. im Einzelnen Klägerschriftsatz 18.04.2024 S. 8 f.).
38 Bereits seit dem 4. Quartal 2019 befand sich Festland-China im pandemiebedingten Lock-Down; dieser entfiel erst im Dezember 2022, wobei quarantänefreies Reisen sogar erst ab März 2023 wieder möglich war. Aufgrund der gesamten Corona-Pandemie zeitigte der offizielle Konsum-Index für China einen massiven Rückgang. Hiermit einher ging auch ein entsprechender Rückgang im Kaufverhalten. Zu einer dort ohnehin bereits vorhandenen protektionistischen Verbraucherneigung trat nunmehr noch eine zusätzlich generell verstärkte Tendenz weg vom internationalen Markt hin zu lokalen Produkten (vgl. zu einer gutachterlichen Entwicklungseinschätzung dieses Marktes: Anl. K6 Klägerschriftsatz 18.04.2024). Zur Konjunkturabschwächung trug weiter noch ein erheblicher Geburtenrückgang bei - 17.000.000 Geburten in 2017 auf nur noch 9.000.000 Geburten in 2023. Der Kläger sieht in den Baby-Produkten einen der chinesischen Hauptumsatzträger für die Beklagte.
39 G. verfehlte unter diesen Maßgaben die jährlichen Vertragsumsatzziele deutlich. 2021 wurden nur 118.700.000 Hongkong Dollar Umsatz realisiert (statt avisierter 180.000.000 Hongkong Dollar) und 2022 sogar nur 81.600.000 Hongkong Dollar (gegenüber 210.000.000 Hongkong Dollar; vgl. Präsentation 21.06.2023 in Anl. 5 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024). Der Kläger meint, die Zielvorgaben seien im Distributionsvertrag bewusst "überambitioniert" ausgehandelt gewesen - auch um eine Art "Ausstiegsklausel" zu haben (was ein übliches Vorgehen bei der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft sei). G. gab auch keine monatlich rollierenden Prognoseplanungen mit verbindlichen Warenbestellungen gegenüber W. China ab; vielmehr ergingen von Anfang an lediglich Warenbestellungen in loser Abfolge. Die Beklagte verbindet bereits mit diesem Geschehen einen weitgehenden "Kontrollverlust" in der Vertragsabwicklung. Demgegenüber merkt der Kläger an, dass zwar nahezu alle Distributionsverträge bei der Beklagten rollierenden Prognoseplanungsklauseln enthielten, jedoch nur 3 von 75 Distributionspartnern die monatlich rollierenden Planungen tatsächlich abgäben.
40 G. setzte auch nicht alle Warenbestellungen sofort im chinesischen Markt ab. Es kam vielmehr zu Lagerbestandsbildungen, die die Beklagte als unverhältnismäßig einschätzt. Der G.-Lagerwarenwert machte für Januar 2021 48.000.000 Hongkong Dollar aus, für März 2021 36.000.000 Hongkong Dollar, für Juni 2021 33.000.000 Hongkong Dollar, für September 2021 65.000.000 Hongkong Dollar, für Dezember 2021 75.000.000 Hongkong Dollar, für März 2022 89.000.000 Hongkong Dollar, für Juni 2022 71.000.000 Hongkong Dollar, für September 2022 63.000.000 Hongkong Dollar und für Dezember 2022 63.000.000 Hongkong Dollar (d.h. zuletzt arithmetische 80 % des faktisch erzielten Jahresumsatzes). 2023 erhöhten sich die Warenbestandswerte noch auf 115.000.000 Hongkong Dollar im März, lagen bei 109.000.000 Hongkong Dollar im Juni und bei 119.000.000 Hongkong Dollar im August 2023 (bzw. zu allerletzt sogar bei 140.000.000 Hongkong Dollar).
41 Der Kläger meint, diese Lagerbestände müssten nach Produkten unterschieden werden. Unstreitig handelt die Tochtergesellschaft mit ca. 75 Beklagteneinzelprodukten, und es bestehen große Unterschiede bezüglich Absatzmöglichkeiten, -Dauern sowie Haltbarkeiten. Der Kläger meint konkret, angesichts der Registrierungspolitik und wegen langer Lieferzeiten sei der chinesische Absatzmarkt ohnehin von einer durchschnittlich 12-monatigen Lagerhaltung geprägt (insbesondere bei auslaufenden Registrierungen würde wegen gestatteten Absatzes bereits im Land befindlicher Waren, ebendiese bevorratet, und zu sogenannten Handelsfeiertagen würden noch zusätzlich hohe Lagerbestände vorgehalten). Bei "Schnelldrehern" mit hoher Umschlaghäufigkeit - so der Kläger weiter - seien es am Lager sogar 12-15 Monate Verbleibszeit, bei "Langsamdrehern“ mit geringer Umschlaghäufigkeit dagegen 8-9 Monate. In 2022 - konkretisiert der Kläger ferner - habe G. beispielsweise ein Baby-Bad wegen Registrierungsablaufs mit 450.000 Einheiten (für 17.000.000 Hongkong Dollar) bevorratet und ein Tagesshampoo mit 380.000 Einheiten, weiter noch ein Baby-Shampoo mit 230.000 Stück sowie eine Waschlotion mit 650.000 Einheiten (all dies wegen Neuregistrierungen). Bereits 2021 sei ein Anti-Schuppen Shampoo neuregistrierungsbedingt ebenfalls schon bevorratet gewesen und nach Neuregistrierung für 2023 mit nochmals 350.000 Einheiten flankiert worden. Die hohen Lagerbestände bei G. bis zum 2. Quartal 2023 seien mit 56 % durch allein diese 4 Artikel bedingt. Die Übernahme eines Lohnherstellers durch den Beklagten-Unternehmensverbund (unter dessen Umfirmierung) habe außerdem noch Neuregistrierungen ausgelöst. Zusätzlich sei hier ein mehrwöchiger Betriebsstillstand eingetreten, was ebenfalls ein Grund für die Bevorratungen bis zum August 2023 gewesen sei.
42 Die Lagerbestände der G. wurden jedenfalls monatlich von der Tochtergesellschaft an die Beklagte gemeldet und dort auch in das EDV-System eingepflegt, auf das alle involvierten Personen datengemäß zugreifen konnten. G. legte außerdem monatliche Verkaufsberichte vor, lagerte die Waren auf eigene Rechnung ein und zeigte sich generell kooperativ.
43 Der Kläger handelt wegen der Berichtspflichten davon, dass für den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, Herrn O., eine Berichtslinie an das "Board of Directors" bei der Beklagten bestanden habe (d.h. gegenüber deren Geschäftsführern, Herr R. und Herr Dr. T.); er unterstellt auch, dass dessen (Herrn N.) Anstellungsvertrag ein direktes Weisungsrecht ebendieser Personen beinhaltete. Der Tochtergesellschafts-Geschäftsführer, Herr N., nahm jedenfalls an den monatlichen China-Meetings bei der Beklagten per Videokonferenz und unter Rechenschaftsgabe teil, an denen weiter noch die Beklagten-Geschäftsleitung (also Herr R. und Herr Dr. T.), der Kläger, Herr Y. sowie noch Herr H. und Frau F. (als Sales-/Marketingdirektoren bei der Tochtergesellschaft) teilhatten. Diese Meetings waren mit "Agenden" vorstrukturiert, behandelten die Ab-Verkäufe der Tochtergesellschaft (soweit ersichtlich auch die von/durch G.) sowie die Umsätze nach Region und Absatzart - wobei die Umsätze monatlich kumuliert in einen Vorjahresvergleich eingestellt wurden und die Top-20-Artikel nach Wert und Menge aufgelistet waren. Ferner wurden noch Planzahlen, Bestandszahlen, Marketing- und Registrierungsthemen sowie die Erreichung des Umsatzbudgets thematisiert. Vorgestellten Präsentationen wurden der Geschäftsleitung überlassen; diese behielt sich auch vor, genauere Tagesgeschäftseinblicke zu erhalten und gegebenenfalls einzugreifen. Nur an einem von 18 Meetings zwischen Januar 2022 und Juni 2023 nahm keiner der beiden Beklagtengeschäftsführer teil; fehlte auch nur einer von ihnen war das Meeting für dieses "Board of Directors" zu protokollieren. Neben den monatlichen Meetings gab es auch noch "Standard Operation Procedures" als umfassende Informationsform der Geschäftsleitung für:
44 - Monatlichen Lagebericht per E-Mail
45 - Überblicke nebst Marketing-Highlights und Produktregistrierungs-Updates
46 - Detaillierte Berichte der Umsatzwerte (Sales-Zahlenbericht) als Word Dokument
47 - Monatliche Auflistungen sämtlicher ausgestellter Rechnungen zum Controlling-Zweck bzw. zur Buchhaltung
48 - Abschreibungsplan
49 - Gewinn-/Verlustrechnungen in zwei Darstellungen
50 - Stellungnahmen zur finanziellen Lage
51 - Probebilanz.
52 Der Kläger behauptet, die G.-Auftragssituation sei auch in den Hauptabteilungsleiter-Meetings vom September und Oktober 2022 sowie im Export-Umsatz-Meeting vom Oktober 2022 und auch noch in der Produktionsbesprechung vom Oktober 2022 intern dargestellt gewesen, bei denen auch die Beklagtengeschäftsführung anwesend gewesen sei oder wenigstens mittels Protokolls informiert worden wäre. Auch die Aufträge der Monate November und Dezember 2022 seien wegen der Herstellungs- und Auslieferungsabkommen mit einem Lohnhersteller (den der Beklagten-Unternehmensverbund wohl später ebenfalls übernahm) mit der Geschäftsführung ausführlich behandelt gewesen. Außerdem habe es gemeinsame Meetings mit der Geschäftsleitung noch am 31.01.2023 und ein HAL-Meeting am 13.02.2023 gegeben (Zeugnis Frau E., Herr N., Frau Sz., Herr Y.). Die Beklagte behauptet hingegen übergreifend, der Kläger habe sie über die wirkliche Lage bezüglich G. im Unklaren gelassen.
53 Jedenfalls aber kommunizierten am 11.07.2022 der Tochtergesellschafts-Geschäftsführer, Herr N., und der Beklagten-(Senior-)Area-Sales-Manager, Herr Y., bezüglich der Bewältigung hoher Lagerbestände bei G. unter dem Tenor: "Könnte Deutschland gegebenenfalls Unterstützung leisten?" (Korrespondenz in Anl. 18 Beklagtenschriftsatz 03.05.2023). Am 21.07.2022 lud die Geschäftsleitung der Beklagten zu einem Strategie-Meeting bezüglich des Chinageschäfts ein, an dem beide Geschäftsführer sowie der Kläger und Herr Y. teilnahmen. Über diesen Austausch existiert auch - worauf der Kläger unangegriffen verweist - ein Abschlussprotokoll, das ausdrücklich noch einen negativen Umsatzeinfluss protektionistisch vorgehender chinesischer Registrierungsbehörden behandelt und außerdem bestimmt, an der Partnerschaft mit G./P. solle unbedingt festgehalten werden. Die Beklagte billigte von Tochtergesellschaft, Kläger und Exportleitung vermittelte Empfehlungen, die jedoch im Einzelnen nicht aktenkundig sind. Die Beklagtengeschäftsführung fasste schließlich am 29.07.2022 den Beschluss, an der Geschäftsbeziehung zu G. festzuhalten. Anschließend handelten die chinesische Tochtergesellschaft und G. Details zu einer Vertragsnovellierung (die Beklagte meint: "-Verlängerung") aus. Die Tochtergesellschaft erachtete hierbei für notwendig, G. und deren Muttergesellschaft entgegenzukommen, um auch den pandemiebedingt und überhaupt für sie negativ-veränderten wirtschaftlichen Realitäten Rechnung zu tragen. Der neue Distributionsvertrag von W. China mit G. betraf dann die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2026 und enthielt nunmehrige Mindestumsatzziele von 137.000.000 Hongkong Dollar für 2023, 158.000.000 Hongkong Dollar für 2024, 182.000.000 Hongkong Dollar für 2025 und 209.000.000 Hongkong Dollar für 2026 (also jährlichen Umsatz-Wachstumsraten von ca. 15 %); es wurde außerdem - angesichts der erlebten Pandemie und der nicht kalkulierbarer Genehmigungsfristen bei Produktregistrierungen - noch eine Regelung zur höheren Gewalt aufgenommen (Anl. 2 Beklagtenschriftsatz 2102.2024). Die Beklagte meint ihr Geschäftsführungsbeschluss zur Verlängerung des Distributionsverhältnisses habe auf fehlerhafter Informationserteilung durch den Kläger und Herrn Y. beruht. Der Kläger verweist indes darauf, dass Langzeitverlängerungen bei der Beklagten nicht unüblich seien, und zwar durchaus auch über mehrere Jahre und trotz sinkender Absätze (wie beispielsweise so geschehen in/für Taiwan).
54 Am 22.03.2023 schrieb der Beklagtengeschäftsführer, Herr R., dem Kläger - auch zwecks Optimierung der eigenen Produktion im neu erworbenen Produktionsbetrieb Nt. - bezüglich der rollierenden Prognoseplanung in den Distributionsverträgen sinngemäß:
55 "Mit Hinblick auf zukünftige autarke Produktionen werden unterjährige Roling Forecasts internationaler Kunden an Bedeutung gewinnen. Um die Durchlaufzeiten erheblich zu reduzieren, möchte ich Sie bitten, Gespräche mit den zuständigen Fachbereichen zu führen, um die Details in Roling Forecasts abzustimmen. Sobald das erledigt ist, müssen die internationalen Kunden darüber informiert werden. All dies sollte spätestens Anfang 2024 umgesetzt werden.“
56 Der Kläger adressierte hierauf am 06.04.2023 die Beklagten-Fachbereiche, dass das Thema Forecasting im Export weiter zu diskutieren sei; man möge sich mit dem Vorgang entsprechend vertraut machen. Im weiteren Verlauf wurden Modelle erarbeitet und mit der Geschäftsführung und der kaufmännischen Leitung besprochen. Diese beschlossen schließlich, die 20 Top-Exportkunden (wozu auch die W. China zählte) mit der Bitte zu kontaktieren, für Dezember 2023 bis Dezember 2024 Mengen-Forecasts abzugeben (ein entsprechendes Schreiben wurde wohl letztlich am 09./10.08.2023 versandt).
57 Am 19.04.2023 kommunizierten der Geschäftsführer W. China (Herr N.) und der Beklagten-(Senior-)Area-Sales-Manager, Herr Y., bezüglich eines extrem hohen Warenbestandes bei G. und dass P. erheblichen Druck ausübe, um den Warenbestand zu reduzieren (Anl. 19 Beklagtenschriftsatz 03.05.2024). Am 24.04.2023 schrieb G. selbst an die Beklagte mit einer Liste aktueller Probleme - wozu auch ein hoher Lagerbestand zählte - und erbat eine Auftragsverschiebung. Der Beklagtengeschäftsführer, Herr Dr. T., antwortete hierauf folgetags, es werde nach Rücksprache auf die Sache zurückgekommen - sinngemäß begleitet mit den Worten: "Seien Sie versichert, dass wir die Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen und Ihnen sehr schätzen und gerne unseren Beitrag zu einer weiteren gedeihlichen und erfolgreichen Zusammenarbeit leisten möchten." Der weitere Geschäftsführer, Herr R., bemängelte jedoch vier Tage anschließend per Mail, dass G. seine vertraglichen Umsatzziele nicht erfülle und man nur Unterstützung leisten werde, wenn dies an Umsatzziele gekoppelt sei. Der Geschäftsführer der chinesischen Tochtergesellschaft nahm die Forderung von Lieferverschiebungen durch G. auch in seinen Monatsbericht vom 05.05.2023 auf, der der Beklagten-Geschäftsführung (mit) zugeleitet wurde. Es existiert weiter noch ein Besprechungsbericht der Tochtergesellschaft mit G. vom 12.05.2023, der ebenfalls von einer Auftragsverschiebungsbitte handelt. Auch er wurde der Beklagten-Geschäftsführung übermittelt, und zwar drei Tage später. Der Geschäftsführer von G. verlautbarte dem Tochtergesellschafts-Geschäftsführer (Herr N.) dann Mitte Mai 2023 konkrete Warenbestands-Abbaupläne mit etwa 22-monatigen Abverkäufen (was auch ein dem Beklagtengeschäftsführer, Herrn R., und dem Kläger am 15./16.05.2023 übersandter Besprechungsbericht ausweist). Spätestens am 25.05.2023 hatte den Beklagtengeschäftsführer, Herr Dr. T., dann eine E-Mail des G.-Geschäftsführers unter der Lager-Bestandsumfangs-Bezifferung mit ca. 330 Tage bzw. bei noch ausstehenden Bevorratungsaufträgen sogar knapp 400 Tagen erhalten. Zwar erwog die Beklagtengeschäftsführung zwischen Mai und Anfang Juni 2023 durchaus eine Auftragsverschiebung; sie gab gleichwohl durch den Geschäftsführer, Herrn R., noch zwischen dem 09.05. und dem 21.06.2023 Versendungen im Gesamtwert von 5,3 Millionen € frei.
58 Begleitend beauftragte die Beklagtengeschäftsführung am 25.05.2023 jedoch einen externen Konsultanten zur Untersuchung ihres Exportgeschäfts nach China, Herrn S.. Diesen informierte der Geschäftsführer der chinesischen Tochtergesellschaft über die G.-Lagerbestände wie auch über etwaig zu verschiebende Produktionen (unter "cc"-Setzung des Geschäftsführers, Herrn Dr. T.). Auch wandte sich der Geschäftsführer von G. am 06.06.2023 an Herrn S. und bot noch eine Warenabnahme bei 25 % Vorauskasse unter Zahlungsziel zum Jahresende an. Am 12.06.2023 präsentierte Herr S. indes per Videokonferenz den hohen Warenbestand G. und taxierte die Umschlagszeit auf ca. anderthalb Jahre, wobei sich auch noch Waren an das Partnerunternehmen auf dem Seeweg befänden (Anl. 5 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024).
59 Auch der Kläger informierte die Geschäftsführung unter Nennung genauer Gründe bezüglich der Lagerbestände von G. per E-Mail vom 26.06.2023 (was aus Sicht der Beklagten indes verspätet gewesen sei, da sie Ende April 2023 die Situation bezüglich G. abgezeichnet gesehen gehabt habe; die behauptet "erstmalig").
60 Bis einschließlich Juni 2023 realisierte G. noch 60.000.000 Hongkong Dollar Umsatz für dieses Jahr.
61 Die Beklagte kündigte am 19.06.2023 ihrem (Senior) Area Sales Manager, Herrn Y., fristlos. Nach Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.01.2024 - 4 Ca 1621/23 - hatte sich dieser allerdings nicht pflichtwidrig verhalten; das hierauf durchgeführte Berufungsverfahren endete mit einem Beendigungsvergleich.
62 Am 31.08.2023 kündigte die W. China ihrem Geschäftsführer, Herrn N., außerordentlich. Bereits seit 01.08.2023 fungierte in dieser Tochtergesellschaft Herr S. als "Generalmanager" für die Beklagte. Es kam zwischen der Tochtergesellschaft und Herrn N. auch zu einem gerichtlichen Verfahren. Hieraus greift die Beklagte Einzeläußerungen in englischer Sprache auf, die sie für den 26.02.2024 mit einer (verdeutschten) Bekundung des Herrn N. verbindet (Anl. CMS15-CMS17 Beklagtenschriftsatz 03.05.2024):
63 "Sie hatten keine Kenntnis von den Umständen, die dazu führten, dass die neue Vereinbarung mit G. abgeschlossen werden musste, worüber ich Herrn Y., meinen damaligen direkten Vorgesetzten, berichtet hatte.",
64 ferner einer Tochtergesellschaftsmitarbeiterin, Frau Ng., vom 05.01.2024 (wozu der Kläger anmerkt, diese spreche üblicherweise Kanton):
65 "Auf die Frage nach den Aufgaben von I. und im China-Geschäft antwortete J., dass nach ihrem Verständnis N. für die Märkte China, Hongkong und Taiwan zuständig war. Sie dachte, dass On. sowohl als auch N. Bericht erstattete, da sie einige von ihnen unterzeichnete Dokumente sah.“,
66 und eines Herrn H. vom 14.03.2024 (der der Tochtergesellschaft indes möglicherweise nur als mittelbarer Beschäftigter angehörte und dessen Redeweise in Kanton der Kläger ebenfalls zu bedenken gibt):
67 "Der Vorgesetzte von N. war Herr Y. in Deutschland, Herr Y. hatte mich interviewt und über meine Beschäftigung in China und meinen Vertrag entschieden, nicht Herr N..",
68 sowie schließlich noch des Herrn Y. vom 10.11.2023:
69 "Nachdem Herr N. seine Tätigkeit bei W. HK aufgenommen hatte, berichtete er direkt an Herrn R., Dr. T., Rb. und mich."
70 Am 31.07.2023 erhielt der Kläger von der Beklagten eine "Abmahnung" folgenden Wortlauts (Anl. 9 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024):
71 "In ihrer Funktion als Hauptabteilungsleiter des Bereichs 'Export' sind Sie unter anderem für den Verkauf unserer Produkte nach China verantwortlich und in den wesentlichen Entscheidungen bei den geschäftlichen Beziehungen zu unserem dort ansässigen Distributionspartner eingebunden. In diesem Zusammenhang haben Sie sehr eng mit den ehemals in unserem Unternehmen beschäftigten - und ihnen unterstellten - für China zuständigen Area Sales Manager, Herrn Y., zusammengearbeitet.
72 Als Vorgesetzter sind Sie in Bezug auf die Ihnen unterstellten Mitarbeiter dafür verantwortlich, mit diesen in Kontakt zu stehen und sich über zentrale und bedeutende Tätigkeiten dieser Mitarbeiter zu informieren. Des Weiteren ist es Ihre Aufgabe, unverzüglich einzuschreiten, sobald einer der Ihnen unterstellten Mitarbeiter eine Pflichtverletzung oder Handlungen mit absehbaren wirtschaftlichen Nachteilen für unser Unternehmen begeht. Zusätzlich haben Sie die Geschäftsleitung in diesen Fällen über einen derartigen Sachverhalt zu unterrichten. Diese Verpflichtungen haben Sie verletzt.
73 Mitte Juli dieses Jahres erlangte die Geschäftsleitung Kenntnis von einer Bestandsliste des chinesischen Distributionspartners G., die Bestände unserer Waren bei diesem Distributionspartner von insgesamt fast Euro 20.000.000 Einkaufswert aufweist. Diese Lagerbestände sind aus wirtschaftlicher Sicht unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, was bereits daran deutlich wird, dass es sich um ca. 2 Jahresumsätze unserer Tochtergesellschaft, der W. Shanghai Ltd., handelt. Der Distributionspartner wird unsere in seinem Lager befindlichen Produkte daher in absehbarer Zeit nicht absetzen können und erwartet die Beteiligung unseres Unternehmens an einer 'wirtschaftlichen Lösung' dieses Zustandes.
74 Auch musste die Geschäftsleitung in diesem Zusammenhang feststellen, dass die von Ihnen verantwortete Hauptabteilung 'Export' trotz bereits bestehender immenser Lagerbestände bei G. weitere Produktionen und Lieferungen an diesen Distributionspartner veranlasst hat. Die Überbestände sind kontinuierlich über die Jahre aufgebaut worden, wobei ab Oktober 2022 bis Februar 2023 sowie im Mai und Juni 2023 - auf Basis des Umsatzes - die größten Lieferungen seitens unseres Unternehmens an den Distributionspartner erfolgt sind.
75 Regelmäßig standen Sie zusammen mit Herrn Y. mit dem Distributionspartner G. in engem Austausch. Darüber hinaus haben Sie mit Herrn Y. eng zusammengearbeitet, sodass Sie über die wesentlichen Hintergründe in der geschäftlichen Beziehung mit G. informiert waren. Ihnen ist daher bekannt gewesen, dass trotz der in jeglicher Hinsicht unverhältnismäßig hohen Lagerbestände bei G. bis zuletzt die Produktion für diesen Distributionspartner weitergeführt und umfassende Lieferungen an diesen veranlasst wurden.
76 Aufgrund des vorangehend dargestellten Fehlverhaltens erteilen wir Ihnen hiermit eine Abmahnung.
77 Wir fordern Sie eindringlich auf, zukünftig Ihren Verpflichtungen und Ihrer Verantwortung als Hauptabteilungsleiter des Bereichs 'Export' nachzukommen. Dazu gehört insbesondere, dass Sie unverzüglich nach Kenntnisnahme einschreiten, sobald einer der Ihnen unterstellten Mitarbeiter eine Pflichtverletzung oder Handlungen mit absehbaren wirtschaftlichen Nachteilen für unser Unternehmen begeht. Zusätzlich haben Sie die Geschäftsleitung in diesen Fällen über einen derartigen Sachverhalt zu unterrichten.
78 Wir weisen Sie darauf hin, dass wir weitere Pflichtverletzungen dieser oder anderer Art nicht hinnehmen werden und dass Sie damit rechnen müssen, dass wir Ihr Arbeitsverhältnis bei einem erneuten … Verstoß … kündigen werden."
79 Am 08.09.2023 kündigte die Beklagte den Distributionsvertrag mit G. außerordentlich. G. verlangte hierauf von der Beklagten-Tochtergesellschaft am 28.09.2023 einen reibungslosen Übergang, indem die gesamten Lagerbestände zu einem bestimmten Preis zurückgekauft würden oder diese noch für 18 Monate von ihr (G.) weiter vertrieben werden könnten und es wegen verursachter Verluste und Schäden angesichts der Vereinbarungsverletzung zu einer Entschädigungszahlung an sie (G.) käme (vgl. Beklagtenschriftsatz 03.05.2024 S. 27 mit Anl. 20). Der Kläger meint, dass G. den Lagerbestand letztlich an eine andere Firma verkauft und eventuell auf Geheiß der Muttergesellschaft P. auch auf Schadensersatz zu verzichten gehabt habe (oder dies tun werde).
80 Am 13.10.2023 führten der kaufmännische Leiter und der Personalleiter mit dem Kläger ein Personalgespräch, worin dieser auf eine seinerseits verantwortete desolate Situation im chinesischen Exportgeschäft und erhebliche wirtschaftliche Schäden infolge Versäumnissen und Pflichtverstößen in der vertraglichen Beziehung zu G. hingewiesen wurde; eine Strafanzeige würde erwogen und man biete ihm eine einvernehmliche Arbeitsverhältnisbeendigung an. Hierauf ging der Kläger nicht ein. Er formulierte indes noch taggleich ein Anschreiben an die Beklagte betreffs "Pflegezeit", das dieser wenige Tage später auch zuging; hierin hieß es (Anl. CMS10 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024):
81 "Hiermit kündige ich Ihnen an, dass ich Pflegezeit in Anspruch nehme und meine Arbeitszeit entsprechend § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz verringern werde. Ich möchte meine pflegebedürftige Mutter ... in häuslicher Umgebung pflegen. Ich werde Pflegezeit vom 22.12.2023 bis einschließlich 02.02.2024 in Anspruch nehmen und meine wöchentliche Arbeitszeit von derzeit 40 Stunden auf 36 Arbeitsstunden reduzieren, wobei ich jeweils freitagsnachmittags meine Freistellung zur Pflege in Anspruch nehme."
82 Am 16.10.2023 stellte die Beklagte den Kläger widerruflich frei (Anl. 11 Beklagtenschriftsatz 21.02.2024). Mit Schreiben vom 13.11.2023 kündigte sie das Arbeitsverhältnis sodann ordentlich zum 31.05.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (Anl. Klageschrift 16.11.2023, zugestellt: 23.11.2023), mit Schreiben vom 15.01.2024 nochmals hilfsweise "vorsorglich" ordentlich fristgemäß zum 31.07.2024 (hilfsweise nächstmöglich; Anl. Klageerweiterung 22.01.2024, zugestellt: 24.01.2024) und mit Schreiben vom 05.02.2024 abermals hilfsweise "vorsorglich" ordentlich fristgemäß zum 31.08.2024 (hilfsweise nächstmöglich; Anl. Klageerweiterung 13.02.2024, zugestellt: 19.02.2024). Hierüber hat sich der vorliegende Rechtsstreit entwickelt.
83 Der Kläger rügt die fehlende soziale Rechtfertigung sämtlicher Kündigungen und hinsichtlich der ersten beiden außerdem die fehlende Zustimmung der obersten Arbeitsschutzbehörde des Landes. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen dazu vorgetragen:
84 Die Tochtergesellschaft habe ihre Vertragsabschlüsse mit den Distributionspartnern nach eigenem Ermessen, auf eigene Rechnung und im Rahmen eigener Vermarktungs-/Vertriebstätigkeiten getätigt. Gegenüber der Beklagten sei diese (die Tochtergesellschaft) auch lediglich "Kundin". Er selbst habe hierzu nicht etwa in "herausragender Vertrauensstellung" gestanden. Lediglich die Aufgaben seines Bereichs hätten ihm ja oblegen, wozu namentlich weder eine Steuerung oder Führung der Tochtergesellschaft noch eine Engüberwachung deren Distributionsverträge gezählt habe - zumal die Tochtergesellschaft auch direkt an die Geschäftsführung der Beklagten rechenschaftserheblich berichtet habe. Nur diese sei ihr gegenüber auch weisungsbefugt gewesen. In seiner (des Klägers) Zuständigkeit liege zudem nicht mehr die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten-Tochter und einem externen Distributionsunternehmen (als "Kundin der Kundin"). Insbesondere zu Vertragskündigungen hätte es insofern einer ausdrücklichen Genehmigung der Beklagten-Geschäftsleitung bedurft (dies auch wegen der naturgemäß nur auf Prognosen basierenden Reichweite solcher Entscheidungen). Zu berücksichtigen seien bei solch weitreichenden Entscheidungen vielfältige Begleitfaktoren wie Zahlungsfähigkeit und Ersetzbarkeit des Distributors; auch daran habe es zur gegebenen Zeit gemangelt. Bereits zur Abmahnungserwägung gegenüber G. erscheine fraglich, ob solches angesichts der kulturellen Besonderheiten mehr als nur eine Verstimmung hätte bewirken können. Auch der seinerzeitige (Senior-) Area Sales Manager, Herr Y., sei lediglich für die Tochtergesellschaft als Kundin zuständig gewesen, nicht jedoch für deren Kunden. Da ihm nach dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzurteil keine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen sei, scheide denknotwendig auch seine (des Klägers) Pflichtverletzung wegen mangelnder Überwachung aus. Weder er (der Kläger) noch Herr Y. hätten zudem Durchsetzungsverantwortlichkeit bezüglich Einzelvereinbarungen der Tochtergesellschaft und deren externen Vertragspartnern - wie G. - innegehabt. Herr Y. habe auch gegenüber dem Geschäftsführer der Tochtergesellschaft (einem Manager des ersten Ranges) keine Weisungsbefugnis besessen. Das von diesem anhörungsgemäß Ausgeführte meine eine unmittelbare Betreuung als erster Ansprechperson auch bezüglich der zu beobachtender Leistungen. Namentlich seien die Marketinginhalte in China, die Umsetzung der Preis- und Rabattpolitik und Transportschäden, Facetten der Lieferungen, Qualitätsprobleme, Produktvorstellungen, Dokumentationen und vieles mehr sehr wohl ausgetauscht gewesen (und zwar mit Herr Y. als "Liaison Office"). Es sei aber die Berichtslinie des Tochtergesellschafts-Geschäftsführers, Herr N., nie direkt an ihn (den Kläger) verlaufen, sondern nur direkt an das "Board of Directors" der Beklagten. Dieser (Herr N.) habe ihm (dem Kläger) auch keinen ausführlichen Bericht über das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft erstattet. Lediglich bei Verhinderung einer direkten Berichterstattung an die Beklagtengeschäftsführung habe Herr Y. für Herrn N. als unmittelbarer Ansprechpartner fungiert. Die schließliche Verlängerung des Distributionsverhältnisses habe mangels Berechtigung weder Herrn Y. noch ihm (dem Kläger) oblegen. Auch was der Beklagten im Übrigen als "faktische Einwirkungsbefugnisse gegenüber Herrn N." vorschwebe, erschließe sich ihm nicht.
85 Abweichungen von den vertraglichen Distributionsregelungen seien zudem keine Anomalie im Unternehmen. Die Klauseln zur rollierenden Prognoseplanung blieben im internationalen Betrieb weitgehend unumgesetzt. Die Geschäftsleitung wisse dies auch, und es sei ihr im gegebenen Zusammenhang über Jahre hinweg durchaus opportun erschienen. Schon wegen dieser Duldung sei ihm (dem Kläger) keinerlei Vorwurf zu machen. Weder die Geschäftsführung noch andere Fachbereiche hätten das Prozedere auch infrage gestellt. Er (der Kläger) habe im Übrigen bereits schon keine Handlungskompetenz innegehabt, um etwaiges allein zu ändern. Es sei angesichts der Registrierungspolitik auch eine Warenbevorratung zwischen der Tochtergesellschaft und G. zweckmäßig erschienen. Diese sei zwischen ebendiesen Gesellschaften eng abgestimmt gewesen. Die Geschäftsleitung der Beklagten habe den Bevorratungsumstand sowohl generell als auch konkret bezüglich G. gekannt. Weder sie noch andere Fachbereiche hätten diese Praxis indes infrage gestellt. Für die Erfolgsbewertung von Vertragsbeziehungen seien neben Umsatzzahlen auch die Distributionslage, etwaige Marketingarbeiten, die ökonomische Situation im Land oder auch die Wechselkurse zu berücksichtigen. Das Unternehmen Sp. habe keine Alternative zu G. dargestellt; Herr S. habe die Tochtergesellschaft eigens zur Beendigung einer Zusammenarbeit mit jener Gesellschaft angehalten. Gleiches gelte auch für Firma Bn., die der Geschäftsführer Herr Dr. T. schon bei seinem China-Besuch 2019 als Kooperationspartnerin verworfen gehabt habe. Zu allem diesbezüglich Erheblichem sei der Geschäftsführung auch Bericht erteilt gewesen. Er (der Kläger) habe keinerlei Rückfragen unbeantwortet gelassen oder falsch beantwortet. Die Beklagten-Geschäftsleitung habe des Weiteren auch nicht lediglich ein aggregiertes Gesamtbudget gekannt, sondern sei in dem gesamten Budgetprozess durch Herrn R. involviert gewesen. Außerdem würden die Länderbudgets im System Deltamaster ausgewiesen, mit dem sich die Geschäfts- und die kaufmännische Leitung beschäftige. Budgetfreigaben seien zudem immer erst nach langwierig internen Diskussionen innerhalb der Geschäftsleitung passiert (Zeugnis Herr He.). Der Beklagten sei mithin anhand der Umsatzzahlen die Geschäftssituation in China durchaus bewusst gewesen. Nicht nur in Kopie, sondern schon originär seien der Geschäftsführung auch die sukzessiven Gewinn- und Verlustrechnungen seitens des Hauptbuchhalters zugegangen (Zeugnis Herr Tn.). Selbst wenn die Mindestumsatzklausel vereinzelt bereits als Kündigungsgrund gegenüber Distributeuren herangezogen worden sei, bestünden - umgekehrt - durchaus noch Vertragsbeziehungen trotz unterschrittener Mindestumsatzziele zu Vertriebsunternehmen in der Türkei, Spanien, Portugal, Italien, Bulgarien, Libanon, Kanada, USA, Nigeria, Japan, Mongolei und Irland. Sogar die drei von der Beklagten zum Chinageschäft genannten vormaligen Partnerunternehmen seien bei unterschrittenen Umsatzzielen nicht etwa gekündigt worden, sondern zum Jahresschluss 2020 bei auslaufender Distributionsvertrag von der Tochtergesellschaft schlicht mit keiner Verlängerung mehr bedacht gewesen, wobei der Begründungshinweis - bemerkenswerterweise - auf eine im chinesischen Festland geänderte Vertriebsstrategie gelautet habe.
86 G. habe ihre Bestellungen bei der Tochtergesellschaft indes ja unmittelbar getätigt. Die Tochter habe diese Bestellungen durchaus auch ohne rollierende Prognoseplanung durchzuführen vermocht. Von der zuständigen (Beklagten-) Exportsachbearbeiterin seien dabei die von der Tochtergesellschaft im vorgesehenen Portal eingestellten Auftragsdaten in ein weiteres Programm eingepflegt gewesen, womit bei der Beklagten diese Bestellungen dann (unter Auftragsbestätigung an die Tochtergesellschaft) automatisch ausgelöst worden seien. Parallel hierzu hätte der logistische Prozess intern begonnen, sodass die Waren innerhalb von ca. 3-4 Monaten das Lager zu verlassen vermocht hätten. Das entsprechende EDV-System werde in Zusammenarbeit verschiedener Beklagtenabteilungen unterhalten (kaufmännische Leitung, EDV-Leitung, Internationaler Vertriebs-Innendienst, Leiter Rechnungswesen); es sei selbstverständlich der Geschäftsführung bekannt. Einschließlich 2-wöchiger Zwischenzeit vom Lagerverlassen bis zum Schiffsaufbruch sowie 4-6 Wochen zum Schifftransport sowie 2 Wochen zur Zollfreigabe umfasse die Anlieferzeit 6-7 Monate. Die Beklagtengeschäftsführung habe die ihr vorgelegten Informationen auch zu interpretieren vermocht und gegebenenfalls bei ihren Angestellten dazu nachfordern müssen. Zudem seien der Beklagtengeschäftsführung die Gründe für nicht erfüllte Absatzerwartungen bekannt gewesen, nämlich (u.a.) die spät erteilten Registrierungen, die verspäteten Auslieferungen, das Verpassen von Promotionsfenstern und ein Preis-/Margenverfall für den Partner aufgrund Parallelhandels deutscher Waren zu mittelgradigen Preisen.
87 Wenn auch die vertraglichen Umsatzzahlen bei G. nicht erreicht gewesen seien, wären die geplanten und (beklagten-) geschäftsführungsseitig auch gebilligten Umsatzzahlen zum offiziellen Unternehmensbudget für das Tochterunternehmen W. China sehr wohl noch erfüllt gewesen. Selbst für G. lasse sich von keinem Beurteilungsspielraum "Null" zu einer etwaigen Kündigung handeln. Schon dass ex ante kein gewinnbringender Nutzen aus der Geschäftsverbindung P./TMall/SunRetail zu ziehen gewesen sei, erschließe sich ihm (dem Kläger) folglich nicht (Nichtwissen). Selbst im Juli 2022 sei die Beklagten-Geschäftsleitung - trotz Kenntnis der vorjährlichen und aktuellen Umsatzunterschreitung - gerade noch überzeugt gewesen, dass an G. festzuhalten wäre. Sie habe auch die weiteren von der Tochtergesellschaft wie der Exportleitung vermittelten Empfehlungen gebilligt. Nicht eigenmächtig handelnd, sondern lediglich den Geschäftsführungsbeschluss vom 29.07.2022 vollziehend habe dann der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft den neuerlichen Kontrakt ausgehandelt. Da die Bevorratung bei G. regelmäßig in das EDV-System der Beklagten eingetragen sowie wiederholt und ausgiebig bei dieser auch diskutiert gewesen sei, sei bei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass eine Vertragsverlängerung zunächst noch zu weiter erhöhtem Warenbestand würde führen müssen. Die China-Umsatzzahlen seien immerhin auch von ihm (dem Kläger) in den Hauptabteilungsleiter-Meetings durch aktuelle Umsatz-/Absatzdaten-Präsentationen ins Bild gesetzt worden (Zeugnis Herr Hc., Herr Ye.). Auch seien in den China-Meetings des Jahres 2022 die entsprechenden Aufträge und Produktmengen der Beklagten noch diskutiert gewesen. Alle Beteiligten - einschließlich der Beklagten-Geschäftsleitung - seien mithin entsprechend im Bilde gewesen. Auch habe er (der Kläger) keinen Lagerbestand unrichtig dargestellt, sei es wegen der physisch im Lager befindliche Waren oder per Transit als Waren auf dem Weg.
88 Er (der Kläger) bestreite außerdem einen Schaden der Beklagten aus den Tochter-Vertragsbeziehungen mit G. (sowohl im Grund als auch wegen der Höhe oder durch eine Isolierung der Beklagten vom chinesischen Markt; Nichtwissen). Weiter bestritten werde, dass G. Waren ohne vernünftige Absatzmöglichkeit im chinesischen Markt "überbestellt" habe. Angesichts der Registrierungspolitik sei zwischen der Tochtergesellschaft und G. eine Warenbevorratung eben eng abgestimmt gewesen. Zwischen Oktober 2020 und Januar 2023 seien 30 Beklagten-Produkte in China zu registrieren gewesen, was zwischen 8 und 24 Monate - durchschnittlich 17 Monate - Zeit erfordert gehabt habe (bei unergiebigem Versuch über eine zweite Agentur Registrierungen zu bewirken). Die Lagerbestände müssten in die ca. 75-teilige Produkte unterschieden und im Einzelnen analysiert werden. Wegen langer Lieferzeiten sei der chinesische Binnenmarkt von Lagerhaltungen und Bevorratungsmengen besonderes geprägt, denn Lagerprozesse wie in westlichen Ländern seien dort schlicht unmöglich. Das "stock-pilling" hänge auch mit den sog. Handelsfeiertagen in China zusammen, zu denen hohe Lagerbestände vorgehalten würden, um lieferbereit zu sein. G. sei keineswegs auch außerstande gewesen, die vorhandenen Lagerbestände noch abzusetzen, wie sich schon aus deren Verlautbarung an den Tochtergesellschafts-Geschäftsführer von Mitte Mai 2023 erschließe.
89 Mit der Sanktionierung seines Arbeitsverhältnisses durch eine Abmahnung habe die Beklagte schließlich - selbstbindend - zu erkennen gegeben, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht schon als so gestört angesehen habe, dass sie es nicht habe fortsetzen können. Eine solche Selbstbindung gelte auch bei subjektiv unvollständiger Sachkenntnis. Angesichts seiner anfangs widerruflichen, später unwiderruflichen Freistellung habe er sich der Pflege seiner Mutter im fraglichen Zeitraum ohne Weiteres widmen können, sodass es weiteren "Nachhakens" seiner Beantragung nicht bedurft habe.
90 Der Kläger hat - soweit hier von Interesse neben einer rechtskräftig zuerkannten Tantieme-Restzahlung von 2022/23 i.H.v. 37.711,00 € - erstinstanzlich zuletzt beantragt ,
91 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigungen vom 13.11.2023, 15.01.2024 und 05.02.2024 endet.
92 Die Beklagte hat beantragt,
93 die Klage abzuweisen.
94 Die Beklagte hat erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen:
95 Der Kläger sei als Hauptabteilungsleiter Export in herausragender Vertrauensstellung und exponiert für einen Unternehmenserfolg zuständig. In ihren Produktexport nach China habe sie ihn verantwortlich eingebunden gehabt, und zwar auch bezüglich strategischer Entscheidungen der geschäftlichen Beziehungen zur dortigen Distributionspartnerin (Zeugnis Herr Zg.). Dies habe ihn verpflichtet, die innerchinesische Produkt-Umsatzentwicklung zu überwachen, die Vertriebsdaten zu analysieren und daraus erforderliche Maßnahmen abzuleiten, ferner das chinesische Exportgeschäft bestmöglich auszubauen. Seine Verantwortlichkeit ende gerade nicht schon bei der örtlichen Tochtergesellschaft, sondern umfasse Geschäftsbeziehungsüberwachungen zu den lokalen Distributionspartnern unter Analyse von Umsatzentwicklung und Vertriebsdaten einschließlich Maßnahmenableitung. Zudem habe der ihm für das China-Geschäft unterstellte Herr Y. die Geschäfte mit dem Abnehmer G. gesteuert und kontrolliert, und zwar auch bezüglich einzelner Distributionsvertragsregeln. Dieser sei vom Kläger fachlich anzuweisen und zu steuern gewesen, auch insofern dessen Stellenbeschreibung die Betreuung bestehender Märkte und Partner einschließlich der Umsetzung von Sales- und Marketingstrategien beinhaltete. Zwischen beiden (Kläger und Herrn Y.) habe ein regelmäßiger Austausch über das Tagesgeschäft vorgeherrscht, sodass Hintergrundkenntnis zu G. bestanden habe. Auch der Geschäftsführer ihrer Tochtergesellschaft habe ja Herrn Y. berichtet, und dieser sei ihm weisungsbefugt gewesen. Gleichermaßen seien dem Kläger ausführliche Informationen über das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft durch deren Geschäftsführer zugekommen, und zwar auch laufende wirtschaftliche Kennzahlen aus dem Distributionsvertrag mit G.. Herr Y. habe ihn zudem laufend über das Beklagten-Chinageschäft und bestehende Schwierigkeiten ins Bild gesetzt. Zumindest habe er sich nach ihrem (der Beklagten) Verständnis bei dem Tochtergesellschafts-Geschäftsführer bzw. bei seinem Stellvertreter über das Tagesgeschäft sowie über Umsätze und Vertriebsdaten zu informieren gehabt (und mithin Kenntnis von den monatlichen Geschäftszahlen besitzen müssen). Gleichermaßen sei er (aus ihrer, der Beklagten, Sicht) zur Ergreifung wirtschaftlicher Maßnahmen verpflichtet gewesen, um neue vertragliche Beziehungen zu einem geeigneten Distributionsunternehmen im chinesischen Markt anstelle von G. zu etablieren (ggf. unter Einwirkung auf seinen Stellvertreter). Dabei habe er auf den Geschäftsführer ihres Tochterunternehmens zwecks Distributionsvertragskündigung einwirken müssen - auch abmahnungsbezogen. Faktisch habe er (der Kläger) ja als dessen Vorgesetzter agiert. Stattdessen habe der Klägerstellvertreter mit dem Tochtergesellschaftsgeschäftsführer zusammenwirkend 2022 noch die Laufzeit des Distributionsvertrags unter verbesserten Bedingungen für von G. verlängert, ohne dass der Kläger eingeschritten sei. Auf deren fehlende Verlängerungsberechtigung könne er sich nicht berufen; auch entlasteten ihn die Geschäftsführungs-Beschlüsse angesichts deren fehlerhafter Informationen nicht. Außerdem habe er nicht nur eine Unterrichtung der Geschäftsleitung über das Verfehlen des Umsatzziels bzw. der Warenbestellung durch G. unterlassen, sondern dieses Unternehmen stets noch als "soliden Partner" dargestellt und eine Weiterführung der Kooperation ja ausdrücklich empfohlen. Ein Festhalten am Distributionsvertrag sei indes unter keinem wirtschaftlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen gewesen. Schon im Zusammenhang des Mindestumsatzes hätte sich der Beurteilungsspielraum insofern auf Null reduziert gehabt. G. habe auch seinen Lagerbestand parallel zu den weiteren Warenzuflüssen abzusetzen gehabt. Durch die fehlenden Unterrichtungen sei im Mindesten versäumt worden, dass ihre (der Beklagten) Geschäftsleitung die notwendigen Schritte gegenüber G. habe vornehmen können (die diese andernfalls habe durchführen können; Zeugnis Herr S., Parteivernehmung Dr. T.). In der Vergangenheit seien Verträge der Tochtergesellschaft mit Distributoren wegen Nichterreichens von Umsatzzielen auch schon gekündigt worden (wie der Kläger wisse). Man habe jenseits unterlassener Prognoseplanung ihrerseits nur angenommen, das Vertragsverhältnis würde in ihrem (der Beklagten) wirtschaftlichen Interesse, insbesondere mit vorgegebenen Mindestumsätzen durchgeführt. Auch wegen der rollierenden Prognoseplanungen sei der Kläger bereits schon angehalten gewesen; er habe sich jedoch dazu in Ausflüchte verloren. Im Wesentlichen sei ihre (der Beklagten) Geschäftsführung lediglich nur im Nachgang zu den Monatsmeetings des Chinageschäfts mit grundsätzlich sehr knappen Informationen per E-Mail bedacht worden (Zeugnis Dr. T.). Diese habe sich auch keine Einblicknahmen ins Tagesgeschäft unter etwaigem Eingreifen vorbehalten gehabt. Keiner umfassenden Berichterstattung habe sie der Kläger mithin bedacht gehabt (und auch nicht Herr Y.), und etwaige Rückfragen seien auch falsch oder gar beantwortet worden. So sei die - nach angenommener Fehlinformation von ihrer (der Beklagten) Geschäftsleitung bei der Tochtergesellschaft eingeforderte - Sonderberichterstattung über G.-Lagerbestände nicht wirklichkeitsentsprechend ausgefallen, und weder der Kläger noch Herr Y. hätten ihr die Bestände und Aufbrauchfristen nach ortsbefindlichen und seewegsbefindlichen Lieferungen transparent gemacht gehabt (Zeugnis Herr S., Parteivernehmung Dr. T.). D.h. auch der Kläger habe nicht hinreichend auf zu geringe Umsätze von G. und den zu hohen Lagerbestand aufmerksam gemacht. Die (lediglich in Kopie) übermittelten Gewinn- und Verlustrechnungen der chinesischen Tochtergesellschaft hätten jeglicher Handlungsempfehlung entbehrt. Es seien nur aggregierte Gesamtbudgets an ihre Geschäftsleitung ergangen, die sie freigegeben habe (ohne dass auf einen nicht erreichten Mindestumsatz Vorgaben von G. hingewiesen worden sei). Umgekehrt sei indes das Verkaufsbudget der Tochtergesellschaft vonseiten des Klägers und dessen Stellvertreter sowie ihrer (der Beklagten) Geschäftsleitung durchaus vereinbart gewesen; es habe auch nichts Utopisches beinhaltet. Das jahrelange Nichterreichen von Mindestumsatzzielen durch G. bedeute schließlich einen wirtschaftlichen Schaden; gleiches gelte angesichts zu geringen Markenvertriebs im chinesischen Markt - was sie dort in Präsenz und Position isoliert sowie den Wettbewerbsanschluss habe verlieren lassen (Zeugnis Herr S.). Der Kläger habe insofern auch den Warenabsatz im Markt bewirken müssen. Es bedürfe zur Schadenseinschätzung keiner differenzierten Aufführung von Produktkategorien. Die sukzessive Erhöhung von Lagerbeständen veranschauliche freilich allein für G. ein Unvermögen, ihre Produkte innerhalb Chinas zu vermarkten. Zwar habe man 2020 in diesem Unternehmen noch einen fähigen Vertragspartner gesehen, jedoch seien noch keine großen Bestellmengen seinerzeit gefördert gewesen. Auch der Zugang von G. zu P. sei zu keinem Zeitpunkt gewinnbringend geworden. Pünktliches Zahlen sei nur die Minimalvoraussetzung für ihre Distributionspartner (denen sie sogar 100 % Vorleistung abverlange, wenn nur limitierte Kreditlinien vorgewiesen würden). Auch die chinesischen Registrationsverfahren - üblicherweise nur 2-4 Monate erfordernd (Zeugnis Herr S.) - seien kein entlastender Umstand. Chinesische Alternativ-Distributionspartner hätten etwa die Unternehmen Sp. oder Bn. sein können - die auch Interesse gehabt hätten (Parteivernehmung Dr. T.). Was der Kläger zu Lieferungsabstimmungen aufgrund Erwerbs der Lohnfertigung ausgeführt habe, werde bestritten. Mit seiner E-Mail vom 26.06.2023 habe er die zuvor verletzte Informationspflichten auch nicht mehr erfüllen können. Ihr Exportgeschäft habe sich bis zum Sommer 2023 auch nicht wieder erfolgreich entwickelt gehabt; ungenügend seien zumal die Vorschläge seitens G., der Tochtergesellschaft, des Klägers oder/und dessen Stellvertreters zum Abbau von Warenbeständen gewesen. Nur hinsichtlich des Aufbaus exorbitanter Warenbestände und der Nicht-Unterrichtung der Geschäftsleitung diesbezüglich sei die Abmahnung vom 31.07.2023 ergangen. Die vollständige Aufarbeitung sei erst nachfolgend passiert.
96 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben. Die Kündigungen seien nicht sozial gerechtfertigt. Dem Kläger seien keine konkreten Handlungspflichten zum Risikomanagement auferlegt gewesen. Mit ihrer detailreichen Abmahnung habe die Beklagte zum streitgegenständlichen Pflichtenzusammenhang zudem selbst dokumentiert, dass dieses mildere Mittel vorliegend nicht entbehrlich sei. Da der Lebenssachverhalt des Abmahnungsschreibens ein Gesamtbild vom Nichteinschreiten gegen einen unterstellten Mitarbeiter über die Nichtunterrichtung der Geschäftsleitung sowie den Lagerbestandszusammenhang bei G. unter Weiterführung von Produktion und Lieferungen betreffe, sei letztlich der gesamte Kündigungsgrund bereits verbraucht. Selbst hiermit noch unangesprochene, weitere Pflichtverletzungen hätten nach dem ultima-ratio-Prinzip jedenfalls einer weiteren Abmahnung bedurft, denn namentlich ein adäquat kausal klägerseits verursachter Schaden sei nicht substantiiert dargelegt. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz sowie der Urteilsgründe im Einzelnen wird auf die Entscheidungsniederschrift in Bl. 414-438 ArbG-Akte Bezug genommen.
97 Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.04.2025 zugestellte Teilurteil am 21.05.2025 die Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 23.07.2025 verlängerten Frist begründet.
98 Die Beklagte trägt zweitinstanzlich vor:
99 Die Pflichtverletzungen des Klägers gingen im Zusammenhang der Befassung des Distributionsvertragspartners ihrer Tochtergesellschaft über den Abmahnungsgegenstand hinaus, und zwar im Hinblick auf
100 - das Unterlassen von Maßnahmen zur monatlichen Prognoseplanungsabgabe
101 - das Unterlassung von Maßnahmen zur Distributionsvertragskündigung mangels Mindestumsatzes
102 - keine Verhinderung der vorzeitigen Verlängerung des Distributionsvertrags und
103 - keine Geschäftsleitungs-Unterrichtung über mehrfach erhebliche Unterschreitungen der Mindestumsätze.
104 Erst nach dem 31.07.2023 seien die Vertragsverhältnisse mit G. vollständig aufgearbeitet worden. Die Pflichtverletzungen des Klägers seien innerhalb seines zu verantwortenden Kernbereichs geschehen; das seien für Hauptabteilungsleiter Export nämlich die Überwachung von Umsatzentwicklungen und Vertriebsdaten sowie die Steuerung zuständiger (Senior) Area Sales Manager. Der nachgeordnete Mitarbeiter sei zur Umsetzung der im Distributionsvertrag mit To. getroffenen Regelungen angehalten gewesen. Auch der Kläger habe hierzu die rollierenden Prognoseplanungen und Einhaltungen von Bestellverhalten zwingend zu besorgen gehabt. Ohne dies habe sich ein vertragsabwicklungsbezogener Kontrollverlust ergeben. Konkret sei Herr Y. anzuweisen gewesen, gegenüber Herrn N. dafür zu sorgen, dass To. die Prognoseplanungen abgebe oder - alternativ - hätte der Kläger selbst den Tochtergesellschafts-Geschäftsführer dazu bedrängen müssen. Mindestens aber wäre ihre (der Beklagten) Geschäftsführung wegen der Nichteinhaltung der rollierenden Prognoseplanung zu unterrichten gewesen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Vertragsbestand zu diesem Distributeur. Diesbezüglich habe der Kläger verabsäumt, auf die außerordentliche Kündigung des Distributionsvertrags hinzuwirken. Die Umsatzentwicklung- und Exportprodukt-Überwachung anhand der Vertriebsdatenanalyse sei ihm als Export-Hauptabteilungsleiter gerade wegen der Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen anheimgestellt. Sowohl 2021 als auch 2022 seien die Umsatzziele erheblich verfehlt gewesen. Das habe ein Festhalten am Distributionsvertrag unter keinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der Beurteilungsspielraum sei "0" und auf die außerordentliche Kündigung sei hinzuwirken gewesen. Im mindesten sei ihre (der Beklagten) Geschäftsleitung ausdrücklich zu unterrichten gewesen. Denn schon der Umsatz für 2021 habe um 1/3 und der in 2022 sogar um fast 2/3 unterhalb der Mindestvorgabe gelegen. Auch diese Einwirkung hätte der Kläger selbst gegenüber dem Tochterunternehmens-Geschäftsführer vorzunehmen gehabt, alternativ durch Herrn Y.. Weiter sei der Kläger nicht gegenüber Herrn Y. eingeschritten, als dieser im Zusammenwirken mit dem Tochtergesellschafts-Geschäftsführer die Laufzeit des Distributionsvertrags im Jahr 2022 habe verlängern lassen, der zugleich noch die vertraglichen Konditionen zugunsten von G. verbessert gehabt habe. Dies wiege umso schwerer, als bereits schon auf die außerordentliche Kündigung hätte hingewirkt gewesen sein müssen. Aufgrund des Weisungsrechts gegenüber Herrn Y. und der faktischen Einwirkungsbefugnis gegenüber Herrn N. habe dem Kläger das Gebotene auch ohne weiteres offen gestanden. Der Kläger habe des Weiteren bereits nach § 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages einer Unterrichtungspflicht unterlegen, und zwar zur rechtzeitige Unterrichtung über die gerade relevanten Umstände seines Tätigkeitsbereichs. Selbiges entspreche auch der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht. Sehr wohl habe ihre (der Beklagten) Geschäftsführung die fortlaufende exportgeschäftsbezogene Pflichterfüllung durch den Kläger zum Chinageschäft überwacht, indem sie sich habe unterrichten lasse. Nur habe der Kläger weder berichtenswerte Vorkommnisse in Bezug auf G. erwähnt gehabt noch die Distributionsvertragsverletzungen aufgezeigt. Ihre Geschäftsleitung sei auch nicht über monatliche Gewinn- und Verlustrechnungen von der Tochtergesellschaft informiert gewesen (sondern habe lediglich E-Mail-Kopien erhalten). Auch sei aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht unmittelbar ersichtlich geworden, dass G. die Mindestumsatzvorgaben nicht erreicht gehabt habe. Die Vertragsfortsetzung habe mithin auf fehlerhafter Informationserteilung seitens ihrer Geschäftsleitung und namentlicher Unkenntnis erheblich verfehlter Umsatzvorgaben beruht. Zudem habe der Kläger G. stets als soliden Partner dargestellt und die Weiterführung der Kooperation mit diesem Distributionsunternehmen ausdrücklich empfohlen. Der Kläger sei außerdem ja geschäftsleitungsangewiesen gewesen, die (Senior) Area Sales Manager wegen der Umsetzung rollierender Prognoseplanungen anzuhalten. Der Kläger habe in allem vorsätzlich gehandelt, indem er Distributionsvertragsabläufe zu G. nicht befolgt und nicht auf die Vertragsbeendigung hingewirkt habe bzw. der Vertragsverlängerung nicht entgegengetreten sei. Die Tragweite erschließe sich aus der Verletzungsvielzahl und der zeitlichen Dauer. Der Kläger habe mithin nicht auf eine Hinnahme seines Fehlverhaltens vertrauen können. In seiner exponierten Stellung unterhalb der Geschäftsleitung (wo Vorgänge von zentraler Bedeutung der Leitung gegenüber nicht im Dunkeln bleiben dürften und mit Rücksicht auf die Arbeitgeberinteressen zu handeln sei) überstiegen diese "überwältigenden" Pflichtverletzungen nach Qualität und Quantität auch ein noch hinzunehmendes Maß, zumal aufgrund des wirtschaftlichen Schadens (in Gestalt erheblichen Umsatzverlusts und Wettbewerbs- bzw. Marktanschlussverlusts ihrer Produkte in China). Einer Abmahnung habe es nicht weiter bedurft. Es bestünden Zweifel an Integrität, Redlichkeit und Zuverlässigkeit, die eine Vertragsfortsetzung ausschlössen. Da der klägerische Pflegezeitantrag schon zu unbestimmt und wegen der Nähe zur in Aussicht gestellten Kündigung auch rechtsmissbräuchlich sei, greife besonderer Kündigungsschutz ohnehin nicht durch.
105 Die Beklagte beantragt,
106 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2024, Az. 8 Ca 3084/23, teilweise abzuändern und den (dortigen) Klageantrag zu 1. abzuweisen.
107 Der Kläger beantragt,
108 die Berufung zurückzuweisen.
109 Der Kläger verteidigt das angegriffene Teilurteil und trägt - zusammengefasst - zweitinstanzlich vor:
110 Auch etwaig nicht schon am 31.07.2024 abgemahnte Gründe hätten noch einer Abmahnung bedurft. Für die Überwachung der Vertragsbeziehung zu G. sei nicht er (der Kläger), sondern die chinesische Tochtergesellschaft zuständig gewesen. Die Beklagtengeschäftsführung habe in den monatlichen Status-Meetings von deren Geschäftsführer die Informationen über die Chinageschäfte erlangt (Zeugnis Herr N.). Die Beklagtengeschäftsführung habe auch über die unmittelbar pro Monat seitens ihres Hauptbuchhalters übermittelte Gewinn-/Verlustrechnungen für die chinesische Tochtergesellschaft verfügt (Zeugnis Herr Tn.). Über ein Jahrzehnt lang sei es ihrerseits indes unterlassen worden, ihm (dem Kläger) bestimmte und bindende Handlungsvorgaben zu erteilen. Er habe das Chinageschäft über die Jahre hinweg gesteigert. Die tatsächliche Handhabung sei für die Beklagte durchgehend opportun gewesen, und zwar auch im hier fraglichen Zeitraum. Diese sei allerdings durch die Corona-Pandemie von starken und nachhaltigen Marktveränderungen sowie von Absatzschwierigkeiten geprägt gewesen. Die rollierende Prognoseplanung würde im Beklagtenunternehmen weit überwiegend nicht tatsächlich durchgeführt. Hierzu habe er (der Kläger) keine fehlenden Vorkommnisse verheimlicht, sondern durchaus offen kommunizierte. Lediglich 3 Distributionspartner übermittelten Forecasts (Orion in Finnland und Norwegen, Mekim für Hongkong und Profarmaco für die Länder Zentralamerikas; Zeugnis Herr He.). Diese Forecasts wurden mengen- und wertemäßig jeden Monat in einen zentralen Forecast-Pool eingestellt, auf den auch die Geschäftsleitung, insbesondere Herr R., Zugriff habe. Die hohen Mindestumsätze für G. seien indes von vorne herein unrealistisch gewesen. Mittels dieser Umsatzziele habe ein Kündigungsrecht abgesichert sein sollen. Angesichts der Soll- und Ist-Umsätze der Beklagten sowie der ihrer Tochtergesellschaft mit G. seien schon Aufstellungen des Herrn Y. getätigt und aussagekräftig gewesen, wie sich noch aus einem E-Mail-Verlauf vom 30.04. und 05.05.2023 erschließe (den die Beklagte zur Akte reichen möge). Bei einer Kündigung des Distributionsvertrages hätten die beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden müssen, und zwar einschließlich der Pandemie-Sondereffekte. Kurzfristig sei zudem kein adäquater Ersatz für G. auffindbar gewesen. Gewichtige Argumente für eine Fortführung hätten auch darin gelegen, einen Ausfall des Chinageschäftes zu verhindern. Diese Vertragsverlängerung habe auch nicht er (der Kläger), sondern die Tochtergesellschaft durch deren Geschäftsführer im Einverständnis mit der Beklagtengeschäftsführung aufgrund deren Beschlusses vereinbart gehabt, der schlicht umgesetzt worden sei. Bei dieser Vertragsverlängerung sei naturgemäß die Problematik der Lagerbestandsituation mitbehandelt worden. Die Geschäftsleitung sei in allem auch nicht über die Geschäftslage ununterrichtet oder verspätet unterrichtet gewesen. Die Durchführungen seien über die Jahre so wie gehabt geschehen, ohne dass hieran Anstoß genommen gewesen sei.
111 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
112 A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. c ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).
113 B. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zurecht entsprochen.
114 I. Die § 4 Satz 1 KSchG nachgebildeten Anträge sind hier zulässig. Sie wenden sich umfassend dagegen, dass das Arbeitsverhältnis durch die benannten Kündigungen aufgelöst wird (vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 28/19 - Rn. 21). Hierbei stehen sie im gleichen Haupt- und Hilfsverhältnis, indem auch die Kündigungen sukzessive ausgebracht waren (BAG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9). D.h. nur wenn die ordentliche Kündigung vom 13.11.2023 das Arbeitsverhältnis nicht schon aufgelöst hat, ist über die Kündigung vom 15.01.2024 noch zu befinden und erst hiernach ggf. noch über die Kündigung vom 05.02.2024.
115 II. Die Anträge sind in der Sache auch begründet.
116 1. Der Kläger hat die Kündigungen durchgehend unter Zustellung noch binnen dreiwöchiger Frist gerichtlich angegriffen, sodass sie jeweils nicht als von Anfang an rechtswirksam gelten (§ 4 Satz 1, § 7 HS. 1 KSchG).
117 2. Es spricht im Fall manches dagegen, dass sich der Kläger auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG wirksam berufen kann (§ 242 BGB).
118 a) Die Pflegezeit war zwar am 13./16.10.2023 nach § 3 Abs. 1 PflegeZG im Hinblick auf eine Pflegesituation der nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung form- und fristgerecht angebracht. Die Beklagte beschäftigt - gerichtsbekannt - auch regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Entgegen deren Einschätzung kennt das Pflegezeitgesetz nicht etwa Formularzwänge (zumal nicht i.S. bestimmter ministerieller Musterschreiben). Sinn und Zweck der Antragsbedürftigkeit ist lediglich, es der Arbeitgeberseite organisatorisch zu ermöglichen, den nicht verhinderbaren Arbeitskräfteausfall noch aufzufangen (Joussen, in: Rolfs/u.a., BeckOK Arbeitsrecht, 78 Edition 01.12.2025, § 3 PflegeZG Rn. 16). Vorliegend lassen sich zur zeitanteilig 4-stündigen Freistellung Freitagnachmittags bei verständiger Würdigung unschwer die letzten 4 Stunden der an diesem Tag betriebsüblichen Arbeitszeit verbinden - beispielsweise bei Dienstschluss um 17:00 Uhr i.S. einer Freistellung ab 13:00 Uhr (§§ 133, 157 BGB).
119 b) Der Beklagten ist indes die merkwürdige Koinzidenz zwischen Pflegezeitantrag und taggleich vorangegangener Inaussichtstellung einer Arbeitgeberkündigung zuzugeben. Das Pflegezeitgesetz dient keiner Selbstverschaffung von etwaigem Kündigungsschutz, sondern erschließt eine Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Es geht darum, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung so lange wie möglich durch vertraute Angehörige versorgen zu können - "ambulant vor stationär" (Joussen, a.a.O., § 1 Rn. 5). Trotz Beklagteneinwandes, der Pflegebedarf sei hier nur vorgeschoben, verdeutlicht der Kläger die konkrete Pflegesituation im Verfahren nicht weiter. Er stellt auch nicht dar, dass und warum ebenderselbe Pflegezeitantrag - so wie geschehen - hätte ergangen sein können, wenn es die Beklagtenankündigung vom 13.10.2023 gar nicht gegeben hätte. Allein 7 beanspruchten Freitagnachmittage à 4 Stunden - zusammen 28 Stunden - lassen aus sich heraus auch weder nach Umfang, noch nach Lage, noch nach sonstigen Umständen einen besonderen Betreuungszusammenhang erkennen; hierzu macht der Kläger auch nichts weiter plausibel. Zwar überholte die unwiderrufliche Beklagtenfreistellung ab 13.11.2023 das klägerische Freistellungsbegehren. Es ging dem aber noch eine 4-wöchige Zeit seit Einreichung des Antrags voraus, und es bleibt unverständlich, warum der Kläger jegliches Bemühen zur Absicherung der Pflegefreistellung während dessen unterließ (wenn nicht der akute Pflegebedarf in der Sache selbst fehlte). Warum ein ernsthaftes Pflegezeitersuchen solange "in der Luft hängen", war nicht verständlich. Auch etwaige Nachweise zum Pflegezusammenhang wurden - trotz der beklagtenseits insgesamt ja infrage gestellten Pflegesituation - nicht eingereicht. Selbst wenn solches zur anfänglichen Antragstellung noch entbehrlich war, mochte es der "unwissenden" Beklagten den gesetzlichen Zusammenhang zumindest nachgehend wenigstens außer Zweifel gestellt haben können.
120 3. Mit dem Arbeitsgericht ist indes der dreifach gleichsam zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung herangezogene Lebenssachverhalt nicht als geeignet einzuschätzen, einen unvermittelten Kündigungsausspruch sozial zu rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG, § 286 Abs. 1 ZPO). Eine differenzierte Behandlung der Aufeinanderfolge nach § 158 Abs. 2 BGB bedarf es hierbei nicht.
121 a) Über die Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes im Ersten Abschnitt herrscht angesichts der Betriebszugehörigkeitszeit des Klägers seit dem 01.11.2008 und dem Umfang der Beklagtenbetriebsbelegschaft von - unangegriffen - mehr als 10,0 regelmäßig Beschäftigten ausschließlich der Auszubildenden kein Streit (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG, § 138 Abs. 1, 3 ZPO).
122 b) Es fehlt im Fall an einem hinreichenden sozialen Rechtfertigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 KSchG. Das kann unter Zugrundelegung der Beklagtenausführungen erster und zweiter Instanz nicht abweichend als vom Arbeitsgericht entschieden angenommen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).
123 aa) Eine Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe im Verhalten Arbeitnehmender bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn diese ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt haben, sodass eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht, und der Arbeitgeberseite eine Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auch nicht zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 15). Auch eine erhebliche Verletzung der Arbeitnehmende gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die arbeitgeberseitigen Interessen kann die Kündigung mithin rechtfertigen (BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12). Dies gilt jedoch nicht, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen Arbeitgebender - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, auf der Arbeitnehmerseite die künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75).
124 (1) Die Hauptleistungspflichten richten sich nach dem arbeitsvertraglichen Synallagma; dies beinhaltet mithin die typischen Aufgaben nach einer Stellenbeschreibung oder anhand eines Berufsbilds (vgl. LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22.04.2010 - 17 Sa 1443/09 - zu I 2 a der Gründe). Nebenpflichten sind dagegen die sich aus der besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten, wozu (u.a.) solche zählen, deren Erfüllung unumgänglich ist, um den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen, d.h. die der Verwirklichung des Leistungserfolgs verpflichtet sind, indem sie der Erhaltung der Leistungsmöglichkeit, der Vorbereitung, Unterstützung, Förderung und ordnungsgemäßen Durchführung sowie einer Absicherung der Hauptleistung dienen (sog. leistungssichernde Neben- oder Verhaltenspflichten; BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 26).
125 (2) Wenn Haupt- oder Nebenpflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, liegt eine Störung im Leistungsgleichgewicht vor, an die kündigungsrechtlich angeknüpft werden kann, nicht indes geht es um etwaige "Schlechtleistungs-Erfolge" (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 536/06 - Rn. 14 ff.). Auch können nur erhebliche Pflichtverletzungen geeignet sein, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Hinreichende Intensität wird hierbei dadurch dokumentiert, dass rechtmäßig und wirksam zugewiesene Pflichten "beharrlich" - also bewusst und nachhaltig - nicht erfüllt werden (BAG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 14 f.). Die Nachhaltigkeit im Willen bzw. Intensität in der Weigerung wird regelmäßig durch die Erfolglosigkeit einer vorangegangenen Abmahnung verdeutlicht (vgl. BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 a der Gründe). Einer Abmahnung bedarf es lediglich dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass auch nur deren erstmalige Hinnahme für Arbeitsgebende nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - und auch für die Arbeitnehmenden erkennbar - ausgeschlossen erscheint (sei es angesichts Schwere und Gewicht, sei es nach Art und Ausmaß, sei es wegen Folgen oder/und Grad des Verschuldens; vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27).
126 (3) Im geschehenen Ausspruch einer Abmahnung liegt regelmäßig ein konkludenter Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den abmahnungsweise gerügten Gründen. Arbeitgebende dokumentieren solcherart, dass sie das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansehen, als dass sie es nicht mehr fortsetzen könnten - ausgenommen aus der Abmahnung oder den Umständen gehe hinreichend hervor, dass die Angelegenheit hiermit keineswegs schon "erledigt" sei (BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 28). Weitere Gründe, die zu den abgemahnten hinzutreten oder erst nach Abmahnungsausspruch bekannt werden, sind indes vom Kündigungsverzicht nicht erfasst und können arbeitgeberseits durchaus noch zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, ggf. auch unterstützt durch die schon abgemahnten Gründe (BAG, Urteil vom 26 November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 15).
127 bb) Vor diesem Hintergrund ist mit dem Arbeitsgericht zunächst festzustellen, dass die im Abmahnungsschreiben vom 31.07.2023 thematisierten hohen Lagerbestände und Bevorratungen bei dem chinesischen Hauptkunden der Beklagten-Tochtergesellschaft, G., die noch veranlassten Produktionen und Lieferungen dorthin sowie die (vermeintlich) begleitenden Nicht-Unterrichtungen der Geschäftsführung samt Nichtinterventionen über (oder durch) den örtlichen (Senior) Area Sales Manager bezüglich all dieser Lager-/Bevorratungssituation und -Zusammenhänge abschließend behandelt und damit kündigungsrechtlich verbraucht waren.
128 (1) Das Abmahnungsschreiben verweist auf keinerlei "Vorläufigkeit" oder "Einstweiligkeit", sodass an seinem abschließenden Sanktionscharakter zunächst nicht gezweifelt werden kann. Auch führt die Beklagte außer einem pauschalen Hinweis, die Geschehnisse hernach noch weiter intern aufgearbeitet zu haben, keine näheren Umstände für ein nochmaliges Aufgreifen des Abmahnungsvorgangs konkret an. Die Chronologie der Anschlussereignisse gegenüber dem 31.07.2023 bestand auch aktenstandsgemäß lediglich noch in der Kündigung des Distributionsvertrags zu G. am 08.09.2023 (unter nachgehender Ausgleichsforderung dieses ehemaligen Partnerunternehmens vom 28.09.2023) und im Personalgespräch des kaufmännischen Leiters und des Personalleiters der Beklagten mit dem Kläger am 13.10.2023 (unter dem Vorwurf einer "desolaten Situation" im chinesischen Exportgeschäft aufgrund Schäden infolge Versäumnissen/Pflichtverstößen in der vertraglichen Beziehung zu G.). Wer indes wann, was, wie, aufgrund welcher Erkenntnisse und unter welchen Erkenntnisgewinnen nach dem 31.07.2023 noch einzeln und konkret für die Beklagte zu vorliegendem Geschehenszusammenhang in Erfahrung gebracht haben könnte, ohne dass dies zuvor nicht bereits bei allen im Leitungskreis relevanten Personen schon bekannt war, lässt sich nicht ermessen. Erst recht erschließt sich nichts bezüglich der wie das Arbeitsgericht zutreffend anmerkt ja gerade "detailreichen" Abmahnungsinhalte vom 31.07.2023 im Einzelnen.
129 (2) Auch lässt sich gegen die arbeitsgerichtliche Einschätzung einer Abmahnungsbedürftigkeit des so am 31.07.2023 abgemahnten Geschehens nichts erinnern. Die Beklagte lässt sich schon nicht konkret und ins Einzelne gehend zu den klägerseits vielfältig angeführten besonderen Hintergründen ein, was ein etwaiges Bestell-, Liefer- und Termingeschehen zu den verschiedensten Produktsparten, auslaufenden Registrierungen, Wieder- und/oder Neuregistrierungen, Bevorratungszusammenhänge wegen territorialspezifischer Verkaufsphasen oder auch Fertigungs- und Lieferzusammenhängen angesichts von Übernahmen (wenigstens) eines Lohnfertigungsunternehmens sowie überhaupt unterschiedlicher Liefergeschehen anhand der jeweiligen Einzelbestellmengen des Distributionspartners der Tochtergesellschaft angeht. Es lässt sich mithin bezüglich Gewicht, Ausmaß und Verschulden des Klägers auf keine gesteigerte Intensität allein nur anhand etwaiger Endmengen und -Bestände an Beklagtenprodukten bei dem Distributionspartnerunternehmen der Tochtergesellschaft schlussfolgern. Alles andere würde den Kläger nur in eine arbeitsvertragsfremde Erfolgshaftung stellen. Der Kläger unterlag und unterliegt indes auch mit einer Pflicht, den Export als Hauptabteilungsleiter bestmöglich zu fördern und zu entwickeln (i.S.d. letzten Spiegelstrichs der beklagtenseitigen Aufgabenauflistung) jedenfalls keiner Erfolgsgarantiepflicht - sei es für die eigene oder die ihm nachgeordnete Person. Zudem erschließt sich auch kein greifbarer Distributionsvertragspassus zu ganz bestimmten Bevorratungsgrenzen oder -Abverkaufsfristen bzw. überhaupt irgendwelchen Verabfolgungsvorgaben, und zwar weder im Alt-, noch im Neuvertrag der Tochtergesellschaft mit G.. Der Kläger verweist anhand der Unterscheidung von Schnell- und Langsamdrehern sowie mittels Hinweises auf die Besonderheiten im örtlichen Verbraucherverhalten während der von Corona-Pandemie unter verstärkter Protektionismusneigung im Verkaufsumfeld plausibel auf besondere Umstände sonst vielleicht eher ungewöhnlicher Lager- und Bestellvolumina. Angesichts dieser Umstände mochte das Vorkommen ausnahmsweise vielleicht sogar noch als "normal" im weitesten Sinn und mithin im Hauptleistungsverhältnis der Parteien letztlich gar nicht pflichtwidrig den Rahmenbedingungen ungenügend gegolten haben können. Da die Abmahnung nicht selbst in Streit steht, muss dem indes nicht weiter nachgegangen werden. Auch hat die Beklagte jedenfalls gegen die vom Kläger referierte Geschäftsentwicklung seit 2012 nichts Substantielles eingewendet; der Kläger war mithin ein langjährig durchaus erfolgreicher Hauptabteilungsleiter Export und verfügte auch nach der Beklagteneinschätzung über eine "herausragende" Stellung. Selbst wenn zutreffend wäre, dass faktische Überbevorratungen eingetreten waren und auch zu einer letztlichen Marktüberübersättigung und sogar noch etwaigen Preisverfallsgefahren geführt hatten, musste damit nicht schon zwingend der arbeitsvertragliche Entscheidungsfreiraum des Klägers überschritten gewesen sein. Auch war gegenüber dem Distributionspartner der Tochtergesellschaft nicht etwa erst der Abverkaufspreis liquidiert, sondern unter wesentlich deckungsbeitragstragender Vorkasse schon der Bestellwert eingebracht und auch der restliche Abnahmepreis bei Anlieferung realisiert. Weder die Überbevorratung noch ein etwaiger Preisverfall wegen Überangebots traf mithin die Beklagten in ihrem aktuellen Austauschverhältnis zum Distributeur. Es sind von ihr auch keine sonstigen wirtschaftlichen Markteinbußen im Zusammenhang mit Bevorratungen bei G. für die Zukunft konkret ausgeführt oder näher ersichtlich und plausibel gemacht.
130 cc) Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend darauf abgestellt, dass die dem Kläger noch zusätzlich vorgehaltenen Pflichtverstöße, so sie denn tatsächlich solche wären, nicht ausreichend schadens-/verschuldensgewichtig ausfielen oder von "Unbelehrbarkeit" des Klägers geprägt erschienen, dass unvermittelt und ohne eine weitere einschlägige Abmahnung schon verhaltensbedingt gekündigt werden konnte.
131 (1) Die Beklagte hält dem Kläger vor, nicht dahin interveniert zu haben, dass das Endabnehmerunternehmen, G., bei der Tochtergesellschaft der Beklagten distributionsvertragsgemäß rollierende Vorplanungen vorgenommen hatte. Hierzu erschließt sich indes keine Pflichtverletzung durch den Kläger.
132 (a) Eine ganz genaue Zuordnung zum konkreten Pflichtenkreis des Klägers nimmt die Beklagte wegen der gerügten Interventions-Vernächlässigungen im Forecast-Zusammenhang nicht vor. Diese lässt sich nach den beklagtenseits ausgeführten Aufgabenkreisen auch nicht eigens ausmachen.
133 (aa) Nach eigener Darstellung gab es sieben Aufgabenkreise des Klägers: Leitung der Abteilung Export (1), Umsetzung der Sales- und Marketingstrategien im Bereich International Business (2), Steuerung und Coaching der Area Sales Manager (3), Erstellung und regelmäßige Überwachung der Budgetzahlen im Verantwortungsbereich (4), Monitoring der Umsatzentwicklung mit und in den Ländern (5), Analyse der Vertriebsdaten und Ableitung erforderlicher Maßnahmen sowie deren Kontrolle (6) und Vorantreiben der strategischen Entwicklung im Verantwortungsbereich (7).
134 (bb) Der Ziffer 1 lässt sich der Vorwurf nicht zuordnen. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass der Distributionspartner nur "Kunde des Kunden" der Beklagten war. Abteilungsleitungen mögen hausinterne Interventionen veranlassen, jedoch sind Kunden-Kunden-Vornahmen kein substantiell internes Leitungshandeln in diesem Zuständigkeitsrahmen.
135 (cc) Zu Ziffer 2 merkt der Kläger unangegriffen an, dass der fehlende "Forecast" ein Vorkommnis in einer Häufigkeit von 72/75 unter den (End-) Distributionspartnern der Beklagten ist. Ein strategischer Sales- oder Marketingverstoß lässt sich bei diesem Zahlenverhältnis und einer zu 96 % gerade üblichem Nichtintervention nicht ausmachen. Nachdem die Beklagte Ende März 2023 durch den Geschäftsführer, Herrn R., konkrete strategische Forecast-Maßnahmen gegenüber dem Kläger angeregt hatte, war dieser auch nicht etwa untätig geblieben, sondern hatte Maßnahmen in Gang gesetzt, die anscheinend abstimmungserforderlich waren im August 2023 zu einer weiteren Strategie führten. Dass es vorangehend ähnliche Einforderungen von Klägermaßnahmen gegeben haben könnte, die der Kläger missachtet haben könnte, erschloss das wechselseitige Vorbringen nicht.
136 (dd) Zu Ziffer 3 ist beachtlich, dass die konkrete Stellenbeschreibung des (Senior) Area Sales Manager, Herr Y., als "Kompetenzrahmen des Stelleninhabers" gerade keine Ankreuzungen bei den Formular-Alternativen aufweist: "Entscheidet (mit) in Personalangelegenheiten (ins. bei Stellenplanung, Stellenbesetzungsplanung, Einstellung, Versetzung, Ernennung, Bezügen, Weiterbildung)" bzw. "leitet regelmäßige Bereichsbesprechungen" oder noch "führt Arbeitsgespräche". Die stattdessen angekreuzten Optionen "wirkt mit in Personalangelegenheiten", "weist und arbeitet Mitarbeiter ein", "legt die Arbeitsgebiete der direkt unterstellten Mitarbeiter fest und erarbeitete Zielvorgaben", "führt Aufsicht und kontrolliert Ergebnisse", "führt persönliche Mitarbeitergespräche (Anerkennung und Kritik, Beratungen und Förderung)" sowie "gibt Leistungsbeurteilungen für Azubis und Praktikanten" haben deutlich nachgeordnete und nur begleitende personalkompetenzielle Reichweite. Über oder durch Herrn Y. vermochte der Kläger folglich angesichts der beklagteneigenen Kompetenzordnung gerade nicht etwa Dritte zu steuern oder zu dirigieren, schon gar nicht noch über die eigenen Unternehmensgrenzen hinaus.
137 (ee) Zu Ziffer 4 merkt der Kläger an, dass die wesentlichen Budgetvorgaben des China-Geschäfts im fraglichen Zeitraum gewahrt gewesen seien. Die Beklagte hat den vom Kläger insofern ausgeführten Zahlengrößenordnungen nichts Substantielles erwidert. Zumal im Zusammenhang etwaiger Forecasts erschließt sich mithin keine Pflichtwidrigkeit.
138 (ff) Auch bezüglich Ziffer 5 ("Monitoring der Umsatzentwicklung") erschließt sich keine unmittelbare Interventionspflicht bei nur fehlenden Forecasts. Gleiches gilt zu Ziffer 6 ("Analyse der Vertriebsdaten und Ableitung erforderlicher Maßnahmen sowie deren Kontrolle"). Die Aufgabenfelder "Analyse", "Ableitung" und "Kontrolle" lassen erkennbar gerade die eigentliche Vornahme durchgreifender Handlungen aus. Hierfür sollte der Kläger anscheinend gerade nicht mehr zuständig sein.
139 (gg) Zu Ziffer 7 schließlich ("Vorantreiben der strategischen Entwicklung im Verantwortungsbereich") stellt sich die Aufgabe einerseits als einschätzungsoffen dar ("Vorantreiben" verlangt nur eine Initiative, die beim Kläger angesichts der zurückliegenden Markterfolge kaum anzweifelbar ist; "Entwicklung" ist gleichermaßen nur eine Beschreibung ergebnisoffener Dynamik, der der Kläger schon angesichts der sukzessiven Reaktionserfordernisse während der Pandemiezeit unterlag, ohne dass die Beklagte hier namentliche Untätigkeiten aufzeigt). Andererseits sind auch bezüglich der Ziffer 7 keine ganz konkreten Durchgriffsvornahmen zwangsläufigerweise zu folgern, zumal nicht wenn eine in 96 % der Vorkommnisse entsprechende Praxis in Rede steht.
140 (b) Trotz fehlender Zuordenbarkeit meint die Beklagte etwaige Klägerpflichten aus den in anderweitiger Rechtsauseinandersetzung (ihrer Tochtergesellschaft und mit Herrn N.) getätigten und von der Beklagten vorliegend (selbstübersetzt) referierten Bekundungen von Mitarbeitenden folgern zu können. Hierzu ist allerdings vorweg anzumerken, dass Arbeitgebenden keine unerwünschten Leistungen rechtserheblich aufgedrängt werden können und dürfen (zuletzt etwa BAG, Teilurteil vom 10.09.2020 - 6 AZR 94/19 [A] - Rn. 33). Selbst wenn sich Kläger und/oder nachgeordnetes Personal eigenmächtig wie übergriffig ins Abwicklungsgeschäft der Beklagtentochter mit deren Distributionsunternehmen eingemischt hätten und gewisse Macht im Faktischen beansprucht haben sollten, wurden sie dadurch nicht etwa schon im Innenverhältnis zur Beklagten ermächtigt worden sein müssen. Darüber hinaus erschließen aber auch die beklagtenseits in Bezug genommenen Einlassungen nicht die von ihr unterstellte "Beherrschungsmacht" des Klägers.
141 (aa) Die Beklagte beruft sich insofern auf eine Bekundung des Herrn N.: "Sie hatten keine Kenntnis von den Umständen, die dazu führten, dass die neue Vereinbarung mit G. abgeschlossen werden musste, worüber ich Herrn Y., meinen damaligen direkten Vorgesetzten, berichtet hatte.", ferner der Tochtergesellschaftsmitarbeiterin, Frau Ng.: "Auf die Frage nach den Aufgaben von Y. und [= der Kläger] im China-Geschäft antwortete J., dass nach ihrem Verständnis Y. für die Märkte China, Hongkong und Taiwan zuständig war. Sie dachte, dass H. sowohl als auch Y. Bericht erstattete, da sie einige von ihnen unterzeichnete Dokumente sah.“, eines von der Tochtergesellschaft wohl nur mittelbar beschäftigten Herrn H.: "Der Vorgesetzte von H. war Herr Y. in Deutschland, Herr Y. hatte mich interviewt und über meine Beschäftigung in China und meinen Vertrag entschieden, nicht Herr H..", sowie schließlich noch des Herrn Y. selbst: "Nachdem Herr N. seine Tätigkeit bei W. aufgenommen hatte, berichtete er direkt an Herrn R., Herrn T., Herrn Rb. und mich."
142 (bb) Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass weder die Einschätzung des Herrn H. noch die der Frau Ng. einen übergreifenden Kompetenzrahmen seiner Person beleuchteten. Die von Frau Ng. erörterten Berichtswege und "Zuständigkeiten" des Klägers und des Herrn Y. erschließen keine präzisen Kompetenzen, und die von Herrn H. angenommene "Einstellung" durch Herrn Y. "in Deutschland" ist offensichtlich nicht streng rechtstechnisch aufzufassen, da sich die Dinge weder in Deutschland (und nach deutschem Recht) abspielten noch ersichtlich ist, wie Herr Y. hier nach Sprache und Ortsanwesenheit ganz konkret im chinesischen Tochterunternehmen hätte einstellend tätig werden können. Daneben bekundet Herr N. im Wesentlichen Unkenntnislagen und Herr Y. wiederum bloße Berichtslinien.
143 (c) Soweit die Beklagte gleichwohl noch davon handeln wollte, der Kläger habe Umsetzungsmaßnahmen zur Prognoseplanung trotz konkreter Weisung(en) nicht befolgt, erschließt sich dieser Vorhalt - wie vorausgeführt - nicht konkret. Die E-Mail des Komplementärgesellschaftsgeschäftsführers, Herr R., vom 22.03.2023 war hierzu wortlautgemäß noch keine zwingende Anordnung von rollierenden Vorplanungen, sondern verhielt sich dazu eben nur anregend (s.o.), in dem es hieß: „… Möchte ich Sie bitten, Gespräche mit den zuständigen Fachbereichen zu führen, um die Details des Rolling Forecast abzustimmen. Sobald das erledigt ist, müssen die internationalen Kunden darüber informiert werden. All dies sollte spätestens Anfang 2024 umgesetzt werden“. Soweit die Beklagte gleichwohl beharrt, es habe eine Anordnung rollierender Planungen gegeben, auf die der Kläger ausweichend reagiert habe, erschließt sich nicht, was das noch sein sollte. Unangegriffen blieb auch die - bereits erwähnte - Fortführung der Anregung vom 22.03.2023 dadurch, dass der Kläger am 06.04.2023 eine Fachbereichsinformation samt thematischem Austausch angestoßen hatte und letztlich bis Anfang August 2023 ein Mengen-Forecast für den Zeitraum Dezember 2023 bis Dezember 2024 bei 20 Exportkunden beschlossen worden war.
144 (2) Die Beklagte hält dem Kläger des Weiteren eine mangelnde Intervention zur Distributionsvertragskündigung ihres Tochterunternehmens gegenüber G. angesichts unterschrittener Mindestumsätze vor und begleitend hilfsweise das Unterlassen einer Verhinderung der vorzeitigen Distributionsvertragsverlängerung. Auch hierzu erschließt sich indes kein hinreichender Befugnisinhalt des Klägers, solches kompetentiell tatsächlich vermocht gehabt zu haben.
145 (a) Hinsichtlich der Nichtkündigung des Distributionsvertrags gelten sowohl für den Kläger als auch für den ihm nachgeordneten Herrn Y. die gerade vorausgeführten Gesichtspunkte. Es erschließt sich mithin nicht, dass diese - von der Beklagten rechtserheblich verliehene und unmittelbar beachtliche - Durchgriffsmacht gegenüber dem Geschäftsführer des Tochterunternehmens innegehabt hätten, die solches legitimierte (s.o.). Die Beklagte hat zudem durch die Befassung des im Frühsommer 2023 extern wie intern zur Beurteilung und Vornahme betrauten Herrn S. selbst vorgeführt, wie sich die Verabfolgungen zu verhalten hatten, denn dieser war nach externer Konsultanten-Funktion eigens ab 01.08.2023 als "Generalmanager" in das Tochterunternehmen selbst integriert worden, und zwar neben dem durchaus dort noch angestellten Geschäftsführer. Erst anschließend kam es dazu, dass der Distributionsvertrag des Tochterunternehmens mit G. gekündigt wurde, und anscheinend zwar sogar durch das Beklagtenunternehmen selbst (Beklagtenschriftsatz 21.02.2024 S. 17). Weder der Kläger oder der ihm nachgeordnete (Senior) Area Sales Manager, Herr Y., hatten erkennbar eine solche Stelle mit ebenjener Rechtsmacht inne, wie Herr S., oder die Beklagtengeschäftsführer. Selbst wenn Befugnisse, wie die des Herrn S. eröffnet gewesen wären, hätten weder der Kläger, noch Herr Y., noch das Tochterunternehmen eine Distributionsvertragskündigung mithin selbst schon zu verabfolgen vermocht. Zuständig war und blieb anscheinend stattdessen letztlich für solche Schritte nur die Beklagtengeschäftsführung.
146 (b) Nicht anders lassen sich die Dinge auch für eine Nichtverhinderung der "vorzeitigen Verlängerung" des Distributionsvertrags des Beklagten-Tochterunternehmens mit dem örtlichen Distributionspartner einschätzen. Auch hierzu zeigt die Beklagte keine rechtlichen Zusammenhänge auf, die dem Kläger etwaige Zwangsbefugnisse und/oder hinreichend sanktionsberechtigende Kompetenzen verliehen haben könnten, sodass er eigens vermocht hätte, das konkrete Beschlussgeschehen vom 21.07. und 29.07.2022 ungeschehen zu machen. Über den Umstand, dass der Kläger der Geschäftsführung, namentlich dessen Vorsitzenden, Herrn R., organigrammgemäß unterstand, herrscht kein Streit. Auch ist beklagten selbst eingeräumt, dass der novellierte Distributionsvertrag auf einem Entschluss ihrer Geschäftsführung beruhte. Selbst mit Blick auf die sieben enumerativen Aufgabenkreise des Klägers als Export-Hauptabteilungsleiter, die die Beklagte aufführt, ist keine unmittelbare Interventionsbefugnis entgegen der Geschäftsführung irgendwo zu erkennen.
147 (3) Die Beklagte hält dem Kläger schließlich noch mangelnde Unterrichtung ihrer Geschäftsleitung über mehrfach erheblich unterschrittene Mindestumsätze ihrer Tochtergesellschaft im Distributionsvertrag mit deren chinesischem Partnerunternehmen vor. Mit diesem Vorhalt lässt sich ein Pflichtenverstoß lediglich teilweise verbinden, und zwar dahin, dass der Kläger unter Würdigung der gegebenen Umstände über die Kündigungsreife des Distributionsvertrages zu unterrichten hatte.
148 (a) Der Beklagten ist zuzugeben, dass - korrespondierend mit dem anstellungsgemäßen Verantwortlichkeitsrahmen - eine Offenbarungs- und Anzeigepflichten über erkannte Missstände und Unredlichkeiten einhergehen kann, zumal wenn berechtigter Grund für eine Annahme besteht, andernfalls könne der Geschäftsführung ein Geschehen von erheblichem Unternehmensbelang nicht zur Kenntnis gelangen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13.10.1970 - 1 AZR 58/70 - zu I 1 der Gründe; Urteil vom 25.05.1962 - 2 AZR 430/60 - zu II der Gründe; Urteil vom 12.05.1958 - 2 AZR 539/56 - zu 2 b der Gründe).
149 (b) Soweit die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang bereits eine fehlende rollierende Vorausplanung des chinesischen Distributionsvertragspartners gegenüber ihrer Tochtergesellschaft anlastet, erschließt sich indes kein nennenswerter Wissensrückstand bei der Geschäftsleitung.
150 (aa) Hierzu ist vorweg die Besonderheit der prozessualen Einlassungsmöglichkeiten der Parteien im vorliegenden Verfahrens anzumerken. Soweit es um Wissensstände und Kenntnislagen bei der Beklagten, namentlich in Person deren Geschäftsführer geht, ist ihre Einlassungsmöglichkeit allumfassend und die des Klägers bestenfalls rudimentär. Der Kläger konnte und kann zwar eigenen Wissensstand aktualisieren und ins Verfahren einbringen - mithin beispielsweise etwaigen persönlich verantworteten Wissenstransfer in die Geschäftsleitung vortragen. Die Beklagte verfügt dagegen über die volle Informationsbeherrschung sämtlicher Betriebsdaten. Sie war und ist prozessual hierüber auch umfassend aufklärungs- und einbringungsverpflichtet (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 138 Rn. 16 f. m.w.N.). Ihr oblag ohnehin im Kündigungsschutzprozess auch, den geltend gemachten Kündigungsgrund nachzuweisen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG; vgl. etwa BAG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 27 f.), und zwar in sämtlichen Voraussetzungen, die die unzumutbare Weiterbeschäftigung bedingten, insbesondere zu den objektiven Merkmalen des Kündigungsgrundes und wegen der Gekündigten ungünstigen Umstände in der Interessenabwägung, und zwar anhand alles ihr möglichen und zumutbaren (vgl. BAG, Urteil vom 13.08.1987 - 2 AZR 629/86 - zu B III 4 a der Gründe). Ein sich lediglich in Schlagworten ergehender Vortrag war von vorneherein hierbei unbehelflich (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - zu II 2 a der Gründe). Vorliegend blieb angesichts dessen noch zusätzlich markant, dass der Kläger am 13.10.2023, einem Freitag, mit eher pauschal scheinenden Vorhalten einer etwaigen Kündigungsabsicht konfrontiert war (desolate Situation im chinesischen Exportgeschäft und wirtschaftliche Schäden infolge Versäumnissen und Pflichtverstößen in der vertraglichen Beziehung zu Tong Luo) und am nächst folgenden Arbeitsmontag bereits von seiner Arbeit freigestellt wurde; eine nennenswerte Möglichkeit, etwaige Wissenstransferzusammenhänge zu rekonstruieren und/oder sich dazu betrieblichen Datenbestandes zu versichern, besaß der Kläger mithin vorliegend so gut wie nicht.
151 (bb) Die Beklagte hält dem Kläger wegen fehlenden Forecasts von G. zwar einen Wissensmangel und einhergehend vertragsbezogenen "Kontrollverlust" vor. Sie stellt jedoch die sukzessiven Datenbestände wegen der Geschäfte dieses Partners ihres Tochterunternehmens für keinem Zeitpunkt nach Inhalt, Empfangsumständen und Dokumentationszusammenhängen im Einzelnen klar. Das erstaunt, zumal der Kläger die behauptete Nichtinformiertheit in Abrede stellt und eine Vielzahl von Umständen für einen Wissenstransfer unter Datenablage- wie -Übermittlungsweisen durchaus nennt (ohne über die Quellen selbst eben noch zu verfügen und damit weitere Einzelheiten eigens aufzeigen zu können). Namentlich verweist der Kläger auf den sukzessiven Informationszufluss der Beklagten im China-Geschäft anhand einzelner Bestellungen des örtlichen Abnehmers, die anscheinend unmittelbar in das beklagteneigene Datensystem Eingang fanden und damit auch einsehbar waren. Für das mit 80 % von G. ausgeschöpfte China-Geschäft der Beklagten waren allein nur zwischen Januar 2022 und Juni 2023 18 monatliche China-Meetings unter 17-facher Beteiligung wenigstens einer Person aus der Beklagtengeschäftsführung unter schriftlicher Protokollierung und Unterrichtung im Fall der Abwesenheit auch nur eines von ihnen abgehalten worden. Ferner verweist der Kläger auf einen monatlichen Lagebericht per E-Mail, auf Umsatzüberblicke in PowerPoint-Präsentationen, detaillierte Berichte zu den Umsatzwerten in Worddokumenten, monatliche Auflistungen sämtlicher ausgestellter Rechnungen, einen Abschreibungsplan und insbesondere eine sukzessiv aktualisierte Gewinn- und Verlustrechnung zum örtlichen Geschäftszusammenhang in 2 Darstellungen, ggf. erteilte Stellungnahmen zur finanziellen Lage sowie eine Probebilanz. Zumal dem Klägervorhalt einer monatlichen unmittelbaren E-Mail-Übersendung bilanzieller Auswertungen des Hauptbuchhalters an die Geschäftsleitung war nicht substanziell entgegengetreten.
152 (cc) Zudem hätte die Beklagte ihre entsprechenden Datenquellen nicht nur aufzuzeigen und inhaltlich klarzustellen gehabt, sondern auch in die konkreten Berichtslinien und Verarbeitungen innerhalb ihres Unternehmens und namentlich in den Leitungs- und Geschäftsführungskreis so zu beleuchten gehabt, dass ein transparenter Hintergrund vorhandener Wissens- und Nichtwissensstände über die unbehelfliche Pauschalbehauptung hinaus ermöglicht wurde. Nicht nur, was die Beklagtengeschäftsführung wusste oder nicht wusste, bleib andernfalls unklar, sondern gerade auch, was der Kläger oder auch sein nachgeordneter (Senior) Area Sales Manager, Herrn Y., wann im Einzelnen wie wusste oder eben nicht. Die Beklagte verhält sich auch nicht zu den etwaigen Zugriffsmöglichkeiten und geschehenen Zugriffen durch ihre Geschäftsführung sowie ebenfalls nicht zu den Zugriffsmöglichkeiten und Zugriffen durch den Kläger oder den ihm nachgeordneten (Senior) Area Sales Manager, obgleich der Kläger auch noch eine Mehrzahl von Verarbeitungsprogrammen aufzeigt und benennt. Weiter nicht dargelegt wurden eben die etwaigen Protokollinhalte und voran- wie auch nachgeschehene E-Mails etwaiger Meetings sowie sukzessive Gewinn- und Verlustrechnungen im etwaigen Budgetierungsabgleich. Letztlich war und ist die Beklagte damit sämtlichen konkreten Wissens- und Nichtwissensvortrag schuldig geblieben. Umgekehrt indes bringt sie einen defizitären Planungs-, Bestell-, Lager- und Umsatzvorgang der Tochtergesellschaft mit G. selbst in das vorliegende Verfahren ja ein. D.h. dieses Wissen musste sie irgendwie durchaus schon vermittelt bekommen und gehabt haben. Quellen, die es ihr erschlossen und nicht etwa auch aus gerade der Verantwortung und Gewährleistung des Klägers herrührten, zeigt sie weder nach sachlichen noch zeitlichen Umständen näher auf. Selbst wenn unterstellt werden kann, dass die Befassung des Herrn S. als externem Konsultanten seit Mai 2023 gewisse Informationsbündelungen und -Auswertungen erbracht haben dürften, bleibt gleichermaßen unerfindlich, was hierbei an wirklichen Neuerkenntnissen zumal aus Daten, die nicht schon im Geschäftsführungskreis längstens existierten und zugreifbar vorhanden waren, bemüht worden wäre. Ein buchstäbliches "Verschweigen" oder gar "Verheimlichen" von Informationen gerade eben durch den Kläger hätte - mit anderen Worten - einer solchen substantiellen wie transparenten Darlegung vorhandenen Wissens- und Informationsprozesses bezüglich des distributionsvertragsbezogenen Geschehens mit G. zwischen 2021 und 2023 bedurft (die die Beklagte indes nicht aufzeigte, obgleich sie doch schlussendlich sämtliches Informationswesen beherrschte). Eben dies war klägerseits hinreichend schon während des erstinstanzlichen Verfahrens auch angemerkt, sodass der Beklagten ohne weiteres vor Augen stand, dass es diesbezüglich substanzhaltigeren Vortrags bedurfte.
153 (dd) Die Beklagte tritt - über den pauschal behaupteten Informationsmissstand - dem Klägervorbringen auch nicht konkret dazu entgegen, dass mit Ausnahme dreier Kunden gar keine rollierenden Vorausplanungen erbracht würden. Zwar stellt die Beklagte in Abrede, das Nichtvornehmen rollierender Forecasts sei gewissermaßen schon allgemeine Praxis, jedoch verhält sie sich nicht entkräftend zur enumerativen Darlegung des Klägers (72 von 75 Distributionsabnehmer/innen seien ohne Forecast). Der klägerseits vermittelte Begleiteindruck, dass zumindest ein tatsachengerechtes Begleitbewusstsein in der Beklagtengeschäftsführung zum fehlenden Forecast vorhanden gewesen sein musste, blieb folglich vorhanden. Zudem verblieb unter dem Gesamteindruck des Verfahrens überhaupt eine gewisse Fragwürdigkeit im Zusammenhang mit der beklagtenseits für erwartet behaupteten Stringenz einer Vertragsabwicklung für die Tochtergesellschaft mit G.. Schon für 2021 sollte das vertragliche Abnahmevolumen von G. 180.000.000 Hongkong Dollar ausmachen; bestritt dieses Abnahme-Unternehmen 80 % des chinesischen Marktes, hätten Waren, Bestellungen, Lieferungen usw. zum gesamten China-Geschäft 2021 ein Budget von 225.000.000 Hongkong Dollar ausfüllen müssen. Tatsächlich blieb das vom Kläger - unangegriffen - als offiziell genannte oder unter Umsatzaufschlägen hochgerechnete Budgetvolumen mit 128.600.000 oder 134.000.000 Hongkong Dollar unstreitig und lag viel niedriger. Der Kläger verwies auch auf Lohnfertigungszusammenhänge bei der Erzeugung der Beklagten-vermarkteten Produkte und diesbezügliche Unternehmensübernahmen durch den Verbund der Beklagten während des Streitzeitraums. Es stellt sich mithin die unweigerliche Frage, ob der Beklagten ein um 40 % rückständiges Bestellgeschehen des Hauptabnehmers im chinesischen Markt ohne etwaigen Forecast nicht tatsächlich passender kam, als es eine Vollabrufsituation hätte sein können. Auch der Gesichtspunkt eines "Kontrollverlusts" stellt sich vor dem Hintergrund eher "übersetzt" erscheinender Vertragsplandaten als geringer gewichtig dar, zumal die Beklagte ohnehin offen ließ, auf welche gerade bei ihr selbst relevanten Betriebsprozesse sie das vermeintliche "Entgleiten" von Kontrollen überhaupt beziehen wollte.
154 (c) Wegen des Zurückbleibens im Mindestumsatz ist dem Kläger jedoch vorzuhalten, dass er zumindest die jahresbezogen unterschrittenen Abnahmesummen/-Mengen nach dem Distributionsvertrag hätte zur Anzeige bringen müssen.
155 (aa) Die Beklagte schildert nicht die kalendermonatsbezogenen Umsatzzahlen des Distributionsvertragspartners ihrer Tochtergesellschaft, sodass sich eine etwaige Anzeigepflicht nicht schon auf die erste Kündigungsalternative in § 9 dieses Vertrages ergab (wegen mehr als 30-prozentigen Wertunterschreitens im gezwölfteten Jahresumsatz binnen drei aufeinanderfolgender [Kalender-]Monate). Zwischen den Parteien herrscht aber kein Streit, dass die avisierte Umsatzsumme von 180.000.000 Hongkong Dollar für das Kalenderjahr 2021 aufgrund realisierter 118.700.000 Hongkong Dollar (so die Beklagte) um mehr als 20 % unterschritten war, sodass es nach der weiteren Vertragsbeendigungsoption zunächst zu einer Abmahnung von G. hätte kommen können, und dass auch das Anschlussjahr 2022 gegenüber der avisierten Summe von 210.000.000 Hongkong Dollar mit realisierten 81.600.000 Hongkong Dollar (so die Beklagte) nochmals um über 20 % rückständig blieb, sodass - nach erfolgter Abmahnung - auch eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet war.
156 (bb) Die Kündigungsreife eines ganz wesentlichen Distributionsvertrags für einen (wohl auch) erheblichen Auslandsmarkt war und ist durch einen Exportleiter gegenüber der Geschäftsführung, in deren Macht die etwaigen Vornahmen lagen, anzuzeigen. Es handelte sich typisiert betrachtet um einen drastischen Störfall im klägerseits verantworteten Exportgeschäft, der der Geschäftsführung besondere Interventionsmaßnahmen eröffnete. Dem Distributionsvertrag der Tochtergesellschaft mit G. war eine umsatzbezogene Geschäftsgrundlage konditional unterstellt, deren Erschütterung auch nach allgemeinen Grundsätzen wenigstens die Überprüfung ihres Beibehalts nahelegte (zu normierten "clausula rebus sic stantibus" solcher Art - die die Beklagte wohl als "conditio sine qua non"-Zusammenhang anspricht - etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 313 Rn. 11, 40 ff.). Auch wenn die Besonderheiten der seinerzeitigen Corona-Pandemie auf der Abnehmerseite eine Notsituation verursacht haben konnte, die ggf. umfängliche Abwägungen bezüglich der Erreichbarkeit und damit etwaiger Bindungskraft von Umsatzzielen ausgelöst haben könnte (vgl. zum nationalen Recht insofern etwa BGH, Urteil vom 10.01.2022 - XII ZR 8/21 -), blieb der Kläger gleichwohl gehalten, die im Vertrag angelegte Zäsur wenigstens der Geschäftsleitung anzuzeigen. Selbst wenn ihm Kläger auch zuzugeben sein mag, sich im streitigen Zusammenhang in den seit 10 Jahren gehandhabten und überkommenen Berichtslinien bewegt zu haben, wie sie der Beklagtengeschäftsführung opportun erschienen, bleibt dennoch ein besonderer Anzeigenzusammenhang noch aus dem noch jungen Vertrag angesichts dessen hohen Volumens gegeben. Zu seinen Aufgaben zählte nach dem vorletzten Spiegelstrich der Beklagten-Aufgabenaufzählung die "Analyse der Vertriebsdaten und Ableitung erforderlicher Maßnahmen sowie deren Kontrolle". Ähnlich lautete auch § 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags, der zur "Unterrichtung des Arbeitgebers über alle in den Geschäftsbeziehungen zu den Kunden interessierenden Umstände" anhielt. Dass der Beklagtengeschäftsführung bereits die Abmahnungs- und Kündigungsreife anderswie konkret schon bekannt waren, bringt auch der Kläger nicht vor. Allein, dass die Geschäftsführung im vorhandenen Exportdatenmaterial ausreichende Einzelinformationen hätte haben können, um die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, ersetzte diese Anzeigenpflicht nicht. Gerade der klägerseits betonte Umstand, dass die vertragliche Umsatzerwartung bewusst übersetzt gestaltet war, um eine Art "Ausstiegsklausel" zu besitzen, musste ihm ja nahelegen, dass ein Erreichen dieses Stadiums ein besonderer und insofern auch anzuzeigender Interventionsmoment war.
157 (cc) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass ihm die Vertragsgrundlage zwischen der Beklagtentochter und G. unbekannt gewesen wäre. Selbst wenn ihm zuzugeben blieb, dass weder eine Abmahnung Ende 2021, noch eine Kündigung Ende 2022 angesichts der Gepflogenheiten im Geschäftskreis, wegen der vorherrschenden Pandemie und/oder mangels "ex ante" geeignet erscheinender Vertriebsalternativen tunlich gewesen seien, zumal auch nicht angesichts der Marktreglementierung, der spezifischen Registrierungszusammenhänge, der Besonderheiten mit den eigenen Lohnfertigungsunternehmen oder wegen produktspezifischen Absatzproblemen - protektionismusbedingt oder durch andere Nachfragenmängel ausgelöst. Er hätte gleichwohl seiner besonderen Stellung nach ebendiesen Umstand noch anzuzeigen gehabt. Mit den Distributoren Sp. oder Bn. stellt die Beklagte immerhin ja zwei Alternativen als "weiterhin nachhaltig interessiert" dar, was nicht zwingend schon ein entsprechendes Angebotsstadium erforderte und auch nicht durch einen 2019 wegen Erfahrungsmangels an sich ausgeschlossenen Kontrakt abschließend widerlegt erscheint. Auch der Kläger lässt sich zu drei weiteren vormaligen Distributionspartnern der Beklagten im China-Geschäft dahin ein, dass diese zwar nicht (wie die Beklagte behauptet) vorzeitig aufgekündigt worden seien, wohl aber über ein terminiertes Vertragsende hinaus noch eine gewisse Kooperationsmöglichkeit mitgeteilt bekommen gehabt hätten. Wenigstens die abermalige Erwägung solcher Alternativen war der Beklagtengeschäftsführung mithin anlassbedingt noch unterbreitbar.
158 (d) Soweit die Beklagte allerdings anschließend eine Anzeigepflichtverletzung noch im Zusammenhang der "vorzeitigen Verlängerung des Distributionsvertrags" mit G. ausmachen will, erschließen sich diesbezügliche Pflichtennachlässigkeiten des Klägers nicht.
159 (aa) Die Beklagtengeschäftsleitung beschloss am 21./29.07.2022 den neuerlichen Vertragsschluss ihrer Tochtergesellschaft mit G. selbst. Welchen Kenntnisstand sie zu diesem Zeitpunkt in Person ihrer beiden Geschäftsführer besaß, führt sie nicht weiter aus. Eine genaue Defizitanalyse einzelner Wissenszusammenhänge ist damit schon vorweg unmöglich. Bemerkenswert erschient nur, dass die Beklagte zum "fraglichen Zeitraum“ einen ca. 78 %igen G.-Umsatz im online Geschäft ausführt; denn nur um solche Analysewerte bis aufs Einzelprozent überhaupt präzisieren zu können, müssen nicht nur immense Datenbestände als vorhanden unterstellt werden, sondern auch als sehr wohl und gerade sogar ins Einzelne ausgewertet, und zwar gerade auch auf höchster Entscheidungsebene, denn für den Kläger und dessen nachgeordneten Mitarbeiter im Export unterstellt die Beklagte ja die nachhaltigen Informationsdefizite. Es erschließt sich unter den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße kaufmännische Geschäftsführung zu stellen sind, auch nicht, dass diese hier irgendwie "blind" agiert haben könnte. Weder war der angesprochene Markt unbedeutend - für ihn hatte die Beklagte ein eigenes Tochterunternehmen geschaffen -, noch ging es mit 80 %igem örtlichem Abnahmevolumen um einen unbedeutenden (Kunden-)Kunden, noch war die Novellierung der Vertragsgrundlage zum letzten vorhandenen Vertragsjahr sowie für noch drei weitere Vertragsjahre eine vertragliche Belanglosigkeit. Schon der Umstand, dass sich die Beklagtengeschäftsführung dieses Abschlusses überhaupt selbst zu widmen hatte, erschloss schon die geschäftliche Bedeutung. Entgegen der Beklagtenwortwahl beinhaltete der neue Kontrakt auch keine bloße "Verlängerung" im Sinne einer rein zeitlichen Verlagerung der Terminierung nach hinten. Es war vielmehr ein komplett neu aufgesetzter und in verschiedenen Produkten veränderter Vertrag mit neu bestimmten Umsatzvolumen für 2023 (statt 265.000.000 nur noch 137.000.000 Hongkong Dollar) sowie fortan (158.000.000 Hongkong Dollar 2024, 182.000.000 Hongkong Dollar 2025 und 209.000.000 Hongkong Dollar 2026), ferner waren Regelungen zur höheren Gewalt in die Abreden eingegangen und Änderungen in den Anlagen enthalten (zur nationalen Abgrenzung von bloßen Vertragsverlängerungen und gänzlichen Novellierungen etwa BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 4 AZR 371/15 - Rn. 30; Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 514/05 - Rn. 22 ff.).
160 (bb) Der Kläger führt zudem mehrere Aspekte an, die aus seiner Sicht wie auch objektiv betrachtet verständlich und plausibel machten und machen, von zusätzlichen Anzeigen und Unterrichtungen hier abzusehen. Das Chinageschäft war durch Pandemie, Protektionmismusneigungen, Registrierungsverfahren, verschiedenste produktspezifische Besonderheiten, bisweilen längere Lieferdauern und etwaige Lagerhaltungen im streitgegenständlichen Zeitraum durchaus belastet. Beide Geschäftsführer hatten G. im Jahr 2019 vor Ort inspiziert und befürwortet. Für dieses Unternehmen sprachen auch 2022 noch die Zugehörigkeit zu wirtschaftsmächtigen Vertriebsunternehmen im Verbund P. und M., die durchgehende Liquidität, die existierenden Registrierungszusammenhänge und auch die noch vorhandenen Lager. Warum die Beklagte beanstandet, dieses Unternehmen angesichts dessen einen "soliden Partner" zu nennen, erschließt sich nicht. Es widerspräche sonst nicht nur der geschäftsleitungseigenen Einschätzung aus 2019, sondern blendete auch die anschließend atypischen Lagen der Pandemiezeit aus. Zur Distributorin Sp. bringt der Kläger unangegriffen vor, dass die Geschäftsbeziehungen nach Eintritt des Herrn S. ebenfalls beendet wurden, und für Bn. führt er ebenso unangegriffen aus, dass diese schon 2019 mangels Erfahrung in der Baby-Pflegeprodukt-Vermarktung verworfen worden sei und ohnehin in China mit nur 5 % einen geringen Teil ihres Umsatzes realisiere. Beides spricht nicht dafür, dass diese Unternehmen Mitte 2022 letztlich ernsthafte Alternativen darstellten. Unstreitig bestand (spätestens) seit Ende 2021 auch eine gestörte Geschäftsgrundlage im Altvertrag zu G., sodass sich nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen ebendessen Anpassung gerade nahelegte (s.o. bei [c] [bb]). Die Beklagte verweist selbst noch darauf, dass die pandemienachfolgende Beendigung der Vertragsbeziehung des Tochterunternehmens zu G. dessen nahezu postwendende Einforderung von Entschädigungen und Sonderrechten bedingte. Bezüglich des ursprünglichen und noch höher dotierten Vertrages ist der Erst-Recht-Schluss naheliegend, dass eine gänzliche Vertragsbeendigung in eine durchaus nachhaltige schadensträchtige Auseinandersetzung hätte münden können, wenn nicht gar müssen. Auch diese Zusammenhänge mussten der Beklagtengeschäftsführung in kaufmännischer Sorgfalt umständehalber durchaus bekannt und bewusst gewesen sein. Es erschließt sich mithin für den Novellierungszusammenhang nichts, was noch zu einem zusätzlichen Anzeigenverhalten des Klägers hätte veranlassen müssen. Dem Kläger kann bezüglich der Vertragsnovelle auch keine Heimlichkeit oder Eigenmacht ganz pauschal unterstellt werden (weder ihm allein, noch für vermeintlich zusammenwirkend nachgeordnetes Personal); hierzu hätte die Beklagte ihr Sachverhaltswissen im Einzelnen näher einführen müssen. Dafür, dass alle vertragsbeziehungsrelevanten Daten durch die vielfältigen Austausche zur Kenntnis der Geschäftsleitung gelangt waren, in den entsprechenden EDV-Systemen abrufbar blieben und sich unschwer auch aus sukzessiven Gewinn- und Verlustberichten des Hauptbuchhalters an die Geschäftsführung ableiten ließen, hatte der Kläger seinerseits ausreichend vorgetragen. Woraus gleichwohl noch eine fehlerhafte Informationserteilung seitens des Klägers und/oder Unkenntnislage bei der Geschäftsleitung bezüglich erheblich verfehlter Umsatzvorgaben hätte ergeben können, blieb unerfindlich. Auch warum überhaupt und generell ein "Festhalten an dem Distributionsvertrag mit G. sich unter keinem wirtschaftlichen Gesichtspunkt rechtfertigen" ließ, wie die Beklagte meint, ist vor diesem Hintergrund nicht etwa verständlich.
161 (4) Der arbeitsgerichtlichen Begleiterwägung, dass ein gegebenenfalls mit der Abmahnung vom 31.07.2024 nicht schon geahndetes pflichtwidriges Geschehen der ergänzenden Abmahnung zugänglich und bedürftig war, ist zuzustimmen.
162 (a) Es entspricht neben den oben ausgeführten Grundsätzen zum regelmäßigen Abmahnungsvorrang noch arbeitsgerichtlicher Praxis, dass bei Schlechtleistungen und/oder Arbeitsfehlern - wozu auch die Verletzungen von Kontroll- und Anzeigepflichten zählen können - die unvermittelte Kündigung allenfalls dann gerechtfertigt sein kann, wenn es sich um schwere Fehler handelt, die zudem noch zu drastischen wie dramatischen Resultaten führten, wie etwa die Kontrollpflichtvernachlässigung einer Jugendhilfe mit Folgen der Kindesmisshandlung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 -), oder der Abschaltung eines Beatmungsgeräts durch Intensivpflegepersonal mit letalem Ausgang bzw. die völlige Verkennung einer entsprechenden Notrufsituation (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 380/00 -, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2010 - 3 Sa 144/10 -), oder auch die Verletzung von Hygienevorschriften mit der Folge von Raumschließungen und sofortiger Betriebsuntersagung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.06.2013 - 5 Sa 31/13 -). Um solches geht es im Fall indes nicht.
163 (b) Die fehlende Anzeige der Abmahnungs- bzw. Kündbarkeit im Distributionsvertrag der Beklagtentochter mit G. erschließt keine Uneinsichtigkeit oder Unerreichbarkeit des Klägers für etwaige Abmahnungen. Schon der Umstand, dass sich der Kläger im Wesentlichen nur in den Berichtslinien verhielt, wie sie seit rund 10 Jahren gebräuchlich waren und der Beklagten opportun erschienen, spricht gegen irgendwelche Klägerneigungen zur "Widersetzlichkeit". Es ist deshalb - wie gemeinhin - anzunehmen, dass eine Änderung des Klägerverhaltens auf die Abmahnung hin ohne weiteres geschehen wäre. Weder eigens ausgeführt noch aus den Umständen sind Anhaltspunkte eröffnet, die dem widersprächen.
164 (c) Auch wegen Gewichts oder Schwere der Pflichtverletzung angesichts Art, Ausmaß, Folgen und/oder Verschuldensgrad erschließt sich keine Abmahnungsentbehrlichkeit.
165 (aa) Der Kläger verweist ohne substanzielles Entkräften der Beklagten darauf, dass die Budgets für das Chinageschäft der Beklagten im Wesentlichen durchgehend erfüllt wurden. Die Beklagte orientiert sich zwar an den vertragsursprünglichen Umsatzzielen mit G. für 2021 und 2022, jedoch vermittelte der Distributionsvertrag keinen Abnahme- und Bezahlzwang avisierter Ziele, sondern sanktionierte die Verfehlung durch den Vertragslösungsmechanismus. Abzunehmen und zu bezahlen hatte G. allein nur, was es bei der Beklagtentochter orderte. Es herrscht kein Streit, dass diese Abnahmen jeweils auch liquidiert waren.
166 (bb) Der Kläger verwies im Übrigen - was nach seinem privaten Wissensstand ausreichte - auf die vielfachen geschäftseinschränkenden Umstände in den fraglichen Jahren 2021 und 2022. Er merkte begleitend auch an, dass es angesichts Pandemie, reguliertem Markt, produktbezogenen Besonderheiten, protektionistisch ausgerichtetem Verbraucherverhalten sowie etwaigen Registrierungs-, Liefer- und Fertigungszusammenhängen, keine wirklich erfolgreicheren Alternativen in eben dieser Zeit auszumachen waren. Allein die Benennung von zwei - klägerseits plausibel in Abrede gestellten - Interessenten Sp. und Bn. entkräftete dies nicht; es fehlte insofern schon an einer irgendwie belastbaren Schadenseinschätzung.
167 (cc) Auch der Umstand einer "Markenbelastung" oder "Wettbewerbsverschlechterung" lässt sich nicht weitergehend bemühen. Insofern ist der Beklagten schon vorzuhalten, die vom Kläger plausibel angemerkten Produktdifferenzierung aufgegriffen zu haben und auch keine Einzelzusammenhänge hinsichtlich Registrierungen, Bestellsituationen, Lieferprozesse und/oder Absatzbesonderheiten mit in den Blick zu ziehen, was der Kläger ebenfalls plausibel moniert. Zudem war die Beklagtengeschäftsführung keineswegs gänzlich über das China-Geschäft uninformiert, sondern sukzessive mit ausführlichen Berichten versehen und angesichts der Übernahme(n) etwaiger Lohnfertigungsunternehme(n) lebensnah betrachtet zumal noch in Produkt-/Produktionszyklen und diesbezügliche Analysen auch aus nicht allein im Vertrieb liegenden Berichtslinien für unterrichtet und involviert zu halten.
168 (dd) Die Beklagte zeigt auch über einen pauschalen Vorsatzvorwurf keine Umstände auf, die eine ernstliche Verschuldenssituation nahelegten. Schon wie der Kläger bei seiner Pflichtenfülle zeitlich all das hätte bewirken können, wozu die Beklagte im Mai 2023 eigens eine externe Kraft bemühte und diese hernach auch noch selbst übernahm, leuchtet bei der arbeitsvertraglichen Zeitvorgabe mit § 2 nicht ein. Mangels abweichender Anhalte muss auch angenommen werden, dass die Beklagtengeschäftsführung das umfängliche Zahlenmaterial zum China-Geschäft fortlaufend kannte und umfänglich analysierte. Zumal für irgendwelche "Heimlichkeiten" des Klägers erschließt dieses transparente Geschehen keinen Anhalt. Gleichermaßen erschließt sich kein Eigen- oder gar Bereicherungsinteresse für den Kläger bezüglich der Vertragsbezüge zu G.. Der Kläger wurde von der Beklagten zielbezogen vergütet, sodass er an unternehmensschädlichen Geschäftsstrategien nur negativ partizipierte. Der Kläger nimmt nach privatem Wissen umfänglich und dezidiert zu sämtlichen Vorhalten der Beklagten vorliegend Stellung, was gleichermaßen die Annahme verbietet, er könne im fraglichen Zeitraum desinteressiert oder gar gleichgültig gearbeitet haben. Beispielhaft geschahen seine Hauptabteilungsleiter-Besprechungsteilnahmen, die an monatlichen Meetings sowie sonstigen Terminen, wie auch die umgehenden Aufnahme der Geschäftsführer-Anregung zu den rollierenden Vorausplanung vom April 2023.
169 (ee) Soweit die Beklagte gleichwohl Einschätzungen im Sinne eines "überwältigendes Ausmaßes der Missstände" artikuliert, wird das dem konkreten Fall nicht mehr gerecht. Weder sind eine Vielzahl von Pflichtverletzungen festzustellen, noch handelt es sich gar um fortlaufend über zwei Jahre sich erstreckende "Missstände", wenn lediglich die zum Jahresschluss 2021/22 tunlichen Anzeigen unterblieben.
170 (ff) Es erschließt sich auch nicht noch insgesamt, dass der Kläger einen Kernbereich seiner Verantwortung aufgesagt haben könnte, indem er im Zusammenhang der Geschäfte mit G. über die üblichen Berichtslinien und -Gepflogenheiten nicht hinausging. Weder verhält sich das Beklagtenvorbringen insofern zu den diversen Zuständigkeiten und Pflichten des Klägers im Rahmen seiner gesamten Hauptabteilungsleitungsaufgaben nach Ländern, Kunden und damit verbunden fortlaufenden Zuständigkeiten und Pflichten, noch ist angesichts der Budgeterreichung vom Ergebnis her anzunehmen, dass namentlich im Kernbereich der Verantwortung Pflichtrückstände lagen.
171 (gg) Auch soweit die Beklagte pauschal noch davon handelt, etwaige Kläger-Pflichtverletzungen überstiegen nach "Quantität und Qualität jegliches hinzunehmende Maß" geht auch dies über eine den Vorkommnissen ausgewogen Rechnung tragende Darstellung weit hinaus.
172 (hh) Gleiches gilt auch für die mit der Berufungsbegründung letztlich behaupteten Zweifel an der klägerseitigen Integrität, Redlichkeit und Zuverlässigkeit. Warum diese nach so langer erfolgreicher Unternehmensmitarbeit plötzlich vorliegen könnten ist unerfindlich.
173 dd) Auch in einer Gesamtbetrachtung ist die Kündigung nicht mehr als verhältnismäßig einzustufen. Das am 31.07.2023 abgemahnte Verhalten betraf - wenn überhaupt - nur einen untergeordneten Pflichtenverstoß des Klägers. Gleichermaßen stellen sich die Dinge hinsichtlich der noch weiter angebrachten Pflichtenkreise dar. Eine detaillierte Schadensanalyse hat die Beklagte zu den schwierigen Marktumständen der fraglichen Zeit nicht betrieben. Ihr Budget wurde im Wesentlichen gewahrt. Nennenswerten Klägervorsatz zeigt die Beklagte auch nicht auf. Weiter sind Umstände für eine perspektivische Unternehmensbelastung nicht ersichtlich, zumal nicht nachdem mit Pandemiebeendigung ergänzend interveniert war. Der Kläger hat über 10 Jahre erfolgreich gearbeitet. Er blieb im fraglichen Zeitraum in den gewohnten Berichtslinien. Das Arbeitsverhältnis war bis dorthin auch unbelastet. Ein so gewachsenes Vertrauensverhältnis konnte nicht mittels einmaligen Geschehens bereits zerrüttet sein (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47). Auch bestand für eine Wiederholungsgefahr kein Anhalt. Zudem überwog - umgekehrt - die klägerische Lebenssituation mit bereits über 60 Jahren Lebensalter, bestehender Unterhaltspflicht und bereits über 15-jähriger Gesamtbetriebszugehörigkeit ein etwaiges Beendigungsinteresse der Beklagten erheblich.
174 C. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
175 D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.
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