AG Frankenthal, 2025-10-02, 3a C 83/25

3a C 83/25Gericht erster Instanz02.10.2025

Regest

Behandlungskosten Krankenhaus, Selbstzahlerklausel.

Gesamter Gesetzestext

AG Frankenthal — 3a C 83/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-02

Aktenzeichen: 3a C 83/25

ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2025:1002.3A.C83.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Behandlungskosten Krankenhaus, Selbstzahlerklausel.

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 30.04.2025 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.952,65 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 28.08.2024 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von € 3,35 und Auskunftskosten in Höhe von € 9,20 neben vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 453,87 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Zinssatz der EZB seit 14.02.2025 zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Säumnis im Mahnverfahren, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.04.2025, die der Klägerin auferlegt werden.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von der Höhe nach unstreitigen Behandlungskosten, die nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung erstellt sind, für den stationären Aufenthalt vom 08.07. bis 10.07.2024 im Klinikum der Stadt ... aufgrund der Rechnung vom 16.07.2024 in Anspruch. Die Beklagte wurde dort aufgrund der Überweisung vom 06.03.2024 der Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde Dres. ... mit der Diagnose (J34.2) Nasenseptumdeviation; Muschelhyperplasie unter Vermerk "Krankenkasse bzg. Kostenträger AOK Rheinland-Pfalz/Saarland 51" überwiesen. Am Aufnahmetag schloss die Beklagte mit dem Klinikum der Stadt ... einen Behandlungsvertrag (Blatt 43 der Akten) zu den in den allgemeinen Vertragsbedingungen des Klinikums vom 01.09.2006 niedergelegten Bedingungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass "1. Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkassen etc.). In diesem Fällen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet.". Die ärztlichen Leistungen sind im Einzelnen im endgültigen Arztbrief vom 10.07.2024 (Blatt 53 der Akten) bezeichnet. Eine Übernahme der Kosten wurde durch die AOK

2 ... abgelehnt, da das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten ruhe, dies aufgrund Beitragsrückständen seit 2020. Die Beklagte informierte die Klägerin hierüber nicht. Die Beklagte hat auf Wahlleistungsbehandlungen zuvor bereits € 2.438,04 gezahlt. Die streitgegenständlichen Kosten, die aufgrund der weiteren Überweisung erbracht worden sind, verfolgte die Klägerin zunächst im vereinfachten Mahnverfahren, woraufhin Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 07.03.2025, zugestellt am 12.03.2025 erging und die Beklagte am 12.03.2025 verspäteten Gesamtwiderspruch, der gem. § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO als Einspruch zu werten ist, eingelegt hat. In Ihrer Anspruchsbegründung vom 24.03.2025 hat die Klägerin ausgeführt,

3 die Beklagte sei zwar krankenversichert, aufgrund des Ruhens sei die Beklagte zur Zahlung der streitgegenständlichen Verhandlungskosten verpflichtet, auch im Hinblick auf die Aufnahme als Selbstzahler/Privatpatient. Aufgrund der Mahnung vom 27.08.2024, die erfolglos blieb, sei die Beklagte zur Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 3,50 €, Auskunftskosten in Höhe von € 9,20 sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 € (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 19 der Akten Bezug genommen) verpflichtet.

4 Die Klägerin hatte angekündigt, zu beantragen,

5 den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 07.03.2025, Aktenzeichen 25-6502693-0-4 aufrecht zu erhalten.

6 Auf die Säumnis der Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 und des Antrages der Beklagten auf Klageabweisung unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Mayen vom 07.03.2025 erging entsprechendes klageabweisendes Versäumnisurteil, das der Klägerin am 02.05.2025 zugestellt worden ist und gegen das die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2025 Einspruch eingelegt hat und nunmehr beantragt,

7 das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 30.04.2025 aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 07.03.2025 zum Aktenzeichen 25-6502693-0-4 aufrecht zu erhalten

8 und trägt unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens weiter vor,

9 die allgemeinen Krankenhauskosten in Höhe von € 3.952,65 seien grundsätzlich durch die gesetzliche Krankenversicherung der Beklagten, der AOK ..., zu zahlen, weshalb die Klägerin die vorgenannten Behandlungskosten auch dieser gegenüber abgerechnet habe, dies allerdings von der Krankenversicherung mit der Begründung abgelehnt worden sei, da die entsprechenden Behandlungskosten von dort nicht übernommen werden können, da der Leistungsanspruch bei der AOK ... ruhe aufgrund Beitragsrückständen der Beklagten im relevanten Behandlungszeitraum.

10 Die Beklagte beantragt,

11 das Versäumnisurteil vom 30.04.2025 aufrechtzuerhalten, eine Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten als Selbstzahlerin, respektive Privatpatientin, sei aufgrund der Versicherung der Beklagten bei der AOK ... nicht gegeben. Ein Verwaltungsakt hinsichtlich des Ruhendstellen der Krankenversicherung läge der Beklagten nicht vor. Die Selbstzahlerklausel sei unwirksam.

12 Die Beklagte hat der AOK ... - Die Gesundheitskasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vorsitzender des Vorstandes: Dr. ... den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift wurde am 02.07.2025 zugestellt.

13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2025 hat die Klägerin nach Hinweis des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz), den Antrag aus der Anspruchsbegründungsschrift, gerichtet auf Zahlung der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.04.2025 gestellt.

14 Die Beklagte beantragt,

15 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

16 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.04.2025 ist statthaft und frist-, sowie formgerecht, §§ 338, 339, 340 ZPO und setzt das Verfahren in den Stand vor Säumnis zurück, § 342 ZPO.

18 Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg. Das Versäumnisurteil ist daher aufzuheben, § 343 ZPO.

19 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung berechneten und der Höhe nach unstreitigen Behandlungskosten aufgrund des stationären Aufenthalts vom 08.07. bis 10.07.2024 unter Abrechnung vom 18.07.2024 zzgl. Zinsen aufgrund der behandlungsvertraglich am 28.06.2024 vereinbarten Selbstzahlerklausel. Die Klägerin ist aktiv legitimiert als gGmbH.

20 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des stationären Behandlungsaufenthalts eine Mitgliedschaft der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung der AOK *** bestanden bzw. ein Leistungsanspruch ruhend gestellt worden ist. Sollte eine solche Mitgliedschaft der Beklagten - entgegen der jeweils irrtümlichen Annahme der vertragsschließenden Parteien - nicht bestanden haben, wäre der Fall, worüber die Parteien vorliegend nicht streiten, insoweit nicht anders zu beurteilen, als der der Entscheidung BGHZ 163, 42 (NJW 2005, 2069) zugrunde liegende Sachverhalt. So hat der Dritte Zivilsenat erkannt, dass dem zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn sich die gemeinsame Vorstellung, dass eine gesetzliche Krankenversicherung bestehe, als gemeinschaftlicher Irrtum herausstellt. Die bei fehlender Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des geschlossenen Behandlungsvertrages führt dann dazu, dass der Krankenhausträger die Vergütung für die allgemeine Krankenhausleistung von dem Patienten fordern kann. Derlei Anpassung des Vertragsinhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen hat der BGH nach Risikosphären vorgenommen. So hat er sinngemäß ausgeführt, dass der Patient das Risiko trägt, im Zeitpunkt der stationären Behandlung krankenversichert zu sein und es nicht Sache des Krankenhausträgers ist, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen. Der Patient hat hierzu im eigenen Interesse das Nötige zu veranlassen und den Krankenhausträger zutreffend zu unterrichten. Der Patient weiß in der Regel, ob und bei wem eine Krankenversicherung besteht. Zweifel können gewöhnlich ohne Schwierigkeiten durch eine Anfrage bei der Krankenkasse ausgeräumt werden. Besteht kein Versicherungsschutz, kann der Patient ggf. durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Kostendeckung Sorgen. Umgekehrt hat der Krankenhausträger in der Regel keinen Einblick in die persönlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse sowie in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten. Dem Krankenhausträger, der täglich eine Vielzahl von Aufnahmen -teilweise unter Notfallbedingungen - zu bewältigen hat, ist es schon aus praktischen Gründen kaum möglich, die Angaben des Patienten bzgl. der Krankenversicherung jeweils vor Beginn der Verhandlung zu überprüfen. Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Patient die ihm gegenüber zutreffenden Angaben macht. Zwar holt bei den Kassenpatienten zumeist das Krankenhaus die Kostenübernahme der Krankenkasse für den Patienten ein, wie vorliegend durch die Abrechnung gegenüber der AOK *** durch die Klägerin geschehen -, diese durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung veranlasste Übung berührt indes die zuvor beschriebene Risikozuweisung an den Patienten nicht. Auch kann es einem Krankenhausträger nicht angesonnen werden, sich ohne konkreten Anlass mit der Einkommens- und Vermögenslage eines überwiesenen Patienten zu befassen, um vorsorglich abzuklären, ob eigene Leistungsansprüche gegen den zuständigen Sozialhilfeträger wegen der Behandlung des - mittellosen - Patienten in Betracht kommen (BGHZ 163, 42 m.w.N.).

21 Danach führt eine Vertragsanpassung bei Fehlen einer Geschäftsgrundlage wegen gemeinschaftlicher irrtümlicher Annahme bestehenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes vorliegend dazu, dass die Beklagte der Klägerin behandlungsvertraglich zur Zahlung der streitgegenständlichen Kosten verpflichtet ist. Ein solcher behandlungsvertraglicher Anspruch besteht auch in dem Fall einer dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten bestehenden Mitgliedschaft der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung, vorliegend der AOK ***. Denn in diesem Fall eines mangels Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht anpassungsbedürftigen Behandlungsvertrages beruht die Zahlungspflicht der Beklagten auf der streitgegenständlichen Selbstzahlungsvereinbarung. Mit dieser sind die Parteien des Rechtsstreits übereingekommen, dass der Patient für den Fall, dass keine Kostenübernahmeerklärung einer Krankenkasse oder eines anderen Sozialleistungsträgers oder einer privaten Krankenversicherung vorgelegt wird oder die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung nicht die Kosten aller in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt, verpflichtet ist, das Entgelt nach den jeweils geltenden Tarifen gem. dem ausliegenden Preisverzeichnis Selbstzahler ganz oder teilweise zu zahlen. Diese von der Verwenderin für eine Vielzahl von Behandlungsverträgen vorformulierte, allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellende und in den Verhandlungsvertrag einbezogene Vertragsbedingung ist auch wirksam. Die Klausel ist entgegen der Meinung der Beklagten nach den Umständen im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB nicht so ungewöhnlich, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss als Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, denn einer solchen Ungewöhnlichkeit der Bestimmung steht auch bei gesetzlich krankenversicherten Patienten die vorerwähnte Risikosphäre entgegen, wonach es Sache des Patienten und nicht des Krankenhausträgers ist, vor der Behandlung für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen.

22 Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Selbstzahlerverpflichtung rechtfertigen es nach dem in die Sphäre des Patienten fallenden Risikos für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen, den Ausgang eines Rechtsstreits über die Mitgliedschaft und Zahlungsverpflichtung betreffend die AOK *** im Rahmen einer sozialgerichtlichen Klage abzuwarten. Eine solche Pflicht zum Zuwarten hinsichtlich des Ausgangs eines Rechtsstreits der Beklagten gegen die Streitverkündete ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der vereinbarten Selbstzahlungsverpflichtung. Der Krankenhausträger kann, zumal er für den Krankenversicherungsschutz des Patienten keine Sorge zu tragen hat, nicht darauf verwiesen werden, die Liquidation erbrachter Krankenhausleistungen bis zum Abschluss des außerhalb seiner Risikosphäre liegenden sozialgerichtlichen Rechtsstreits zurückzustellen. Der für seinen Kranken- und Versicherungsschutz im Behandlungszeitpunkt Sorge zu tragende Patient ist hinsichtlich einer Inanspruchnahme durch den Krankenhausträger bei streitiger oder ungeklärter Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder gar einer Sozialhilfeberechtigung nicht schutzwürdig. Dass eine direkte Inanspruchnahme des Patienten auch in den Fällen gegeben ist, in denen ungeklärt bleibt, ob der Patient krankenversichert oder sozialhilfeberechtigt ist, ist aufgrund dessen im Bereich des Patienten liegende Erfordernis, eine Überleitung der Behandlungskosten auf einen öffentlichen Kostenträger sicherzustellen, im Anschluss an KG Beschluss vom 15.10.2007 - 20 W 46/07 m.w.N gegeben. Der Beklagten steht hingegen auch kein Schadensersatzanspruch in klagegegenständlicher Höhe zu, mit dem sie - für den Fall des Nichtbestehens einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - die Aufrechnung gegen die Klageforderung gem. § 387 BGB erklären könnte. Die Klägerin hat mit ihrem erfolglosen Bemühen, die Behandlungskosten von der durch die Beklagte angegebene Krankenversicherung AOK *** erstattet zu bekommen anlässlich ihres Liquidationsverhaltens bereits keine ihr gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten, § 241 BGB, verletzt, aufgrund derer die Beklagte für den Fall der Inanspruchnahme durch die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Daneben kommt auch keine Verweisung der Klägerin auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Wege der Krankenhilfe gem. § 121 S. 1 BSHG nach dem Vorgenannten nicht in Betracht.

23 Die Klägerin hat daneben Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von € 3,50 sowie vorgerichtlicher Auskunftskosten in Höhe von € 9,20 sowie der schlüssig dargelegten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 453,87 gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288

24 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO.

25 Die Zinspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Hauptforderung und hinsichtlich der Nebenforderungen aus §§ 291, 288 Abs. 1, 261 Abs. 1, 696 Abs. 3 ZPO.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

28 Beschluss

29 Der Streitwert wird auf 3.952,65 € festgesetzt.

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