VG Trier 8. Kammer, 2025-12-15, 8 L 7836/25.TR

8 L 7836/25.TRVerwaltungsgericht / Chamber 815.12.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 8. Kammer — 8 L 7836/25.TR — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-15

Aktenzeichen: 8 L 7836/25.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2025:1215.8L7836.25.TR.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der erkennbar darauf gerichtete Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung und die für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise angedrohte Abschiebung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, führt indessen in der Sache nicht zum Erfolg, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.

2 Die Antragsgegnerin hat mit zutreffender Begründung sowohl den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt als auch festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen sowie den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung angedroht. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zu Eigen und sieht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Begründung ab, zumal das vorliegende Verfahren kein dem entgegenstehendes Vorbringen enthält, dass sich im Wesentlichen darin erschöpft, die Sicherheitslage in Syrien und in seiner Herkunftsstadt allgemein anzusprechen.

3 Eine rechtserhebliche geänderte Sachlage zugunsten des Antragstellers aufgrund eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben.

4 Gemessen an seinem Vortrag liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Antragsteller hat sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 31. Mai 2016 als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen. Soweit er Syrien wegen des Krieges und der allgemein desolaten Lage verlassen hat, begründet dies mangels individueller, in der Person des Antragstellers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3bAbs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale, keine politische Verfolgung. Vom Wehrdienst will er eigenen Angaben zufolge verschont geblieben sein, weil er studiert habe. Keine andere Entscheidung ergibt sich aus dem Gesamtkomplex Militärdienstentziehung bzw. Einberufung durch das Regime zum Reservedienst oder dazu durch sonstige Gruppierungen (vgl. EuGH 6. Kammer Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, zur Desertion selbst BayVGH Beschluss vom 5. März 2024 - 21 B 23.30059 -, juris Rn. 62 ff.; zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das Regime OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A -, juris Rn. 36ff.; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018- 1 A 10714/17.OVG -, juris, UA. S. 18, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar2023 - 1 C 1.22-, juris, zu Übergriffen durch SDF, DAANES bzw. andere kurdische Einheiten in Nordost-Syrien: vgl. VG Bremen, Urteil vom 5. November 2025 – 3 K 355/24 –, juris).

5 Weitere - auch nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene - Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch sonst nicht rechtsrelevant ersichtlich. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime, am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt (vgl. frei zugängliche Quellen bsph. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: "Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen", vom 8. Dezember 2024), so dass auch insoweit keine Verfolgung mehr droht. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren angibt, Gegner des neuen Regimes zu sein, fehlt dem Vortrag jegliche Substanz. Die neue syrische Führung hat zugesichert, die Rechte von Minderheiten würden gewahrt, niemand solle wegen seines religiösen Hintergrundes bestraft werden (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32).

6 Dass es sich hierbei nicht lediglich um Aussagen ohne Substanz handelt, wird auch dadurch deutlich, dass in der am 29. März 2025 vorgestellten syrischen Übergangsregierung mehrere Ministerposten an Personen, die einer Minderheit in Syrien angehören, vergeben wurden. Neben HTS-nahen Personen wurden auch Vertreter der drusischen, kurdischen und alawitischen Minderheit sowie eine politische Aktivistin und eine Christin in die Regierung aufgenommen.

7 Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG), liegen auch mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor.

8 Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‒ 1 C 11.19 ‒, juris Rn. 12 m.w.N.).

9 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris). Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 – juris, Rn. 19).

10 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris Rn. 39).

11 Gemessen hieran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Bei einer Rückkehr nach Syrien, konkret in das Gouvernement Ar Raqqa, droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens.

12 Zunächst besteht für den Antragsteller weder die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch die Gefahr einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Das ist hier auch nicht substantiiert in Rede stehend.

13 Des Weiteren besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Antragstellers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

14 Insoweit kann dahinstehen, ob in den hier in Abrede stehenden Landesteilen Syriens, konkret im Gouvernement Ar Raqqa, derzeit vom Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes auszugehen ist. Denn jedenfalls hat ein solcher Konflikt kein solches Ausmaß angenommen, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Antragstellers als Zivilperson auszugehen ist.

15 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 35; so auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Grad der willkürlichen Gewalt, der insoweit vorliegen muss, damit der Betroffene Anspruch auf subsidiären Schutz hat, muss dabei umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 39).

16 Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung sich in Gefahrennähe aufzuhalten, sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 33).

17 Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.). Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, a.a.O. Rn. 40 ff.).

18 Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Antragstellers ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine andere Bewertung folgt insbesondere nicht aus dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der Kontrolle durch die neuen Machthaber. Änderungen an der Sicherheitslage hin zu einer allgemeinen Verschlechterung der Situation haben sich jedenfalls nicht belastbar gezeigt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 4).

19 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die vom Antragsteller nur allgemein angesprochene Sicherheitslage insbesondere für Personen aus Raqqa kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien. Es fehlt an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer veränderten Bewertung gelangen zu können. Zudem hat der neue syrische Machthaber nicht nur die Gräueltaten verurteilt, sondern eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt sowie strafrechtliche Konsequenzen für jene angedroht, die für extralegale Tötungen verantwortlich seien, auch für entsprechende Verbündete seiner Truppen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport, Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand März 2025, S. 27). Es besteht daher auch für Personen aus Raqqa keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, auch wenn es ggfs noch eine jedoch niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfer geben sollte.

20 Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Antragstellers – dem Gouvernement Ar Raqqa – nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Da in der Person des Antragstellers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ist zudem insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier auch. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage rechtfertigen die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt im Gouvernement Ar Raqqa nach der Auskunftslage nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, das Gebiet werde de facto von Kräften kontrolliert, die mit der PKK/YPG verbunden seien, da sich dies der Auskunftslage so nicht entnehmen lässt.

21 Die Lage in den von der DAANES bzw. der SDF (Nordosten) teilweise kontrollierten Gebieten, u.a. dem Gouvernement Ar Raqqa, stellt sich wie folgt dar: Ein Teil des Konfliktgeschehens bewegt sich entlang der Grenze zwischen den Machtgebieten (DAANES/syrische Regierung). Die SNA hält nach wie vor Teile im Nordwesten an der Grenze zur Türkei unter ihrer Kontrolle. Trotz der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der neuen Syrischen Regierung und der SDF im März 2025 über die Integration der DAANES und der SDF in Regierungsstrukturen bis Jahresende und eines offiziellen Waffenstillstands kommt es in Grenznähe zur Türkei in unregelmäßigen Abständen nach wie vor zu Artilleriebeschuss oder begrenzten Militäreinsätzen durch SNA-Milizen und türkische Kräfte sowie gelegentlich zu türkischen Luftangriffen. Auch im Übrigen kam es in unregelmäßigen Abständen zu Kämpfen zwischen Truppen der neuen Syrischen Regierung und der SDF, insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zor und zuletzt vermehrt im Gouvernement Aleppo, im Zuge derer es teilweise auch zu zivilen Opfern kam. Aktivitäten der Zellen der ISIL werden u.a. für Raqqa gemeldet. Zuletzt kam es am 6. Oktober 2025 in Aleppo zu schweren Kämpfen zwischen Truppen der neuen Syrischen Regierung und der SDF ein, bei denen auch eine Zivilperson getötet worden sei. Bei einem nachfolgenden Treffen zwischen Vertretern beider Parteien wurde ein umfassender Waffenstillstand entlang aller Frontverläufe im Norden und Nordosten Syriens ausgehandelt. Am 11. Oktober 2025 gab der Generalkommandeur der SDF, Mazloum Abdi, darüber hinausgehend bekannt, dass es zu grundlegenden Einigungen mit der neuen Syrischen Regierung im Rahmen der Frage der Integration des SDF in den neuen syrischen Sicherheitsapparat gekommen sei. Dennoch stehen die Umsetzung der Fusionierung der Truppen sowie die Klärung zentraler Fragen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung weiterhin aus. Zudem kam es trotz dieser Verlautbarung weiter vereinzelt zu Kämpfen zwischen den Truppen der Übergangsregierung und der SDF. So wird von wechselseitigem Beschuss zwischen Kämpfern der SDF und der Übergangsregierung in der Nacht des 25. Oktober 2025 im Gouvernement Deir ez-Zor berichtet. Darüber hinaus ist der IS in Nordostsyrien nicht vollständig besiegt, sodass es in unregelmäßigen Abständen zu Angriffen und Anschlägen auf SDF-Einheiten seitens des IS kommt. Gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Obersvatory for Human Rights - SOHR) kam es im Jahr 2025 bisher zu 148 Angriffen des IS in den Gebieten der DAANES mit insgesamt 62 Todesopfern. Der Großteil davon ereignete sich im Gouvernement Deir ez-Zor. Bei den Opfern handelte es sich überwiegend um Mitglieder der SDF oder um mit ihnen verbündete Milizen. Erhebliche Spannungen bestehen zudem unter den arabischen Stämmen am nördlichen Ufer des Euphrats und entlang des Al Khabour, da man sich durch DAANES und SDF in den Rechten eingeschränkt und benachteiligt fühlt (vgl. zu alledem: AA, a.a.O., S. 20 ff.; BFA, a.a.O. S. 28 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Briefing Notes KW 29/25, 14. Juli 2025; Briefing Notes KW 30/23, 21. Juli 2025; Briefing Notes KW 33/25, 11. August 2025; Briefing Notes KW 34/25, 18. August 2025; Briefing Notes KW 37/25, 8. September 2025; Briefing Notes KW 38/25, 15. September 2025; Briefing Notes KW 39/25, 22. September 2025; Briefing Notes KW 42/25, 13. Oktober 2025; Briefing Notes KW 43/25, 20. Oktober 2025; Briefing Notes, KW 44/25, 27. Oktober 2025; Briefing Notes Zusammenfassung Syrien – Januar bis Juni 2025, 30. Juni 2025).

22 Die konkreten Zahlen der konfliktbedingten zivilen Opfer in Ar Raqqa stellen sich dabei zusammenfassend wie folgt dar:

23 Im Gouvernement Ar Raqqa leben nach entsprechenden Zahlen aus dem März 2025 rund 843 bis 933 Tausend Menschen (vgl. EUAA, Country focus, Juli 2025, S. 151), wobei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Zahlen seither signifikant verändert hätten, nicht bestehen. Demgegenüber wurden im Gouvernement Al Raqqa nach den vorliegenden Berichten im ersten Quartal 2025 312 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 81 Todesopfern registriert (ACCORD, Syria Frist Quarter 2025: Update on incidents according to armed Conflict Location & Event Data, 7. August 2025, S. 4), im zweiten Quartal 2025 101 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 56 Todesopfern (ACCORD, Syria, Secoond Quarter 2025: Update on incidents according to armed Conflict Location & Event Data, 7. August 2025, S. 4). Dabei ist vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Ar Raqqa, wonach der Großteil der Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen stattfindet, davon auszugehen, dass sich diese Zahlen zu einem erheblichen Anteil auf Angehörige der bewaffneten Gruppen beziehen dürften und die Zahl der zivilen Opfer lediglich einen – wohl geringeren – Bruchteil darstellt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über die registrierten Vorfälle und Todesopfer hinausgehend realistischer Weise von einer Dunkelziffer an nicht registrierten Vorfällen und Todesopfern auszugehen ist (vgl. so auch für Al Hassaka VG Köln, Urteil vom 3. September 2025, a.a.O., Rn. 80), ergibt sich hieraus für das Gouvernement Ar Raqqa erkennbar kein hohes Gewaltniveau.

24 Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls abzulehnen, da weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen.

25 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

26 Eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung wird dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft ("real risk"), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt grundsätzlich die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben dabei weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‒ 59166/12 -, J.K. u.a. ./. Schweden, Rn. 116, vom 9. April 2013 - 70073/10 und 44539/11 -, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15).

27 Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist aber nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O.).

28 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

29 Zunächst kann auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, jedem Syrer drohe im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

30 Mit den Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige ("Post Arrival Package") wie auch langfristige Hilfen ("Post Return Package") vor Ort vorsieht, wird der Antragsteller zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen (vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/;)

31 Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O.).

32 Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dies würde bei dem Antragsteller eintreten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der etwa 34 Jahre alte Antragsteller hat im Heimatland studiert und war Informatiklehrer, er hat ersichtlich seinen Lebensunterhalt auch für mehrere Jahre außerhalb des Heimatlandes in der Türkei sicherstellen können. Weshalb er ersichtlich an diese Vorerfahrungen wird anknüpfen können. Der Antragsteller spricht die Landessprache und es ist aufgrund seiner Erwerbsbiographie und seiner Sozialisation in Syrien nicht zweifelhaft, dass er mit den Gepflogenheiten in der Heimat grundlegend vertraut ist. Ungeachtet dessen leben nach dem Anhörungsprotokoll bei dem Bundesamt aus 2016 noch Verwandte weiterhin in Syrien und darüber hinaus auch im Ausland, so dass er an einen vorhandenen Familienverbund anknüpfen kann. Dort ist zu erwarten, dass er - nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern - üblicherweise Unterstützung wird finden können. Schließlich hat er keine gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren geltend gemacht, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstünden. In der Gesamtschau, auch eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Antragsteller aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation auch unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Vortrags bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Ferner ist es für den Antragsteller, der Rekrutierung zu fürchten vorgibt, wobei festzustellen ist, dass er aufgrund seines Alters bereits nicht in erster Linie im Fokus stehen dürfte, zumutbar, in ein anderes Gebiet als seine Heimatregion auszuweichen.

33 Aus anderen Gründen liegt schließlich ebenso kein Abschiebungsverbot nach § 60Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Insbesondere folgt ein solches nicht aus einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr von Übergriffen oder sonstigen konfliktbedingten Gefahren, wie bereits dargelegt wurde. Der EGMR hat am 23. September 2025 entschieden, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien nicht nachgewiesen werden konnte, dem dortigen Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung ein reales und unmittelbares Risiko eines irreparablen Schadens u. a. gem. Art 3 EMRK (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A, juris Rn. 100 f)

34 Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zunächst nicht mit Blick auf etwaige Erkrankungen des Antragstellers gegeben, solche werden bereits nicht geltend gemacht.

35 Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 453; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 ‒ 9 LB 129/19 ‒, juris Rn. 189 m.w.N.)

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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