Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, 2025-12-09, 6 SLa 255/24

6 SLa 255/24Arbeitsgericht / Chamber 609.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer — 6 SLa 255/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 6 SLa 255/24

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2025:1209.6SLA255.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 4 Abs 5 TVG

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1030/23 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 504,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 15. Dezember 2023 und 1.008,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 30. Mai 2024 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen auf von der beklagten Arbeitgeberin geleistete Zulagen.

2 Die Beklagte fertigt am Standort C-Stadt mit ca. 200 Mitarbeitern Druckerzeugnisse, vorrangig Verpackungsmaterialien für die Tabakindustrie. Sie ist Mitglied des Verbands der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland eV. (im Folgenden: Verband ppk). Der Kläger, der seit 18. Juni 1991 bei der Beklagten beschäftigt ist, zuletzt kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. Juli 1999 (Bl. 7 d. A. ArbG) als Lagerarbeiter/Materialversorgung, ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.

3 Zwischen dem Verband ppk und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Fachbereich Medien, Kunst und Industrie (im Folgenden: Gewerkschaft ver.di) ist ein Flächentarifvertrag zur Vergütung, der Lohnrahmentarifvertrag für die Papierverarbeitung, vereinbart. Die Beklagte, die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Hessen, Rheinland-Pfalz/Saarland schlossen unter dem 15. Dezember 2005 einen Überleitungs-Entgelttarifvertrag (Bl. 13 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: Überleitungs-ETV 2005), der in § 2 eine Zuordnung der Arbeitsplätze anhand von Funktionsbeispielen in 28 ETV-Gruppen (Tarifgruppen) und eine Bandbreitentabelle vorsieht. Nach § 4 Ziff. 1 Überleitungs-ETV 2005 ergibt sich das Arbeitsentgelt jedes Arbeitnehmers aus der Zuordnung seines Arbeitsplatzes in eine ETV-Gruppe, die im Zuordnungsprotokoll festgelegt ist. § 4 Ziff. 3, Ziff. 5 Überleitungs-ETV 2005 sieht für Mitarbeiter, die vor dem 31. Dezember 2005 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sind, eine außertarifliche Zulage (im Folgenden: AT-Zulage) vor. Eine solche Zulage wird gemäß § 4 Ziff. 2, Ziff. 4 Überleitungs-ETV 2005 für ab dem 01. Januar 2006 eingestellte Mitarbeiter nicht gewährt. § 5 Überleitungs-ETV 2005 regelt hierzu Folgendes:

4 § 5 Überleitung/Besitzstandsrecht

5 Die Tarifentgelte wurden in allen Tarifgruppen einheitlich um 16 % abgesenkt. Der um 16 % abgesenkte Teil umfasst zukünftig das Tarifentgelt, während der das Tarifentgelt übersteigende Betrag als außertarifliche Zulage behandelt wird. Die Tarifsteigerungen für den September 2005 und September 2006 werden mit jeweils 1,5% vereinbart und mit der übertariflichen Zulage verrechnet. ...

6 Zukünftige Tariferhöhungen erfolgen auf das Tarifentgelt.

7 Die einheitlich abgesenkten Tarifentgelte bilden die Basis für Neueintretende."

8 Der Überleitungs-ETV 2005 trat gemäß § 7 Ziff. 1 zum 01. Juni 2006 in Kraft und konnte nach § 7 Ziff. 2 mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats frühestens zum 30. September 2007 gekündigt werden.

9 Unter dem 01. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen gemäß § 7 zum 01. Oktober 2007 in Kraft tretenden und mit Monatsfrist zum Ende eines Kalendermonats frühestens zum 30. September 2009 kündbaren Entgelttarifvertrag (Bl. 20 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: ETV 2007) bis auf die Erhöhung der Arbeitsentgelte dem Grunde nach identischen Inhalts, dessen § 5 jedoch abweichend wie folgt lautete:

10 § 5 Überleitung/Besitzstandsrecht

11 Es wird eine Einmalzahlung in Höhe von 750,00 Euro brutto im Dezember 2007 ausgezahlt, hiervon entfallen 200,00 Euro brutto als Prämie für das 10-jährige Bestehen von C, C-Stadt.

12 Die Auszubildenden erhalten ausschließlich die Prämie für das 10-jährige Bestehen in Höhe von 200,00 Euro brutto.

13

14 Die übertarifliche Zulage ist auf künftige Tariferhöhungen nicht anrechenbar und dem Tarifentgelt in jeder Hinsicht gleichgestellt.

15 Zukünftige Tariferhöhungen erfolgen auf das Tarifentgelt."

16 Im zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di unter dem 15. Oktober 2009 geschlossenen Entgelttarifvertrag (Bl. 27 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: ETV 2009), der bis auf die angehobenen Arbeitsentgelte im Wesentlichen den Regelungen der beiden Vorgängertarifverträge entspricht, jedoch in § 5 lediglich Bestimmungen zu einer Einmalzahlung enthält, lautet § 7 wie folgt:

17 "§ 7 Laufzeit

18 Das gekündigte Entgeltabkommen vom 01. Oktober 2007, gültig bis zum 30. September 2009 wird zum 01. Oktober 2009 wieder für 24 Monate bis zum 30. September 2011 in Kraft gesetzt.

19 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat vor Ablauf des Vertragsendes."

20 Unter dem 27. Januar 2012 trafen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di folgende "Vereinbarung" (Bl. 34 d. A. ArbG, im Folgenden: Vereinbarung 2012).

21 "Der gekündigte Tarifvertrag vom 15. Oktober 2009 wird ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gesetzt.

22 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erhöhen sich die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 50,00 Euro/monatlich (siehe Anlage).

23 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 50,00 Euro/monatlich für alle Tarifgruppen angehoben (siehe Anlage).

24 …"

25 Am 10. Juli 2014 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di folgenden "Entgelttarifvertrag (Bl. 35 d. A. ArbG; im Folgenden: ETV 2014):

26 "Für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erhöhen sich rückwirkend die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 3%.

27

28 Für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erhöhen sich die Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen in allen Tarifgruppen um 1% (aufgerundet bei den Ausbildungsvergütungen beim 10er Betrag).

29 Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2014 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Kalendervierteljahr, frühestens zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden."

30 Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di schlossen unter dem 04. April 2017 folgenden Entgelttarifvertrag (Bl. 36 d. A. ArbG; im Folgenden ETV 2017):

31 "Für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 erhöhen sich rückwirkend die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 2,1%.

32

33 Für den Zeitraum vom 01. April 2018 bis zum 31. Oktober 2018 werden die Grundentgelte in allen Tarifgruppen um 2,1% erhöht.

34

35 Ab dem 01. November 2018 werden die geltenden Entgeltabschlüsse für ArbeitnehmerInnen, Angestellte und Auszubildende, die zwischen dem ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie bzw. dem ver.di Landesbezirk Rheinland-Pfalz Saarland Fachbereich Medien, Kunst und Industrie und dem Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung eV. (HPV) bzw. dem Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und Saarland eV. abgeschlossen sind, für die Beschäftigten von C, C-Stadt übernommen.

36 Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft und endet am 31. Oktober 2018.

37 …"

38 Wegen der weiteren Einzelheiten aller tariflichen Regelungen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

39 Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die genannten tariflichen Bestimmungen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Beklagte gewährte den bei ihr vor dem 31. Dezember 2005 beschäftigten Mitarbeitern seit dem Jahr 2006 die im Überleitungs-ETV 2005 bzw. den Folgetarifverträgen geregelte AT-Zulage. Im Falle von (Flächen-) Tariferhöhungen zahlte die Beklagte die Zulage weiter in ungekürzter Höhe und passte daneben das Entgelt entsprechend dem (Flächen-) Tarifvertrag vollumfänglich nach oben an.Auch der Kläger erhielt diese ungekürzte Zulage (im Folgenden: AT-Zulage).

40 Bereits unter dem 03. August 2005 hatte der Kläger von der Beklagten ein Schreiben (Bl. 84 d. A. ArbG) folgenden Inhalts erhalten:

41 "Sehr geehrter Herr…

42 in Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag als Mitarbeiter Lagerwesen/ Warenlager erhalten Sie ab dem 01. August 2005 eine monatliche außertarifliche Zulage in Höhe von 262,- EUR brutto.

43 Diese Zulage kann mit Tariferhöhungen verrechnet werden.

44 Alle anderen vereinbarten Absprachen haben weiterhin Gültigkeit".

45 Das Anschreiben ist beklagtenseits und auch durch den Kläger unter der Überschrift "zur Kenntnis genommen und einverstanden" unterzeichnet. Auch diese Zulage zahlte die Beklagte an den Kläger, ohne sie auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, wobei die Beklagte diese Zulage in den dem Kläger erteilten Abrechnungen als "übertarifliche Zulage" (im Folgenden: ÜT-Zulage) auswies (vgl. Verdienstabrechnung August 2023 (Bl. 38 f. d. A. ArbG).

46 Im Jahr 2023 vereinbarten die Gewerkschaft ver.di und der Verband pkk eine Tarifentgelterhöhung um 5,1 % ab dem 01. September 2023. Diese Tariferhöhung rechnete die Beklagte bei Mitarbeitern, die lediglich eine AT-Zulage erhielten, erstmals auf diese an, dh. sie passte das Tarifentgelt entsprechend der Erhöhung um 5,1% an unter gleichzeitiger Kürzung der AT-Zulage um diesen Betrag.

47 Der Kläger erhielt bis einschließlich August 2023 sowohl die AT-Zulage in Höhe von zuletzt 380,00 Euro brutto, als auch die ÜT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto (vgl. Verdienstabrechnung August 2023 (Bl. 38 f. d. A. ArbG)). Die Abrechnung für September 2023 (Bl. 39 d. A. ArbG) enthielt nur noch einheitlich eine "Außertarifliche Zulage" mit einem Gesamtbetrag von 474,00 Euro brutto, was einen Kürzungsbetrag von 168,00 Euro brutto ausmacht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte, wie von ihr im Rechtsstreit geltend gemacht, die Tariflohnerhöhung lediglich auf die AT-Zulage angerechnet hat.Auch in der Folge zahlte die Beklagte nur die gekürzte Zulage.

48 Der Kläger hat am 08. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsklage auf den einbehaltenen Differenzbetrag für die Monate September bis November 2023 erhoben, sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von monatlich 380,00 Euro brutto und eine weitere nicht anrechenbare ÜT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 14. Dezember 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat der Kläger seine Zahlungsklage um die Differenzbeträge für den Zeitraum Dezember 2023 bis Mai 2024 erweitert. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 29. Mai 2025 zugestellt worden.

49 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen dargetan, die Beklagte müsse neben der 2023 verhandelten Entgelterhöhung auch die bislang gewährte Zulage ungekürzt weiterzahlen. Die für die Beklagte geltenden Tarifverträge fänden kraft Einbeziehung in das Arbeitsverhältnis Anwendung und seien auch stets angewendet worden. Eine Anrechnung der AT-Zulage sei nicht möglich, da die Tarifregelungen eine solche nicht vorsähen und der Tarifvertrag auch keine Öffnungsklausel enthalte, sondern der bis heute maßgebliche ETV 2007 eine Anrechnung sogar ausdrücklich ausschließe. Mit dem ETV 2009 sei der ETV 2007 erneut in Kraft gesetzt worden. Die Tarifverträge in der Folgezeit hätten sich nur noch mit der prozentualen Erhöhung der Grundentgelte befasst, was jedoch nicht als Wegfall der bisherigen tariflichen Regelung gewertet werden könne. Eine ablösende Regelung liege nicht vor. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG werde mit Nichtwissen bestritten. Eine mitbestimmungsfrei zulässige gleichmäßig Anrechnung gegenüber allen tariflichen AT-Zulagen habe die Beklagte gerade nicht vorgenommen, sondern, gerade angesichts der Mitarbeiter, die mehr als eine Zulage erhielten, das gesamte Entlohnungssystem im übertariflichen Bereich geändert. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Tariflohnerhöhung vollständig auf die AT-Zulagen angerechnet habe. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt, er berufe sich auch auf individualvertragliche Ansprüche, bislang sei sein zentrales Argument eine betriebliche Übung gewesen.

50 Der Kläger hat beantragt,

51 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 504,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen;

52 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine nicht anrechenbare AT- Zulage von 380,00 EUR brutto und eine weitere nicht anrechenbare übertarifliche Zulage von 262,00 EUR brutto monatlich zu zahlen;

53 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.008,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der vorliegenden Klageerweiterung zu zahlen.

54 Die Beklagte hat beantragt,

55 die Klage abzuweisen.

56 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, auf die Zulage der Klägerseite dürfe ab dem Monat August 2023 die zum 01. September 2023 erfolgte Tariflohnerhöhung in Höhe von 5,1 % angerechnet werden. Im ETV 2009 sei die 2007 verankerte Nichtanrechenbarkeit der übertariflichen Zulage nicht fortgeschrieben worden. Es gelte das Ablöseprinzip, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung hierzu bedürfe. Eine Fortgeltung sei auch in den nachfolgenden Haustarifverträgen nicht vereinbart. Eine Nichtanrechenbarkeit sei auch arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden. Der Betriebsrat sei vorliegend nicht beteiligt worden. Die Anrechnung sei mitbestimmungsfrei, da sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage erfolgt sei. Deshalb habe mangels Änderung der Verteilungsgrundsätze kein Mitbestimmungsrecht bestanden. Die Zeugin Z habe - von der Zeugin Y gegengeprüft - am 15. September 2023 eine Excel-Tabelle mit allen Mitarbeitern erstellt, die eine AT-Zulage erhalten hätten und bei allen diesen Mitarbeitern die Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf deren übertarifliche Zulage angerechnet. Lediglich zu Abrechnungszwecken seien beim Kläger die beiden Zulagen der Übersichtlichkeit halber zusammengefasst worden. Eine Änderung des Entgeltsystems sei hiermit nicht verbunden. Eine betriebliche Übung, nach der die volle Zulage auch bei Tariferhöhungen weitergezahlt werde, bestehe nicht. Eine solche scheide nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich aus. Im Streitfall stehe dem Entstehen einer betrieblichen Übung auch das im vor der Schuldrechtsreform datierenden Arbeitsvertrag wirksam vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis entgegen.

57 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2024 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto monatlich zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. der Entscheidung (= Bl. 144 ff. d. A. ArbG) verwiesen.

58 Der Beklagte hat gegen das beiden Parteien am 07. Oktober 2024 zugestellte Urteil mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Der Kläger hat seinerseits Berufung eingelegt mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06. November 2024 und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 06. Januar 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

59 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung und zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 07. Januar 2025 (Bl. 92 ff. d. A. LAG) und ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06. März 2025 (Bl. 133 ff. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend,

60 das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen - anders als das Erstgericht fälschlich annehme - deutlich gemacht, dass eine AT-Zulage im Regelfall und nicht etwa nur ausnahmsweise mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden dürfe. Vorliegend bestehe unstreitig keine vertragliche Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer, dass es sich bei der AT-Zulage um einen selbständigen Entgeltbestandteil neben dem Tarifentgelt handeln solle. Die langjährige vorbehaltlose Zahlung oder das Unterbleiben von Anrechnungen bei Tariflohnerhöhungen könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht für eine betriebliche Übung sprechen. Zusammengefasst gehe das Bundesarbeitsgericht somit davon aus, dass eine rückwirkende Verrechnung einer übertariflichen Zulage mit Tariferhöhungen möglich sei, was mit anderen Worten bedeute, dass schon begrifflich kein Raum für eine betriebliche Übung sei, weil nach der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Vertragsinhalt der Verrechnungsvorbehalt der übertarif-lichen Zulage mit Tariferhöhungen sei. Dieser Vertragsinhalt könne nicht durch eine betriebliche Übung ausgehebelt werden. Das sei offensichtlich auch den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, weshalb sie eine solche Verrechnung zunächst ausgeschlossen, das Verrechnungsverbot jedoch später aufgehoben hätten, nachdem der Sinn und Zweck (Ausgleich für ein Absenken des Tariflohns) weggefallen gewesen sei. Dem Verrechnungsvorbehalt könne nur durch eine Individualvereinbarung entgegengewirkt werden, die für den maßgeblichen Zeitraum - unstreitig - nicht vorliege. Für die Annahme einer betrieblichen Übung sei daher von Vorneherein kein Raum. Eine Tarifbindung der Beklagten habe im Übrigen vorgelegen. Es sei den Tarifvertragsparteien auch niemals um eine feste übertarifliche Zulage für die Ewigkeit gegangen, sondern zunächst nur um einen Ausgleich. Als dieser nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht mehr nötig gewesen sei, hätten sie das Anrechnungsverbot aufgehoben. Nachdem das Bundesarbeitsgericht das doppelte Schriftformerfordernis bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts für rechtswirksam erachtet habe, könne nach Dafürhalten der Beklagten nicht auf § 305 c Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Es sei angesichts einer Nichtanwendbarkeit der Schriftformklausel lediglich von 2014 bis 2023 nicht ersichtlich, weshalb eine Berufung auf das doppelte Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben verstoßen solle. Zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers trägt die Beklagte vor, es sei unrichtig, dass die Beklagte das „ganze Zulagensystem“ geändert habe. Sie habe lediglich zwei mitbestimmungsfreie Zulagen zusammengefasst, da nach Auffassung der Beklagten für beide Zulagen eine Anrechnungsmöglichkeit bestehe, so dass für die Zusammenrechnung nichts anderes gelten könne. Doch selbst wenn darin die Änderung eines Verteilungssystems gesehen werden sollte, hätte dies keine Auswirkungen. Zum einen stünde es der Beklagten frei, eine solche Entscheidung für die streitgegenständlichen Zeiträume wieder zu ändern und wieder zwei einzelne Rechnungsposten auszuweisen, wobei nochmals zu betonen sei, dass eine Änderung der Verteilungsstruktur nicht gewollt gewesen sei. Zum anderen habe der Kläger weder tarifvertraglich noch durch den Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die übertarifliche oder außertarifliche Zulage. Es sei bereits vorgetragen, dass ein solch vermeintlicher Anspruch sich auch nicht aufgrund einer betrieblichen Übung ergebe, auch nicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. Vorliegend sei nicht ansatzweise ersichtlich, worin ein Vorteil der Beklagten zu sehen sein sollte, dass diese beide Zulagen zusammengefasst habe. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer seien nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälerten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden hätten. So liege der Fall hier. Es handele sich um außertarifliche bzw. übertarifliche Zulagen, auf die schon begrifflich kein unmittelbarer Anspruch bestehe. Ein solcher werde auch weder tarifvertraglich noch durch den Arbeitsvertrag begründet. Bezogen auf die vertraglich begründete außertarifliche Zulage in Höhe von 262,00 Euro ergebe sich durch Auslegung zwanglos, dass der Kläger auf eine solche nur dann Anspruch haben solle, wenn auch eine Verrechnungsmöglichkeit bestehe. Der vermeintliche Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus einem behaupteten tarifvertraglichen Anrechnungsverbot. Vorliegend finde sich in der tariflichen Norm gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass keine vollständige Ablösung entsprechend dem grundsätzlichen Ablöseprinzip habe erfolgen sollen. Dies hätte nach der zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr in der Tarifnorm selbst ausdrücklich zum Ausdruck kommen müssen, was eben gerade nicht der Fall sei. Bereits die Bezeichnung "Entgelttarifvertrag" und "Vereinbarung" zeige mehr als deutlich, dass die Tarifvertragsparteien deutlich zwischen den Regelungen zu unterscheiden vermocht hätten. Der Wortlaut spreche entgegen der Auffassung des Klägers gerade dafür, dass die Tarifvertragsparteien den ursprünglichen Entgelttarifvertrag hätten ersetzen wollten. Andernfalls wäre es mehr als naheliegend gewesen, dass die Tarifvertragsparteien, so wie auch der Kläger meine, den ETV 2014 und 2017 einen anderen Titel gegeben hätten. Hinzu komme, wie bereits vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien eine Verrechnung zunächst ausgeschlossen hätten, das vorherige Verbot der Anrechnung später durch Neuabschluss eines neuen ETV aufgehoben hätten. Dies mache auch Sinn, da es niemals um eine feste übertarifliche Zulage für die Ewigkeit gegangen sei, sondern zunächst nur um einen Ausgleich. Davon gehe auch die Klägerseite aus, befasse sich jedoch nicht mit der Frage, weshalb die Tarifvertragsparteien ein Anrechnungsverbot hätten fortschreiben wollen, ohne dass sie dies erklärt hätten und ohne dass dies aufgrund der erfolgten und absehbaren zukünftigen Tariflohnerhöhungen noch einen Sinn gemacht hätte.

61 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Beklagte erklärt, sofern das Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit sein solle, dass eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die AT-Zulage rechtlich nicht zulässig sei, sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte eine Anrechnung auf die ÜT-Zulage vornehmen werde.

62 Die Beklagte beantragt,

63 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 - 1 Ca 1030/23 - insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine nicht anrechenbare AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto monatlich zu zahlen und die Klage insgesamt abzuweisen.

64 Der Kläger beantragt,

65 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

66 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11. September 2024 entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen.

67 Die Beklagte beantragt,

68 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

69 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung und zur Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung gegen die Berufung der Beklagten nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. Januar 2025 (Bl. 73 ff. d. A. LAG) und seiner Berufungserwiderungsschrift vom 10. März 2025 (Bl. 142 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten jeweils auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor,

70 die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich auf die nach Auffassung des Gerichts zulässige Anrechnung der Tariflohnerhöhungen auf die andere „freiwillige" Zulage bezögen, seien zu beanstanden. Es sei unzutreffend, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die freiwillige Zulage nicht verletzt seien, weil die Beklagte hier die Verteilungsgrundsätze nicht geändert habe. Zunächst seien die Angaben der Beklagten zur vollständigen Anrechnung der tariflichen Entgelterhöhung auf die AT-Zulagen mit Nichtwissen bestritten worden, ohne dass das Arbeitsgericht dem gefolgt sei. Entscheidend dürfe aber sein, dass die Beklagte eine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungsfrei zulässige gleichmäßige Anrechnung gegenüber allen tariflichen AT-Zulagen eben gerade nicht vorgenommen habe, weil sie zeitgleich mit der Anrechnung auch das gesamte Entlohnungssystem im übertariflichen Bereich geändert habe. Da die Beklagte - wie beim Kläger - offenbar bei allen Mitarbeitern mit zwei (oder mehr) übertariflichen Zulagen beide Zulagen einfach zusammengefasst und gegen den Gesamtbetrag dann die Entgelterhöhung von 5,1% angerechnet habe, ohne dass erkennbar sei, welche Beträge der Entgelterhöhung gegen welche vormalig unterschiedlichen Zulagen verrechnet worden seien, habe sie weit mehr getan, als die Entgelterhöhung gegen die aus den alten Tarifverträgen stammenden außertariflichen Entgelterhöhungen zu verrechnen. Sie habe vielmehr die gesamte Entgeltstruktur im übertariflichen Bereich umgestaltet, und zwar so, dass überhaupt nicht mehr erkennbar sei, gegen welche der vormalig unterschiedlichen Zulagen die Entgelterhöhung in welcher Höhe angerechnet worden sei. Damit habe sie nicht nur das getan, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig sei, sondern vielmehr zeitgleich die gesamte Vergütungsstruktur im übertariflichen Bereich neugestaltet. Die Anrechnung stelle sich damit nur als eine Komponente der Abbildung der neuen Vergütungsstruktur im übertariflichen Bereich dar. Die Beklagte sei daher alleine aus diesem Grunde schon verpflichtet, die AT-Zulage in uneingeschränkter Höhe fortzuzahlen. Der Hinweis des Gerichts, nach der die von der Beklagten vorgenommene Umstrukturierung ja lediglich in den Abrechnungen aufgeführt sei und man daraus nicht schließen könne, dass die Struktur der übertariflichen Vergütung damit habe verändern werden sollen, werde - für sich genommen - nicht zu tragen vermögen. Zumindest der erste Anschein spreche doch dafür, dass die AT-Zulage und die ÜT-Zulage nicht nur optisch, sondern auch wirtschaftlich zu einer einheitlichen Zulage zusammengefasst worden seien. Warum solle man in einer Abrechnung Veränderungen der Entlohnungsstruktur ausweisen, wenn dies nicht auch tatsächliche Hintergründe habe? Bei der Zusammenlegung zweier aus unterschiedlichen Historien stammenden außertariflichen bzw. übertariflichen Zulagen sei davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt von der vorstehend zitierten Definition erfasst werde; da es sich damit um eine Veränderung der Entlohnungsgrundsätze handele, sei es auch unerheblich, ob hierbei die Verteilungsgrundsätze geändert worden seien (wovon aus bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen ausgegangen werde). Sofern die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte, die sich weder zum Kläger, noch zum ebenfalls betroffenen Kollegen X geäußert habe, nicht zu erklären vermöge, welche Entscheidungen der Zusammenlegung der beiden übertariflichen Zulagen zugrunde liegen, sei von einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auszugehen. Die Beklagte habe die Entgeltstruktur insofern verändert, als dass sie unterschiedliche, die tarifliche Grundvergütung übersteigende Zulagen zu einer Zulage zusammengefasst habe, ohne den Betriebsrat hierbei zu beteiligen, weshalb die Anrechnung der Tariflohnerhöhung hinsichtlich beider Zulagen (auch) wegen der Verletzung von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam sei. Auch wenn dies im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, so gehe der Kläger davon aus, dass die Unzulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Anrechnung auf die „alte" AT-Zulage sich auch aus anderen Gründen als dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung ergebe. So sei bereits erstinstanzlich ausführlich dazu vorgetragen worden und werde mit der Berufung erneut - unter Einbezug der gerichtlichen Begründung - zusammengefasst dargestellt, warum eine die anrechnungsfreie Ausgestaltung der AT-Zulage abändernde Tarifsukzession mit dem letzten Tarifvertrag aus dem Jahr 2005 eben gerade nicht erfolgt sei. Die Vereinbarungen der Tarifparteien hätten sich ab dem ETV 2014 auf die linearen Gehaltserhöhungen beschränkt, wohingegen die vorangegangenen Tarifverträge neben der AT-Zulage auch Regelungspunkte zu Eingruppierungsmechanismen, besondere Entgeltregelungen und Vergütung im Vertretungsfall enthalten hätten. Auch wenn die Rechtsprechung bei der Frage der Tarifsukzession relativ großzügig sei, so müsse doch vorliegend die Frage gestellt werden, ob die Tarifvertragsparteien wirklich die Abschaffung des gesamten zuvor über Jahre hinweg praktizierten und im Jahr 2005 mühsam ausgehandelten Entgeltsystems abschaffen gewollt hätten oder ob es nur Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, die Regelungen, hinsichtlich derer es auch überhaupt keinen Anlass für Veränderungen gegeben habe, bestehen zu lassen und nur noch die linearen Entgelterhöhungen zu verhandeln. Die Historie der Tarifverträge stelle doch zumindest die nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle des Fehlens anderweitiger Umstände grundsätzlich anzunehmende Vermutung, dass die Betriebsparteien im Zweifel mit der nachfolgenden Tarifregelung die frühere ablösen wollten, in Frage und gebe Anlass, eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. Die Auslegung führe nach Wortlaut, Sinn und tatsächlichem Willen der Tarifvertragsparteien dazu, dass die zuvor aufgelisteten Kernelemente der früheren Tarifverträge - und damit auch die vorstehend streitigen - Regelungen über die AT-Zulagen - nicht mit dem ETV 2014 auf dem Weg der Tarifsukzession hätten beseitigt werden sollen.

71 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger klargestellt, dass er sich hinsichtlich der AT-Zulage in erster Linie auf Tarifvertrag in Verbindung mit einzelvertraglicher Bezugnahme, sodann auf betriebliche Übung, ggf. auf Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats stütze. Weiter hat der Kläger klargestellt, dass er seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Zahlung der AT-Zulage stütze, hilfsweise auf Zahlung der ÜT-Zulage.

72 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

73 Die Berufungen sind zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich.

74 I. Die Berufungen sind zulässig.

75 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. Oktober 2024 mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. November 2024, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 07. Januar 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung der Beklagten gemäß § 520 Abs. 3 ZPO bestehen nicht. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die - im Wege der Feststellung tenorierte - Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, sie sei aufgrund betrieblicher Übung zur Zahlung einer AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto verpflichtet, was der in den klägerischen Abrechnungen vor September 2023 als AT-Zulage ausgewiesenen Zulage tariflichen Ursprungs entspricht. Die Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, dass die Beklagte diese zutreffend interpretiert und in der Sache ausreichend angegriffen hat. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zwar in den Entscheidungsgründen seines Urteils unter A II 1. eine AT-Zulage in Höhe von "zuletzt 380,00 Euro" aberkannt (vgl. S. 9 ff. des Urteils = Bl. 146 ff. d. A. ArbG), ihm unter A II 2 c. eine "übertarifliche Zulage" ohne Betragsnennung im Wege der Feststellung zuerkannt (vgl. S. 14 ff. des Urteils = Bl. 151 ff. d. A. ArbG) und die Zahlungsansprüche des Klägers abgewiesen. Im Tenor aber hat das Arbeitsgericht dem Kläger im Wege der Feststellung eine anrechnungsfeste AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auch wenn das Arbeitsgericht sich damit sowohl hinsichtlich der Bezeichnung, als auch hinsichtlich der Betragshöhe mit seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum Tenor in Widerspruch gesetzt hat, ist erkennbar, dass es die Klage hinsichtlich der Zulage "aus dem Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2004" (gemeint: Schreiben vom 03. August 2005 = ÜT-Zulage) in Höhe von zuletzt 262,00 Euro brutto für insgesamt abweisungsreif und hinsichtlich der weiteren Zulage tariflichen Ursprungs (AT-Zulage) in Höhe von 380,00 Euro brutto zumindest die vom Kläger beantragte Feststellung aus betrieblicher Übung für gerechtfertigt hielt. Gegen die letztgenannte Ansicht wendet sich die Beklagte ordnungsgemäß mit ihrer Argumentation aus der Berufungsbegründung, ein Anspruch aus betrieblicher Übung könne bereits deshalb nicht entstehen, weil Vertragsinhalt der Verrechnungsvorbehalt der übertariflichen Zulage mit Tariferhöhungen sei, den Tarifvertragsparteien sei es niemals um eine feste übertarifliche Zulage für die Ewigkeit gegangen und das arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis sei wirksam.

76 2. Auch die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. Oktober 2024 mit am 06. November 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Ar-bGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 06. Januar 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und auch ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der ÜT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto gemäß Schreiben vom 03. August 2005, indem er geltend gemacht hat, das Arbeitsgericht habe § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verkannt. Soweit der Kläger mit der Berufung auch die erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanträge verfolgt, hat er sich zur Begründung - wie hinsichtlich des entsprechende Feststellungsantrags - jedenfalls auf seine vom Arbeitsgericht nicht verfolgten Darlegungen zu Ansprüchen aus Tarifvertrag gestützt. Damit hat er seine Berufung ausreichend begründet.

77 II. Die Berufungen der Parteien sind in der Sache teilweise erfolgreich.

78 1. Der auf die AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto gerichtete Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Kläger kann die entsprechende Feststellung verlangen, da ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine anrechnungsfeste AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto aus einzelvertraglicher Vereinbarung iVm. § 4 ETV 2009 iVm. § 5 ETV 2007 zusteht.

79 1.1. Der Feststellungsantrag, den das Arbeitsgericht zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass er erst den Zeitraum nach Ablauf der im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Beträge umfassen soll, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag des Klägers im Berufungsverfahren hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich seines einheitlichen Klagebegehrens, das der Kläger aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, hat er im Berufungsverfahren eine Rangfolge festgelegt.

80 1.1.1. Der durch einzelvertragliche Bezugnahme vermittelte vertragliche Anspruch des Klägers auf eine AT-Zulage gemäß § 4 ETV 2009 iVm. § 5 ETV 2007 stellt einen anderen Streitgegenstand dar, als der vom Arbeitsgericht zugesprochene Anspruch auf die AT-Zulage aus betrieblicher Übung (vgl. BAG 01. August 2024 - 6 AZR 183/23 - Rn. 15 mwN, vgl. auch 13. Dezember 2023 - 5 AZR 307/22 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).

81 1.1.2. Beide Streitgegenstände sind Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger, der im Berufungsverfahren die vollständigen Schlussanträge erster Instanz in seinen Berufungsantrag aufgenommen hat, hat zum Gegenstand seiner fristgerechten Berufungsbegründung zur ÜT-Zulage auch einen - vom Arbeitsgericht abgewiesenen - Anspruch auf die AT-Zulage aus Tarifvertrag gemacht, dessen Anwendbarkeit er bereits erstinstanzlich aus einzelvertraglicher Vereinbarung hergeleitet hatte. Der Kläger hat ausdrücklich daran festgehalten, die Auslegung der Tarifverträge führe angesichts ihrer historischen Entwicklung nach Wortlaut, Sinn und tatsächlichem Willen der Tarifvertragsparteien dazu, dass die Kernelemente der früheren Tarifverträge - und damit auch die vorstehend streitigen - Regelungen über die AT-Zulagen - nicht mit dem ETV 2014 auf dem Weg der Tarifsukzession hätten beseitigt werden sollen und ihm der Anspruch auf tariflicher Grundlage zustehe. Damit war - neben dem von der Berufung der Beklagten erfassten Anspruch aus betrieblicher Übung - auch der weitere Streitgegenstand in Bezug auf einen Anspruch aus einzelvertraglich in Bezug genommenem Tarifvertrag Teil des Berufungsverfahrens.

82 1.1.3. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Rangfolge seiner Ansprüche nicht festgelegt. Bis zum Kammertermin vom 12. Juni 2024 vor dem Arbeitsgericht hat er sich schriftsätzlich ausschließlich auf Ansprüche aus einzelvertraglich in Bezug genommenem Tarifvertrag berufen, ohne einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu erwähnen. Auch wenn im genannten Termin protokolliert wurde, die Klägerseite berufe sich auch auf individualvertragliche Ansprüche und "eine betriebliche Übung sei bisher ihr zentrales Argument bei der Klagebegründung gewesen", erschließt sich hieraus eine Reihenfolge der beiden Streitgegenstände nicht. Mangels Tarifgebundenheit des Klägers kamen sowohl Ansprüche aus betrieblicher Übung als auch solche aufgrund einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags lediglich auf individualvertraglicher Basis und nicht unmittelbar aufgrund Kollektivrechts in Betracht. Der Kläger hat allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 09. Dezember 2025 klargestellt, dass er sich im Hinblick auf die AT-Zulage in erster Linie auf Tarifvertrag in Verbindung mit einzelvertraglicher Bezugnahme stütze, sodann auf betriebliche Übung, ggf. auf Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Damit war die erforderliche Bestimmtheit seines Feststellungsantrags in zweiter Instanz gegeben.

83 1.2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf eine anrechnungsfeste AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto bereits auf Basis der vom Kläger vorrangig verfolgten tariflichen Grundlage gemäß in Bezug genommener §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 zu. Die beantragte Feststellung ist daher gerechtfertigt.

84 1.2.1. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt, dass die streitgegenständlichen Tarifverträge, die die Beklagte in ihrem Betrieb anwendet, kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

85 1.2.2. Der Anspruch des Klägers auf eine tarifliche AT-Zulage beruht zuletzt auf dem fortgeschriebenen § 4 ETV 2009. Der Anspruch wurde erstmals geregelt in §§ 4,5 Überleitungs-ETV 2005. Die Beklagte vereinbarte damals im genannten Haustarifvertrag mit der Gewerkschaft NGG und der Gewerkschaft ver.di eine Absenkung der Tarifentgelte um 16 %, wobei Bestandsmitarbeitern wie dem Kläger, die bis zum 31. Dezember 2005 in den Betrieb der Beklagten eingetreten waren, der den abgesenkten Betrag übersteigende Teil gemäß § 5 Satz 2 Überleitungs-ETV 2005 als "außertarifliche" Zulage gewährt wurde bei gleichzeitig vereinbarter Verrechnung der Tarifsteigerungen für September 2005 und September 2006 mit der "übertariflichen Zulage". Für den Kläger, der ausweislich seiner Vergütungsabrechnung August 2023 zuletzt nach ETV-Gruppe 13 vergütet wurde, ergibt sich daher der von der Beklagten zuletzt an ihn ausgekehrte Betrag von monatlich 380,00 Euro brutto (vgl. § 4 Überleitungs-ETV 2005). Dieser Zulagenbetrag, bei dem es sich um eine tariflich vereinbarte Besitzstandszulage handelt und nicht im herkömmlichen Sinne um eine unabhängig vom Tarifvertrag gewährte außertarifliche Zulage, wurde auch in § 4 der Folgetarifverträge ETV 2007 und ETV 2009 aufgeführt. Mit Abs. 1 der Vereinbarung 2012 wurde der ETV 2009 und damit auch § 4 ETV 2009 ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 wieder in Kraft gesetzt.

86 1.2.3. Die Tarifvertragsparteien haben die gemäß § 4 ETV 2009 an Bestandsmitarbeiter zu zahlende AT-Zulage mit § 5 ETV 2007 anrechnungsfest ausgestaltet. Gemäß § 5 Abs. 5, Abs. 6 ETV 2007 wurde vereinbart, dass die AT-Zulage ("übertarifliche Zulage") auf künftige Tariferhöhungen nicht anrechenbar, dem Tarifentgelt in jeder Hinsicht gleichgestellt ist und dass zukünftige Tariferhöhungen auf das Tarifentgelt erfolgen. Diese Regelung wurde mit § 7 Abs. 1 ETV 2009 rückwirkend bis zum 30. September 2011 erneut in Kraft gesetzt. Mit Abs. 1 der Vereinbarung 2012 haben die Tarifvertragsparteien den ETV 2009 und damit auch § 5 ETV 2007 ab dem 01. Oktober 2011 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2013 wieder in Kraft gesetzt. Damit bestand mit den fortgeschriebenen §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 bis zu diesem Zeitpunkt durchgehend eine Rechtsgrundlage für die Zahlung einer anrechnungsfesten AT-Zulage in Höhe von 380,00 Euro brutto für den ETV-Gruppe 13 zugeordneten Kläger.

87 1.2.4. Die Vorschriften der fortgeschriebenen §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 wurden weder durch den ETV 2014, noch durch die nachfolgenden Tarifregelungen abgelöst.

88 a) Es spricht nach Auffassung der Berufungskammer bereits im Rahmen der Auslegung einiges dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen des ETV 2014 bis auf die geänderte Höhe der Grundentgelte und der Ausbildungsvergütungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen wieder in Kraft setzen wollten.

89 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 29 unter Verweis auf BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

90 bb) Nach dem Wortlaut des ETV 2014 haben die Tarifvertragsparteien lediglich bestimmt, dass sich die Grundentgelte in den Jahren 2014 und 2015 in allen Tarifgruppen um 3% bzw. 1% erhöhen und eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen geregelt. Eine ausdrückliche Formulierung zu oder eine Wiederholung der übrigen Regelungen der im Volltext ausformulierten Entgelttarifverträge der Vorjahre 2007 und 2009 bzw. des Überleitungs-ETV 2005 findet sich im ETV 2014 - anders als zuvor - nicht. Wollte man deshalb annehmen, dass der ETV 2014 die bisherigen Regelungen nicht fortschreiben und ergänzen, sondern ersetzen wollte, fehlte es damit sowohl an einer Referenzgröße für die vereinbarten Grundentgelterhöhungen, als auch an Bestimmungen zu den Tarifgruppen, zu denen die Grundentgelte zugeordnet sind, da es an den erforderlichen Eingruppierungsbestimmungen mangelt. Zumindest für neu eingestellte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von einer Nachwirkung nicht erfasst wären, käme dem ETV 2014 vor diesem Hintergrund keine sinnvolle Bedeutung zu. Dass die Tarifvertragsparteien derart unterschiedliche Rechtswirkungen mit dem ETV 2014 hätten verbinden wollen, ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 31, zitiert nach juris). Soweit die Beklagte anführt, der Ausgleichszweck der Besitzstandszulage sei weggefallen, weshalb zumindest die Nichtanrechnungsklausel aus § 5 ETV 2007 aufgehoben worden sei, finden sich Anhaltspunkte hierfür im Tarifvertrag vor dem Hintergrund des vollständigen Fehlens einer Entgeltordnung nicht. Unterstellt man die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend, erschiene daher der Anspruch auf eine AT-Zulage insgesamt fraglich. Davon, dass ein Anspruch insgesamt nicht (mehr) gegeben gewesen wäre, geht jedoch auch die Beklagte nicht aus. Da diese bis zum Jahr 2023 die AT-Zulage anrechnungsfrei ausgekehrt hat, spricht damit auch die praktische Handhabung im Betrieb der Beklagten dafür, dass die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrags mit dem ETV 2014 lediglich die zuletzt geltenden Tarifbestimmungen bei Anhebung der Grundentgelte in den Tarifgruppen und Ausbildungsvergütungen wieder in Kraft setzen wollten und die Beklagte genau dies umgesetzt hat. Gegen diese Auslegung könnte allenfalls sprechen, dass die Tarifvertragsparteien zumindest bei der dem ETV 2014 vorangegangenen Vereinbarung 2012 eine deutliche Formulierung zur rückwirkenden In-Kraft-Setzung des ETV 2009 getroffen haben und auch in § 7 Abs. 1 ETV 2009 - trotz vollständiger Wiederholung im Volltext mit Ausnahme der geänderten Regelung zur Einmalzahlung in § 5 ETV 2009 - den ETV 2007 ausdrücklich rückwirkend wieder in Kraft gesetzt haben, während dies beim ETV 2014 nicht der Fall ist.

91 b) Selbst wenn man vor diesem Hintergrund davon ausginge, dass der ETV 2014 nicht die Vorgängerregelungen mit Ausnahme der geänderten Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen wieder in Kraft gesetzt hat, hätten §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 vorliegend als Inhaltsnormen auch nach Ende der Laufzeit der Vereinbarung 2012 am 31. Dezember 2013 im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG bzw. - beim nicht tarifgebundenen Kläger - kraft einzelvertraglicher Vereinbarung weiterhin Geltung. Ein Ausschluss der Nachwirkung ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 306/11 - Rn. 22; 11. Januar 2011 - 1 AZR 310/09 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). Die genannten Vorschriften wurden nicht durch eine andere Abmachung ersetzt.

92 aa) Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das kann ua. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 23, 22. Oktober 2007 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, 4. Juli 2007 - 4 AZR 439/06 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Maßgebend ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 23, 30. Januar 2002 - 10 AZR 359/01 - Rn. 38, vgl. 6. November 1985 - 4 AZR 478/84 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).

93 bb) Ausgehend hiervon ist eine Ablösung der §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 durch den ETV 2014 nicht erfolgt. Aus den bereits dargestellten Gründen betreffen die Regelungen des ETV 2014 lediglich die Höhe der Grundentgelte in den Tarifgruppen bzw. die Höhe der Ausbildungsvergütung. Die sonstigen Regelungen aus den vorangegangenen Entgelttarifverträgen werden hiervon nicht nur nicht berührt, sondern ohne die Bestimmungen zur Eingruppierung bzw. den ETV-Gruppen und die entsprechenden Grundentgelte ist weder eine prozentuale Anhebung, noch ein Eingruppierungssystem denkbar. Der ETV 2014 trifft hierzu keinerlei Regelung, weshalb insoweit eine Ablösung ausscheidet. Dass die Tarifvertragsparteien hiervon in Bezug auf § 5 ETV 2007 hätten eine Ausnahme machen wollen, der durch § 5 ETV 2009 trotz des geänderten § 5 ETV 2009 erneut in Kraft gesetzt worden war, ist nicht ersichtlich. Von einer stillschweigenden Ablösung des § 5 ETV 2007 kann daher mangels Neuregelung des Komplexes "Besitzstandszulage" nicht ausgegangen werden, nachdem ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien hierzu keinen Niederschlag im ETV 2014 gefunden hat.

94 c) Auch der vergleichbar formulierte Nachfolgetarifvertrag ETV 2017, der für die Folgejahre aus Gründen der weiteren Vereinfachung sogar vollständig auf die (prozentualen) Entgeltsteigerungen im Flächentarif Bezug nimmt, ist aus den bereits dargestellten Gründen jedenfalls nicht geeignet, die §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 abzulösen.

95 d) Die dem Kläger bereits vor Abschluss des Überleitungs-ETV 2005 mit Schreiben vom 03. August 2005 zugesagte übertarifliche Zulage kann bereits deshalb keine ablösende Vereinbarung sein, da sie sich auf eine dem Kläger zuerkannte sonstige Zulage bezieht, die von der AT-Zulage auf tariflicher Grundlage unabhängig ist.

96 2. Der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag, festzustellen, dass ihm eine nicht anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich zusteht, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

97 2.1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zu. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist - als echte Prozessvoraussetzung für das stattgebende Urteil - nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG 25. Januar 2024 - 6 AZR 390/20 - Rn. 13, 06. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 33, zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, was zwischen den Parteien umstritten ist, durch die Anrechnung der Tariflohnerhöhung 2023 auch eine Kürzung der ÜT-Zulage vorgenommen hat und vor diesem Hintergrund ein Feststellungsinteresse zu bejahen wäre. Selbst wenn dies bislang nicht der Fall gewesen sein sollte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer mitgeteilt, dass sie künftig eine entsprechende Kürzung der ÜT-Zulage in Erwägung ziehen wird, sollte nach Auffassung des Berufungsgerichts in vorliegendem Rechtsstreit eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die AT-Zulage ausgeschlossen sein. Damit hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zu einer derartigen zu befürchtenden Anrechnung nicht berechtigt ist.

98 2.2. Der Kläger kann nicht die begehrte Feststellung verlangen, da ihm eine anrechnungsfeste ÜT-Zulage in Höhe von 262,00 Euro brutto monatlich nicht zusteht.

99 2.2.1. Der Anspruch des Klägers auf die streitige ÜT-Zulage ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03. August 2005 (Bl. 84 d. A. ArbG), mit dem die Beklagte dem Kläger eine monatliche "außertarifliche" Zulage (hier: ÜT-Zulage) in Höhe von 262,00 Euro brutto beginnend ab 01. August 2005 zugesagt hat.

100 2.2.2. Tariflohnerhöhungen können auf diese ÜT-Zulage angerechnet werden. Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Andernfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21, zitiert nach juris) . Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich die Anrechenbarkeit vereinbart, da die Beklagte in ihrer Zusage vom 03. August 2005 festgehalten hat, dass die Zulage mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden kann und der Kläger sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

101 2.2.3. Die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die ÜT-Zulage ohne Beteiligung des Betriebsrats ist nicht wegen einer Missachtung dessen gesetzlicher Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam.

102 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht. Eine Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt. Gleiches gilt, wenn die Tarifentgelterhöhung bei allen Arbeitnehmern im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird. Rechnet der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarifentgelts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 346/16 - Rn. 18; 24. Januar 2017 - 1 ABR 6/15 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris) . In Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung kann ein Arbeitnehmer danach bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern; die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 34, zitiert nach juris). Hierzu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Entlohnungsgrundsätze, auf die er sich stützt, mitbestimmungsgemäß eingeführt wurden (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 44, aaO).

103 b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Anspruch des Klägers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Verschiebung der Verteilungsgrundsätze durch eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf ÜT-Zulagen ausginge und zudem unterstellte, dass der Beklagten für eine anderweitige Regelung innerhalb des von ihr mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum bliebe, hat der Kläger nicht dargelegt, dass das bestehende Entgeltsystem mitbestimmungsgemäß eingeführt gewesen ist. Im Hinblick auf die Gewährung der AT-Zulage nach §§ 4 ETV 2009, 5 ETV 2007 bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats der Beklagten nicht. Ist der Arbeitgeber - wie vorliegend - kraft Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit an ein Tarifwerk gebunden, wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach dem Eingangshalbsatz von § 87 I BetrVG in dem normativ geltenden Umfang ausgeschlossen; eine Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der abschließenden Gewerkschaft ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts nicht erforderlich (Schaub ArbR-HdB - Ahrendt 21. Aufl. 2025 § 235. Rn. 103). Im Hinblick auf die Zahlung sonstiger Zulagen, wie etwa die an den Kläger ausgekehrte ÜT-Zulage, hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass ein kollektiver Tatbestand gegeben ist. Selbst wenn man jedoch eine generelle Regelung übertariflicher Zulagen unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Vergütungssystem mitbestimmungsgemäß eingeführt war. Ob ein bestehender Betriebsrat der Einführung zugestimmt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen, auch nicht, dass bei der Einführung ein Betriebsrat nicht bestanden hat und vor diesem Hintergrund eine mitbestimmungsfreie Einführung möglich war oder dass der Betriebsrat zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt hätte. Die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat würde für eine Mitbestimmung nicht ausreichen; diese setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 31; 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

104 3. Die Zahlungsanträge des Klägers sind zulässig und begründet. Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil abzuändern.

105 3.1. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat sein Klagebegehren auf mehrere Streitgegenstände gestützt, da er sich hinsichtlich des einbehaltenen Kürzungsbetrages unterschiedslos sowohl auf Ansprüche aus AT-Zulage, als auch auf solche aus ÜT-Zulage berufen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger zu Protokoll erklärt, seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Zahlung der AT-Zulage und nur hilfsweise auf Zahlung der ÜT-Zulage zu stützen. Zudem hat der Kläger aus den dargestellten Gründen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die erforderliche Rangfolge der prozessualen Ansprüche bestimmt.

106 3.2. Die Zahlungsanträge sind auch begründet.

107 3.2.1. Dem Kläger stand aus den unter II 1 dargestellten Gründen für die Monate September 2023 bis Mai 2024 ein ungekürzter Betrag an AT-Zulage in Höhe von monatlich jeweils 380,00 Euro brutto zu. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auch nicht durch Zahlung gemäß § 362 BGB erfüllt. Die für die Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat selbst vorgetragen, die an den Kläger auszukehrende AT-Zulage um die Tariferhöhung, mithin um monatlich 168,00 Euro brutto gekürzt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger restliche Zahlung an AT-Zulage für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 168,00 Euro brutto monatlich, insgesamt demnach 1.512,00 Euro (504,00 Euro und 1.008,00 Euro) brutto verlangen.

108 3.2.2. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 ZPO.

B

109 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

110 Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG in vorliegendem Einzelfall nicht veranlasst.

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