Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 2026-05-28, 7 B 10706/26.OVG

7 B 10706/26.OVGVerwaltungsgericht / Division 728.05.2026

Regest

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs einer ukrainischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten hat. Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 16. April 2026, 1 L 370/26.KO, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat — 7 B 10706/26.OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 7 B 10706/26.OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0528.7B10706.26.OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 AufenthG, § 24 Abs 1 AufenthG, § 25 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 59 AufenthG ... mehr

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs einer ukrainischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Koblenz, 16. April 2026, 1 L 370/26.KO, Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. April 2026 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

– 7 B 10706/26.OVG –

II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. April 2026 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

– 7 D 10707/26.OVG –

Gründe

I.

1 Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

2 Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2026, mit dem die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 1), die Antragstellerin zur Ausreise bis spätestens 27. März 2026 aufgefordert (Nr. 2), die Abschiebung in ihr Herkunftsland Ukraine oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3) und für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren festgesetzt worden ist (Nr. 4), sowie die hilfsweise begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, abgelehnt.

4 1. a) Das Verwaltungsgericht ist dabei hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 – Massenzustromrichtlinie – und Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 davon ausgegangen, dass eine Person, die bereits in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten habe, keine Vertriebene mehr sei und dementsprechend keinen Anspruch mehr auf (weiteren) vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat habe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts – der im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris Rn. 52 ff.) – wird von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angegriffen.

5 b) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Vertriebenen-eigenschaft der Antragstellerin sei entfallen, da sie über vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfüge. Sie habe nach Aktenlage im August 2024 in Schweden einen Aufenthaltstitel erhalten, der auf Grundlage der Massenzustromrichtlinie erteilt worden sei. Dieser Aufenthaltstitel sei bis zum 4. März 2026 gültig gewesen und damit auch zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 17. November 2025. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass ihr in Schweden die Wahrnehmung ihres vorübergehenden Schutzes nicht möglich sein sollte, zumal der vorübergehende Schutz auf Grundlage der Massenzustromrichtlinie und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 grundsätzlich ohne weiteres bis zum 4. März 2027 verlängert werden könne. Dies stehe einem Anspruch nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegen.

6 Hiergegen macht die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse unberücksichtigt, dass sie keinen Verlängerungsantrag hinsichtlich ihres zuvor in Schweden erteilten Aufenthaltstitels gestellt habe. Dies beruhe darauf, dass der ihr dort gewährte Schutzstatus faktisch entfallen sei. Sie verfüge derzeit über keinen wirksamen Aufenthaltsstatus und sei schutzlos gestellt, weshalb sie als schutzbedürftig im Sinne der einschlägigen Vorschriften anzusehen sei. Die Versagung des Aufenthaltstitels führe zu einer mit dem unionsrechtlichen Schutzzweck unvereinbaren Schutzlücke.

7 Damit legt die Antragstellerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, dass der ihr in Schweden auf Grund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 gemäß der Massenzustromrichtlinie gewährte vorübergehende Schutz entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfallen ist. Die Antragstellerin setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie behauptet lediglich, der ihr in Schweden gewährte Schutzstatus sei faktisch entfallen, ohne dies zu begründen. Die Antragstellerin zeigt weiterhin nicht auf, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, den vorübergehenden Schutz in Schweden in Anspruch zu nehmen, obwohl der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 zunächst bis zum 4. März 2026 befristete Schutzstatus durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 bis zum 4. März 2027 verlängert worden ist. Ebenso wenig wird dargetan, dass eine Verlängerung oder Neuerteilung des vorübergehenden Schutzstatus ausgeschlossen wäre.

8 2. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei mit der Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, und es lägen weder Abschiebungsverbote vor noch stünden der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegen.

9 Dagegen macht die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals geltend, sie sei schwanger. Im Falle ihrer Abschiebung nach Schweden sei ihr Ehemann bzw. der Kindesvater gezwungen, ihr zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu folgen, was eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Ehe- und Familienlebens in der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die derzeit ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation führe außerdem zu einer erheblichen psychischen Belastung. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

10 Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Der Begriff der entgegenstehenden familiären Bindungen entspricht der Fallgruppe der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK.

11 Hieran gemessen hat die Beschwerdebegründung keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Abschiebung der Antragstellerin der durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz von Ehe und Familie (a) oder ihr Gesundheitszustand (b) entgegenstehen.

12 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Indes verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei einer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, BVerfGE 80, 81 [93] = juris Rn. 39 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 15 m.w.N.).

13 Im Rahmen dieser Abwägung steht der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung nur dann entgegen, wenn die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Zielstaat nicht zugemutet werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Ebenso ist es für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von erheblicher Bedeutung, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Zielland möglich ist (vgl. EGMR, Urteile vom 19. Februar 1996 – 23218/94 –, InfAuslR 1996, 245, und vom 28. November 1996 – 21702/93 –, InfAuslR 1997, 141) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 – 31465/96 –, InfAuslR 2002, 334). Nur dann, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, BVerfGE 80, 81 [95] = juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18).

14 Diese Grundsätze können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten, bedürfen allerdings – da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht – einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Entsprechende Vorwirkungen sind im Falle einer Familiengründung regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Mutter oder das ungeborene Kind auf die Hilfe des Vaters angewiesen sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 3 B 102/19 –, juris Rn. 13, 16 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – OVG 11 S 52.14 –, juris Rn. 6) oder wenn die Eltern in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 19 CE 17.2007 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen ist im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2024 – 11 S 1722/23 –, juris Rn. 11).

15 aa) Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Abschiebung nach Schweden führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehelebens mit dem Kindesvater Herrn A., fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, die zwischen der Antragstellerin und Herrn A. online geschlossene Ehe sei aus Sicht der deutschen Rechtsordnung formunwirksam (vgl. Beschlussabdruck, S. 6). Die Antragstellerin bezeichnet den Kindesvater in der Beschwerdebegründung zwar weiterhin als „ihren Ehemann“, legt jedoch nicht dar, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte.

16 bb) Die Schwangerschaft der Antragstellerin vermag keine aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen zu begründen.

17 Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht dargelegt, dass die Antragstellerin oder das ungeborene Kind auf die Unterstützung des Kindesvaters angewiesen wären. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegten frauenärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft der Antragstellerin vom 17. April 2026 sind keine Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft oder sonstige gravierende Umstände zu entnehmen, die für eine aktuelle, dringende Unterstützungsbedürftigkeit der Antragstellerin durch den Kindesvater sprächen. Auch aus der Schwangerschaft als solcher folgt derzeit keine besondere Unterstützungsbedürftigkeit der Antragstellerin oder des ungeborenen Kindes. Denn ausweislich der vorgenannten Bescheinigung befindet sich die Antragstellerin noch in einem frühen Stadium der Schwangerschaft (8. SSW am 17. April 2026). Als voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 30. November 2026 und als Beginn des Mutterschutzes der 19. Oktober 2026 angegeben. Die pauschale Behauptung, die derzeit ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation führe zu einer erheblichen psychischen Belastung der Antragstellerin, genügt ebenfalls nicht, um ein Angewiesensein der Antragstellerin oder des ungeborenen Kindes auf die Hilfe des Kindesvaters aufzuzeigen. Gleiches gilt für die bloße Befürchtung, aus der psychischen Belastung der Antragstellerin folgende nachteilige Auswirkungen auf ihre Gesundheit und die des ungeborenen Kindes könnten nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die Antragstellerin das mit der Beschwerdebegründung angekündigte weitere frauenärztliche Attest bislang nicht eingereicht.

18 cc) Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin ferner auf die beabsichtigte gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge.

19 Es mag zwar sein, dass die Antragstellerin und der Kindesvater in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen, da dieser die Vaterschaft anerkannt hat und beide eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.

20 Mit der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht dargelegt, weshalb eine Abschiebung der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen hier unzumutbar sein sollte. Denn die Antragstellerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen insbesondere nicht auf, dass ihre Abschiebung nach Schweden eine dauerhafte Trennung der Familie zur Folge hätte. Soweit sie ausführt, der Kindesvater, der sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sei im Falle ihrer Abschiebung nach Schweden gezwungen, ihr zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu folgen und wäre dort mit derselben rechtlichen Problematik konfrontiert, verfängt dies nicht. Sowohl die Antragstellerin als auch ihr Lebenspartner können das in Art. 26 der Massenzustromrichtlinie geregelte Verfahren zur Wohnsitzverlegung von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, durchlaufen. Im Falle einer Überstellung im Sinne des Art. 26 der Massenzustromrichtlinie gewährt der neue Aufnahmemitgliedstaat den betreffenden Personen vorübergehenden Schutz (vgl. Art. 26 Abs. 4 der Massenzustromrichtlinie). Die Antragstellerin und ihr Lebenspartner haben es selbst in der Hand, dieses Verfahren anzustrengen und eine gemeinsame Lebensführung in Schweden oder Deutschland herbeizuführen.

21 b) Aus den angeführten Gründen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zudem nicht dargetan, dass ihr Gesundheitszustand der Abschiebung entgegenstehen würde.

22 3. Die Antragstellerin hat überdies nicht dargelegt, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen.

23 Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Soweit sich die Antragstellerin mit der Beschwerde auf ihr bisheriges Vorbringen beruft, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten.

24 4. Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Antragstellerin keinerlei Gründe geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht habe, die einen Anspruch auf vorübergehende Duldung im Bundesgebiet rechtfertigten. Der Antragsschrift seien insbesondere keine Gründe zu entnehmen, aus denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein sollte. Diese Ausführungen vermag die Antragstellerin mit dem Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen und dem Einwand, zumindest komme die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht, nicht in Zweifel zu ziehen. Aus den oben genannten Gründen sind mit dem Beschwerdevorbringen keine Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG dargelegt.

25 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wobei der Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wurde. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.

27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

II.

28 Die Beschwerde ist hinsichtlich der Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg unbegründet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts unanfechtbar geworden. Damit steht fest, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren bestanden.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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