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9 U 1015/25•OLG Koblenz 9. Zivilsenat, 2026-06-02, 9 U 1015/25
9 U 1015/25Obergericht / Civil Chamber 902.06.2026
Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zu qualifizieren. Sie unterfallen daher der Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO. Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 26. August 2025, 12 HK O 11/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 9 U 1015/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0602.9U1015.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3a UWG, § 5a Abs 1 UWG, § 5b Abs 3 UWG, § 1 Abs 1 S 1 HwO, § 1 Abs 2 S 1 HwO ... mehr
Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zu qualifizieren. Sie unterfallen daher der Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO.
Verfahrensgang
vorgehend LG Mainz, 26. August 2025, 12 HK O 11/25, Urteil
Die gegen das - mit Beschluss vom 26. August 2025 im Rubrum berichtigte - Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 26. August 2025 gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 26. August 2025 - 12 HK O 11/25 - wird in seinem Tenor Ziff. 1. a. dahingehend berichtigt, dass es statt „wie aus Anlage K 03 - 05 ersichtlich“ richtigerweise „wie aus Anlage KA ersichtlich“ heißt.
I.
1 Der Kläger ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Er ist in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder. Gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung dient der Verein der Förderung gewerblicher Interessen in den Bereichen des Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des gewerblichen Firmen- und Namensrechts, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzrechts. Dem Kläger gehören zahlreiche Mitglieder an, darunter eine Vielzahl von Einzelunternehmen und Verbänden sowie sonstige gewerbliche und berufsrechtliche Vereinigungen. Darunter befinden sich zahlreiche Mitglieder, deren Interessen betroffen sind, wenn Dienstleistungen im Bereich des Dachdecker- sowie des Elektrotechniker-Handwerks ohne erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer erbracht werden. Hierzu gehören neben den über 50 Handwerkskammern zahlreiche Vereinigungen wie der […] e.V. , der […] und der […] e.V. .
2 Die Beklagte betreibt in […] einen Handwerksbetrieb. Sie bietet verschiedene Leistungen an, insbesondere im Bereich Photovoltaikanlagen. Laut ihres Gesellschaftsvertrags sind Gegenstand des Unternehmens unter anderem „Trockenbau/Projektführung im Baubereich sowie Elektrotechnik und Elektroarbeiten. Ferner der Verkauf und die Montage von Photovoltaikanlagen […]“. Die Beklagte ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Dies gilt sowohl für das Dachdecker- als auch für das Elektrotechniker-Handwerk. Lediglich vom 15. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 war sie in der Handwerksrolle für das Elektrotechniker-Handwerk eingetragen, wurde sodann jedoch wieder von Amts wegen gelöscht. Im Internet bewarb die Beklagte jedenfalls am 3. Dezember 2024 ihre Leistungen wie folgt:
3 […]
4 Der Kläger hält diese Art der Werbung wegen eines Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HwO, wegen eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot sowie nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG für wettbewerbswidrig. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 mahnte er die Beklagte deshalb entsprechend ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Hierbei machte er einen Pauschalbetrag in Höhe von 374,50 EUR geltend, welcher weit unter der Kostendeckungsgrenze liegt. Die zugrundeliegende Berechnung legte der Kläger ausführlich in seiner Abmahnung dar. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte dem Kläger gegenüber bis heute nicht abgegeben. Auch eine Zahlung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten erfolgte nicht.
5 Im Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils änderte die Beklagte auf ihrer Homepage die Kundenbewertungen dann dahingehend, dass nunmehr mit Google die Quelle der Rezensionen - Google - mitgeteilt wird. Darüber hinaus sind die jeweiligen Bewertungen jetzt auch „anklickbar“.
6 Der Kläger ist der Ansicht,
7 die Beklagte verstoße gegen § 1 HwO, indem sie mit der Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, Kerntätigkeiten des Dachdecker- und des Elektrotechniker-Handwerks im stehenden Gewerbe anbiete, ohne dafür in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Des Weiteren habe die Beklagte dadurch wettbewerbswidrig gehandelt, dass sie auf ihrer Website Kundenrezensionen veröffentlicht habe, ohne darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstelle, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
8 Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
9 1. der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
10 a. für die Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Dachdecker- und/oder Elektrotechnikerhandwerks zu werben, ohne mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, wenn dies geschieht wie aus Anlage KA ersichtlich durch die Angaben:
11 „Photovoltaik Anbieter mit eigenem Team – Planen, Installieren, Warten (…) von Solaranlagen“,
12 „Von der Planung bis zur Wartung“,
13 „von der ersten Planung Ihrer Photovoltaikanlage über die fachgerechte Installation bis hin zur regelmäßigen Wartung und Reinigung – bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand.“
14 „Als erfahrener Anbieter von Solaranlagen legen wir großen Wert darauf, dass Ihre Photovoltaikanlage optimal geplant und effizient installiert wird.“,
15 „Schlüsselfertige PV-Anlage (…) Nach der Planung erfolgt die Installation durch unser qualifiziertes Team. Sobald Ihre Anlage installiert ist, übernehmen wir die Inbetriebnahme und sorgen dafür, dass alles reibungslos funktioniert.“,
16 „Der Weg zu Ihrer schlüsselfertigen PV-Anlage (…) 3. Installation 4. Inbetriebnahme“
17 b. in digitalen Diensten Kundenbewertungen zugänglich zu machen, die Verbraucher im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen vorgenommen haben, ohne deutlich und unmissverständlich darüber aufzuklären, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
18 […]
19 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen den Geschäftsführer, anzudrohen;
20 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2024 zu zahlen.
21 Die Beklagte hat beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Sie ist der Auffassung,
24 die Klage sei bereits mangels eines hinreichend bestimmten Antrags unzulässig. Denn die Forderung nach einer Unterlassung der Ausübung von Tätigkeiten „und/oder“ sei missverständlich. Es sei nicht verständlich, was denn überhaupt begehrt werde. Im Übrigen sei für die Ausübung der von ihr angebotenen Leistungen eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf die veröffentlichten Rezensionen bestehe nach der von ihr insoweit vorgenommenen Änderung ihres Internetauftritts jedenfalls nicht mehr.
25 Das Landgericht hat es der Beklagten mit Urteil vom 26. August 2025 untersagt, im geschäftlichen Verkehr für die Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Dachdecker- und/oder Elektrotechnikerhandwerks zu werben, ohne mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 03 - 05 ersichtlich durch die klägerseits bereits im Klageantrag Ziff. 1. a. wiedergegebenen Angaben (Hervorhebung durch den Senat). Im Übrigen hat sie die Beklagte in vollem Umfang antragsgemäß verurteilt.
26 Gegen diese ihren Prozessbevollmächtigten am 6. September 2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Diese hat sie am 6. Oktober 2025 eingelegt und - nach entsprechender Verlängerung der insoweit einschlägigen Frist - am 8. Dezember 2025 begründet.
27 Die Beklagte beantragt,
28 das am 26.08.2025 verkündete Urteil des LG Mainz, Az.: 12 HK O 11/25 i.V.m. dem Beschluss des LG Mainz vom 16.09.2025, Az.: 12 HK O 11/25 (Rubrumsberichtigung) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 Der Kläger beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 8. Juli 2025 und vom 14. April 2026 Bezug genommen.
32 Im Übrigen wird im Hinblick auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 n.F. ZPO, 47 EGZPO (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZR 120/21 -, juris, Rdnr. 7; NJW-RR 2022, 782, 784, Rdnr. 19; NJOZ 2021, 219, Rdnr. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17 -, BeckRS 2017, 134026, Rdnr. 5; NJW-RR 2013, 1402, 1402, Rdnr. 3; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12 -, juris, Rdnr. 2; Gsell/Otte/ Schmidt/Winter-Brückner, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. April 2026, § 544 ZPO, Rdnr. 35; Kessal-Wulf in: BeckOK Vorwerk/Wolf, ZPO, 60. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 544, Rdnr. 9; MünchKomm-Krüger, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 544, Rdnr. 4a; Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 544, Rdnr. 7, jew. m.w.N.) von einer Darstellung des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstands abgesehen.
II.
33 Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Absätze 1 und 2 ZPO), der maßgeblichen gesetzlichen Form (§§ 519, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und Frist (§§ 517, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§§ 520, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO) - Berufung ist unbegründet. Denn das Landgericht hat die Beklagte in vollem Umfang zu Recht verurteilt.
34 Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet. Insoweit nimmt der Senat - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - vollumfänglich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Aus der Sicht des Berufungsgerichts ist lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken:
35 Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt auch der (Unterlassungs-)Antrag zu 1) a. dem in § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO normierten Bestimmtheitsgebot.
36 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was Gegenstand der Urteilsformel ist, letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. Senat , Urteil vom 28. April 2026 - 9 U 1100/25 -; Urteil vom 28. Januar 2025 - 9 U 940/24 -; Urteil vom 12. November 2024 - 9 U 406/24 -; Urteil vom 1. September 2021 - 9 U 1067/19 -; BGH, GRUR 2022, 1336, 1337, Rdnr. 12 - dortmund.de ; 2021, 1400, 1403, Rdnr. 19 - Influencer I ; 971, 972, Rdnr. 15, m.w.N. - myboshi ; 758, 759, Rdnr. 13, m.w.N. - Rechtsberatung durch Architektin ; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N. - Hohlfasermembranspinnanlage II ). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. Senat , Urteil vom 28. April 2026 - 9 U 1100/25 -; Urteil vom 29. Oktober 2024 - 9 U 242/24 -; BGH, GRUR 2022, 1336, 1337, Rdnr. 12 - dortmund.de ; GRUR-RS 2021, 4282, Rdnr. 12; GRUR 2019, 627, 628, Rdnr. 15, m.w.N. - Deutschland-Kombi ; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N. - Hohlfasermembranspinnanlage II ).
37 Ausgehend hiervon ist der vorliegend maßgebliche Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Im Streitfall verlangt der Kläger mit dem auf Unterlassung gerichteten Klageantrag zu 1) a. ein Verbot des näher umschriebenen Verhaltens der Beklagten, „[...] wenn dies geschieht wie aus Anlage KA ersichtlich [...]“. Der Klagevortrag lässt zudem unzweideutig erkennen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens der Beklagten Grundlage und Anknüpfungspunkt des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll.
38 Dies gilt auch insoweit, als der Kläger bei der Formulierung des Antrags die Verknüpfung „und/oder“ verwendet hat. Denn eine klagende Partei macht durch diese Art der Verbindung in der Regel - und so auch hier - hinreichend deutlich, dass sie die einzelnen derart verknüpften Tätigkeiten der beklagten Partei sowohl in ihrer Kombination als auch jeweils für sich genommen zur Überprüfung durch das Gericht stellt und deren Verbot sowohl jeweils gesondert als auch kombiniert begehrt (vgl. BGH, NJW 2022, 3638, 3643, Rdnr. 64, m.w.N.; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, Vorbemerkung zu § 12, Rdnr. 9).
39 Die Klage ist auch begründet.
40 So hat der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch des mit dem Klageantrag zu 1) a. unter Bezugnahme auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage KA formulierten Inhalts. Dieser Anspruch folgt jedenfalls aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG, 1 Abs. 1 Satz 1 HwO.
41 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG kann bei bestehender Wiederholungsgefahr unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine gemäß § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wobei der Anspruch den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten zusteht. Dabei handelt gemäß § 3a UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. All diese Voraussetzungen liegen hier vor.
42 Der Kläger ist eine nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG anspruchsberechtigte Stelle (vgl. Köhler/Feddersen-Köhler, UWG, 44. Aufl. 2026, Einl. UWG, Rdnr. 2.45; MünchKomm-Ottofülling, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 8 UWG, Rdnr. 474; Götting/Meyer/Vormbrock-Albert, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2020, § 39, Rdnr. 62, jew. m.w.N.). Dies steht vorliegend auch nicht im Streit.
43 Die vorliegend beanstandeten Gestaltung des Internet-Auftritts der Beklagten (Anlage KA ) stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG dar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG nämlich unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss zu qualifizieren, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Diese Voraussetzungen erfüllen Maßnahmen der Werbung - als solche ist auch die streitgegenständliche Website, die ersichtlich den Verbraucher zur entgeltlichen Inanspruchnahme der beklagtenseits angebotenen Dienstleistungen bewegen sollen, zu qualifizieren - ohne jeden Zweifel. Denn bei einer Werbung handelt es sich - dies liegt ohne Weiteres auf der Hand - um eine nach außen in Erscheinung tretende unternehmerische Maßnahme, welche bei objektiver Betrachtung unmittelbar gerade auf die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen des mit dem angesprochenen Verbraucher (potentiell) kontrahierenden Unternehmers gerichtet ist.
44 Die damit vorliegende geschäftliche Handlung war unlauter im Rechtssinne und damit gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Denn die hier in Rede stehenden Werbeaussagen erfüllen jedenfalls den Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO hier erfüllt.
45 Dabei kommt es - anders als die Beklagte meint - nicht darauf an, ob alle klägerseits im Klageantrag zu 1) a. wiedergegebenen Angaben der Beklagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre der Klage bezüglich des hier in Rede stehenden Antrags dennoch nicht - zumindest teilweise - der Erfolg zu versagen. Dem Antrag ist vielmehr bereits dann insgesamt stattzugeben, wenn die mit der Anlage KA in das vorliegende Verfahren eingeführte Website der Beklagten unter irgendeinem klägerseits beanstandeten Aspekt als wettbewerbswidrig zu qualifizieren ist. Weder das Landgericht noch der Senat waren beziehungsweise sind infolgedessen gehalten, alle einzelnen Werbeaussagen des Klageantrags auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin zu überprüfen.
46 Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags ist nämlich die konkrete Verletzungsform. Nimmt ein Klageantrag mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …“) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn/sofern dies geschieht wie …“) unmittelbar auf die beanstandete Anzeige oder Website Bezug, deutet dies darauf hin, dass eine konkrete Werbeanzeige oder Website untersagt werden soll, die neben den im Antrag umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, GRUR 2022, 1347, 1349, Rdnr. 23 - 7 x mehr ; 2011, 742, 744, Rdnr. 17, m.w.N. - Leistungspakete im Preisvergleich ). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat in seinem Klageantrag zu 1) a. hinsichtlich des von ihm beanstandeten Verhaltens der Beklagten und des Inhalts seines Unterlassungsbegehrens mit dem Konditionalsatz „wenn dies geschieht wie aus Anlage KA ersichtlich“ unmittelbar auf die von ihm beanstandete Website der Beklagten Bezug genommen.
47 Richtet sich die Klage aber - wie nach dem Vorstehenden hier - gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 2025, 1935, 1937, Rdnr. 21 - Preisänderungsregelung II ; 2020, 1226, 1228, Rdnr. 24, m.w.N. - LTE-Geschwindigkeit ; 755, 758, Rdnr. 27, m.w.N. - WarnWetter-App ; 2013, 401, 403, Rdnr. 24 - Biomineralwasser ). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu denen die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 1935, 1937, Rdnr. 21 - Preisänderungsregelung II ; 2020, 1226, 1228, Rdnr. 24 - LTE-Geschwindigkeit ; 2013, 401, 403, Rdnr. 24 - Biomineralwasser ). Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige oder - wie hier - Website unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, a.a.O.). Eine solche Klage ist schon dann begründet, wenn sich ein Anspruch nur unter einem der klägerseits geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (vgl. BGH, GRUR 2025, 1935, 1937, Rdnr. 21 - Preisänderungsregelung II ; 2020, 1226, 1228, Rdnr. 24 - LTE-Geschwindigkeit ). Abgewiesen werden kann sie mithin nur dann, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (vgl. BGH, a.a.O.).
48 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der mit dem Klageantrag zu 1) a. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Denn die streitgegenständliche Website ist jedenfalls deshalb als wettbewerbswidrig zu qualifizieren, weil die Beklagte mit dieser für von ihr selbst, also ohne den Einsatz von Subunternehmern, zu erbringende wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- und des Elektrotechniker-Handwerks wirbt, ohne insoweit in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Damit verstößt die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO.
49 Die vorzitierte Norm stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar. Danach stellt die Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, eine unlautere Handlung dar, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (vgl. Senat , Urteil vom 29. Oktober 2024 - 9 U 242/24 -; Köhler/Feddersen- Köhler/Odörfer, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a, Rdnr. 1.62). Zum Marktverhalten zählt folglich unter anderem das Anbahnen von Geschäften durch Werbung und der Abschluss sowie die Durchführung von Verträgen (vgl. Senat , a.a.O.; Köhler/Feddersen-Köhler/Odörfer, a.a.O.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 3a, Rdnr. 15). Eine gesetzliche Vorschrift regelt das Marktverhalten, wenn sie die genannten Verhaltensweisen Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft (vgl. Senat , a.a.O.; Ohly/Sosnitza-Ohly, a.a.O.).
50 § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet ist, stellt eine solche Regelung dar (vgl. BGH, GRUR 2017, 194, 195 f., Rdnr. 19 - Orthopädietechniker ; 2013, 1056, 1057 f., Rdnr. 15, m.w.N. - Meisterpräsenz ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2024 - 2 U 70/23 -, juris, Rdnr. 11; OLG Hamm, Urteil vom 27. August 2020 - 4 U 48/19 -, juris, Rdnr. 56; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. März 2014 - 4 U 153/12 -, juris, Rdnr. 13; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2005 - 6 U 36/05 -, juris, Rdnr. 7; Köhler/Feddersen- Köhler/Odörfer, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a, Rdnr. 1.143; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Niebel/Bauer/Kerl, UWG, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 3a, Rdnr. 97; v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 3a, Rdnr. 80; Ebert-Weidenfeller in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 3a, Rdnr. 60, m.w.N.). Denn sie macht die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als Gewerbe und damit sowohl das Anbahnen von Geschäften durch Werbung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 U 28/23 -, juris, Rdnr. 63; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2020 - 2 U 10/20 -, juris, Rdnr. 53) als auch den Abschluss sowie die Durchführung entsprechender (Werk-)Verträge von der Eintragung in der Handwerksrolle abhängig. Des Weiteren dient die hier in Rede stehende Norm dem Schutz der Verbraucher vor Handwerksleistungen, die gewissen Qualitäts- und Sicherheitsstandards nicht genügen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 5; OLG Stuttgart, a.a.O., Rdnr. 52; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. März 2014 - 4 U 153/12 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N.; Köhler/Feddersen-Köhler/Odörfer, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a, Rdnr. 1.143; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Niebel/Bauer/Kerl, UWG, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 3a, Rdnr. 97; Honig/Knörr/Thiel-Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 1, Rdnr. 6; Ebert-Weidenfeller in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 3a, Rdnr. 60). Sie regelt das Marktverhalten mithin gerade im Interesse der Marktteilnehmer.
51 Bei der Tätigkeit der Beklagten handelt es sich - was auf der Hand liegt und daher keiner näheren Darlegung bedarf - um den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes. Dieser Betrieb des Gewerbes umfasst auch die Werbung für dieses (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 U 28/23 -, juris, Rdnr. 63) und damit die streitgegenständliche Website.
52 Das hier in Rede stehende Gewerbe der Beklagten bezieht sich auch auf ein zulassungspflichtiges Handwerk. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO als Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks zu qualifizieren, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. So liegt der Fall hier bei der beklagtenseits angebotenen und beworbenen Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern.
53 Der Betrieb der Beklagten wird handwerksmäßig betrieben. Die Planung, Installation, Inbetriebnahme sowie Wartung von Photovoltaikanlagen stellt Handwerk und nicht Industrie oder Handel dar. So liegt ein reiner Handelsbetrieb schon deshalb nicht vor, weil sich die Beklagte nicht auf den bloßen Vertrieb von Photovoltaikanlagen oder von Komponenten solcher Anlagen beschränkt (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 9). Es handelt sich offenkundig auch nicht um einen Industriebetrieb, da keine Waren in maschineller Serienproduktion gefertigt werden (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 10, m.w.N.).
54 Die mit der streitgegenständlichen Website beworbenen Tätigkeiten der Beklagten sind außerdem für das Dachdecker- und das Elektrotechniker-Handwerk und damit für ein zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Nach Anlage A Nr. 4 und Nr. 25 zu § 1 Abs. 2 HwO handelt es sich den Gewerben des Dachdeckers und des Elektrotechnikers jeweils um ein Gewerbe, das als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden kann. Insoweit ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Gewerbebetrieb der Beklagten auch nur eines dieser Gewerbe im Sinne der Vorschrift vollständig umfasst , denn dies würde voraussetzen, dass dort alle Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, die in dem Gewerbe des Dachdeckers beziehungsweise des Elektrotechnikers überhaupt stattfinden können, was in der Praxis kaum je vorkommt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 11; BeckOK Leisner-Leisner, HwO, 32. Edition, Stand: 1. März 2026, § 1, Rdnr. 34, m.w.N.). Die Beklagte übt jedoch Tätigkeiten aus, die für diese Gewerbe wesentlich sind.
55 Für die Frage, was als wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO qualifiziert werden kann, ist entscheidend, was den Kernbereich des betreffenden Handwerks darstellt, ihm sein Gepräge gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 55/88 -, juris, Rdnr. 20; Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 1, Rdnr. 51, m.w.N.). Maßgeblich ist, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen, während Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, die Annahme eines handwerklichen Betriebs nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, a.a.O., Rdnr. 52, m.w.N.). Dabei ist auch auf den erforderlichen Qualifikationsstand abzustellen, also auf die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, mithin den Schwierigkeitsgrad der fraglichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, a.a.O.; Hönig/Knörr/Thiel-Thiel, a.a.O., m.w.N.). Zur näheren Bestimmung des Kernbereichs können daher - zumindest als gewichtiges Indiz - insbesondere die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnungen und Meisterverordnungen herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (vgl. BVerwG, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.; OVG Lüneborg, NVwZ-RR 2004, 27, 27 f.; BeckOK Leisner-Leisner, HwO, 32. Edition, Stand: 1. März 2026, § 1, Rdnr. 33, m.w.N.; Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 1, Rdnr. 36, m.w.N.).
56 Nach diesen Maßstäben sind die hier in Rede stehenden Tätigkeiten Teil des Kernbereichs sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechniker-Handwerks. Denn Tätigkeiten der Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind nach den einschlägigen Ausbildungsordnungen und Meisterverordnungen berufsbildprägend.
57 So handelt es sich nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (Dachdeckerausbildungsverordnung - DachAusbV) bei dem Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (Nr. 13), dem Montieren und Einbauen von Einbauteilen (Nr. 14) und dem Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (Nr. 15) jeweils um Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Insoweit stellen nach dem Ausbildungsrahmenplan zu § 3 Abs. 1 DachAusbV unter anderem die Montage von Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik, sowie die Auswahl und Montage von Formteilen für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten dar. Zudem zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk (Dachdeckermeisterverordnung - DachdMstrV) die Planung, die Bemessung, der Einbau und die Instandsetzung von Einbauteilen, insbesondere für Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Außenwände zum Meisterprüfungsberufsbild des Dachdecker-Handwerks.
58 Des Weiteren handelt es sich nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (Elektronikerausbildungsverordnung - ElekAusbV) beim Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik (Nr. 1) sowie beim Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen (Nr. 2) um Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Insoweit stellen nach dem Ausbildungsrahmenplan zu § 3 Abs. 1 Satz 1 ElekAusbV unter anderem die Ermittlung des Bestands der energie- und gebäudetechnischen Anlagen sowie deren technischen Schnittstellen und Standards, die Bewertung der energie- und gebäudetechnischen Anlagen von Kunden und Kundinnen hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit, die Feststellung von Kundenanforderungen an energie- und gebäudetechnischen Systemen sowie die Planung von Erweiterungen vorhandener Systeme und die Entwicklung und Beurteilung entsprechender Lösungsvarianten, die Planung von energie- und gebäudetechnischen Systemen und deren Automatisierungseinrichtungen sowie die Auswahl entsprechender Systemkomponenten, die Planung von Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Energiespeichersystemen, auch zur Nutzung regenerativer Energiequellen, und die Auswahl entsprechender Systemkomponenten sowie die Installation und Inbetriebnahme von Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Energiespeichersystemen, auch zur Nutzung regenerativer Energiequellen, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Elektronikerhandwerks dar. Nach § 2 Satz 2 Nr. 8 a) aa) der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk (Elektrotechnikermeisterverordnung - ElektroTechMstrV) zählen zudem die Planung, die Errichtung und die Instandhaltung von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur energieeffizienten Erzeugung, energieeffizienten Fortleitung, energieeffizienten Umwandlung, energieeffizienten Speicherung sowie energieeffizienten Abgabe der elektrischen Energie zum Meisterprüfungsberufsbild des Elektrotechniker-Handwerks.
59 Aus alledem wird deutlich, dass die hier maßgeblichen - weil mit dem durch die Anlage KA in das vorliegende Verfahren eingeführten Internet-Auftritt der Beklagten beworbenen - Tätigkeiten der Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, den Kernbereichen sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechniker-Handwerks unterfallen, und zwar unabhängig davon, ob sogenannte Aufdach- oder Indach-Photovoltaikanlagen in Rede stehen. Auf den seitens beider Parteien in Bezug genommenen Abgrenzungsleitfaden der Deutschen Industrie- und Handelskammer sowie des Deutschen Handwerkskammertags e.V. kommt es mithin nicht entscheidend an. Im Übrigen sprach aber auch dessen alte Fassung - anders als die Beklagte meint - dafür, dass selbst die Montage von Aufdach-Anlagen dem Dachdecker-Handwerk unterfiel. Denn auch bei der Montage solcher Anlagen ist mit Bohrungen in den Dachlatten und entsprechenden Verschraubungen ein „Eingriff in die Dachunter- bzw. Fassadenkonstruktion“ erforderlich.
60 Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO liegt ebenfalls nicht vor. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Bei dem Handwerksbetrieb der Beklagten handelt es sich schließlich auch - dies liegt auf der Hand - nicht um einen zulassungsfreien Hilfsbetrieb oder einen zulassungsfreien Nebenbetrieb, in dem die handwerksmäßige Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang ausgeübt wird (§ 3 HwO, vgl. insoweit ergänzend OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 16 ff., m.w.N.).
61 Die Beklagte ist unstreitig nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Sie war dies auch nicht zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verstoßes und der entsprechenden Abmahnung. Gleiches gilt für etwaige Ausnahmebewilligungen, Gleichwertigkeitsfeststellungen oder Ausübungsberechtigungen (vgl. § 7 Absätze 3 und 7 HwO). Es ist im Übrigen auch - jedenfalls zuletzt - unstreitig, dass derartige Ausnahmebewilligungen, Gleichwertigkeitsfeststellungen oder Ausübungsberechtigungen der Beklagten nicht erteilt worden sind.
62 Ob etwaige Subunternehmer in die Handwerksrolle eingetragen sind, ist insoweit ebenso wenig von entscheidungserheblicher Relevanz wie die Frage der Qualifikation ihrer Organe oder Arbeitnehmer. Denn zum einen wirbt sie - aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (§ 4 Abs. 4 Satz 1 UWG, vgl. insoweit BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Alexander, UWG, 31. Edition, Stand: 1. Februar 2026, § 3, Rdnr. 159 ff., m.w.N.; Gloy/Loschelder/Danckwerts-Pflüger, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 42, Rdnr. 103 ff., m.w.N.) - mit der hier streitgegenständlichen konkreten Verletzungsform (s.o.) gerade damit, keine Subunternehmer einzusetzen (u.a. „[...] mit eigenem Team [...] / „Für Sie arbeiten langjährig erfahrene feste Mitarbeiter.“ / Was uns als Photovoltaik-Komplettanlagen-Anbieter auszeichnet, ist unser eigenes, hochqualifiziertes Team.“ / „Keine Subunternehmer - nur eigene erfahrene Fachberater, Monteure und Elektriker.“ - Hervorhebungen durch den Senat). Zum anderen kommt es im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ausschließlich auf die - konstitutiv wirkende - Eintragung und nicht auf das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen an (vgl. Detterbeck, HwO, 3. Online-Auflage 2016, § 1, Rdnr. 14).
63 Der damit vorliegende Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist auch im Sinne des § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Senat , Urteil vom 29. Oktober 2024 - 9 U 242/24 -; Urteil vom 30. Juni 2021 - 9 U 1268/20 -; Urteil vom 20. Januar 2021 - 9 U 964/20 -, juris, Rdnr. 99; Urteil vom 1. Juli 2020 - 9 U 1890/19 -, juris, Rdnr. 68 = WRP 2020, 1480, 1484, Rdnr. 48; Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 1067/19 -, juris, Rdnr. 64 = WRP 2020, 641, 646, Rdnr. 50; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 U 56/24 -, juris, Rdnr. 28; OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2019 - 6 U 51/18 -, juris, Rdnr. 36; OLG München, GRUR-RR 2019, 31, 34, Rdnr. 49; Köhler/Feddersen-Köhler/Odörfer, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a, Rdnr. 1.112; Hasselblatt-Dittert, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, Teil D., § 14, Rdnr. 37, jew. m.w.N.). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich.
64 Die - streitige - Qualifikation des bei der Beklagten nach deren Vortrag beschäftigten Zeugen […] ändert daran nichts. Denn § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO schützt nämlich gerade auch aufgrund des Nachweises der maßgeblichen Qualifikationen und ihrer Prüfung in einem besonderen staatlichen Verfahren und damit auch das Vertrauen auf eine solche Prüfung und deren positives Ergebnis (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Juni 2006 - 3 U 517/06 -, juris, Rdnr. 35). Hieran fehlt es vorliegend jedoch gerade.
65 Auf die beklagtenseits vorliegend in Bezug genommenen Äußerungen der Handwerkskammer […] , der Handwerkskammer […] sowie der Industrie- und Handelskammer […] kommt es hier ebenfalls nicht an. Zum einen beruhen sie auf falschen („[...] Bestätigung, dass die Firma […] keine Elektrotechnik und Elektroarbeiten ausführt sondern diese an SUB weitergeleitet werden [...]“) oder unbekannten Grundlagen. Zum anderen setzt der hier in Rede stehende Unterlassungsanspruch aber auch kein Verschulden voraus (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 11. Mai 2017 - I ZR 59/16 -, juris, Rdnr. 29 - Herstellerangaben auf Kopfhörer ; Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15 -, juris, Rdnr. 36 - Motivkontaktlinsen ; Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 272/03 -, juris, Rdnr. 14 - Zahnarztbriefbogen ).
66 Es besteht auch die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29 - Notarielle Unterlassungserklärung ; 1997, 379, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II ; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8, Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8, Rdnr. 8, m.w.N.). Diese ist beklagtenseits nicht widerlegt worden; insbesondere hat die Beklagte unstreitig bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (vgl. insoweit BGH, GRUR 2008, 1108, 1110, Rdnr. 1110, Rdnr. 23 -Haus & Grund ; OLG Celle, NJW-RR 2010, 55, 57; Köhler/Feddersen- Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.48, jew. m.w.N.).
67 Dem Kläger steht der Beklagten gegenüber des Weiteren gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 3 UWG ein dem Klageantrag zu 1) b. entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist auch nicht durch die Änderung des Internetauftritts der Beklagten entfallen.
68 Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten gemäß § 5b Abs. 3 UWG als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
69 Derartige Informationen hat die Beklagte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Bewertungen auf ihrer Website unstreitig nicht zur Verfügung gestellt. Insoweit handelt es sich zudem um Informationen, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gerade Bewertungen wie die hier in Rede stehenden können - dies ist allgemein bekannt - Verbraucher maßgeblich beeinflussen und stellen - zumindest auch - ein relevantes Kriterium für die Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen ein bestimmtes Angebot dar. Ihre Zuverlässigkeit ist für den Verbraucher daher regelmäßig von besonderem Interesse und von besonderer Relevanz (vgl. zum Vorstehenden auch Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5b, Rdnr. 4.2). Dass dies hier anders wäre, hat die - insoweit sekundär darlegungsbelastete (vgl. BGH, GRUR 2022, 1163, 1169, Rdnr. 59 - Grundpreisangabe im Internet ; 2019, 641, 644, Rdnr. 31 - Kaffeekapseln ; 82, 85, Rdnr. 32 - Jogginghosen ; BeckOK Fritzsche/Münker/Stollwerck-Ritlewski, UWG, 31. Edition, Stand: 1. Februar 2026, § 5a, Rdnr. 172, m.w.N.) - Beklagte nicht dargetan. Es ist auch sonst nicht ersichtlich.
70 Der Kläger ist auch Gläubiger des hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruchs. Dass §§ 5a, 5b UWG verbraucherschützenden Charakter haben, ändert daran nichts.
71 Wettbewerbsverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind dann anspruchsberechtigt, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß die Interessen der Mitglieder berührt, was gleichbedeutend mit dem Bestehen von Abwehransprüchen der jeweiligen individuellen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist (vgl. Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8, Rdnr. 3.50; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8, Rdnr. 100). Die Anspruchsberechtigung eines Mitbewerbers wird indes gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass der einschlägige Unlauterkeitstatbestand nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zum Gegenstand hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 497, 501 f., Rdnr. 39 f. - Zweitmarkt für Lebensversicherungen ; Köhler/Feddersen- Köhler/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 3.28). Durch die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers für die Beklagte aufgrund unzureichender wesentlicher Informationen können - dies liegt auf der Hand - ohne Weiteres die Interessen der im Wettbewerb damit unterlegenen Mitbewerber betroffen sein.
72 Des Weiteren ist auch hier die von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. Die Beklagte hat auch insoweit nach wie vor keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2016, 1316, 1318, Rdnr. 29 - Notarielle Unterlassungserklärung ; 1997, 379, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II ; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.43, m.w.N.; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 8, Rdnr. 8, m.w.N.) nicht widerlegt (vgl. insoweit BGH, GRUR 2008, 1108, 1110, Rdnr. 1110, Rdnr. 23 -Haus & Grund ; OLG Celle, NJW-RR 2010, 55, 57; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.48, jew. m.w.N.).
73 Dass die Zweitbeklagte die streitgegenständliche Internetseite maßgeblich geändert hat, lässt die Wiederholungsgefahr ebenso wenig entfallen, wie eine etwaige Zusage der Beklagten, die hier streitgegenständliche Fassung auch in Zukunft nicht mehr zu verwenden (vgl. insoweit Senat , Urteil vom 29. Oktober 2024 - 9 U 242/24 -; OLG Celle, a.a.O., m.w.N.; Köhler/Feddersen-Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rdnr. 1.49, m.w.N.). Denn mit Beidem ist nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme zumindest ähnlicher Tätigkeiten beseitigt (vgl. insoweit Senat , a.a.O.; BGH, GRUR 2020, 299, 301, 19, -IVD-Gütesiegel ; 2016, 88, 93, Rdnr. 51 - Deltamethrin I ; 2014, 1120, 1122, Rdnr. 31 - Betriebskrankenkasse II ; 2008, 702, 706, Rdnr. 56 - Internet-Versteigerung III ; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8, Rdnr. 114, jew. m.w.N.).
74 Nach alledem ist gemäß §§ 13 Abs. 3 UWG, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB auch der streitgegenständliche Zahlungsantrag begründet. Die Höhe der geltend gemachten und klägerseits erforderlichen Abmahnkosten steht vorliegend nicht im Streit.
75 Die angefochtene Entscheidung ist allerdings - auch ohne einen entsprechenden Berufungsangriff - seitens des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - III ZR 29/21 -, BeckRS 2021, 51266, Rdnr. 2; MünchKomm-Musielak/Hüntemann, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 319, Rdnr. 15, jew. m.w.N.) im Tenor Ziffer 1. a. hinsichtlich der in Bezug genommenen Anlage(-n) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Denn insoweit liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne einer Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten (vgl. BGH, a.a.O.; MünchKomm-Musielak/Hüntemann, a.a.O., Rdnr. 4, m.w.N.), die sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder wenigstens aus den Vorgängen bei seinem Erlass bzw. seiner Bekanntgabe für die Beteiligten unter Heranziehung der Akten ergibt (vgl. MünchKomm-Musielak/Hüntemann, a.a.O., Rdnr. 7, m.w.N.), vor.
76 Denn dem hier zur Überprüfung des Senats stehenden Urteil kann klar und eindeutig ohne Weiteres entnommen werden, dass das Landgericht in vollem Umfang den klägerseits gestellten Anträgen entsprechend verurteilen wollte. Nicht anders kann es nämlich verstanden werden, wenn es im Tatbestand des Urteils heißt, der Kläger habe „wie erkannt“ beantragt. Dem wird der Tenor des Urteils indes nicht gerecht. Denn das Landgericht hat dort auf die Anlagen K 03 bis 05 Bezug genommen, während der Kläger in seinem Antrag auf die Anlage KA Bezug genommen hat.
77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 n.F. ZPO, 47 EGZPO (vgl. auch insoweit ergänzend BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZR 120/21 -, juris, Rdnr. 7; NJW-RR 2022, 782, 784, Rdnr. 19; NJOZ 2021, 219, Rdnr. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17 -, BeckRS 2017, 134026, Rdnr. 5; NJW-RR 2013, 1402, 1402, Rdnr. 3; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12 -, juris, Rdnr. 2; Gsell/Otte/Schmidt/Winter-Brückner, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. April 2026, § 544 ZPO, Rdnr. 35; Kessal-Wulf in: BeckOK Vorwerk/Wolf, ZPO, 60. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 544, Rdnr. 9; MünchKomm-Krüger, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 544, Rdnr. 4a; Zöller-Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 544, Rdnr. 7, jew. m.w.N.).
79 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf 25.000,-- € festgesetzt. Dies entspricht der bereits klägerseits in der Klageschrift gemachten Streitwertangabe sowie der seitens beider Parteien unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzungsentscheidung. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 -, juris, Rdnr. 5).
80 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist im Wesentlichen von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt und fußt im Übrigen auf einschlägiger sowie gesicherter und hinreichend aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte.
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