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1 Qs 16/26•LG Trier 1. Strafkammer, 2026-06-01, 1 Qs 16/26
1 Qs 16/26Kantonsgericht01.06.2026
1. Sieht das neue Tatgericht bei erneuter Strafaussetzung zur Bewährung von näheren Ausführungen zur Prognoseentscheidung gemäß § 267 Abs. 4 StPO ab, entfaltet die Bewährungsentscheidung für das über den Widerruf nach § 56f StGB befindende Gericht keine maßgebliche Bindungswirkung. Eine Orientierung an der sach- und zeitnäheren Prognose des neuen Tatgerichts kommt nur in Betracht, wenn diese auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen der erneuten Strafaussetzung beruht. 2. Der Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die neue Straftat im Rahmen einer Gesamtwürdigung erkennen lässt, dass sich die der ursprünglichen Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung straffreier Führung nicht erfüllt hat. 3. Begeht ein Verurteilter trotz laufender Bewährung und zahlreicher einschlägiger Vorverurteilungen erneut mehrfach gleichartige erhebliche Straftaten, kommt daher die Annahme, künftig seien von ihm keine weiteren Straftaten mehr zu erwarten, regelmäßig nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die auf eine tiefgreifende und nachhaltige Veränderung der Lebensführung schließen lassen. Verfahrensgang vorgehend AG Trier, 25. April 2026, 27b Ds 39/22
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 1 Qs 16/26
ECLI: ECLI:DE:LGTRIER:2026:0601.1QS16.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 267 Abs 4 StPO, § 56 Abs 1 StGB, § 56f Abs 1 S 1 StGB
Sieht das neue Tatgericht bei erneuter Strafaussetzung zur Bewährung von näheren Ausführungen zur Prognoseentscheidung gemäß § 267 Abs. 4 StPO ab, entfaltet die Bewährungsentscheidung für das über den Widerruf nach § 56f StGB befindende Gericht keine maßgebliche Bindungswirkung. Eine Orientierung an der sach- und zeitnäheren Prognose des neuen Tatgerichts kommt nur in Betracht, wenn diese auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen der erneuten Strafaussetzung beruht.
Der Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die neue Straftat im Rahmen einer Gesamtwürdigung erkennen lässt, dass sich die der ursprünglichen Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung straffreier Führung nicht erfüllt hat.
Begeht ein Verurteilter trotz laufender Bewährung und zahlreicher einschlägiger Vorverurteilungen erneut mehrfach gleichartige erhebliche Straftaten, kommt daher die Annahme, künftig seien von ihm keine weiteren Straftaten mehr zu erwarten, regelmäßig nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die auf eine tiefgreifende und nachhaltige Veränderung der Lebensführung schließen lassen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Trier, 25. April 2026, 27b Ds 39/22
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25.04.2026 aufgehoben .
Die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 05.07.2021 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird widerrufen .
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 05.07.2021 wegen Diebstahls sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die abgeurteilten Taten stammen aus September und Oktober 2020. Zu diesem Zeitpunkt stand der Verurteilte aufgrund einer anderweitigen Verurteilung aus dem Jahr 2019 bereits unter Reststrafenbewährung.
2 Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das hier gegenständliche Bewährungsverfahren beruht auf dieser Entscheidung.
3 Mit dem zugehörigen Bewährungsbeschluss wurde neben weiteren, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevanten Weisungen eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt.
4 Nach den Feststellungen des Urteils vom 05.07.2021 ist der Verurteilte mehrfach einschlägig wegen Diebstahlsdelikten vorbestraft. So ergingen zwischen den Jahren 2010 und 2019 insgesamt sechs Verurteilungen, in denen er – neben weiteren Delikten – wegen insgesamt 17 vollendeter Diebstahlstaten, darunter auch eines Wohnungseinbruchsdiebstahls, schuldig gesprochen wurde.
5 Mit Verfügung vom 12.08.2024 wies das Amtsgericht Trier den Verurteilten im Hinblick auf ein gegen ihn geführtes weiteres Strafverfahren (Az.: 8012 Js 25419/23) darauf hin, dass ein Widerruf der Strafaussetzung auch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich sei, sofern die zugrunde liegenden Taten innerhalb der Bewährungszeit begangen würden und es insoweit zu einer Verurteilung komme.
6 In dem vorgenannten Verfahren wurde der Verurteilte sodann durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Trier vom 06.10.2025 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
7 Erneut setzte das Schöffengericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und führte hierzu aus:
8910 "Die Vollstreckung der Strafe konnte dem Angeklagten G. trotz Bewährungsversagens zur Bewährung [ausgesetzt] werden. Er lebt in gefestigten sozialen Verhältnissen. Die letzte Tat liegt inzwischen fünf Jahre zurück. Die Bewährungszeit ist inzwischen seit mehr als einem Jahr abgelaufen, neue Ermittlungsverfahren gegen ihn sind nicht bekannt. Das Gericht hat daher auch bei ihm die Erwartung, dass sich der Angeklagte G. bereits die Verhängung der Strafe zur Bewährung als endgültige Warnung dienen lässt und es nicht der Einwirkung auf ihn durch den Strafvollzug bedarf, um ihn zu einer künftig straffreien Lebensführung anzuhalten. Er muss sich jedoch im Klaren darüber sein, dass jeder Verstoß gegen die Bewährungsauflagen oder jede weitere Straftat den Widerruf der Bewährung und die Vollstreckung der Strafe zur Folge haben ."
11 Die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten wurden im Zeitraum vom 09.05.2023 bis zum 21.08.2023 und damit während laufender Bewährungszeit begangen. Das Urteil ist seit dem 14.10.2025 rechtskräftig.
12 Aus Anlass dieser erneuten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft unter dem 13.10.2025 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Bewährungsentscheidung des Schöffengerichts sei lediglich formelhaft begründet und lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Verurteilte die neuen einschlägigen Straftaten während laufender Bewährung begangen habe. Der Prognose des grundsätzlich tatnäheren Gerichts sei daher im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Eine Abschrift des Antrags wurde dem Verurteilten am 02.12.2025 zugestellt.
13 Das Amtsgericht Trier bestimmte daraufhin mit Verfügung vom 30.03.2026 Termin zur Anhörung des Verurteilten auf den 23.04.2026. Die Terminverfügung wurde dem Verurteilten am 02.04.2026 zugestellt.
14 Nach der Anhörung des Verurteilten lehnte das Amtsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 25.04.2026 ab und verlängerte stattdessen die Bewährungszeit um 18 Monate.
15 Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, es sei zu berücksichtigen, dass das Schöffengericht als tatnäheres Gericht dem Verurteilten eine positive Legalprognose im Sinne des § 56 StGB gestellt habe. Von einer lediglich formelhaften Begründung der Bewährungsentscheidung dürfe zudem nicht ausgegangen werden, da es sich um ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO gehandelt habe. Darüber hinaus sei der Verurteilte zum Anhörungstermin gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie einem Freund erschienen und habe hierdurch gezeigt, dass er sich mit seinen Taten auseinandersetze und sich seiner Verantwortung stellen wolle. Schließlich verfüge er nunmehr über eine feste Arbeitsstelle. Insgesamt sei daher der Prognoseentscheidung des Schöffengerichts zu folgen; ein Widerruf der Strafaussetzung sei nicht veranlasst.
16 Gegen diesen ihr am 30.04.2026 bekanntgegebenen Beschluss richtet sich die am selben Tag eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung nimmt sie vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerrufsantrag.
17 Die Kammer hat dem Verurteilten mit Verfügung vom 22.05.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Daraufhin ist er dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 01.06.2026 entgegengetreten. Zur Begründung verweist er insbesondere auf das seit November 2025 bestehende Arbeitsverhältnis und die Verantwortung, die er als Vater für seine Familie wahrnehmen würde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das entsprechende Schreiben verwiesen.
II.
18 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
19 Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung unter anderem dann, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat.
20 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
21 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das Amtsgericht – Schöffengericht – Trier dem Verurteilten in seinem Urteil vom 06.10.2025 erneut Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat.
22 Denn auch in einem solchen Fall hat das die Bewährung überwachende Gericht grundsätzlich eigenständig darüber zu befinden, ob die neuerliche Verurteilung einen Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f StGB gebietet.
23 Zwar ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in der Regel geboten, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts dessen sach- und zeitnäherer Prognose anzuschließen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 1 Ws 494/24 (B-Sonst) –, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 2 Ws 211/19 –, juris Rn. 9; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 Ws 179/08 –, juris Rn. 9). Dies gilt allerdings nur, wenn die Prognose auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.); die Prognoseentscheidung insbesondere nicht lediglich formelhaft ist oder von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 56f Rn. 8b).
24 Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Schöffengerichts nicht.
a)
25 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist insoweit zunächst ohne Bedeutung, dass es sich bei dem Urteil des Schöffengerichts um ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO handelt.
26 Der Umstand, dass erneute Verurteilungen, in denen nochmals Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird, in Rechtskraft erwachsen, ist nicht atypisch (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O.). Die hieran anknüpfende Möglichkeit des Tatgerichts, seine Erwägungen gemäß § 267 Abs. 4 StPO nur verkürzt darzustellen, ist jedoch strikt von der Frage zu trennen, in welchem Umfang das über den Bewährungswiderruf entscheidende Gericht an die Prognoseentscheidung des neuen Tatgerichts gebunden ist.
27 Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen kommt eine Einschränkung des dem Bewährungsgericht zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Prognose auf einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht. Sieht das neue Tatgericht hingegen – wenn auch zulässigerweise nach § 267 Abs. 4 StPO – von näheren Ausführungen zu den Gründen der Bewährungsentscheidung ab, besteht gerade kein Anlass, die eigenständige, an den Voraussetzungen des § 56f StGB auszurichtende Prüfungskompetenz des Bewährungsgerichts einzuschränken.
28 Fehlen mithin Ausführungen zu den tragenden Erwägungen der erneuten Strafaussetzung zur Bewährung, hat das die Bewährung überwachende Gericht eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ohne an die Wertungen des neuen Tatgerichts gebunden zu sein.
b)
29 Soweit wie vorliegend jedenfalls knappe Erwägungen in den abgekürzten Urteilsgründen enthaltenen sind, sind diese zwar gleichwohl zu berücksichtigen. Sie erweisen sich nach den vorstehend dargestellten Maßstäben jedoch als unzureichend.
30 Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die vom Schöffengericht angestellte Prognose nicht nachvollziehbar ist, weil sie wesentliche Umstände, die für die gebotene Gesamtwürdigung von erheblicher Bedeutung waren, außer Betracht lässt.
31 Dies gilt insbesondere, soweit das Schöffengericht tragend darauf abstellt, "die Bewährungszeit" sei inzwischen seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Bereits anhand der Urteilsgründe lässt sich nicht nachvollziehen, auf welches Bewährungsverfahren sich diese Erwägung beziehen soll, da das hiesige Verfahren in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen keinerlei Erwähnung findet. Vor allem erschließt sich jedoch nicht, weshalb der bloße Zeitablauf nach Ende der regulären Bewährungszeit für sich genommen eine günstige Legalprognose begründen sollte. Maßgeblich wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die den neuerlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten – auch wenn sie erst nach Ablauf der regulären Bewährungszeit abgeurteilt wurden – gerade während laufender Bewährungszeit begangen worden waren.
32 Hinzu kommt, dass vieles dafürspricht, dass das Schöffengericht das hiesige Bewährungsverfahren überhaupt nicht in seine Abwägung einbezogen hat. Hierfür spricht nicht nur, dass dieses Verfahren, wie bereits ausgeführt, in den Feststellungen zur Person keine Erwähnung findet, sondern vor allem, dass das Schöffengericht zugleich ausführt, die letzte Tat liege fünf Jahre zurück, obwohl zwischen den Taten des hiesigen Verfahrens und denjenigen, die dem Urteil des Schöffengerichts zugrunde lagen, lediglich ein Zeitraum von etwa zwei Jahren und acht Monaten lag.
33 Schon allein weil dieser erhebliche Gesichtspunkt bei der Gesamtabwägung offensichtlich außer Acht gelassen wurde, vermag der Entscheidung des Schöffengerichts für das hiesige Verfahren keine Bedeutung zuzukommen. Es liegt vielmehr nahe, dass die Gesamtprognose bei Berücksichtigung des laufenden Bewährungsverfahrens anders ausgefallen wäre.
34 Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Schöffengerichts weitgehend in formelhaften Wendungen und der Wiedergabe des gesetzlichen Maßstabs. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Verurteilten, die auch das Schöffengericht festgestellt hat, findet demgegenüber nicht statt. Diese werden vielmehr – abgesehen von dem Hinweis, die letzte Tat liege vermeintlich fünf Jahre zurück – in der Prognoseentscheidung nicht erkennbar berücksichtigt.
35 Nach alledem war das Amtsgericht aufgrund der insgesamt nicht tragfähig begründeten Prognoseentscheidung des Schöffengerichts nicht gehalten, sich dessen Einschätzung anzuschließen.
2.
36 Vor diesem Hintergrund war über den Widerruf der Strafaussetzung eine uneingeschränkt eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen. Diese kann die Kammer selbst vornehmen, § 309 Abs. 2 StPO.
37 Zwar rechtfertigt die bloße erneute Verurteilung für sich genommen den Widerruf der Strafaussetzung noch nicht. Der Bewährungswiderruf stellt keine zusätzliche Sanktion für die neue Straftat dar. Vielmehr ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen, ob sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, der Verurteilte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat (Fischer, a.a.O., § 56f Rn. 8). Die neue Straftat muss aufgrund einer Gesamtwürdigung erkennen lassen, dass die Erwartung straffreier Führung nicht mehr besteht (KG NStZ 2004, 156; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, § 56f Rn. 21). Dabei ist jedoch insbesondere nicht erforderlich, einen Widerruf nur dann als zulässig anzusehen, wenn zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine günstige Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB nicht vorliegt (Fischer, a.a.O., Rn. 8a).
38 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gelangt die Kammer nach umfassender Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die neuerliche Verurteilung eindeutig belegt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat.
a)
39 Zu Recht hebt die Staatsanwaltschaft zunächst hervor, dass der Verurteilte innerhalb laufender Bewährungszeit nicht lediglich einmalig, sondern in erheblichem Umfang erneut straffällig geworden ist. Er beging innerhalb weniger Monate insgesamt acht neue Straftaten, darunter sechs vollendete Diebstähle sowie zweimaliges vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die neuen Taten entsprechen dabei in ihrer Deliktsstruktur gerade denjenigen Straftaten, die bereits Anlass der früheren Verurteilungen waren.
40 Besonders belastend wirkt sich aus, dass es sich nicht um spontane oder situativ bedingte Bagatelldelikte handelte. Vielmehr beging der Verurteilte gemeinsam mit einem Mittäter wiederholt gezielte Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräume und öffentliche Einrichtungen. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts wurde hierbei unter anderem in eine Kindertagesstätte, eine Krabbelstube, ein Reisebüro, eine Bäckerei sowie ein Vereinsheim eingebrochen, regelmäßig unter gewaltsamer Öffnung von Türen oder Fenstern. Die Taten waren ersichtlich planvoll vorbereitet und auf die wiederholte Erlangung erheblicher Vermögensvorteile angelegt. Der Verurteilte verwirklichte hierdurch mehrfach die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB.
41 Gerade die Vielzahl einschlägiger Taten innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zeigt mit besonderer Deutlichkeit, dass der Verurteilte sich durch die vorangegangenen Verurteilungen und die ihm wiederholt gewährten Bewährungschancen nicht nachhaltig hat beeindrucken lassen. Die neuerlichen Straftaten stellen kein punktuelles Fehlverhalten dar, sondern dokumentieren die Fortsetzung eines bereits über Jahre bestehenden deliktischen Verhaltensmusters. Dass der Verurteilte trotz laufender Bewährung erneut gleichartige Vermögensdelikte von erheblichem Gewicht beging, belegt, dass die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung gerade nicht tragfähig war.
42 Hinzu kommt, dass die neuen Taten während laufender Bewährungszeit begangen wurden, mithin in einer Situation, in der dem Verurteilten die Bedeutung strafrechtlicher Sanktionen sowie die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs besonders eindringlich vor Augen stehen mussten. Wer sich selbst unter dem unmittelbaren Eindruck einer laufenden Bewährung und trotz zahlreicher Vorverurteilungen erneut zu einer Serie einschlägiger Straftaten entschließt, gibt damit in besonderem Maße Anlass zu der Annahme, dass bloße Warnungen und Bewährungschancen nicht geeignet sind, künftig straffreies Verhalten zu gewährleisten.
43 Dem misst das Amtsgericht, das diese Umstände lediglich beiläufig erwähnt, nicht das ihm zukommende Gewicht bei. Angesichts dieser außergewöhnlich deutlichen Bestätigung des Bewährungsversagens könnte eine hiervon abweichende Prognose nur unter Vorliegen ganz erheblicher, vom Regelfall deutlich abweichender Umstände gerechtfertigt sein (dazu im Einzelnen unten).
b)
44 Der bloße Umstand, dass der Verurteilte mittlerweile einer Beschäftigung nachgeht, genügt hierfür ersichtlich nicht und rechtfertigt keine günstigere Beurteilung.
45 Bereits der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung lag die Erwartung zugrunde, der Verurteilte habe durch die Fortsetzung seiner Schlosserausbildung eine stabilere und geordnetere Lebensperspektive entwickelt. Ausweislich der damaligen Urteilsbegründung sei er in ein "Loch gefallen". Die Fortsetzung der Ausbildung als Schlosser zeige, dass er sich hieraus befreit habe.
46 Dass der Verurteilte ungeachtet dessen erneut einschlägig und in erheblichem Umfang straffällig wurde, zeigt indes, dass auch Phasen äußerer Stabilisierung bislang nicht geeignet waren, eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Der Umstand, dass der Verurteilte nunmehr erneut eine Arbeitsstelle innehat, erlaubt daher keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine künftig straffreie Lebensführung.
47 Hinzu kommt, dass der Verurteilte im Rahmen der Bewährungsanhörung selbst angegeben hat, die Taten seien aus "Überforderung" im Zusammenhang mit der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin heraus begangen worden. Selbst wenn man dem Amtsgericht folgend diese eigenartige Erklärung zugunsten des Verurteilten als zutreffend unterstellt, zeigt sie gerade, dass er jedenfalls in Belastungssituationen weiterhin nicht in der Lage ist, sich trotz zahlreicher Vorverurteilungen und laufender Bewährung rechtstreu zu verhalten. Dies begründet die Besorgnis, dass der Verurteilte auch künftig bei persönlichen oder wirtschaftlichen Belastungen erneut auf delinquentes Verhalten zurückgreifen wird.
48 Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Verurteilten durch die Vielzahl bislang gewährter Bewährungschancen offenbar der Eindruck vermittelt wurde, selbst wiederholte Rückfälle führten letztlich nicht zu spürbaren Konsequenzen. Gerade deshalb erscheint es nunmehr erforderlich, dem Verurteilten die Ernsthaftigkeit strafrechtlicher Sanktionen deutlich vor Augen zu führen.
c)
49 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist den Erklärungsversuchen des Verurteilten im Rahmen seiner Einlassung jedoch bereits nicht zu folgen.
50 Die Einlassung, die Taten seien aus "Überforderung" begangen worden, begegnet bereits erheblichen Zweifeln. Es erscheint lebensfremd, eine Vielzahl planvoll begangener Einbruchsdiebstähle mit einer bloßen emotionalen Belastungssituation erklären zu wollen. Vielmehr hat das Schöffengericht ausdrücklich festgestellt, dass der Verurteilte gemeinsam mit dem Mitangeklagten den Plan verfolgte und umsetzte, sich, durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Geschäftsräumlichkeiten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Eine spontane oder ausnahmsweise Fehlreaktion aufgrund persönlicher Überforderung hat das Schöffengericht gerade nicht festgestellt.
51 Vor diesem Hintergrund drängt sich vielmehr auf, dass der Verurteilte im Rahmen der Anhörung versucht hat, die neuen Straftaten als atypischen Ausnahmefall darzustellen, um hierdurch eine erneute Bewährungschance zu erlangen. Dies spricht nicht für eine ernsthafte Tataufarbeitung, sondern vielmehr dafür, dass der Verurteilte die Ursachen seines deliktischen Verhaltens weiterhin bagatellisiert und externalisiert.
52 Gerade die fehlende kritische Auseinandersetzung mit den eigenen Tatmotiven begründet die Besorgnis weiterer Straffälligkeit. Wer die Ursachen seines langjährigen deliktischen Verhaltens nicht offen erkennt und aufarbeitet, bietet keine hinreichende Gewähr dafür, künftig vergleichbare Situationen ohne erneute Straftaten zu bewältigen.
53 Auch der Umstand, dass der Verurteilte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem Bekannten zum Anhörungstermin erschien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Hieraus lässt sich weder eine vertiefte Einsicht noch eine ernsthafte Verantwortungsübernahme ableiten. Es liegt vielmehr nahe, dass der Verurteilte bei einem für ihn erkennbar bedeutsamen Termin moralische Unterstützung in Anspruch nehmen wollte. Ein belastbarer Rückschluss auf eine positive Legalprognose ergibt sich hieraus nicht.
d)
54 Soweit das Amtsgericht und der Verurteilte zutreffend darauf hinweisen, dass die Tochter des Verurteilten zum Zeitpunkt der neuen Taten noch nicht geboren war, kommt diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu.
55 Denn der Verurteilte wusste nach seinen eigenen Angaben bereits während der Tatbegehung von der bevorstehenden Geburt seines Kindes. Gleichwohl hielt ihn dies nicht davon ab, innerhalb laufender Bewährungszeit eine Serie erheblicher Eigentumsdelikte zu begehen. Bereits dies zeigt, dass selbst einschneidende persönliche Veränderungen bislang keine hinreichende verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet haben.
56 Angesichts der Vielzahl und Intensität der während laufender Bewährung begangenen Straftaten vermag der Umstand der zwischenzeitlichen Familiengründung daher die negative Prognose nicht entscheidend zu relativieren.
57 Aus diesem Grund vermag auch das Schreiben der Lebensgefährtin des Verurteilten vom 01.06.2026, in welchem diese dessen wichtige Rolle im Familienleben hervorhebt, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
e)
58 Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Verurteilte die der ursprünglichen Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung in besonders eklatanter Weise enttäuscht hat.
59 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nicht um ein einmaliges oder situationsbedingtes Fehlverhalten, sondern um eine Vielzahl einschlägiger, erheblicher Straftaten, die der Verurteilte während laufender Bewährungszeit beging. Wer trotz bestehender Bewährung, zahlreicher einschlägiger Vorstrafen und bereits zuvor gewährter Bewährungschancen erneut in erheblichem Umfang gleichartige Straftaten begeht, dokumentiert hierdurch in besonderem Maße, dass die Erwartung künftig straffreier Führung sich gerade nicht erfüllt hat.
60 In einer solchen Konstellation rechtfertigt sich die Annahme, künftig seien von dem Verurteilten keine Straftaten mehr zu erwarten, nur noch unter außergewöhnlichen Umständen. Erforderlich wäre insoweit eine tiefgreifende, stabile und deutlich aus dem bisherigen Lebensverlauf herausragende Veränderung der Lebensführung oder Persönlichkeit, die geeignet erschiene, das bisherige, über Jahre verfestigte Rückfallmuster nachhaltig zu durchbrechen.
61 Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Weder die Aufnahme einer Beschäftigung noch die Geburt der Tochter des Verurteilten stellen vor diesem Hintergrund einen derart außergewöhnlichen Umstand dar. Beide Gesichtspunkte mögen grundsätzlich geeignet sein, im Rahmen einer erstmaligen oder weniger gravierenden Rückfallentscheidung prognostisch zugunsten eines Verurteilten berücksichtigt zu werden. Vorliegend verlieren sie jedoch angesichts der Vielzahl, Gleichartigkeit und Intensität der während laufender Bewährung begangenen Straftaten erheblich an Gewicht.
62 Hinzu kommt, dass beide Umstände den Verurteilten bereits konkret während der aktuellen bzw. früheren Tatzeiträume begleiteten oder jedenfalls absehbar waren, ohne dass sie ihn von der Begehung der neuen Straftaten abgehalten hätten. Der Verurteilte wusste nach seinen eigenen Angaben bereits von der bevorstehenden Geburt seiner Tochter. Ebenso zeigen die früheren Bewährungsentscheidungen, dass auch berufliche Stabilisierungstendenzen in der Vergangenheit keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten.
63 Aber selbst wenn man entgegen den vorstehenden Erwägungen keine derart gesteigerten Anforderungen an das Vorliegen günstiger Prognoseumstände stellen wollte, vermöchten die zugunsten des Verurteilten sprechenden Gesichtspunkte eine positive Prognose nicht zu tragen.
64 Denn die neuen Straftaten stellen sich gerade nicht als kurzfristiges Augenblicksversagen dar, sondern als über Monate hinweg fortgesetzte, planvolle und auf Einnahmeerzielung gerichtete Delinquenz. Der Verurteilte wurde hierbei nicht aus einer Situation völliger sozialer Desintegration heraus straffällig, sondern trotz bestehender sozialer Bindungen und einer grundsätzlich vorhandenen Lebensperspektive.
65 Die Kammer gelangt daher auch bei Anlegung eines weniger strengen Maßstabs zu der Überzeugung, dass weder die neu gegründete Familie noch die derzeitige Beschäftigung geeignet erscheinen, den Verurteilten künftig nachhaltig von der erneuten Begehung von Straftaten abzuhalten.
f)
66 Mildere Maßnahmen gemäß § 56f Abs. 2 StGB reichen vorliegend nicht aus.
67 Insbesondere vermag die bloße Verlängerung der Bewährungszeit die aufgezeigten erheblichen Prognosedefizite nicht zu kompensieren. Der Verurteilte befand sich bereits unter laufender Bewährung, als er die neuen erheblichen Straftaten beging. Die erneute Verlängerung der Bewährungszeit würde daher lediglich eine Maßnahme wiederholen, deren Warn- und Einwirkungsfunktion sich bereits als unzureichend erwiesen hat.
68 Auch die Erteilung weiterer Weisungen oder Auflagen erscheint nicht geeignet, künftig straffreies Verhalten sicherzustellen. Es fehlt nicht an äußerer Anleitung oder Kontrolle, sondern an der Bereitschaft des Verurteilten, sich trotz mehrfacher strafrechtlicher Sanktionen dauerhaft normgerecht zu verhalten.
69 Vor diesem Hintergrund kommt eine ausreichende Reaktion auf das festgestellte Bewährungsversagen allein durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht.
3.
70 Dem Widerruf steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit inzwischen seit nahezu zwei Jahren abgelaufen ist.
71 Grundsätzlich ist der Widerruf der Strafaussetzung wegen innerhalb der Bewährungszeit begangener Straftaten auch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 14. November 2016 – 2 Ws 546/16).
72 Das Gericht ist jedoch gehalten, über einen Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft alsbald nach Rechtskraft der neuen Verurteilung zu entscheiden (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ws 613/09 –, juris, Rn. 11; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 20/12 –, juris, Rn. 28).
73 Gleichwohl gebietet der Grundsatz des Vertrauensschutzes nur in seltenen Ausnahmefällen den Bewährungswiderruf längere Zeit nach Ablauf der Bewährungszeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. November 2016 – 2 Ws 546/16 –, juris Rn. 3).
74 Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungsfrist ist (unter anderem) davon abhängig, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen muss oder angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass des Widerrufs genommen werde (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 1 Ws 599/08 –, juris, Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 AR 1532/00 - 5 Ws 837/00 –, juris Rn. 7). Denn es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Verurteilten über die Entscheidung der Widerrufsfrage zu lange in Ungewissheit zu belassen. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an. Neben dem Zeitablauf als solchem ist von Bedeutung, ob dafür ein sachlicher Grund gegeben ist oder ob es sich um eine ungebührlich lange Verzögerung der Widerrufsentscheidung oder des Anlassverfahrens für den Widerruf handelt und wer diese zu vertreten hat (OLG Koblenz a.a.O.).
75 Gemessen hieran erweist sich die vorliegende Widerrufsentscheidung, die knapp acht Monate nach Rechtskraft der Anlassverurteilung ergeht, noch als hinreichend rechtzeitig.
76 Zwar hat das Amtsgericht über den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13.10.2025 erst mit Beschluss vom 25.04.2026 entschieden und damit die Bearbeitung des Verfahrens über mehrere Monate hinweg ohne erkennbaren sachlichen Grund verzögert. Dieser Zeitraum erreicht jedoch noch kein Ausmaß, bei dem aus Sicht des Verurteilten nicht mehr mit einem Widerruf der Strafaussetzung gerechnet werden musste. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ein Zeitraum von acht Monaten zwischen Rechtskraft der Anlassverurteilung und Widerrufsentscheidung noch nicht ohne Weiteres geeignet, schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten zu begründen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2012 – VfGBbg 20/12 –, juris Rn. 28).
77 Im Übrigen beruht der Zeitablauf nicht ausschließlich auf einer dem Amtsgericht zurechenbaren Untätigkeit, sondern überwiegend auf der Dauer des Strafverfahrens vor dem Schöffengericht. Bereits mit Verfügung vom 12.08.2024 war der Verurteilte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass wegen des konkret gegen ihn geführten Strafverfahrens ein Widerruf der Strafaussetzung auch nach Ablauf der Bewährungszeit in Betracht komme. Für ihn lag daher auf der Hand, dass vor rechtskräftigem Abschluss des neuen Strafverfahrens eine Entscheidung über den Widerruf oder einen Straferlass nicht erfolgen konnte.
78 Hinzu kommt, dass dem Verurteilten der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13.11.2025 mit Verfügung vom 26.11.2025 bekannt gemacht und ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 02.12.2025 zugestellt wurde. Ferner hatte er spätestens aufgrund der ihm am 02.04.2026 zugestellten Ladung zum Anhörungstermin Kenntnis davon, dass weiterhin konkret ein Widerruf der Strafaussetzung im Raum stand. Aus Sicht des Verurteilten lag damit zwischen der Kenntnis vom Widerrufsantrag und der weiteren Verfahrensförderung lediglich ein Zeitraum von etwa vier Monaten.
79 Soweit das Amtsgericht im Anschluss daran die Sache nicht unverzüglich nach Eingang der sofortigen Beschwerde der Kammer vorgelegt hat, führt auch dies nicht zur Unzulässigkeit des Widerrufs. Denn der Verurteilte wurde durch die Kammer noch hinreichend zeitnah über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft informiert. Für ihn bestand deshalb auch nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25.04.2026 kein Anlass, auf einen endgültigen und rechtskräftigen Abschluss des Bewährungsverfahrens zu vertrauen.
80 Unter Berücksichtigung aller Umstände bestanden damit aus Sicht des Verurteilten zu keinem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von einem Widerruf der Strafaussetzung endgültig abgesehen werden würde.
III.
81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO in entsprechender Anwendung. Da die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte, hat der Verurteilte die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2018 – 1 Ws 327/18 –, juris Rn. 33; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 Ws 131/08 –, juris Rn., 24 jeweils m.w.N.).
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