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8 W 89/24•OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, 2026-05-26, 8 W 89/24
8 W 89/24Obergericht / Civil Chamber 826.05.2026
1. Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. 2. Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der Anhörung von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. Betreuungsverfahren) regelmäßig nicht ausreicht. Verfahrensgang vorgehend AG Betzdorf, 1. Juli 2024, 12 VI 564/23
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 8 W 89/24
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0526.8W89.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1304 BGB, § 26 FamFG
Rechtskraft: ja
Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.
Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der Anhörung von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. Betreuungsverfahren) regelmäßig nicht ausreicht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Betzdorf, 1. Juli 2024, 12 VI 564/23
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 01.07.2024, Az. 12 VI 564/23, aufgehoben. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Betzdorf wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1) einen Erbschein zu erteilen, der ihn entsprechend seines Antrags vom 30.11.2023 als Alleinerben der Erblasserin ausweist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
I.
1 Der Beteiligte zu 1) ist der Ehemann der am 6. Oktober 2023 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin haben am 15. Februar 2023 vor dem Standesamt Wissen die Ehe geschlossen.
2 Mit Antrag vom 30. November 2023 hat der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Alleinerbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge beantragt (S. 5 des Beihefts Erbscheinsverfahren). Die - am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte - Nachlasspflegerin hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 (Bl. 90 d.A.) Einwendung gegen den Erbscheinsantrag unter Hinweis auf ein vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Betzdorf im Rahmen eines Eheaufhebungsverfahrens (Az 52 F 24/23) eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. W. erhoben. Ihrer Ansicht nach war die Erblasserin im Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der gesundheitlichen Folgen einer Hirnblutung eheschließungsgeschäftsunfähig, weshalb die Ehe nicht wirksam geschlossen wurde und somit das gesetzliche Ehegattenerbrecht nicht greife.
3 Mit dem hier angefochtenen Beschluss (Bl. 188 d. A.) hat das Amtsgericht Betzdorf (ohne Beiziehung der Akten des Betreuungsverfahrens oder des Eheaufhebungsverfahrens und ohne Durchführung der zwingend gebotenen Beweisaufnahme) den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30. November 2023 (S. 5 des Beihefts Erbscheinsverfahren) auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen und hierbei allein auf das im Eheaufhebungsverfahren vor dem Familiengericht Betzdorf eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. W. Bezug genommen. Dieser hatte in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass sich die Erblasserin bei Eingehung der Ehe in einem die freie Willensbildung ausschließenden Umstand in Bezug auf die Ehe befand.
4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. April 2024 mit der er sein Ziel der Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt. Er führt zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem an, dass bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Eheschließung die Eheschließungsgeschäftsfähigkeit vorgelegen habe. Vom Amtsgericht sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Standesbeamten sich über die Geschäftsfähigkeit selbst ein Bild zu verschaffen haben und die konkret zuständigen Standesbeamtinnen sich von der Eheschließungsgeschäftsfähigkeit der Erblasserin entsprechend überzeugt hätten. Verfahrensfehlerhaft seien die benannten Zeuginnen nicht vom Gericht vernommen worden. Auch die Hausärztin E.W. habe bei der Erblasserin eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung nach der intrazerebralen Blutung festgestellt, nachdem diese in die häusliche Umgebung entlassen worden war.
5 Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 (Bl. 123 d.A.) hat der Senat für die unbekannten möglichen gesetzlichen Erben einen Verfahrenspfleger bestellt und mit Beschluss vom 3. Februar 2026 die Beteiligung der Nachlasspflegerin am Beschwerdeverfahren (Bl. 146 d.A.) aufgehoben. Der Senat hat die Verfahren AG Betzdorf 52 F 24/23 und 61 XVII 84/22 beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen E.W., K., H., S. und R.. Weiter hat der Senat ein ergänzendes schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. W. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Februar 2026 (Bl. 157 eA II) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20. April 2026 (Bl. 198 eA II) verwiesen.
II.
6 Die zulässige Beschwerde gemäß §§ 58 ff FamFG gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Alleinerbscheins ist begründet. Der Beteiligte zu 1) ist als Ehemann gesetzlicher Alleinerbe der Erblasserin geworden.
7 Nach dem Ergebnis der zwingend gebotenen und vom Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme durch Einvernahme der beantragten Zeugen und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. W. zur Frage der Eheschließungsgeschäftsfähigkeit steht für den Senat fest, dass die Erblasserin am Tag der Eheschließung, dem 15. Februar 2023, in der Lage war, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Da die Ehe wirksam geschlossen wurde und keine gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, hat der Beteiligte zu 1) die Erblasserin als Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 und 2 BGB alleine beerbt.
8 Nach § 1931 BGB ist das Bestehen einer wirksamen Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten entfällt aber nicht nur dann, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgehoben war, sondern schon dann, wenn nach dem materiellen Recht die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe nach §§ 1314 ff. BGB vorlagen und der Erblasser die Eheaufhebung selbst beantragt hatte (Burandt/Rojahn/Große-Boymann, BGB 4. Aufl. § 1933 Rn. 1). Die Eheaufhebungsgründe sind in § 1314 BGB abschließend geregelt. Der einzig in Betracht kommende Eheaufhebungsgrund der Eheschließungsgeschäftsunfähigkeit gemäß §§ 1314 Abs. 1 Nr. 2, 1304 BGB liegt auch im Hinblick auf die bei der Erblasserin im November 2022 eingetretene Hirnblutung nicht vor.
9 Für die Ehegeschäftsfähigkeit kommt es darauf an, ob der Eheschließende in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Maßgebend ist deshalb, ob sich die verständliche Beeinträchtigung gerade auf die Ehe erstreckt und die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit eines oder beider Verlobter fehlt, was im Einzelfall zu prüfen ist (Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Eckebrecht, 47. EL Juli 2025 Teil A Rn. 129a). Der Sinn der Ehe und die damit bewirkte Änderung im Leben müssen erkannt werden, nicht aber alle rechtlichen Konsequenzen einer Ehe (MüKoBGB/Wellenhofer, 10. Aufl. § 1304 Rn. 3).
10 Die Zeuginnen H. und S. haben als mit der Eheschließung befasste Standesbeamtinnen unabhängig voneinander sowie aus Sicht des Senats anschaulich, detailliert und damit letztlich überzeugend bestätigt, dass sie sich von der Eheschließungsgeschäftsfähigkeit der Erblasserin überzeugt haben und ohne entsprechende Überzeugung die Trauung nicht durchgeführt hätten. Durch die Schilderungen des Beteiligten zu 1) seien sie über die Hirnblutung der Erblasserin informiert gewesen. Für sie habe jedoch kein Zweifel bestanden, dass der Erblasserin bewusst gewesen sei, dass sie eine Ehe geschlossen habe. Die Erblasserin habe von sich aus nachgefragt, ob sie tatsächlich so spontan und ohne Ringe heiraten könne. Zudem habe die Erblasserin den Wunsch geäußert, dass sie einen Doppelnamen führen möchte. Diese Nachfragen und Anmerkungen der Erblasserin sprechen aus Sicht des Senats eindeutig dafür, dass der Erblasserin der Umstand der Eheschließung und die daraus folgenden Konsequenzen bewusst waren. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussagen des Zeugen R., der die Erblasserin gepflegt hat und von dieser darüber informiert wurde, dass er "ja bald ihr Schwager sei". Dafür, dass der eingeschränkte Gesundheitszustand der Erblasserin von dem Beteiligten zu 1) nicht spontan ausgenutzt wurde, spricht die Angabe des Zeugen K., dass die Erblasserin ihm gegenüber bereits im Jahr 2021 von Heiratsplänen gesprochen und dies im Februar 2023 - also nach der erlittenen Hirnblutung und unmittelbar vor der Eheschließung - wiederholt angesprochen habe.
11 Den als Ergebnis der Zeugenvernehmung beim Senat entstandenen Eindruck der Eheschließungsgeschäftsfähigkeit hat der Sachverständige Dr. med. W. in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 20. April 2026 bestätigt (Bl. 198 eA II). Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen und fundierten Ergänzungsgutachten auf Basis seiner Teilnahme am Beweisaufnahmetermin und nach Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen nebst Zeugenaussagen plausibel dargelegt, dass es medizinisch nach der intrazerebralen Blutung vom 25. November 2022 durch die ärztliche Behandlung, die adjuvante Therapie, die Pflege sowie eine teilweise Resorption der Blutung zu einer vorübergehenden Besserung des Gesundheitszustands der Erblasserin gekommen ist. Dabei währte die vorübergehende Besserung im Zeitraum vom 3. Februar 2023 - der Aufnahme in häusliche Pflege - bis zur Aufnahme in das DRK-Krankenhaus K. am 12. März 2023. Auch aus psychiatrischer Sicht war die Erblasserin zum Zeitpunkt der Eheschließung am 15. Februar 2023 mithin ehegeschäftsfähig, da sie in der Lage war, das Wesen der Ehe zu begreifen und eine diesbezüglich freie Willensentscheidung zu treffen. Die verstandesmäßige Beeinträchtigung erstreckte sich jedenfalls nicht auf die Institution der Ehe; vielmehr war die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit gerade gegeben.
12 Seitens der Beteiligten wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben. Auch der für die potenziellen (sonstigen) gesetzlichen Erben bestellte Verfahrenspfleger hat in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2026 mitgeteilt, dass die Erblasserin nach seiner Einschätzung eheschließungsgeschäftsfähig war. Vor diesem Hintergrund war das Nachlassgericht anzuweisen den beantragten Erbschein zu erteilen.
III.
13 Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, § 81 Abs. 1 FamFG. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da solche nicht angefallen sind.
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