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3 U 904/24•OLG Koblenz 3. Zivilsenat, 2026-06-02, 3 U 904/24
3 U 904/24Obergericht / III. Zivilkammer02.06.2026
1. Ist für eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung bereits ein Schuldtitel oder ein Endurteil vorhanden, kommt eine Befugnis des Gläubigers zur Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits abweichend von § 179 Abs. 2 InsO nur ausnahmsweise in Betracht. Die hierfür erforderliche rechtliche Ungewissheit über das titulierte Recht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete titulierte Hauptforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach bestreitet, sondern lediglich hinsichtlich einzelner Zins- und Kostenpositionen eine nachvollziehbare Berechnung und Nachweisführung verlangt und zugleich in Aussicht stellt, bei entsprechender Konkretisierung an dem Widerspruch nicht festzuhalten. 2. Die Anschlussberufung ist kein selbständiges Rechtsmittel und kann nicht losgelöst von der Berufung aufgenommen werden. Ein Schuldnerwiderspruch gegen den ausschließlich mit der Anschlussberufung verfolgten Deliktsrechtsgrund begründet für sich genommen keine Befugnis des Anschlussberufungsklägers zur Aufnahme des gesamten Berufungsverfahrens. Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 17. Juli 2024, 2 O 3/24
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 3 U 904/24
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2026:0602.3U904.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 303 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 178 Abs 2 InsO ... mehr
Ist für eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung bereits ein Schuldtitel oder ein Endurteil vorhanden, kommt eine Befugnis des Gläubigers zur Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits abweichend von § 179 Abs. 2 InsO nur ausnahmsweise in Betracht. Die hierfür erforderliche rechtliche Ungewissheit über das titulierte Recht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete titulierte Hauptforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach bestreitet, sondern lediglich hinsichtlich einzelner Zins- und Kostenpositionen eine nachvollziehbare Berechnung und Nachweisführung verlangt und zugleich in Aussicht stellt, bei entsprechender Konkretisierung an dem Widerspruch nicht festzuhalten.
Die Anschlussberufung ist kein selbständiges Rechtsmittel und kann nicht losgelöst von der Berufung aufgenommen werden. Ein Schuldnerwiderspruch gegen den ausschließlich mit der Anschlussberufung verfolgten Deliktsrechtsgrund begründet für sich genommen keine Befugnis des Anschlussberufungsklägers zur Aufnahme des gesamten Berufungsverfahrens.
Verfahrensgang
vorgehend LG Mainz, 17. Juli 2024, 2 O 3/24
Das Verfahren über die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mainz vom 17.07.2024 einschließlich der Anschlussberufung des Klägers ist weiterhin unterbrochen.
I.
1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) darüber, ob der Kläger den gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat.
2 Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche aus der Rückabwicklung eines zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrags über ein Fahrzeug Land Rover Velar sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und zunächst einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 20.12.2023 erwirkt.
3 Auf den Einspruch des Beklagten zu 1) hat das Landgericht mit Urteil vom 17.07.2024 den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 44.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Land Rovers sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Ferner hat das Landgericht den Annahmeverzug des Beklagten zu 1) festgestellt. Im Übrigen hat es den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
4 Hiergegen hat der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussberufung erstmals die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
5 Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – … vom 16.07.2025, Az. …, wurde über das Vermögen des Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.
6 Der Kläger hat die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 20.12.2023, soweit dieser durch das Urteil des Landgerichts vom 17.07.2024 aufrechterhalten worden ist, sodann zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Anmeldung umfasste die titulierte Hauptforderung nebst Verzugszinsen sowie Verfahrens- und Vollstreckungskosten. Zugleich hat der Kläger geltend gemacht, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.
7 Die Forderung wurde in Höhe von 44.615,55 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Feststellung erstreckte sich nicht auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2) die geltend gemachten Zins- und Kostenpositionen mit der Begründung bestritten, die Kosten seien nicht nachgewiesen und es fehle hinsichtlich der Zinsforderung an einer Berechnung sowie an Angaben zu Zinszeiträumen und Zinssätzen (Bl. 207 eAkte OLG). Im weiteren Verlauf teilte er mit, dass die Forderung nach Vorlage entsprechender Unterlagen in voller Höhe festgestellt werde.
8 Der Beklagte zu 1) hat der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprochen, soweit der Kläger diese auf den Deliktsrechtsgrund stützt, sowie hinsichtlich ihrer Höhe (Protokoll zum Prüfungstermin vom 18.09.2025, Bl. 132 f. eAkte OLG).
9 Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Beklagten zu 1) erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.10.2025, korrigiert durch Schriftsatz vom 28.10.2025, hat er die Aufnahme auf den Rechtsstreit insgesamt und damit auch auf den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter erstreckt. Zugleich hat er beantragt, festzustellen, dass dem Kläger aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags eine Insolvenzforderung in Höhe von 34.000 € nebst bis zum 16.06.2025 angefallenen Zinsen in Höhe von 4.551,08 € sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2025 zustehe und dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre.
10 Der Senat hat mit Verfügung vom 04.12.2025 (Bl. 210 ff. eAkte OLG) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die wirksame Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bestehen. Daraufhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass ihm ein Aufnahmerecht nicht zustehe und seine Aufnahmeerklärungen daher gegenstandslos seien.
11 Der Beklagte zu 1) hat sich nach weiteren Hinweisen des Senats mit Verfügungen vom 21.04.2026 (Bl. 236 ff. eAkte OLG) sowie vom 06.05.2026 (Bl. 248 eAkte OLG) dieser Ansicht angeschlossen.
12 Der Beklagte zu 2) vertritt hingegen die Auffassung, der Rechtsstreit sei ihm gegenüber nicht weiter unterbrochen. Er sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht Partei des Verfahrens gewesen. Erst durch den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2025, mit dem dieser neben der Aufnahme des Prozesses ausdrücklich eine Antragsumstellung auf Feststellung erklärt habe, sei er in den Rechtsstreit einbezogen worden. Über diesen neuen beziehungsweise geänderten Feststellungsantrag sei eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zudem sei der durch die Aufnahmeerklärungen veranlasste Kostenaufwand vom Kläger verursacht worden und von ihm zu tragen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
14 Das Verfahren über die Berufung einschließlich der Anschlussberufung ist weiterhin unterbrochen.
15 1. Besteht Streit darüber, ob ein durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochener Rechtsstreit wirksam aufgenommen worden ist oder die Unterbrechung fortdauert, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2020, IX ZR 47/19, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 31.01.2023, II ZR 169/22, juris, Rn. 8).
16 Eine solche Entscheidung ist hier erforderlich. Zwar gehen der Kläger und der Beklagte zu 1) nach entsprechenden Hinweisen des Senats davon aus, dass die Aufnahmeerklärungen des Klägers die Unterbrechung nicht beendet haben. Der Beklagte zu 2) hält demgegenüber an seiner Auffassung fest, dass durch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2025 erklärte Antragsumstellung ein ihm gegenüber zu bescheidender Feststellungsantrag anhängig geworden sei.
17 Es ist daher zu klären, ob die Unterbrechung fortdauert.
18 2. Das Verfahren ist gemäß § 240 Satz 1 ZPO weiterhin unterbrochen.
19 Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ein Verfahren, das – wie hier – die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
20 a) Die Unterbrechung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – … vom 16.07.2025, Az. …, (§ 27 InsO) eingetreten.
21 Sie erfasst das Berufungsverfahren insgesamt und damit auch die Anschlussberufung des Klägers, die als unselbständiges Anschlussrechtsmittel dessen prozessuales Schicksal teilt (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO, BGH, Beschluss vom 26.01.2005, XII ZB 163/04, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 07.02.2007, XII ZB 175/06, juris, Rn. 7).
22 b) Das Insolvenzverfahren ist weder beendet, noch ist das Berufungsverfahren durch die Erklärungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 25.09., 20.10. und 28.10.2025 wirksam aufgenommen worden.
23 Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt gemäß § 250 ZPO durch die Zustellung der Aufnahmeerklärung. Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch voraus, dass sie nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften zulässig ist und von dem hierzu befugten Beteiligten erklärt wird.
24 Daran fehlt es hier.
25 aa) Eine wirksame Aufnahme des Berufungsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgrund dessen Widerspruchs gegen die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle ist nicht erfolgt.
26 War – wie hier – bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über dieselbe Forderung anhängig, ist die Feststellung zur Tabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu betreiben. Die Vorschrift knüpft damit an den bereits anhängigen Rechtsstreit an und eröffnet keinen selbständigen, von dessen wirksamer Aufnahme unabhängigen Entscheidungsgegenstand.
27 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine zuvor gegen den Schuldner erhobene Leistungsklage zwar auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt werden. Der Insolvenzverwalter tritt hierdurch jedoch nicht in ein neues, von dem bisherigen Verfahren losgelöstes Verfahren ein. Vielmehr wird der nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes in der Lage fortgesetzt, in der er sich bei Eintritt der Unterbrechung befand (§ 80 InsO; vgl. nur BGH, Urteil vom 04.06.1996, IX ZR 261/95, beck online; BeckOK InsR/Zenker, 42. Ed. 01.02.2026, InsO § 180 Rn. 23, beck-online).
28 Soweit der Beklagte zu 2) geltend macht, durch die mit Schriftsatz vom 20.10.2025 erklärte Antragsumstellung sei ihm gegenüber ein zu bescheidender Feststellungsantrag anhängig geworden, folgt der Senat dem nicht. Die Antragsumstellung konnte eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Insolvenzverwalter nur im Rahmen einer wirksamen Aufnahme bewirken. Solange es daran fehlt, bleibt das Verfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Während der Unterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen entfalten gemäß § 249 Abs. 2 ZPO keine rechtliche Wirkung. Ein gegenüber dem Beklagten zu 2) gesondert zu bescheidender Feststellungsantrag liegt daher nicht vor.
29 Eine Befugnis des Klägers zur Aufnahme des unterbrochenen Berufungsverfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2) bestand nicht. Liegt für eine zur Tabelle angemeldete Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen. Eine Befugnis des Gläubigers zur Aufnahme des Rechtsstreits sieht das Gesetz für diesen Fall grundsätzlich nicht vor.
30 (1) Der titulierten Hauptforderung hat der Insolvenzverwalter bereits nicht widersprochen. § 179 Abs. 2 InsO setzt jedoch ein Bestreiten der Forderung voraus. Der Widerspruch des Beklagten zu 1) als Insolvenzschuldner steht der Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht entgegen und begründet daher keine Aufnahmebefugnis des Klägers.
31 (2) Nichts anderes folgt im vorliegenden Fall daraus, dass der Insolvenzverwalter der Feststellung einzelner Zins- und Kostenpositionen zur Tabelle widersprochen hat.
32 Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Aufnahmebefugnis des Gläubigers in Betracht kommen, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter seinen Widerspruch entgegen § 179 Abs. 2 InsO nicht verfolgt und der Gläubiger andernfalls keine Möglichkeit hätte, die durch das Bestreiten hervorgerufene Ungewissheit über sein Recht zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2024, IX ZR 143/23, juris, Rn. 15).
33 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die hierfür erforderliche Ungewissheit über den Bestand des titulierten Rechts besteht nicht. Der Beklagte zu 2) hat die titulierte Hauptforderung nicht bestritten. Soweit er Zins- und Kostenpositionen beanstandet hat, hat er diese nicht dem Grunde nach aus materiell-rechtlichen Gründen in Abrede gestellt, sondern lediglich eine nachvollziehbare Berechnung und Nachweisführung verlangt. Zugleich hat er in Aussicht gestellt, bei entsprechender Konkretisierung und Nachweisführung an dem Widerspruch nicht festzuhalten zu wollen. Die verbleibende Klärungsbedürftigkeit betrifft damit nicht eine durch gerichtliche Feststellung zu beseitigende rechtliche Ungewissheit über das titulierte Recht, sondern die tatsächliche Substantiierung einzelner Nebenpositionen im Prüfungsverfahren. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem Kläger abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung des § 179 Abs. 2 InsO ausnahmsweise eine Aufnahmebefugnis zuzuerkennen.
34 bb) Der Kläger war auch nicht gegenüber dem Beklagten zu 2) zur Aufnahme des Berufungsverfahrens befugt, soweit er die Feststellung begehrt, die Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
35 Der Beklagte zu 2) hat diesem Rechtsgrund nicht widersprochen. Ein Aufnahmetatbestand gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht insoweit nicht.
36 cc) Der Kläger konnte das Berufungsverfahren auch nicht gegenüber dem Beklagten zu 1) aufgrund dessen Widerspruchs gegen die Feststellung der titulierten Forderung zur Tabelle hinsichtlich der Höhe wirksam aufnehmen.
37 Liegt für die Forderung – wie hier – ein Endurteil vor, hat der Insolvenzschuldner seinen Widerspruch gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO binnen eines Monats ab dem Prüfungstermin (18.09.2025) zu verfolgen. Da dies nicht geschehen ist, gilt der Widerspruch nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO als nicht erhoben. Eine Aufnahmebefugnis des Klägers besteht daher nicht.
38 dd) Schließlich konnte der Kläger das Berufungsverfahren gegenüber dem Beklagten zu 1) auch nicht deshalb wirksam aufnehmen, weil dieser gegen den vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.
39 Zwar eröffnet § 184 Abs. 1 InsO dem Gläubiger bei einem Widerspruch des Schuldners gegen den geltend gemachten Rechtsgrund grundsätzlich die Möglichkeit, die Feststellung gegenüber dem Schuldner zu betreiben. Im vorliegenden Fall betrifft die begehrte Feststellung des Deliktsrechtsgrundes jedoch allein den Gegenstand der Anschlussberufung des Klägers.
40 (1) Eine Aufnahme lediglich der Anschlussberufung kam nicht in Betracht. Die Anschlussberufung ist kein selbständiges Rechtsmittel, sondern ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.01.2005, XII ZB 163/04, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 07.02.2007, XII ZB 175/06, juris, Rn. 7). Sie ist als unselbständiges Anschlussrechtsmittel vom Bestand des Berufungsverfahrens abhängig. Dies kommt insbesondere in § 524 Abs. 4 ZPO zum Ausdruck, wonach die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird. Daraus folgt, dass über sie nicht losgelöst von der Hauptberufung entschieden werden kann.
41 (2) Eine Fortführung des Berufungsverfahrens insgesamt wegen des Schuldnerwiderspruchs gegen den ausschließlich mit der Anschlussberufung verfolgten Deliktsrechtsgrund kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es insoweit – wie dargelegt – an einer wirksamen Aufnahme fehlt.
42 Gegen eine solche Fortführung spricht zudem entscheidend, dass der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes hierdurch in die Weiterführung eines Berufungsverfahrens einbezogen würde, obwohl der maßgebliche Widerspruch nur vom Schuldner erhoben wurde. Dies widerspräche der gesetzlichen Ausgestaltung der Aufnahmemöglichkeiten nach § 240 Satz 1 ZPO sowie dem in §§ 178 Abs. 1 Satz 2 und 184 InsO zum Ausdruck kommenden Regelungszweck. Danach steht der Widerspruch des Schuldners der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Streitigkeiten über die Wirkungen des Schuldnerwiderspruchs betreffen grundsätzlich das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner und sollen nicht dazu führen, dass die Insolvenzmasse durch die Weiterführung eines solchen Rechtsstreits belastet werden könnte.
43 Da eine wirksame Aufnahme des Berufungsverfahrens nicht erfolgt ist, dauert die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 Satz 1 ZPO an. Die während der Unterbrechung erklärte Antragsumstellung entfaltet gemäß § 249 Abs. 2 ZPO keine prozessuale Wirkung.
III.
44 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Zwischenstreits ist nicht gesondert zu entscheiden. Sie sind Teil der allgemeinen Prozesskosten und bleiben der (Schluss-)Kostenentscheidung vorbehalten.
45 Das Zwischenurteil bedarf mangels vollstreckungsfähigen Inhalts auch keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 303 Rn. 5, beck-online; OLG Naumburg, Zwischenurteil vom 27.02.2023, 12 U 121/12, NZI 2024, 61 Rn. 27, beck-online; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2012, 5 U 150/11, beck-online).
46 Über etwaige Kostenerstattungsansprüche des Beklagten zu 2) ist im vorliegenden Zwischenurteil nicht zu befinden. Gegenstand der Entscheidung ist allein, ob das Berufungsverfahren einschließlich der Anschlussberufung weiterhin gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist.
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