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8 U 74/24•OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, 2026-01-27, 8 U 74/24
8 U 74/24Obergericht / Civil Chamber 827.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 8 U 74/24
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0127.8U74.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2024 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 14.01.2025 (Aktenzeichen 4 O 319/20) sowie in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Senats vom heutigen Tag wird verworfen.
Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 140.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von der Beklagten zu 1) abgegebenen Anerkenntnisses in Höhe von 139.112,03 € hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs, den die Klägerin im Wege der offenen Teilklage gegen die aus der Beklagten zu 1) und zu 2) bestehende Erbengemeinschaft geltend gemacht hat. Das in der Sache ergangene Schlussurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2025 ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens vor dem Senat (8 U 12/25).
2 Die Parteien sind die Kinder des zwischen dem 22. und 23. Dezember 2018 in Kaiserslautern verstorbenen … (nachfolgend „Erblasser“). Dieser hatte die Klägerin mit eigenhändigem Testament vom 07. Juni 2012 enterbt und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Erben zu je 1/2 eingesetzt (LGA 408). Der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt.
3 Mit gleichlautenden Schreiben vom 26. Februar 2019 an die Beklagte zu 1) (LGA 413 f.) sowie an die Beklagte zu 2) ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 26. März 2019 zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie über etwaige Schenkungen des Erblassers auffordern, zudem dazu, die Immobilien im Nachlass zu bewerten und die Auftragserteilung an den Sachverständigen vorzulegen. Weiterhin wurde bis zum 26. März 2019 die Zahlung des sich hiernach ergebenden Pflichtteilsbetrages an die Klägerin gefordert. Während die Beklagte zu 1) Auskunft erteilte und die Immobilien bewerten ließ, verweigerte die Beklagte zu 2) die Mitwirkung unter Berufung auf eine fehlende Originalvollmacht der Klägervertreter, so dass ein inhaltsgleiches Schreiben mit Originalvollmacht nochmals unter dem Datum vom 26. März 2019 (LGA 410 ff.) mit Fristsetzung bis zum 26. April 2019 an sie versendet wurde. Das Schreiben ging am 27. März 2019 zu. Zahlungen leisteten die Beklagten nicht.
4 Die Klägerin hatte zunächst folgenden Antrag angekündigt:
5 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 170.648,80 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen (LGA 364).
6 Nachdem unter dem Datum vom 23. Juli 2020 ein Bescheid des Finanzamts … mit der Festsetzung weiterer Steuererstattungen erging (LGA 921 ff.), hatte die Klägerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 29. März 2021 (LGA 900 f.) wie folgt angepasst:
7 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die an Klägerin 172.567,11 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen (LGA 901).
8 Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 (LGA 1244 ff.) hat die Beklagte zu 2) der Streithelferin den Streit verkündet und diese dazu aufgefordert, dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beizutreten. Der Beitritt wurde mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 als Testamentsvollstreckerin erklärt (LGA 1254). Zur Testamentsvollstreckerin war die Beklagte zu 2) von der am 21. Dezember 2008 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers im Testament vom 11. August 2004 bestimmt worden. In diesem Testament hatte die Ehefrau des Erblassers diesen zudem als nicht befreiten Vorerben und die Beklagten als Nacherbinnen zu je 1/2 eingesetzt sowie die Klägerin enterbt. Mit Beschluss des Senats vom 11. August 2022 (Az.: 8 W 86/21) wurde das Amtsgericht Kaiserslautern - Nachlassgericht - (dortiges Az.: 1 VI 102/21) angewiesen, die Beklagte zu 2) aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Das Amtsgericht - Nachlassgericht – entschied daraufhin nochmals mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 (Az.: 1 VI 179/09) über die Entlassung. Dieser Beschluss wurde durch den Senat (Beschluss vom 24. November 2022, Az.: 8 W 101/22) im Bezug auf die Entlassung aufrechterhalten.
9 Im Rahmen der Klageerhebung hatte die Klägerin ursprünglich noch eine Ausgleichung für Unterstützungsleistungen in der Zeit vom 28. November 2015 bis 21. Dezember 2018 nach § 2057a BGB in Höhe von 69.250 € (LGA 406) geltend gemacht. Ferner hatte die Klägerin Ansprüche aus § 2124 BGB in Höhe von „rund 62.000,00 €“ (LGA 1346 gem. Berechnung LGA 372 ff.) als Bestandteil des Aktivnachlasses verfolgt.
10 Im Termin vom 10. September 2021 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Teilvergleich über die Ansprüche aus § 2124 BGB sowie die begehrte Ausgleichung geschlossen, nach welchem zur Abgeltung dieser Positionen ein Betrag von 21.200.- € bezahlt und der Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt werden soll (LGA 1345 ff.), was nach erfolgter Zahlung mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 dann auch geschah (LGA 1730). Im Termin vom 27. Januar 2023 (LGA 1848 ff.) erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von weiteren 12.255,08 € für erledigt. Die Beklagte zu 1) schloss sich der weiteren Teilerledigungserklärung noch im Termin an und erkannte die Klageforderung in Höhe von 139.012,08 € zzgl. der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 mit der Maßgabe an, dass die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt wird (LGA 1850). Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (LGA 1872 f.) wies das Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hin, dass der Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils wegen des Vorliegens notwendiger Streitgenossenschaft unzulässig sein dürfte, da das Anerkenntnis im Termin vom 27. Januar 2023 nur von der Beklagten zu 1) erklärt worden war. In einem auf den 8. August 2023 datierenden Schriftsatz kündigte die Klägerin darauf folgenden Antrag an (LGA 1911):
11 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 139.112,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen.
12 Der über das beA-Postfach der Klägervertreterin eingereichte Schriftsatz weist keine qualifizierte elektronische Signatur auf und endet mit: „gez. …“. Im Termin vom 11. August 2023 (LGA 1917 ff.) stellte die Klägervertreterin die Anträge aus dem o.g. Schriftsatz vom 8. August 2023. Der Vertreter der Beklagten zu 1) erklärte „Das Anerkenntnis gemäß des Antrags Ziffer 1.) vom Klägerschriftsatz vom 08.08.2023.“. Die Beklagte zu 2) stimmte im Termin noch der Teilerledigungserklärung über 12.255,08 € vom 27. Januar 2023 zu. Im Übrigen beantragte sie, die Klage abzuweisen (LGA 1914).
13 Mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnisurteil hat das Landgericht Kaiserslautern die Beklagte zu 1) unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass verurteilt, an die Klägerin 139.012,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2019 zu zahlen (LGA 2036 f.).
14 Das Urteil wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2025 (LGA 2058) im Passivrubrum dahingehend gem. § 319 ZPO berichtigt, dass es bei der im Rubrum unter Ziff. 3) auf Beklagtenseite geführten Nebenintervenientin statt „als Testamentsvollstreckerin“ richtig „als ehemalige Testamentsvollstreckerin“ zu heißen habe. Mit weiterem Berichtigungsbeschluss des Senats vom heutigen Tag wurde das Urteil im Tenor Ziff. 1 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt „139.012,03 €“ richtig „139.112,03 €“ heißen muss.
15 Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung gegen das (Teil-)Anerkenntnisurteil. Sie rügt, das Urteil beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Es fehle bereits an einem formwirksamen Antrag gemäß § 307 ZPO. Im Termin vom 11. August 2023 sei auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. August 2023 Bezug genommen worden. Der Schriftsatz sei jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur und damit nicht wirksam eingereicht worden. Darüber hinaus fehle es an einer wirksamen Anerkenntniserklärung, da die Beklagte zu 1) und sie notwendige Streitgenossen gem. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO seien, worauf der Erstrichter nach dem ersten Anerkenntnis im Termin vom 27. Januar 2023 mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (LGA 1872) auch noch richtig hingewiesen habe.
16 Sie sei durch das Anerkenntnisurteil zu Lasten der Beklagten zu 1) beschwert, da jenes sie in ihrem Nachlassanteil beeinträchtige. Vor der nicht erfolgten Konstituierung könne eine Verfügung nur eines Erben über den Nachlass nicht wirksam erfolgen (Bl. 31 d.A.). Schließlich hätten auch die Voraussetzungen des § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils nicht vorgelegen.
17 In der Sache liege - mangels Einhaltung der Schriftform nach § 781 Satz 1 BGB - auch kein wirksames materiell-rechtliches Schuldanerkenntnis vor. Mangels qualifizierter elektronischer Signatur des Schriftsatzes vom 8. August 2023 sei die Klägerin säumig und ein Versäumnisurteil zu erlassen (Bl. 30 d.A.). Für die in der Anlage B33 genannten Nachlassbestandteile sei zudem eine doppelte Rechtshängigkeit gegeben, da die Klägerin bereits „vor rund 10 Jahren“ ihren Pflichtteil aus dem Nachlass der vorverstorbenen Mutter aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern erhalten habe (Bl. 27 d.A.).
18 Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 hat sie beantragt:
19 Das angefochtene Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2024 zu Aktenzeichen 4 O 319/20 abzuändern und die Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat, abzuweisen.
20 Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025,
21 die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
22 Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig. Es fehle an einer Beschwer, da das Teilurteil keine Wirkung gegenüber der Beklagten zu 2) entfalte. Bei der auf Zahlung gerichteten Gesamtschuldklage liege keine notwendige Streitgenossenschaft vor. Der Zahlungsanspruch könne zwar im Einvernehmen der beiden Beklagten aus Mitteln des Nachlasses erfüllt werden, aber auch durch Einsatz von Eigenmitteln der Beklagten zu 1) oder - im Fall der Nichterfüllung - durch Pfändung und Überweisung ihres Miterbenanteils.
23 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 wurde die Beklagte zu 2) auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen, weil es an der erforderlichen materiellen Beschwer im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO fehlt (Bl. 37 ff. d.A.).
24 Hierzu hat die Beklagte zu 2) im Schriftsatz vom 15. Januar 2026 (Bl. 49 d.A.) nochmals Stellung genommen.
II.
25 Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023 eingelegte und mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 gemäß § 520 Abs. 1 ZPO begründete Berufung der Beklagten zu 2) gegen das ihr am 18. November 2024 zugestellte Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2024, Az. 4 O 319/20, in Verbindung mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 14. Januar 2025, Aktenzeichen 4 O 319/20 und vom heutigen Tag ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da es an der erforderlichen materiellen Beschwer der Beklagten zu 2) im Sinne des § 511 Abs. 2 ZPO fehlt.
26 Die Beklagte zu 2) ist durch das Teil-Anerkenntnisurteil nicht beschwert, da es nicht ihr gegenüber ergangen ist und aus diesem weder gegen sie noch in den ungeteilten Nachlass vollstreckt werden kann, woran auch die im Urteil ausgesprochene Beschränkung der Haftung der Beklagten zu 1) auf den Nachlass nichts ändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3. Dezember 2025 Bezug genommen.
27 Soweit die Beklagte zu 2) in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2026 ihre Beschwer aus der „Unsicherheit und der Kostenlast weiterer Rechtsstreitigkeiten“ vor dem Hintergrund der „Unsicherheit des von der Haftung erfassten Umfangs des Nachlasses“ herleiten möchte, geht dies fehl. Das Risiko etwaiger künftiger Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erbinnen über die Zusammensetzung, Verwertung oder Teilung des Nachlasses besteht völlig unabhängig von dem hier gegenständlichen Anerkenntnis der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin. Selbst wenn die Beklagte zu 1) einen überhöhten, der Klägerin gar nicht zustehenden Betrag anerkannt haben sollte - was die Beklagte zu 2) u.a. mit dem Hinweis auf „sich abzeichnende“ Haftungsansprüche gegenüber dem anwaltlichen Vertreter ihrer Schwester andeutet -, betrifft dies nur die Beklagte zu 1) sowie ggf. deren Vertragsverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine Beschwer der Beklagten zu 2) folgt daraus hingegen nicht.
III.
28 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
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