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7 B 10250/26.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, 2026-04-13, 7 B 10250/26.OVG
7 B 10250/26.OVGVerwaltungsgericht / Division 713.04.2026
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Kastration nach § 11b Abs. 2 TierSchG bei Vorliegen einer Qualzüchtung (hier: Katzen der Rasse Canadian Sphynx).(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 10. Februar 2026, 3 L 1397/25.KO, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: 7 B 10250/26.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0413.7B10250.26.OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 20a GG, § 11b TierSchG, § 11b Abs 1 TierSchG, § 11b Abs 1 Nr 1 TierSchG, § 11b Abs 2 TierSchG
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Kastration nach § 11b Abs. 2 TierSchG bei Vorliegen einer Qualzüchtung (hier: Katzen der Rasse Canadian Sphynx).(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Koblenz, 10. Februar 2026, 3 L 1397/25.KO, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
1 I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
3 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2025 unter Ziffer 2 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der chirurgischen Kastration der der Rasse „Canadian Sphynx“ angehörenden Katzen „X“ und „O“ ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter 1.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Dezember 2025, weil diese sich – soweit streitgegenständlich – als offensichtlich rechtmäßig erweist (dazu unter 2. a.) und auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht (dazu unter 2. b.).
4 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2025 den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere handelt es sich hierbei um eine hinreichend einzelfallbezogene, nicht bloß formelhafte Begründung. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss. Der diesbezügliche Einwand der Antragsstellerin, eine „allein formale Begründung“ genüge bei irreversiblen Eingriffen – wie hier – nicht, geht damit bereits fehl, zumal in diesem Rahmen unerheblich ist, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20.OVG –, juris Rn. 7 m.w.N.)
5 2. Der Senat teilt weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfällt.
6 Für die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. In diesem Rahmen ist zunächst zu prüfen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig erweist und ob im Falle der offensichtlichen Rechtmäßigkeit ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache indes nicht abschätzen, so ist über die Frage, welches der Beteiligteninteressen überwiegt, durch sorgfältige Ermittlung und Abwägung dieser Interessen zu entscheiden (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80, Rn. 156 ff.).
7 a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Annahme gelangt, dass sich die in Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Dezember 2025 angeordnete chirurgische Kastration der Katzen „X“ und „O“ als offensichtlich rechtmäßig erweist. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt ergänzend auszuführen:
8 aa. Gemäß § 11b Abs. 2 Tierschutzgesetz – TierSchG – kann die zuständige Behörde das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse […] erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG zeigen werden. Zu den Störungen im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG zählt, dass bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die von der Antragsstellerin betriebene (Hobby-)Zucht mit den der Rasse „Canadian Sphynx“ angehörenden Katzen „X“ und „O“ nach züchterischen Erkenntnissen erwarten lässt, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingt Körperteile – hier konkret die Tasthaare (Vibrissen) – fehlen oder für den artgemäßen Gebrauch untauglich sein werden und dies einen Schaden nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG darstellt.
9 (1) Der hiergegen mit der Beschwerde von der Antragstellerin erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat – entsprechend dem Wortlaut – zutreffend darauf abgestellt, ob züchterische Erkenntnisse, d.h. solche Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter erwartet werden können (vgl. BT-Drucks. 17/10572, S. 31), erwarten lassen, dass erblich bedingt Veränderungen an Köperteilen oder Organen bzw. Schäden infolge der Zucht auftreten werden. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 (– 7 C 4.09 –, juris Rn. 17; sog. „Haubenentenurteil“), wonach ein Schadenseintritt nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich sein muss, betrifft indes (noch) die frühere Gesetzesfassung („wenn damit gerechnet werden muss“). Mit der Änderung des § 11b Abs. 1 TierSchG war von dem Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt, diese hohen – die Vollziehbarkeit des § 11b TierSchG erschwerenden – Anforderungen an den gebotenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab durch Ersetzung dieses Tatbestandsmerkmals abzusenken, damit das Verbot die intendierende Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann (vgl. BT-Drucks. 17/10572, S. 31).
10 (2) Unter Beachtung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht – anders als die Antragstellerin geltend macht – einzelfallbezogen, also konkret in Bezug auf die Katzen „X“ und „O“, geprüft, ob ein Fall der Qualzüchtung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG wegen des Fehlens (funktionsfähiger) Tasthaare vorliegt und infolgedessen auch die Voraussetzungen für die Anordnung der hier streitgegenständlichen Unfruchtbarmachung nach § 11b Abs. 2 TierSchG gegeben sind. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe „ohne hinreichende Individualfeststellung“ eine „rassebezogene Pauschalbewertung“ vorgenommen, gehen in Ansehung dessen offenkundig schon fehl.
11 (a) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter beanstandet, das Verwaltungsgericht habe pauschal und ohne wissenschaftlichen Nachweis angenommen, die – verkürzten – Vibrissen ihrer Katzen seien offensichtlich funktionslos, vermag sie damit nicht durchzudringen. Insoweit verkennt die Antragstellerin zunächst, dass eine amtstierärztliche Begutachtung der beiden Katzen hier bereits im Verwaltungsverfahren erfolgt ist und sich daraus auch entnehmen lässt, dass stark verkürzte Tasthaare ihre Funktion(en) nicht bzw. nicht mehr ausreichend erfüllen. Die Amtstierärztin führt insoweit – neben dem Zweck der Tasthaare als wesentliches Sinnesorgan für den artgemäßen Gebrauch (vor allem Orientierung im Dunkeln, Fangen und Abtasten von Beute, Untersuchen von Gegenständen, Aufnahme sozialer Kontakte) – aus, dass im Rahmen der durchgeführten Kontrolle bei allen von der Antragsstellerin gehaltenen Katzen und den Nachzuchten keine Tasthaare oder nur wenige Millimeter lange Tasthaare festgestellt werden konnten (vgl. Bescheidabdruck, S. 6). Dies deckt sich auch mit der von dem Antragsgegner angefertigten Fotodokumentation (vgl. Bl. 105 ff., 148 ff. der Verwaltungsakte). Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Vibrissen der beiden Katzen – sofern überhaupt vorhanden – als für den artgemäßen Gebrauch untauglich und damit letztlich als funktionslos erweisen. Dies, wie auch die Feststellungen der Amtstierärztin, werden auch durch das als Orientierungshilfe dienende „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ vom 2. Juni 1999 des damaligen Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (sogenanntes „Qualzuchtgutachten“) gestützt, in dem es heißt: „Wenn sie [die Tasthaare] fehlen bzw. so umgestaltet sind, dass ihre Funktion verlorengeht, ist das als Körperschaden zu bewerten, der die Katze in ihrer Fähigkeit zu arttypischem Verhalten so einschränkt, dass dies zu andauerndem Leiden führt“ (vgl. S. 46). Diese von einer Sachverständigengruppe getroffenen Feststellungen decken sich im Übrigen auch mit neueren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen, wie etwa dem „Merkblatt Katze Vibrissen“ (Nr. 20) des Qualzucht-Evidenz Netzwerks – im Folgenden: QUEN – (abrufbar unter https://qualzucht-datenbank.eu; zuletzt abgerufen am 13. April 2026) sowie dem Merkblatt Nr. 141 zur „Qualzucht und Erbkrankheiten bei Heimtieren – Schwerpunkt Hund“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. – im Folgenden: TVT – (abrufbar unter https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/qualzuchten/; zuletzt abgerufen am 13. April 2026, vgl. S. 15 f.), die ebenfalls als Auslegungshilfen im Rahmen des § 11b TierSchG herangezogen werden können (vgl. LT-Drucks. 18/12944, Antwort des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität auf eine Kleine Anfrage, Zu Frage 4).
12 Etwas anderes folgt letztlich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin. Insbesondere hat sie die aufgezeigten – wissenschaftlich belegten – Feststellungen der begutachtenden Amtstierärztin nicht erschüttert. Soweit die Antragstellerin anführt, die Amtstierärztin habe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt, nicht über ausreichende Sachkunde zu verfügen, verkennt sie, dass sich der in Bezug genommene Hinweis allein auf die aktuell vorhandene Datengrundlage zur Beurteilung der Verhaltensweisen von Katzen ohne Fell bezog (vgl. Bl. 279 ff. [284] der Verwaltungsakte). Auch der mit Schriftsatz vom 6. April 2026 angebrachte Verweis auf die eigene Sachkunde ihrer Prozessbevollmächtigten sowie deren anwaltliche Versicherung, wonach deren eigene „Nacktkatzen“ keinerlei Defizite in der Interaktion aufwiesen, vermögen – ungeachtet dessen, ob dies als bloß ergänzendes Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist noch zu berücksichtigen ist – die Feststellungen der Amtstierärztin, deren fachlichen Beurteilungen als gesetzlich vorgesehene Sachverständige im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG), ersichtlich nicht in Zweifel zu ziehen. Anders als die Antragstellerin meint, hat sie in der Vorinstanz auch nicht substantiiert dargetan, dass ihre Katzen über funktionsfähige Tasthaare verfügen. Die von ihr vorgelegten Lichtbildaufnahmen zeigen, dass beide Katzen allenfalls über einzelne und zudem deutlich verkürzte Tasthaare verfügen (vgl. Bl. 59 der Gerichtsakte der Vorinstanz), und stehen damit auch nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Abgesehen davon liegt in einem solchem Fall – wie hier – auf der Hand, dass derartig ausgestaltete Vibrissen ihren naturgegebenen Mechanismus jedenfalls mangels ausreichender Länge und Dichte nicht erfüllen können.
13 (b) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin weiter, es sei nicht nachgewiesen, dass die Haarlosigkeit der beiden Katzen eine genetische Ursache habe und damit im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG „erblich bedingt“ sei. Die Haarlosigkeit sowie die damit einhergehenden Veränderungen an den Vibrissen sind – wie die Amtstierärztin und auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – bei Katzen dieser Rasse genetisch bedingt (s. auch Qualzuchtgutachten, S. 46; QUEN, „Merkblatt Katze Vibrissen“). In Anbetracht dessen lässt allein der Umstand, dass beide Katzen haarlos bzw. weitgehend haarlos sind und – wie dargestellt – allenfalls über funktionsuntaugliche Tasthaare verfügen, darauf schließen, dass sie den hierfür ursächlichen Gendefekt aufweisen und diesen nach allgemein anerkannten genetischen Grundsätzen auch an ihre Nachzucht(en) weitergeben werden.
14 (c) Nichts anderes folgt ferner aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe substantiiert bestritten, dass die verkürzten Vibrissen einen Schaden im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG begründeten. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in zutreffender Weise mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck, S. 6 f.). Soweit die Antragstellerin weiter meint, es bedürfe eines „normativen und empirischen Nachweises des Schadenseintritts“ verkennt sie, dass nach der aktuellen Gesetzesfassung – wie dargestellt – ausreichend ist, wenn ein erblich bedingter Schaden bei der Nachzucht nach züchterischen Erkenntnissen zu erwarten ist. Abgesehen davon liegt ein Schaden in diesem Sinne bereits dann vor, wenn der Zustand des Tieres dauerhaft auch nur geringfügig zum Negativen verändert ist (vgl. Qualzuchtgutachten, S. 8). Dies ist in einem Fall, in dem ein wesentliches Sinnesorgan – hier konkret die Tasthaare – fehlt oder zumindest nachhaltig geschädigt ist, offensichtlich.
15 bb. Entgegen der Ansicht der Antragsstellerin begegnet die Kastrationsanordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit tragend auf den Gesetzeszweck, Qualzuchten umfassend zu verhindern, abgestellt und zutreffend ausgeführt, dass dem auch die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände nicht entgegenstehen (vgl. Beschlussabdruck, S. 7 f.). Dies gilt insoweit auch für die im Beschwerdeverfahren – wiederholend – vorgebrachten Einwendungen. Soweit die Antragstellerin erneut darauf verweist, der Antragsgegner habe erwägen müssen, eine chemische – revisibele – Kastrationsanordnung zu treffen, teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anordnung einer chemischen Kastration aufgrund der temporären Wirkung keine gleich geeignete Maßnahme darstellt. Außerdem verkennt sie, dass eine solche nur „vorübergehende“ Unfruchtbarmachung der Intention des Gesetzgebers offenkundig zuwiderlaufen würde, der mit der Einführung des § 11b Abs. 2 TierSchG das Entstehen irreparabler Schäden auf Seiten der Tierzüchter zum Zweck der effektiven Vollziehbarkeit des Qualzuchtverbots bewusst in Kauf genommen hat. Insofern musste sich das Verwaltungsgericht – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht mit der Frage befassen, ob zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, dem Eilantrag mit der Maßgabe einer zeitlich begrenzten Unfruchtbarmachung hätte stattgegeben werden müssen.
16 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kastrationsanordnung vermag die Antragstellerin ferner auch nicht damit zu begründen, das in Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Dezember 2025 verfügte generelle Zuchtverbot von weitgehend haarlosen Katzen sei aus ihrer Sicht rechtswidrig. Denn streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren ausweislich des von ihr gestellten Eilrechtsschutzantrags nur die in Ziffer 2. verfügte Unfruchtbarmachung der Katzen „X“ und „O“. Etwas anderes folgt weiter nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe durch seinen Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2025 zu erkennen gegeben, dass der Bescheid insgesamt korrekturbedürftig sei, denn dieser betrifft ebenfalls ausschließlich die Ziffer 1. des Bescheides vom 3. Dezember 2025 und zwar konkret die der Antragstellerin – neben der Zucht – zunächst weiter untersagte Aufzucht solcher Katzen.
17 cc. Da die Kastrationsanordnung der beiden Katzen somit bereits aufgrund des zu erwartenden erblich bedingten Fehlens funktionstauglicher Tasthaare bei der Nachzucht angezeigt war, konnte hier mangels Entscheidungserheblichkeit letztlich dahinstehen, ob auch die übrige Haarlosigkeit der beiden Katzen die Annahme des Qualzuchttatbestandes nach § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG erfüllt und die hier streitgegenständliche Anordnung ebenfalls gerechtfertigt hätte. Ungeachtet dessen sprechen jedoch insbesondere auch neuere Erkenntnisquellen (vgl. etwa QUEN, „Merkblatt Katze Haarkleid“) dafür, dass infolge der genetisch bedingte Haarlosigkeit – wie hier – die Haut als Organ mitsamt deren Hautanhangsgebilden (Haaren bzw. Fell) derart umgestaltetet wird, dass diese die für den artgemäßen Gebrauch notwendigen (Schutz-)Funktionen nicht oder zumindest nicht mehr ausreichend erfüllen und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren auftreten.
18 b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das regelmäßige Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts hinausgeht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die hohe Bedeutung des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes hingewiesen sowie erneut den Gesetzeszweck des § 11b TierSchG angeführt. Der Antragsgegner hat in seiner Begründung insoweit weiter zutreffend ausgeführt, dass aufgrund des von der Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens die konkrete Gefahr weiterer Tierschutzverstöße bestehe. Dem hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengehalten.
19 Da sich die Kastrationsanordnung aus den oben dargelegten Gründen bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, war hier – anders als die Antragsstellerin meint – eine erfolgsunabhängige Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht angezeigt. Daran vermag auch die von der Antragstellerin mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern, denn diese betrifft – anders als hier – die an den Inhalt einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen (vgl. Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, BVerfGK 16, 233 = juris Rn. 26 ff.).
20 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
21 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (veröffentlicht unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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