VG Trier 7. Kammer, 2025-12-02, 7 K 867/25.TR

7 K 867/25.TRVerwaltungsgericht / Chamber 702.12.2025

Regest

1. Die allgemeine Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (juris: BesG RP 2013) ist keine Stellenzulage im Sinne von § 47 des Landesbesoldungsgesetzes (juris: BesG RP 2013), sondern eine Amtszulage.(Rn.23) 2. Die Anspruchsberechtigung der allgemeinen Zulage bestimmt sich als Amtszulage nach dem Amt im statusrechtlichen Sinne bzw. die durch das Statusamt bestimmte Laufbahn und nicht nach der funktionell ausgeübten Tätigkeit.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 7. Kammer — 7 K 867/25.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-02

Aktenzeichen: 7 K 867/25.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2025:1202.7K867.25.TR.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Anl I Vorbem 27 BBesG, § 12 Abs 1 Nr 2 BeamtVG RP, § 47 BesG RP 2013, Anl 1 Vorbem 12 BesG RP 2013

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die allgemeine Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (juris: BesG RP 2013) ist keine Stellenzulage im Sinne von § 47 des Landesbesoldungsgesetzes (juris: BesG RP 2013), sondern eine Amtszulage.(Rn.23)

  2. Die Anspruchsberechtigung der allgemeinen Zulage bestimmt sich als Amtszulage nach dem Amt im statusrechtlichen Sinne bzw. die durch das Statusamt bestimmte Laufbahn und nicht nach der funktionell ausgeübten Tätigkeit.(Rn.23)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine allgemeine Zulage für Beamtinnen und Beamte zusteht.

2 Die Klägerin wurde durch das beklagte Land im Jahr *** unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Realschullehrerin ernannt, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung eingewiesen und entsprechend eingesetzt. Nachdem die Klägerin krankheitsbedingt für schuldienstunfähig befunden worden war, wurde sie zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ab Ende August *** je zur Hälfte vorerst an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) zum Projekt „Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen“ (PES) sowie an den Landesmusikrat Rheinland-Pfalz abgeordnet und sodann mit Wirkung vom 1. Mai *** ohne Änderung der Amtsbezeichnung an die ADD zur damaligen „Stabstelle PES“ mit Dienstsitz in *** versetzt, deren kommissarische Leitung sie zeitweise innehatte. Zu ihrer Versetzung wurde eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 für einen/eine Regierungsschulrat/-rätin in der Schulaufsicht mit dem Vermerk „künftig wegfallend im Jahr ***“ eingerichtet und zugleich ihre bisherige Planstelle zur Besoldungsgruppe A 13 gesperrt. Nach Auflösung der Stabstelle PES wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli *** innerhalb der ADD zum Referat *** mit Dienstsitz in *** umgesetzt und dort nachfolgend als Referentin für das Aufgabengebiet *** eingesetzt. Diese Tätigkeit wird von der Klägerin – bei unverändertem Statusamt einer Realschullehrerin – weiterhin ausgeübt.

3 Nachdem die Klägerin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand gebeten hatte, stellte die ADD mit Bescheid vom 8. Februar *** fest, dass sich ihr Ruhestandseintritt angesichts der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Verwaltungsbeamtin nach den für den Verwaltungsdienst geltenden Altersgrenzen und nicht denjenigen für Lehrkräfte richte, weil sie durch ihre Versetzung dauerhaft aus dem Schulbereich in die Verwaltung eingegliedert worden sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies die erkennende Kammer die von der Klägerin hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. August 2022 – 7 K 1500/22.TR – ab. Die dagegen von ihr beantragte Zulassung der Berufung blieb erfolglos (siehe OVG RP, Beschluss vom 29. November 2022 – 2 A 10864/22.OVG –).

4 Nachfolgend beantragte die Klägerin im Rahmen ihrer Verwendung die Gewährung einer Zulage für Beamtinnen und Beamten, die nicht im Schuldienst tätig sind.

5 Durch Bescheid vom 18. März *** wies die ADD den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Klägerin die begehrte Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage 1 zu den Landesbesoldungsordnungen A und B zum Landesbesoldungsgesetz (im Folgenden nur: Vorbemerkung Nr. 12) nicht zustehe, weil diese Bestimmung allein auf das Statusamt abstelle und sie deshalb nach ihrem Amt von der Vorschrift ausgenommen sei.

6 Durch Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten legte die Klägerin am 13. Mai ***, einem Montag, gegen die ablehnende Entscheidung vom 18. März *** Widerspruch ein, wobei sie darauf hinwies, der Bescheid sei ihr am 11. April *** zugegangen.

7 Nachdem der Widerspruch seitens der Klägerin nicht weiter begründet worden war, wies die ADD diesen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar *** im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Januar *** zugestellt.

8 Am 10. Februar *** hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur Gewährung der Zulage nach Vorbemerkung Nr. 12, hilfsweise zur Neubescheidung zu verpflichten.

9 Sie trägt ergänzend im Wesentlichen vor, sie unterfalle nicht der in Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 12 vorgesehenen Ausnahme für Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, da es hierfür allgemein auf den Schuldienst und nicht auf die Qualifikation als Lehrerin ankomme. Dies bestätige die systematische Aufzählung zu den übrigen Ausnahmen in der Vorschrift. So werde etwa auch durch die auf eine andere Gruppe bezogene Bezeichnung „als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten“ verdeutlicht, dass es für die Gewährung der Zulage auf die konkrete Tätigkeit als Lehrkraft ankomme. Auch für Amtsanwälte werde in der Bestimmung auf die konkrete Tätigkeit als Amtsanwalt und nicht die Laufbahn der Rechtspfleger bzw. die entsprechende Qualifikation abgestellt. Im Schuldienst sei sie nicht mehr tätig.

10 Die Klägerin beantragt zuletzt,

11 den Bescheid vom 18. März *** in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar *** aufzuheben und festzustellen, dass ihr die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz zusteht.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Landesvorschrift sei der ehemals unter Nr. 27 der Vorbemerkung zum Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Zulage nachgebildet worden, deren Bezugsberechtigung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Statusamt bedingt gewesen sei. Auch die Bezeichnung weiterer von einem Anspruch auf die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 12 ausgenommener Beamter knüpfe an das Statusamt an.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II. und III.).

17 I. Der Klageantrag konnte von der Klägerin angesichts eines sich unmittelbar aus den Besoldungsvorschriften selbst ergebenden Anspruchs auf Gewährung einer Zulage nach Vorbemerkung Nr. 12 und ihrem stets auf die allgemeine Feststellung einer solchen Anspruchsberechtigung beschränkten Rechtsschutzziel – sei es durch Verwaltungsakt oder durch das Gericht – von ihr zuletzt auf die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der ADD nebst der gerichtlichen Feststellung, dass ihr die vorbezeichnete Zulage zusteht, klargestellt und konkretisiert werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 31. Auflage 2025, § 91 Rn. 3). Eine Änderung ihrer Klage ist hiermit nicht verbunden, erwiese sich unabhängig davon zumindest als privilegiert (s. § 173 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –) sowie sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Sie ist als kombinierte Anfechtungs- sowie Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

18 1. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung des Bescheids vom 18. März *** in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar ***, mit dem die ADD festgestellt hatte, dass der Klägerin zum Bezug die vorbezeichnete Zulage nicht zukomme, ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

19 Diese ist auch nicht wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) unzulässig (vgl. hierzu W.-R. Schenke, a.a.O., § 70 Rn. 17) da die Klägerin diese Frist eingehalten hat. Die klägerische Behauptung eines erst am 11. April *** erfolgten Zugangs des Bescheids vom 18. März *** wurde von dem Beklagten auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr – wie schon im Widerspruchsbescheid – der sachlichen Würdigung zugrunde gelegt. Zwar findet sich in der Verfahrensakte des Beklagten der Vermerk „abgesendet am: 20. März ***“. Dieser Vermerk lässt jedoch nicht eindeutig erkennen, dass der Bescheid an dem genannten Tag von der Poststelle an die Post übergeben und nicht lediglich innerhalb der ADD zur Versendung weitergeleitet wurde. Angesichts dessen und der nach §§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG –, 41 Abs. 2 S. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – im Zweifel beim Beklagten verorteten Darlegungs- und Beweislast fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten, um den von der Klägerin bezeichneten Zeitpunkt des Zugangs ernstlich in Zweifel zu ziehen (vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, BVerwGE 181, 83, juris Rn. 24 ff.; OVG RP, Urteil vom 4. April 2024 – 1 A 10814/23.OVG –⁠, juris Rn. 26; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2025, VwVfG § 41 Rn. 80). Der Widerspruch konnte danach von der Klägerin am 13. Mai ***, einem Montag, noch rechtzeitig erhoben werden (§§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO,188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –), da der 11. Mai *** als dem Zugangszeitpunkt entsprechender Tag auf einen Sonnabend fiel.

20 2. Dem Feststellungsantrag liegt mit der Frage der Berechtigung der Klägerin zum Bezug der allgemeinen Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12 ein konkretes sowie feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde, an dessen baldiger Klärung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Hierbei ist sie mit dem auf die Klärung ihrer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Subsidiarität einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht darauf zu verweisen, vorerst eine – durch die Besoldungsvorschriften zur allgemeinen Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12 ebenso wenig vorgesehene – behördliche Entscheidung über den Grund ihres Anspruchs im Wege der Leistungsklage zu erstreiten, zumal die erhobene Feststellungsklage geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit zur allgemeinen Zulage endgültig auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 7 C 17.12 –, BVerwGE 152, 1-10, juris Rn. 17).

21 II. Die Feststellungsklage ist unbegründet, da der Klägerin die von ihr begehrte allgemeinen Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12 nicht zusteht und sie deshalb auch keine entsprechende Feststellung durch das Gericht verlangen kann.

22 Gemäß § 3 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – gehören zur Besoldung neben dem Grundgehalt unter anderem die in den §§ 46 ff. LBesG sowie in den Anlagen zum Landesbesoldungsgesetz vorgesehenen Zulagen. Auf die Besoldung besteht ein Anspruch (§ 4 Abs. 1 LBesG). Nach Vorbemerkung Nr. 12 der Anlage 1 zu den Landesbesoldungsordnungen A und B zum Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 13 eine das Grundgehalt ergänzende allgemeine Zulage nach Anlage 8 (Satz 1 der Vorschrift). Dies gilt allerdings nicht für Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten sowie für Beamtinnen und Beamte des Amtswalterdienstes (Satz 2 der Vorschrift). Satz 2 der Vorschrift gilt wiederum nicht für Studienrätinnen und Studienräte (Satz 3 der Vorschrift).

23 Als Beamtin im Amt einer der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Realschullehrerin, die laufbahnrechtlich dem Schuldienst zugeordnet ist, unterfällt die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich der allgemeinen Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12, weshalb sich hierauf auch nicht ihr besoldungsrechtlicher Anspruch erstreckt. Bei der allgemeinen Zulage handelt es sich nämlich um keine Stellenzulage im Sinne von § 47 LBesG, mit der generell herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben, abgegolten werden, sondern um eine Amtszulage. Als solche knüpft sie sowohl hinsichtlich der zur Anspruchsberechtigung führenden als auch diese ausschließenden Merkmale an das Amt im statusrechtlichen Sinne bzw. die durch das Statusamt bestimmte Laufbahn und nicht an die funktionell ausgeübte Tätigkeit an, da sie mit dem statusrechtlichen Amt verbunden ist (vgl. zur ehemaligen bunderechtlichen Regelung: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – 2 C 31.98 –, juris Rn. 15 f.; vgl. allg. zu Amts- und Stellenzulagen: ThürOVG, Urteil vom 18. August 2015 – 2 KO 191/15 –, juris Rn. 76). Dies wird durch die Auslegung der Bestimmung nach Wortlaut, Systematik und Genese weiter gestützt.

24 Genauso wie die ehemals unter Nr. 27 der Vorbemerkung zur Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung – BBesG a. F. – vorgesehenen „allgemeinen Stellenzulage“ soll durch die von der Klägerin beanspruchte Zulage das Grundgehalt dem Wortlaut der Vorschrift nach ergänzt werden. Sie ist danach sowie mit Blick auf § 12 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG – als an das Statusamt gebundene Amtszulage besonderer Art zu qualifizieren. Zudem wird die Zulage den Begünstigten unwiderruflich und unabhängig von der Bekleidung eines näher bezeichneten Dienstpostens gewährt. Anders als Stellenzulagen nimmt die Zulage aus Vorbemerkung Nr. 12 ausdrücklich an der Besoldungsanpassung nach § 5 LBesG teil (s. zum Bundesrecht: Reich, in: Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 2. Auflage 2022, BBesG § 14 Rn. 5; allg. zu dem in § 5 LBesG einfachgesetzlich statuierten Entwicklungsgebot der Alimentation: OVG RP, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 A 11745/17.OVG –, juris Rn. 108 ff.). In systematischer Hinsicht ist die Vorbemerkung Nr. 12 nicht im amtlich mit „Stellenzulagen“ bezeichneten Abschnitt II der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz verortet, sondern wird gesondert unter „III. Sonstige Zulagen“ aufgeführt. Die Vorschrift bezieht sich in seinen Sätzen 2 und 3 zudem ersichtlich auf Statusämter bzw. die damit verbundenen Laufbahnen und nicht die auf einem Dienstposten ausgeübte Funktion, indem darin unter anderem die Beamtinnen und Beamte des Amtswalterdienstes (s. hierzu § 32 der Laufbahnverordnung – LbVO –: „Amtsanwaltsdienst“ sowie Landesbesoldungsordnung A zur Besoldungsgruppe A 13: „Amtsanwalt/in“) sowie der Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten (s. hierzu § 28 der Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO –: „Lehrkäfte an Justizvollzugsanstalten“ sowie Landesbesoldungsordnung A zur Besoldungsgruppe A 13: „Oberlehrer/in an einer Justizvollzugsanstalt“) bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund bezieht sich gerade auch die Formulierung der Beamtinnen und Beamten des Schuldienstes auf die beamtenrechtliche Laufbahn, zumal es sich hierbei um einen etablierten Begriff der Schullaufbahnverordnung handelt (s. zudem §§ 25 Abs. 7 S. 2, 102 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes – SchulG –). Hinsichtlich der Genese der Vorbemerkung Nr. 12 hat bereits der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung der ehemaligen bundesrechtlichen „allgemeinen Stellenzulage“ nachempfunden wurde (s. LT-Drucks. 16/1822, S. 220) und eben diese bundesrechtliche Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht als Amtszulage eingeordnet wurde (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999, a.a.O.).

25 Die Klägerin, die sich nach ihrem eigenen Vorbringen zweifelsfrei weiterhin im Statusamt einer Realschullehrerin und damit in einer Laufbahn des Schuldienstes, namentlich im Laufbahnzweig der Realschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchulLbVO), befindet (s. hierzu schon VG Trier, Urteil vom 16. August 2022 – 7 K 1500/22.TR –⁠, UA S. 10, n.v.), kann sie gemäß Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 12 gerade nicht die allgemeine Zulage für sich beanspruchen. Eine anderweitige Wertung lässt sich nicht daraus herleiten, dass sie gleichwohl nicht mehr den besonderen Altersgrenzen einer Lehrkraft unterfällt, da die insofern maßgeblichen Vorschriften anders als die Vorbemerkung Nr. 12 gerade auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne abstellen (s. OVG RP, Beschluss vom 29. November 2022 – 2 A 10864/22.OVG –, n.v.; VG Trier, Urteil vom 16. August 2022, a.a.O.). Zudem steht die strikte Gesetzesbindung des Besoldungsrechts einem dahingehenden und ersichtlich nicht mehr vom Wortlaut der Vorschrift gedeckten Begriffsverständnis entgegen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. August 2015, a.a.O., Rn 74; OVG RP, Urteil vom 26. November 2013 – 2 A 10574/13.OVG, juris Rn. 55). Schon mit Blick auf den dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zukommenden erheblichen Entscheidungsspielraum (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. September 2024, a.a.O., Rn. 111 ff.) und die im Besoldungsrecht bestehende Notwendigkeit zur Generalisierung lässt sich für eine Verfassungswidrigkeit der Vorbemerkung Nr. 12 mit Blick auf die konkrete Situation der Klägerin nichts erkennen und wurde von ihr auch nicht im Ansatz geltend gemacht. Inwiefern dem Umstand, dass die Klägerin seit ihrer Versetzung im Jahr *** auf einem höherwerteten Dienstposten verwendet wird, durch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 50 ff. LBesG bzw. anderweitigen beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätze sowie Handlungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden kann, bildet nicht den Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. August 2015, a.a.O., Rn. 74; allg. zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei dauerhafter Trennung von Amt und Funktion: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, BVerwGE 151, 114-129, juris Rn. 24 ff.).

26 III. In Ermangelung eines Anspruchs der Klägerin auf die von ihr begehrte Feststellung unterliegt auch der ablehnende Bescheid vom 18. März *** in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar *** nicht der Aufhebung, da er sich als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

27 Insbesondere hatte die ADD darüber zu entscheiden, ob der bei ihr beschäftigten Klägerin als Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung die allgemeine Zulage zusteht. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung ist in Anlehnung an anderweitig an die Behörde übertragene Zuständigkeiten – wie zur Ausgleichszulage sowie den Beamtenstatus selbst berührenden Maßnahmen der Ernennung, Ruhestandsversetzung usw. (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Landesverordnung über die dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 – DirZustV –) – sowie in Abgrenzung zu der im Wesentlichen auf die Festsetzung und Auszahlung begrenzten Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen (s. §§ 6, 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Anlage 1 Ziff. 1.2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen vom 22. Mai 1985 – LfF-ZustV –) auch die ADD für diese Entscheidung zuständig.

28 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

29 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.094,28 € festgesetzt (des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 2 B 35.19 –, juris Rn. 3, 11; Beschluss vom 19. Juli 2017 – 2 KSt 1/17 –, juris Rn. 6; BremOVG, Beschluss vom 17. Juli 2020 – 2 S 183/20 –, juris).

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