projekte
6 S 73/25•LG Mainz 6. Zivilkammer, 2026-03-26, 6 S 73/25
6 S 73/25Kantonsgericht26.03.2026
1. Für eine mangelnde Autorisierung von Belastungsbuchungen auf dem Girokonto eines Kontoinhabers spricht eine glaubhafte Schilderung des Karten-Diebstahls sowie der Inhalt der Transaktionsprotokolle, wonach mit der EC-Karte des Kontoinhabers neben den erfolgreichen Abhebungen auch mehrere Fehlversuche wegen Überschreitung des Abhebungslimits und auch noch versuchte Abhebungen im entfernt gelegenen Ausland nach Sperrung der Karte stattgefunden haben. (Rn.22) 2. Einem Erstattungsanspruch des Kontoinhabers steht kein entsprechender Schadensersatzanspruch der Bank entgegen, wenn ein grob fahrlässiger Verstoß des Kontoinhabers gegen die Sorgfaltspflichten im Umgang mit der EC-Karte nicht festzustellen ist. Der Umstand. dass ein Bankkunde gerade in ungewohnten und für ihn unbekannten Situationen neben einer besonderen Sorgfalt in Bezug auf Geldkarte auch auch eine besondere Sorgfalt in Bezug auf die PIN beachten muss, führt nicht dazu, von einem Bankkunden zu verlangen, sich auf jeden etwaigen Trickdiebstahl einzustellen und sich jeder Hilfeleistung durch Dritte zu verweigern, um auch nur jede entfernte Möglichkeit eines Kartendiebstahls und eines Ausspähens der PIN zu vermeiden. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend AG Mainz, 2. September 2025, 87 C 30/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: 6 S 73/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 675j BGB, § 675l Abs 1 BGB, § 675u S 1 BGB, § 675u S 2 BGB, § 675v Abs 3 S 2 BGB
Für eine mangelnde Autorisierung von Belastungsbuchungen auf dem Girokonto eines Kontoinhabers spricht eine glaubhafte Schilderung des Karten-Diebstahls sowie der Inhalt der Transaktionsprotokolle, wonach mit der EC-Karte des Kontoinhabers neben den erfolgreichen Abhebungen auch mehrere Fehlversuche wegen Überschreitung des Abhebungslimits und auch noch versuchte Abhebungen im entfernt gelegenen Ausland nach Sperrung der Karte stattgefunden haben. (Rn.22)
Einem Erstattungsanspruch des Kontoinhabers steht kein entsprechender Schadensersatzanspruch der Bank entgegen, wenn ein grob fahrlässiger Verstoß des Kontoinhabers gegen die Sorgfaltspflichten im Umgang mit der EC-Karte nicht festzustellen ist. Der Umstand. dass ein Bankkunde gerade in ungewohnten und für ihn unbekannten Situationen neben einer besonderen Sorgfalt in Bezug auf Geldkarte auch auch eine besondere Sorgfalt in Bezug auf die PIN beachten muss, führt nicht dazu, von einem Bankkunden zu verlangen, sich auf jeden etwaigen Trickdiebstahl einzustellen und sich jeder Hilfeleistung durch Dritte zu verweigern, um auch nur jede entfernte Möglichkeit eines Kartendiebstahls und eines Ausspähens der PIN zu vermeiden. (Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend AG Mainz, 2. September 2025, 87 C 30/25, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 02.09.2025 - Az: 87 C 30/25 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1 Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Konto der Klägerin ... einen Betrag in Höhe von 2.845,00 EUR mit Wertstellung zum 27.08.2024 wieder gutzuschreiben und der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.845,00 EUR seit 28.02.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.845,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Im Hinblick auf den Tatbestand wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen, § 540 ZPO
2 Das Amtsgericht hat die Klage auf Kontogutschrift in Höhe von 2.845,00 EUR abgewiesen und bei der Begründung darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit der EC-Karte beachtet habe.
3 Die Klägerin verfolgt ihren Klageanspruch weiter und trägt hierzu noch vor:
4 Die mehrfachen Abhebungen mit ihrer Girocard seien von ihr nicht autorisiert worden Ihr könne auch keine grob fahrlässige Pflichtverletzung hinsichtlich der sorgfältigen Aufbewahrung von Karte und PIN vorgeworfen werden. Das Amtsgericht habe die konkreten Gegebenheiten im Zuge des Karten-Diebstahls nicht ausreichend berücksichtigt.
5 Die Klägerin beantragt,
6 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom 02.09.2025, Az: 87 C 30/25,
7 1. die Beklagte zu verurteilen, auf ihrem Konto ... 2.845,00 EUR mit Wertstellung zum 27.08.2024 wieder gutzuschreiben und ihr 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.845,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
8 hilfsweise
9 2.845,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen und
10 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 499,32 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Die Beklagte trägt noch vor:
14 Die Darstellung zum vermeintlichen Tatgeschehen sei von der Klägerin nicht widerspruchsfrei dargelegt worden Unabhängig davon spreche gegen die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Handeln.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
17 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Kontogutschrift im Umfang von 2.845,00 EUR zu (§ 675u Satz 2 BGB)
18 1. Nach § 675u Satz 1 BGB hat im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist vielmehr verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (§ 675u S. 2 BGB)
19 a) Eine Autorisierung liegt nach § 675j BGB vor, wenn die Zustimmung des Zahlers zu den fraglichen Zahlungsvorgängen entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister dies zuvor vereinbart wurde, als Genehmigung erklärt wurde. Die Autorisierung stellt nach Abs 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des Zahlers zur Durchführung des konkreten Zahlungsvorgangs dar (vgl. BeckOK BGB, Hau/Poseck/Schmalenbach, 77. Ed. 01.02.2026, § 675j Rn. 1).
20 b) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall bezüglich der verschiedenen, sich insgesamt auf 2.845,00 EUR belaufenden Verfügungen mit der Girocard/Debit-Karte der Klägerin, die zu entsprechenden Belastungsbuchungen auf dem Girokonto der Klägerin geführt haben, eine Autorisierung nicht vor.
21 Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin und der Würdigung ihrer Anhörung durch die Kammer ist diese davon überzeugt, dass ein Dritter die Karte unbemerkt entwendete. Die Klägerin hat anschaulich und plausibel das Geschehen auf dem Parkplatz in ... geschildert. Danach hat ein vermeintlich hilfsbereiter Mann die für die Klägerin unübersichtliche Situation beim Bezahlen am Parkautomaten ausgenutzt, um der Klägerin bei dieser Gelegenheit die EC-Karte zu entwenden. Dabei hat er die Aufmerksamkeit der Klägerin auf das Display und die Tastatur des Parkautomaten gelenkt und unbemerkt die Karte aus dem Kartenschacht entnommen. Nach den weiteren nachvollziehbaren Erklärungen der Klägerin hat der Mann zudem wahrheitswidrig aber überzeugend mitgeteilt, dass die Karte in den Kartenschacht eingezogen wurde.
22 Neben dieser glaubhaften Darstellung des Karten-Diebstahls spricht für eine mangelnde Autorisierung auch der Inhalt der Transaktionsprotokolle. Danach gab es mit der EC-Karte der Klägerin sowohl die erfolgreichen - hier streitgegenständlichen - Abhebungen als auch mehrere Fehlversuche wegen Überschreitung des Abhebungslimits und selbst noch versuchte Abhebungen im entfernt gelegenen Marseille, nachdem die Karte von der Klägerin gesperrt worden war.
23 2 Der durch diese betrügerischen Handlungen bestehende Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihres Kontos ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem korrespondierenden Schadensersatzanspruch gleicher Höhe erloschen.
24 a) Der Zahlungsdienstleister kann zwar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einem Erstattungsverlangen des Zahlers einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 675v BGB entgegensetzen und folglich die Erfüllung des Anspruchs aus § 675u Satz 2 BGB verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 17 11.2020 - XI ZR 294/19 -, juris Rn. 25).
25 Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs entgegen der Annahme des Amtsgerichts allerdings nicht erfüllt. Ein grob fahrlässiger Verstoß der Klägerin gegen die Sorgfaltspflichten im Umgang mit der EC-Karte ist nicht festzustellen.
26 b) Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Abs 1 BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.
27 Dabei liegt eine grobe Fahrlässigkeit nach allgemeinen Regeln bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor, wenn also das außer Acht gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen.
28 c) Ein solches, von der Beklagten behauptetes Verhalten kann der Klägerin indes nicht nachgewiesen werden.
29 aa) In der Rechtsprechung ist zwar mehrfach ein Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung angenommen worden, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden und zwar dahingehend, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde - was hier ausscheidet – oder, dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02 2023 - 9 U 200/22 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
30 Der vorgenannte Anscheinsbeweis ist aber nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind unanwendbar, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe sind, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Das ist etwa der Fall, wenn als weiterer typischer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen wäre, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat, als dieser die PIN bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim Einsatz der Karte an einem POS-Terminal zur Zahlung eines Geldbetrages eingab (BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03 -, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2023 - 9 U 200/22 -, juris Rn. 32).
31 So liegt es hier. Nach dem klägerischen Vorbringen ist nicht nur der von der Klägerin unbemerkte Diebstahl der EC-Karte, sondern auch das Ausspähen der PIN als naheliegendes Tatgeschehen nachvollziehbar. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung eingeräumt, dass sie die PIN eingegeben hat, da dies im Rahmen des Zahlungsvorgangs beim Parken erforderlich war. Sie konnte sich zwar nicht daran erinnern, dass bei dieser Gelegenheit der Mann neben ihr stand. Sie konnte lediglich ausschließen, dass sie die PIN auf Veranlassung dieses Mannes eingab. Die Klägerin erklärte allerdings, dass sie mehrfach Eingaben in dem Terminal vornahm, sodass als realistische Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der Mann bereits anlässlich der Eingabe der PIN in unmittelbarer Nähe der Klägerin stand und die Zahlen ausspähen konnte.
32 bb) Können die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht herangezogen werden, ist zur Bewertung einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Diese führen nach einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer nicht zu einem Vorwurf gegenüber der Klägerin, sie habe sich in einer Weise sorgfaltswidrig verhalten, wie es andere in ihrer Situation sonst nicht getan hätten.
33 Mit dem Amtsgericht geht allerdings auch die Kammer davon aus, dass ein Bankkunde gerade in ungewohnten und für ihn unbekannten Situationen grundsätzlich eine besondere Sorgfalt in Bezug auf Geldkarte und PIN beachten muss. Dies führt allerdings nicht so weit, von dem Bankkunden zu verlangen, sich auf jeden etwaigen Trickdiebstahl einzustellen und sich jeder Hilfeleistung durch Dritte zu verweigern sowie jede rat- und hilflose Situation hinzunehmen, um – wie hier - auch nur jede entfernte Möglichkeit eines Kartendiebstahls und eines Ausspähens der PIN zu vermeiden.
34 3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf der Verzugshaftung der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB. Der Ausgleichsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist allerdings auf eine 1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer zu reduzieren, da der Nachweis für eine besonders umfangreiche und schwierige Angelegenheit, die eine Überschreitung der 1,3 -Regel-Gebühr rechtfertigen würde, von der Klägerseite nicht erbracht wurde (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, juris). Insofern ist die Klage abzuweisen.
35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
36 Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Vielmehr liegt aufgrund der gegebenen Fallgestaltung eine Einzelfallentscheidung vor, die zudem die Auseinandersetzung mit komplizierten Rechtsfragen nicht erfordert.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.