Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, 2026-02-10, 2 SLa 89/25

2 SLa 89/25Arbeitsgericht / 2. Kammer10.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer — 2 SLa 89/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-10

Aktenzeichen: 2 SLa 89/25

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0210.2SLA89.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, §§ 307ff BGB

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2025 - 2 Ca 3477/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weiteres variables Entgelt.

2 Die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses, stellte den zugleich als Urologe niedergelassenen Kläger zum 01. Februar 2013 als Chefarzt in der urologischen Abteilung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 26 Stunden ein. Der Kläger leitete die Abteilung, die zuvor als Belegabteilung geführt worden und mit einer Größe von zunächst 13 Betten geplant war, ab Februar 2013 zusammen mit dem weiteren Chefarzt Dr. Z.Im Dienstvertrag der Parteien vom 31. Januar 2013 (Bl. 5 ff. d. A. ArbG; im Folgenden: DV) heißt es auszugsweise:

3 "Präambel

4 … [Der Kläger] ist als Facharzt für Urologie vertragsärztlich zugelassen und … in freier Praxis tätig. Daneben ist er Chefarzt der urologischen Abteilung des … Krankenhauses [der Beklagten], die bisher als Belegabteilung … geführt wird.

5 Der Krankenhausträger beabsichtigt, diese Belegabteilung mit Wirkung ab dem 01.02.2013 in eine Hauptabteilung des Krankenhauses umzuwandeln. … [Der Kläger] tritt deshalb zu diesem Zeitpunkt als Chefarzt in ein festes Dienstverhältnis mit dem Krankenhausträger ein. Er wird seine Funktion als Chefarzt gemeinsam und gleichberechtigt mit dem weiteren Chefarzt … ausüben.

6

7 § 8 Vergütung

8 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich … erhält der Chefarzt ein jährliches Festgehalt in Höhe von (brutto) |

9 EUR 63.600

10 (in Worten …)

11 zahlbar in zwölf gleichen Beträgen … jeweils zum Monatsende.

12 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Als variables (nicht zusatzversorgungsfähiges) Entgelt für seine Tätigkeit erhält der Arzt zusätzlich eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhauses seine Abteilung betreffend gemäß einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung (Anlage 2) in Höhe von zunächst monatlich 5.000 EUR brutto. |

13 | | | | | --- | --- | --- | | (3) | | Im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung kann über die Anpassung der Vergütung des Chefarztes unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung und der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden. |

14 | | | | | --- | --- | --- | | (4) | | Mit der Vergütung nach den vorstehenden Absätzen ist die gesamte Tätigkeit des Arztes bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben … dieses Vertrages abgegolten." |

15 Am gleichen Tag unterzeichneten die Parteien eine "Anlage 2: Vereinbarung über das variable (nicht zusatzversorgungsfähiges) Entgelt … gemäß § 8 (2) des Dienstvertrages …" (Bl. 21 ff. d. A. ArbG; im Folgenden: Anlage 2 DV), die ergänzend folgenden Inhalt hat:

16 "§ 1 Ausgleichscharakter des variablen Entgelts

17 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Das variable Entgelt soll die Differenz zwischen dem aus der Umwandlung sich ergebenden Mehrerlös des Krankenhauses nach Abzug der dadurch bedingten Kosten zugunsten des Arztes ausgleichen. |

18 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Es ist daher von Jahr zu Jahr neu zu ermitteln und anzupassen. |

19 § 2 Ermittlung des variablen Entgelts

20 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Am Jahresende erfolgt eine Auflistung der entlassenen Patienten und eine Gegenüberstellung der Erlöse nach Beleg- und Hauptabteilungs-DRG, um den Unterschiedsbetrag und damit den tatsächlichen Mehrerlös des Krankenhauses gegenüber der Abrechnung bei einer Belegabteilung zu ermitteln. |

21 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Von dem so ermittelten Mehrerlös werden die Kosten abgezogen: |

22 a. für die Bezahlung aller Ärzte (incl. des Arztes) in der urologischen Abteilung

23 b. die dem Krankenhaus bei der Patientenbehandlung zusätzlich dadurch entstanden sind und darin ihre Ursache haben, dass die Patienten nunmehr in der Hauptabteilung versorgt werden (z.B. radiologische ärztliche Leistungen, höherer Haftpflichtprämien pp.).

24 § 3 Abrechnung

25

26 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Die Festvergütung nach § 8 Absatz (1) und die Abschläge auf die variable Vergütung gemäß § 8 Absatz (2) sind bei der Abrechnung am Jahresende zu berücksichtigen." |

27 Die Beklagte berechnete das variable Entgelt des Klägers jährlich nach dem statischen Landesbasisfallwert für Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2013 iHv. 3.250,00 EUR (vgl. Abrechnungen 2019 bis 2022; Bl. 26 ff. d. A. ArbG). Der statistische Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz betrug in den vorliegend streitgegenständlichen Jahren 2019 3.683,97 EUR, in 2020 3.786,00 EUR, in 2021 3.876,66 EUR und in 2022 3.945,00 EUR.

28 Unter dem 28. Mai 2019 schloss die Beklagte mit dem Nachfolger von Dr. Z - Dr. Y - einen Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Chefarzt in der urologischen Abteilung ab 01. April 2020, in dem neben einem jährlichen Festgehalt ebenfalls ein variables Entgelt vorgesehen war. In § 1 der am gleichen Tag von der Beklagten mit Dr. Y vereinbarten "Anlage 1 Vereinbarung über das variable (nicht zusatzversorgungsfähiges) Entgelt … gemäß § 8 (1 b.) des Dienstvertrages …" heißt es insoweit:

29 "§ 1 Ausgleichscharakter des variablen Entgelts

30 | | | | | --- | --- | --- | | (1) | | Das variable Entgelt soll die Differenz zwischen dem aus der im Jahr 2013 vollzogenen Umwandlung von der B in einer A Abteilung (anzusetzender LBFW 3.250 EUR) sich ergebenden Mehrerlös des Krankenhauses nach Abzug aller dadurch bedingten Kosten zu Gunsten des Arztes ausgleichen. |

31 | | | | | --- | --- | --- | | (2) | | Dieser Betrag ist daher von Jahr zu Jahr neu zu ermitteln und ggfls. anzupassen. |

32 Mit der Einstellung des Kollegen Dr. Y wurde ab 2019 die dem Kläger zu zahlende Pauschale nach § 8 Abs. 2 DV - wie beim neuen Kollegen - auf 10.000,00 Euro (brutto) im Monat angehoben.

33 Der Kläger, der zuletzt durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden ist, hat am 27. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz gegen die Beklagte Zahlungsklage erhoben, mit der er für die Jahre 2019 bis 2022 weiteres variables Entgelt verlangt. Der Kläger macht - rechnerisch unstreitig - auf dem für das entsprechende Jahr jeweils festgesetzten (dynamischen) Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz für 2019 33.198,71 Euro, für 2020 38.592,00 EUR, für 2021 42.612,88 EUR und für 2022 52.707,13 EUR geltend. Die Klage ist der Beklagten am 02. Januar 2024 zugestellt worden.

34 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die vertraglich vereinbarte variable Vergütung habe ausweislich der vertraglichen Bestimmungen dazu dienen sollen, einen Ausgleich für die aufgrund der Strukturänderung deutlich höheren Einnahmen der Beklagten und die sich umgekehrt ergebenden niedrigeren Einkünfte der Chefärzte herbeizuführen. Auch im sog. Einigungsprotokoll vom 15. November 2013 aus Anlass von Unklarheiten zwischen der Beklagten und den damaligen Chefärzten (Bl. 25 f. d. A. ArbG) für die ersten beiden Jahre sei ohne weiteres ersichtlich, dass der Landesbasisfallwert keineswegs auf das Jahr 2013 habe fixiert sein sollen. Dort werde bereits auf den Landesbasisfallwert 2014 Bezug genommen. Es sei unzutreffend, dass die Zugrundelegung des Landesbasisfallwerts 2013 starr vereinbart worden sei. Dem widerspreche bereits die vertragliche Formulierung zur variablen Vergütung, da § 1 DV festhalte, dass die variable Vergütung einem Ausgleich der Mehrerlöse des Krankenhauses nach Abzug der dadurch bedingten Kosten zugunsten des Arztes dienen solle. Die Berechnungsweise der Beklagten würde den Ausgleich immer weiter verwässern, weil die Erhöhung des Landesbasisfallwertes allein zu einer höheren Vergütung zugunsten der Beklagten und einem jährlich geringer werdenden Ausgleich für die Chefärzte führen würde. Die Behauptung, die Vorgehensweise sei vom damaligen Geschäftsführer beabsichtigt gewesen, könne bereits deshalb nicht zutreffen, weil unstreitig sei, dass die Berechnung unter Abzug der Kosten des Krankenhauses erfolge. Zusätzlicher Finanzmittel für die Beschäftigung von Assistenzärzten habe es daher gerade nicht bedurft. Er habe die Abrechnung auch keinesfalls als korrekt anerkannt, sondern sich allenfalls der fehlerhaften Abrechnung nicht schriftlich und mit der nötigen Vehemenz entgegengesetzt. Die Abrechnung für das Jahr 2020 - so wörtlich im außergerichtlichen Schreiben der Klägerseite vom 13. August 2021 - "zunächst" nicht weiter angreifen zu wollen, habe lediglich der Suche nach einer gemeinsamen einvernehmlichen Regelung dienen sollen. Nachdem dies nicht gelungen sei, sei es ihm unbenommen, auch den Betrag für 2020 geltend zu machen. Eine Vereinbarung, nach der die variable Vergütung in jedem Jahr auf der Basis des Landesbasisfallwertes aus 2013 zu berechnen wäre, existiere nicht. Mit Schriftsatz vom 27. September 2024 hat der Kläger vorgetragen, ihm habe das vollständige Einigungsprotokoll nicht vorgelegen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich beim Auszug um den Inhalt der Besprechung der Parteien gehandelt habe. Inhaltlich entsprächen die Darlegungen den Zusagen, die die Beklagte ihm gegenüber geäußert habe. Eine dynamische Betrachtung der zusätzlich zufließenden Einnahmen ergebe sich auch ohne weiteres daraus, dass unstreitig auch die Kosten nicht etwa auf der Höhe des fiktiven Wertes aus 2013, sondern im Umfang der konkret anfallenden Kosten von den Überschüssen abgezogen würden. Die Änderung und Anpassung des Vorauszahlungsbetrages stelle keine Änderung der grundsätzlich vereinbarten Vorgehensweise dar. Durch den Eintritt eines neuen Chefarztes und des Ausscheidens des zuvor neben dem Kläger tätigen Urologen sei lediglich eine notwendige Anpassung der Vorauszahlung erfolgt, deren Abrechnung weiterhin vereinbart gewesen sei. Ein Fixum, das auf eine starre Berechnung hinweisen würde, sei damit nicht verbunden. Für die Beklagte sei die Änderung im Übrigen finanziell neutral, da die an den Kläger und die weiteren Urologen ausgezahlten Gehälter als Kostenposition vom Mehrbetrag in Abzug gebracht worden seien. Im Ergebnis habe der damalige Geschäftsführer, der die Vereinbarungen mit dem neuen Chefarzt/ Urologen Dr. Y verhandelt habe, die Vereinbarung der Parteien in einer E-Mail, die er im Zusammenhang mit der Übersendung des Vertrages für den neuen Kollegen geschrieben habe, zutreffend zusammengefasst. Er habe mitgeteilt, die Anlagen 1 und 2 seien neu gefasst und machten die Absicht deutlich, dem neuen Kollegen und ihm selbst den Gesamtbetrag auszuschütten, der sich aus der Differenz zwischen der A- und der B-Pauschale ergebe.

35 Der Kläger hat beantragt,

36 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 167.110,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 33.198,71 EUR seit dem 01. April 2020, aus weiteren 38.592,00 EUR seit dem 01. April 2021, aus weiteren 42.612,88 EUR seit dem 01. April 2022 und aus weiteren 52.707,13 EUR seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

37 Die Beklagte hat beantragt,

38 die Klage abzuweisen.

39 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, da man die Abteilung habe entwickeln wollen (Aufbau eines eigenen Assistenzärztestamms), habe man sich entschlossen, die Differenz für das variable Entgelt auf der Basis des Landesbasisfallwertes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2013 zu berechnen und dies auch entsprechend durch ausdrückliche Aufnahme des Wertes in den Vertrag vereinbart. Mit diesem starren und bewusst vom Geschäftsführer der Beklagten so etablierten Vergütungssystem, das seit 2013 immer gleichgeblieben sei, habe sich auch der Kläger über ein halbes Jahrzehnt zufriedengegeben. In letzter Zeit sei es immer wieder zu Beanstandungen des Vergütungssystems gekommen, zuletzt habe man sich im Frühjahr 2022 über eine Anpassung ausgetauscht. Dabei habe der nunmehrige Klägervertreter darauf hingewiesen, dass der Kläger die Berechnung für das variable Entgelt 2020 nicht weiter angreifen wolle und für die Zukunft eine Anpassung der Vertragslage, jeweils nach dem aktuellen Landesbasisfallwert, erforderlich sei. Daher sei es verwunderlich, dass der Kläger nun doch eine beträchtliche Summe für 2020 fordere. Der Geschäftsführer X habe klargestellt, dass es bei der in den Verträgen manifestierten Abrechnung unter Berücksichtigung des Landesbasisfallwertes 2013 verbleibe. Allerdings sei der Kläger durch erhöhte Vorauszahlungen insoweit mit dem für den ausgeschiedenen Dr. Z hinzugekommenen Dr. Y gleichgestellt worden. Aus den abgehaltenen Treffen, in denen man sich auf weitere Verhandlungen im Hinblick auf die variable Vergütung verständigt habe, ergebe sich, dass dem Kläger sehr wohl bewusst gewesen sei, dass die vorgenommene Vergütung korrekt gewesen sei, auch wenn der Kläger bisweilen mit dem System unzufrieden gewesen sein möge. An der gelebten Praxis ändere dies nichts. Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2024 hat die Beklagte vorgetragen, beim vom Kläger nur auszugsweise vorgelegten Einigungsprotokoll (vollständige Fassung: Bl. 78 ff. d. A. ArbG) handele es sich um die Niederschrift über Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern und es sei Grundlage für die Genehmigung des Jahresbudgets durch das Ministerium gewesen; mit den streitgegenständlichen Entgeltforderungen habe es nichts zu tun. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 hat die Beklagte vorgetragen, dem Kläger habe bewusst sein müssen, dass seine Vergütungsansprüche nie Teil der am 15. November 2013 getätigten Verhandlungen gewesen seien, da er an diesen Verhandlungen nicht teilgenommen habe. Die dort getroffene Einigung sei auch nicht mit dem Kläger getroffen gewesen. Die ihr anfallenden Kosten hätten mit dem Landesbasisfallwert nichts zu tun und unterlägen auch nicht einer stetigen Steigerung. Zutreffend sei, dass die Änderung der Vorauszahlung keine Änderung für den Kläger mit sich gebracht habe. Aber die Anpassung spiegele allerdings die für beide Chefärzte geltende Vertragslage. Mit dem in 2019 hinzugekommenen Chefarzt habe man dieselbe Vergütung, aber eine höhere Vorauszahlung vereinbart und hinsichtlich letzterer habe der Kläger gleichbehandelt werden sollen. Der weitere Chefarzt habe exakt die gleiche Vergütung, diesmal sei im Vertrag jedoch ausdrücklich festgehalten worden, dass der Landesbasisfallwert des Jahres 2013 für die Abrechnung maßgeblich sei. Beweggrund für den Vorauszahlungsbetrag von 10.000,00 Euro sei gewesen, dass man am Jahresende nicht habe hohe Summen überweisen müssen. Etwas anderes belege auch die E-Mail vom 14. Mai 2019 nicht, da die in Bezug genommenen Anlagen gänzlich auf den Landesbasisfallwert 2013 als statischen Wert verwiesen.

40 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die zulässige Klage bleibe ohne Erfolg. Weder die Vertragsfassung vom Frühjahr 2013 noch die Vertragshandhabung in den Anschlussjahren erschlössen den klägerischen Anspruch. Es bestehe kein unerfüllter Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 8 Abs. 2 DV und Anlage 2 DV.Die Berechnungsweise der Beklagten habe noch im Rahmen des aufgrund der Vertragsniederschrift Vertretbaren gelegen. Indem der Kläger diese in allen Anfangsjahren bis zur Neubesetzung der "parallelen" Leitungsstelle akzeptiert habe, sei hieraus ein nachhaltiges und auch auslegungsrelevantes Vertrauen (§§ 133, 157 BGB) erwachsen. Auf die vertragliche Möglichkeit zur Entgeltanpassung habe sich der Kläger im Laufe des Vertragsvollzugs nie bezogen; sie könne durch das vorliegende Verfahren auch nicht mehr ersetzt werden. Nach dem Vertragswortlaut schließe sich die Abrechnungsweise der Beklagten nicht etwa aus. § 8 Abs. 2 DV regele nur eine "Beteiligung" an den Einnahmen des Krankenhauses, nicht etwa eine Abführung. § 1 Abs. 1 Anlage 2 DV erfasse den "Charakter" der variablen Vergütung dahin, als sie "die Differenz zwischen dem aus der Umwandlung sich ergebenden Mehrerlös des Krankenhauses nach Abzug der dadurch bedingten Kosten zugunsten des Arztes ausgleichen soll". Auch hier sei nur ein "soll" (nicht etwa ein "muss") gesetzt, und es heiße wieder nur "ausgleichen" (und nicht etwa "abführen"). § 2 Abs. 1 Anlage 2 DV konkretisiere die Mehrerlösberechnung auch nur als "eine Auflistung der entlassenen Patienten und eine Gegenüberstellung der Erlöse nach Beleg- und Hauptabteilungs-DRG". Gerade der alleinige DRG-Hinweis erscheine hierbei nicht ohne Bedeutung, da die Parteien vorliegend den wortlautgemäßen Fokus auf die "DRGs", d.h. den medizinischen Leistungs- und Behandlungswert gelegt hätten, während das Wort "Landesbasisfallwert" in Bezug auf die regional spezifischen Krankenhauspflegekosten dagegen nicht vorkomme. Selbst wenn gleichwohl - pars-pro-toto - das gesamte Krankenhausfinanzierungssystem angedacht gewesen sein könnte, bleibe die Frage einer dynamischen oder statischen Berücksichtigung des Landesbasisfallwerts jedenfalls offen.Bei den Mehrerlösabzugsposten nach § 2 Abs. 2 der Anlage 2 DV sei es um eher wenig dynamische Kostenpunkte gegangen (zB. Kosten der Bezahlung aller Ärzte (wie die über Jahre nicht gestiegene Klägergrundvergütung), radiologischer Leistungen oder höhere Haftpflichtprämien), was mithin nicht gegen eine statische Betrachtungserforderlichkeit in den Berechnungsparametern nach § 2 Abs. 1 der Anlage 2 DV spreche.Mit § 1 Abs. 2 Anlage 2 DV sei das variable Entgelt wegen des Mehrerlösausgleichscharakters Jahr für Jahr neu zu ermitteln und anzupassen gewesen. "Anpassen" heiße allerdings nur "mit einer Situation abstimmen, in Einklang bringen", was nicht dasselbe sei wie "verändern" oder gar "nach oben verändern" oder "erhöhen". Auch dieser Passus spreche nicht für eine dynamische Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes. Die Vertragshandhabung spreche gegen die klägerische Annahme, da immer auf Basis des statischen Landesbasisfallwertes aus 2013 abgerechnet worden und erst mit der Nachbesetzung der Chefarztstelle der Berechnungsparameter in gewissen Streit geraten sei. Dass der Kläger nach seiner Auffassung bestehende erhebliche Gehaltsrückstände Jahr für Jahr hingenommen habe, spreche - im Sinne originären Vertragsverständnisses - für einen belastbaren Willensausdruck, der gegen die klägerische Auffassung von der dynamischen Vereinbarung des Landesbasisfallwertes spreche.Die Heranziehung des statischen Landesbasisfallwerts in die Bemessung des variablen Klägerentgelts habe auch nicht den wechselseitigen Interessen widersprochen und sei zumal auch nicht "unbillig" i.S. etwaiger Entwicklungsvorbehalte. Die vorliegenden Vertragsparteien seien nicht an Einigungen zum Landesbasisfallwert gebunden. Gerade der Landesbasisfallwert könne ungewöhnlich hohen Steigerungsraten unterliegen.Die Mehrerlösbeteiligung habe dem Kläger dazu dienen sollen, Verluste aufgrund fehlender Belegarzteinkünfte aufzufangen. Da bei Krankenhausabteilungen für Kostenträger allerdings im Median 23 % höhere Aufwände entständen als in Belegabteilungen, liege im Falle des Ausgleichs entgangener Belegarzteinkünfte durch die volldynamische Weitergabe aller Gesamtkrankenhauseinkünfte aus einer Hauptabteilung eine reichliche Überkompensation vor. Auch aus dem Vertrag des Kollegen Dr. Y könne der Kläger angesichts der eigens vorgenommenen Verschriftlichung des Landesbasisfallwerts von 2013 nichts herleiten. Dem Kläger sei mit § 8 Abs. 3 DV unbenommen gewesen, in eine jährliche Neuverhandlung seines Entgelts und damit auch seiner variablen Vergütung anzutreten. Von dieser Regelung sei anscheinend während des Vertragslaufs kein Gebrauch gemacht worden. Im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes habe sich ein Anpassungsanspruch indes nicht mehr nachholen und/oder weiter berücksichtigen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 7 ff. des Urteils (= Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen.

41 Der Kläger hat gegen das am 17. März 2025 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 17. April 2025, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 16. Juni 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

42 Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16. Juni 2025, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 34 ff. d. A. LAG Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend,

43 die Auffassung des Arbeitsgerichtes sei unzutreffend. Der Kläger habe sich zunächst mündlich gegen die alleine auf der Basis des alten Landesbasisfallwertes vorgenommene Berechnung gewandt, sodann gemeinsam mit dem seit 2019 beschäftigten Dr. Y. Anders als von dem Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgehalten, hätten die Parteien in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag festgehalten, dass der aufgrund der Umwandlung der Belegabteilung in eine Hauptabteilung zugunsten der Beklagten entstehende Mehrerlös an den Kläger ausgeglichen werden solle. Das Verständnis des Arbeitsgerichtes, die Formulierung mache einen Ausgleich nicht zwangsläufig erforderlich, da es sich lediglich um eine "Soll- Vorschrift" handele, überzeuge ebenso wenig wie die Hinweise darauf, dass die Formulierung zur Herstellung eines Ausgleiches nicht gleichbedeutend mit der Verpflichtung zum Abführen der Mehrerlös sei. Tatsächlich ergebe sich gerade aus der offensichtlichen gemeinsamen Auffassung, dass ein Mehrerlös entstehe, der zugunsten des Arztes auszugleichen sei und der festgehaltenen Vereinbarung, dass zur Berechnung dieses Ausgleiches eine konkrete Gegenüberstellung der Beträge, wie sie bei Annahme einer Belegabteilung entstanden wären und der Beträge, die an das Krankenhaus nach Einrichtung der Hauptabteilung fließen, erfolgen solle, dass die Parteien ohne Einschränkung den Zustand hätten erreichen wollen, der zuvor zugunsten der Ärzte aufgrund der Belegabteilung bestanden habe. Andernfalls wäre die Vereinbarung einer konkreten Gegenüberstellung weder sinnvoll, noch erforderlich gewesen. Die tatsächlich umgesetzte Berechnung des Mehrerlöses unter Zugrundelegung eines Landesbasisfallwertes entspreche danach nur dann den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wenn auch hier eine aktuelle Gegenüberstellung erfolge. Auch die Berechnung auf der Basis des Landesbasisfallwertes solle im Ergebnis dazu führen, dass der Mehrerlös des Krankenhauses unter Abzug der dort zusätzlich entstandenen Kosten an die Ärzte, hier den Kläger, weitergeleitet würde. Die Vorgehensweise der Beklagten bei der jährlichen Berechnung immer den veralteten Landesbasisfallwert für das Jahr des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, lasse sich danach weder mit den vertraglichen Regelungen noch mit den sonstigen Absprachen der Parteien rechtfertigen. Sie stehe im Widerspruch zu der in § 2 der Anlage 2 DV vereinbarten konkreten Feststellung des Mehrerlöses des Krankenhauses, der an die beteiligten Ärzte ausgekehrt werden solle. Auch die Auffassung des Arbeitsgerichtes, der Kläger habe durch sein Verhalten Anlass für die von dem Gericht angenommene Vertragsauslegung gegeben, sei unzutreffend, da es hierauf angesichts des Wortsinns der Vereinbarung schon nicht ankomme. Im Gegenteil habe der Kläger, wie von ihm auch erstinstanzlich dargelegt, der Zugrundelegung des Landesbasisfallwertes 2013 jeweils widersprochen. Selbst wenn er geschwiegen hätte, könne hieraus kein Schluss auf die Vereinbarung der Parteien gezogen werden. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dem Schweigen des Klägers einen Erklärungsinhalt zuzubilligen. Es bleibe danach festzuhalten, dass sich bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und der maßgeblichen Anlage 2 DV ergebe, dass der konkret ermittelte Mehrerlös Grundlage für die variable Vergütung des Klägers sein solle. Den Mehrerlös auf der Basis eines nicht mehr aktuellen Landesbasisfallwertes zu ermitteln, widerspreche dieser Vereinbarung und führe im Ergebnis dazu, dass die Beklagte jährlich höhere Erlöse zu Lasten des Klägers erwirtschafte. Das entspreche nicht der dokumentierten Vereinbarung der Parteien.

44 Der Kläger beantragt,

45 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 2 Ca 3477/23 - vom 20. Februar 2025 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 167.110,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 33.198,71 EUR seit dem 01. April 2020, aus weiteren 38.592,00 EUR seit dem 01. April 2021, aus weiteren 42.612,88 EUR seit dem 01. April 2022 52.707,13 EUR seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

46 Die Beklagte beantragt,

47 die Berufung wird zurückgewiesen.

48 Für den Fall des Unterliegens,

49 der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

50 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 31. Juli 2025 (Bl. 56 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt,

51 die Feststellung des Gerichts, es bestünden keine über die geleisteten Zahlungen hinausgehenden Zahlungsansprüche sei zutreffend und frei von Rechtsfehlern. Sofern der Kläger behaupte, er habe sich immer wieder gegen die Anwendung des Landesbasisfallwerts 2013 gewendet und die Berechnung beanstandet, sei dies unrichtig. Der Kläger habe die Berechnung bis zuletzt stets goutiert und sich auch in der Folge nicht explizit gegen die Anwendung des Landesbasisfallwerts 2013 gewendet, sondern vielmehr insgesamt sein Gehalt nachverhandeln wollen. Jedenfalls sei die vom Arbeitsgericht Koblenz vorgenommene Auslegung rechtsfehlerfrei. Soweit der Kläger beanspruche, dass jährlich der aktuelle Landesbasisfallwert des Landes Rheinland-Pfalz herangezogen werde, so sei gerade eine Anpassung der Vergütungsvariante bis zum Vollzug der Umstrukturierung in eine Hauptabteilung, sowohl personell als auch sachlich, nicht geplant gewesen. Zunächst habe lediglich die Differenz zwischen der A-Abteilung und der B-Abteilung jährlich ermittelt werden sollen, womit nicht der - nicht zu ermittelnde, sondern von Dritten festgelegte - jeweilige Landesbasisfallwert gemeint gewesen sei. Dies sei auch kein Widerspruch zu der in § 2 der Anlage 2 DV vereinbarten konkreten Feststellung des Mehrerlöses des Krankenhauses. Dieser sei immer gleich berechnet und auch von allen Chefärzten bis hierhin nicht beanstandet worden. Der Mehrerlös berechne sich nach der sich jährlich ändernden Differenz zwischen A-Abteilung und (fiktiver) B-Abteilung und berücksichtige die bereits dargestellte Entwicklung der B-Abteilung in eine A-Abteilung. Unstrittig sei, dass der Kläger in Bezug auf das an ihn zu zahlende Gehalt zuletzt habe nachverhandeln wollen. Diese Verhandlungen seien auch aufgenommen worden. Nachdem der Kläger jedoch eine neue Stelle in einem benachbarten Klinikum in Aussicht gehabt habe, habe er die Verhandlungen, in denen die Beklagte durch ihren Geschäftsführer eine Neuordnung der Vergütung in Aussicht gestellt habe, abgebrochen. Auch sei es unrichtig, wenn der Kläger behaupte, dass jährlich höhere Erlöse zu seinen Lasten erwirtschaftet worden seien. Wenn höhere Erlöse erwirtschaftet worden wären, so hätte sich auch der Differenzbetrag zwischen einer Hauptabteilung und der damaligen Belegabteilung erhöht und der Kläger hätte eine entsprechend höhere Vergütung erhalten. Auch die Abschlagszahlungen seien entsprechend der erbrachten Leistungen angepasst worden. Völlig unberücksichtigt lasse der Kläger, dass in der Hauptabteilung auch weitere Kosten, beispielsweise für niedergelassene Radiologen, angefallen seien und in Abzug gebracht werden müssten. Auch der Umbau der Abteilung kostete nicht unerhebliche Summen. Darüber hinaus müsse in der A-Abteilung weiteres Personal vorgehalten werden. Der Belegarzt sei selbst verpflichtet den Bereitschaftsdienst für seine Patienten zu erbringen. Hierfür erhalte er eine Vergütung, die in seiner Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung enthalten sei. In der A-Abteilung sei der Krankenhausträger, mithin die Beklagte, für den Bereitschaftsdienst zuständig. Hierdurch fielen höhere Kosten durch weiteres Personal an, die die Beklagte trotz der angespannten Krankenhausfinanzierung stemmen müsse. Die starre Anwendung des Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz 2013 rühre daher, dass der Kläger und der weitere Chefarzt ihrerseits erhebliche Einsparungen gehabt hätten, so sie die Kosten für die Aufnahmestation, den Anwesenheits- und Bereitschaftsdienst und den weiteren damit verbundenen Aufwand nicht mehr hätten tragen müssen. Diese Vorgehensweise sei auch schlüssig. Verfolge man die Abrechnung dergestalt, dass der Differenzbetrag zwischen A-Abteilung und B-Abteilung an die Ärzte auszuzahlen sei, so sei es nur konsequent, dass hier nicht der sich jährlich ändernde Landesbasisfallwert herangezogen werde, sondern ein starrer Wert. Auch der Gleichlauf der Vorabvergütung zwischen den beiden Chefärzten ab 2019 zeige, dass man beide in gleicher Weise habe vergüten wollen, was bedeute, dass der Landesbasisfallwert aus dem Jahr 2013 habe zur Anwendung kommen sollen.

52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

53 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

54 | | | | | --- | --- | --- | | I. | | Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. März 2025 mit am 17. April 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). |

55 | | | | | --- | --- | --- | | II. | | Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen, weil es angenommen hat, die vertraglichen Regelungen der Parteien ließen sich nicht dahingehend auslegen, dass der Kläger von der Beklagten ein variables Entgelt berechnet auf der Basis eines jährlich dynamischen Landesbasisfallwerts Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Landesbasisfallwert) verlangen kann. Damit bestehen weitere Ansprüche des Klägers nicht. Auch die Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. |

56 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Bei den die Höhe des variablen Entgelts des Klägers regelnden Bestimmun-gen des § 8 Abs. 2 DV iVm. der Anlage 2 DV handelt es sich um - als Entgeltregelung keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegende - Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung. |

57 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck, sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 15. Juli 2025 - 9 AZR 198/24 - Rn. 16, 21. November 2024 - 6 AZR 16/24 - Rn. 24; 12. Juni 2024 - 4 AZR 202/23 - Rn. 21; 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 20 ff., jeweils zitiert nach juris). Ein übereinstimmender Wille der Parteien ginge selbst einem eindeutigen Wortlaut vor (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 23, zitiert nach juris) . Das gilt nicht nur bei der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; das Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung, auch das Prozessverhalten, ist als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses der Parteien bei Vertragsschluss bedeutsam (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 27, BGH 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08 - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris) . |

58 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung - wenn auch in Anwendung der Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 ff. BGB - zurecht die Bestimmungen in § 8 Abs. 2 DV iVm. der Anlage 2 DV dahingehend ausgelegt, dass der Ermittlung des variablen Entgeltanspruchs des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum von 2019 bis 2022 nicht der sich jährlich ändernde Landesbasisfallwert, sondern ein Landesbasisfallwert von 3.250,00 Euro zugrunde zu legen ist, was dem Landesbasisfallwert von 2013 entspricht. |

59 | | | | | --- | --- | --- | | 3.1. | | Der Wortlaut der die variable Entgeltzahlung bestimmenden Normen - § 8 Abs. 2 DV iVm. Anlage 2 DV - trifft keine ausdrückliche Regelung dazu, welcher Landesbasisfallwert - statisch oder dynamisch - bei der Ermittlung der Zahlung zugrundezulegen ist. § 8 Abs. 2 DV sieht lediglich vor, dass der Kläger - zusätzlich zu seinem jährlichen Festgehalt nach § 8 Abs. 1 DV - an den Einnahmen des Krankenhauses seine Abteilung betreffend beteiligt werden soll, dass hierzu eine gesonderte vertragliche Vereinbarung geschlossen werden und der Vorauszahlungsbetrag zunächst monatlich 5.000,00 Euro brutto betragen soll. Auch § 2 Abs. 1 Anlage 2 DV regelt nur, dass am Jahresende eine Auflistung der entlassenen Patienten und eine Gegenüberstellung der Erlöse nach Beleg- und Hauptabteilungs-DRG um den Unterschiedsbetrag erfolgt und damit der tatsächliche Mehrerlös des Krankenhauses gegenüber der Abrechnung bei einer Belegabteilung zu ermitteln ist. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Anlage 2 DV, der als Zweck des variablen Entgelts einen Ausgleich der Differenz zwischen dem sich aus der Umwandlung ergebenden Mehrerlös der Beklagten nach Kostenabzug vorsieht, keine dynamische Einbeziehung des jährlichen Landesbasisfallwertes herleiten. Zurecht hebt das Arbeitsgericht insoweit darauf ab, dass der Kläger nach § 8 Abs. 2 DV durch das variable Entgelt an den Einnahmen des Krankenhauses nur "beteiligt" werden soll, was gerade nicht bedeutet, dass sämtliche überschießenden Einnahmen der Beklagten durch die Umwandlung an den Kläger weiterzugeben sind. Hinsichtlich der Mehrerlösberechnung nach § 2 Abs. 1 Anlage 2 DV hat das Arbeitsgericht richtig und mit umfassender und sorgfältiger Begründung hergeleitet, dass die Frage einer dynamischen oder statischen Berücksichtigung des Landesbasisfallwertes nach dem Wortlaut allenfalls offenbleibt. Gleiches gilt, soweit es angenommen hat, dass auch § 1 Abs. 2 Anlage 2 DV lediglich eine jährliche Ermittlungsnotwendigkeit hinsichtlich der Mehrerlöse und keine Anpassung nach oben durch dynamische Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes regelt. Die Berufungskammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung unter II 2 b) und II 2 e (S. 9 f. des Urteils = 149 f. d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). |

60 | | | | | --- | --- | --- | | 3.2. | | Aus dem Zweck der von den Parteien getroffenen Regelung lässt sich eine dynamische Inbezugnahme nicht herleiten. In keiner der zwischen den Parteien getroffenen Bestimmungen ist geregelt, dass ein vollständiger Ausgleich des durch die Umwandlung der Belegabteilung in einer Hauptabteilung eintretenden Mehrerlöses zugunsten des Klägers erfolgen sollte. Vielmehr spricht § 8 Abs. 2 DV lediglich von einer Beteiligung des Klägers an den Einnahmen der Beklagten betreffend seiner Abteilung, was nahelegt, dass der Landesbasisfallwert 2013 zugrundezulegen sein soll. Das Arbeitsgericht hat unter II 4 b) c) seiner Entscheidungsgründe, auf die die Berufungskammer Bezug nimmt, sie sich zu eigen macht und dies ausdrücklich feststellt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), zu Recht darauf abgestellt, dass die Mehrerlösbeteiligung dem Kläger dazu dienen sollte, Einkunftsverluste aufgrund fehlender Belegarzteinkünfte aufzufangen. Seinen Ausführungen, dass für Kostenträger bei Krankenhaus-Hauptabteilungen gegenüber Belegabteilungen höhere Aufwendungen entstünden und bei dynamischer Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes eine Überkompensation eintrete, ist die Berufung nicht entgegengetreten. Soweit die Berufung geltend macht, ein Ausgleich auf der Basis einer statischen Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes führe dazu, dass künftig ein Ausgleich irgendwann tatsächlich nicht mehr erfolgen würde, mag dies für die Zukunft zutreffend sein. Allerdings haben die Parteien diese Thematik ersichtlich wahrgenommen und in § 8 Abs. 3 DV bestimmt, dass im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarungen über die Anpassung der Vergütung des Chefarztes unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung und der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden kann. |

61 | | | | | --- | --- | --- | | 3.3. | | Von entscheidender Bedeutung für die Berufungskammer ist hinsichtlich der Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses der Parteien bei Vertragsschluss als Indiz deren Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung. Unstreitig wurde das variable Entgelt des Klägers seit 2013 aufgrund statischer Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes aus dem Jahr 2013 berechnet. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass er sich hiergegen jeweils zur Wehr gesetzt habe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Der Kläger hat über die pauschale Behauptung der Zurwehrsetzung hinaus weder erst- noch zweitinstanzlich konkreten Sachvortrag dazu gehalten, dass, wann und wie er sich gegen die erfolgte Abrechnung des variablen Entgelts gewendet und geltend gemacht hätte, man habe eine dynamische Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes vereinbart. Er ist auch dem Sachvortrag der Beklagten, er habe dies auch nach Einstellung des neuen Chefarztes Dr. Y nicht getan, sondern generell eine neue Vergütungsvereinbarung verhandeln wollen, nicht substantiiert entgegengetreten. Damit musste auch die Berufungskammer - wie bereits das Arbeitsgericht - davon ausgehen, dass über Jahre keine Einwendungen gegen die Berechnung des variablen Entgelts erfolgt sind, was dafür spricht, dass die Parteien eine statische Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes 2013 beabsichtigt haben. Dass das vom Kläger erstinstanzlich als Indiz für eine gegenteilige Vereinbarung auszugweise vorgelegte Einigungsprotokoll nicht die Verhandlungen der Parteien betroffen hat, sondern sich auf die Entgeltverhandlungen der Beklagten mit den Kostenträgern (AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland und BKK-SVLGF-KBS Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz) für das Jahr 2013 (mit Ausblick auf 2014) bezog, hat der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr in Abrede gestellt. Welche Tatsachen seiner Einschätzung zugrunde liegen, dass dieses Protokoll "Ergebnis der im Nachgange zum Abschluss des Vertrages geführten Gespräche gewesen sei", hat der Kläger nicht vorgetragen. |

62 | | | | | --- | --- | --- | | 3.4. | | Die von der Berufung für richtig gehaltene Auslegung zur dynamischen Inbezugnahme des Landesbasisfallwertes ist auch nicht aufgrund der jeweils der anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten gerechtfertigt. Auf tatsächliche konkret-individuelle Begleitumstände zu seinen Gunsten bei den Vertragsverhandlungen der Parteien, deren Berücksichtigung bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Gegensatz zu Umständen, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten, ohnehin ausscheidet (vgl. BAG 27. April 2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 25, 20. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 33; 15. Februar 2017 - 7 AZR 291/15 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris), hat sich der Kläger nicht berufen. Die von ihm angeführten E-Mail des ehemaligen Geschäftsführers V vom 14. Mai 2019 anlässlich der Vertragsverhandlungen seines Kollegen Dr. Y betreffen den Vertragsschluss der Parteien nicht. |

B

63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

64 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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