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4 W 16/26•OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 2026-05-05, 4 W 16/26
4 W 16/26Obergericht / IV. Zivilkammer05.05.2026
1. Bei einer Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO, wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie einer Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG stehen dem Markeninhaber markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu.(Rn.4) 2. Daneben bestehen Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens, da dieses in seinem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz des Kennzeicheninhabers eine geschäftliche Verbindung zu diesem suggeriert, die tatsächlich nicht besteht und dadurch an der Bekanntheit und Reputation eines anderen partizipiert.(Rn.7) 3. Die Dringlichkeitsvermutung kann durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden, wenn dieser mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt. Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat. Eine längere Frist als sechs Wochen kann im Einzelfall noch nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn ein Auslandsbezug verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin besteht.(Rn.9) (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 30. April 2026, 4 W 16/26, Beschluss vorgehend LG Frankenthal, 30. April 2026, 6 O 63/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 4 W 16/26
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2026:0505.4W16.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001, § 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG ... mehr
Bei einer Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO, wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie einer Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG stehen dem Markeninhaber markenrechtliche Unterlassungsansprüche zu.(Rn.4)
Daneben bestehen Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des beklagten Unternehmens, da dieses in seinem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz des Kennzeicheninhabers eine geschäftliche Verbindung zu diesem suggeriert, die tatsächlich nicht besteht und dadurch an der Bekanntheit und Reputation eines anderen partizipiert.(Rn.7)
Die Dringlichkeitsvermutung kann durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden, wenn dieser mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt. Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat. Eine längere Frist als sechs Wochen kann im Einzelfall noch nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn ein Auslandsbezug verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin besteht.(Rn.9) (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 30. April 2026, 4 W 16/26, Beschluss vorgehend LG Frankenthal, 30. April 2026, 6 O 63/26
Auf Antrag der Antragsstellerin wird der Senatsbeschluss vom 30.04.2026 gemäß § 30 AVAG ergänzt wie folgt:
I.
1 Die Antragsstellerin begehrt zuletzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wie tenoriert, welche das angerufene Landgericht mit - soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Relevanz - der Begründung zurückgewiesen hat, es mangele an der notwendigen Dringlichkeit, da die Antragsstellerin zu lange zugewartet habe. Mit der eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihr Begehren in sprachlich konkretisierter Form weiter.
2 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 14.04.2026, die sofortige Beschwerde vom 23.04.2026 und den Beschluss des Erstgerichts vom 16.04.2026 sowie dessen Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2026 verwiesen
II.
3 Das zulässige Rechtsmittel der Antragsstellerin hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Erstgericht zu Unrecht meint - der ursprünglichen Antragsstellung Zulässigkeitsbedenken entgegen standen.
4 1. Der Antragsstellerin stehen markenrechtliche Unterlassungansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, nachdem die Antragsgegnerin eine Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO und wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie eine Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG zur Last liegt.
5 Die Antragsgegnerin verletzt das ältere Geschäftskennzeichen „D. …“ der Antragsstellerin durch ihre Verwendung des „D. …“, da die Unterscheidung allein durch das eingefügte „s“ am Ende von „D. … nebst der unterschiedlichen die Zusammen- oder die Getrenntschreibung vom Verkehr bei der üblichen orts- und zeitversetzten Wahrnehmung nicht registriert, vielmehr sie als identisch wahrnimmt. Hieraus folgt eine hochgradige Verwechselungsgefahr, § 15 Abs 2 MarkenG.
6 Ferner verletzt die Antragsgegnerin mit der von ihr gewählten Gestaltung die für die Antragstellerin eingetragene deutschen Kombinationsmarke … und deren Unionsbildmarke … „D. …“ mit gleichem Inhalt und Prioritäten vom 14.11.2016 und vom 31.10.2022 (deutsche Marke Klasse 14, Unionsmarke darüber hinaus auch Klassen 35 und 42). Hinsichtlich der Ausgestaltung wird auf die Darstellung im Tenor Bezug genommen. Der prägende und im Klagezeichen durch einen Großdruck optisch hervorgehobene Wortbestandteil ist praktisch identisch. Die Ähnlichkeiten zwischen den Wortbestandteilen werden durch eine gleichartige Bildsymbolik noch verstärkt.
7 2. Die Antragstellerin hat weiter Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens der Antragsgegnerin, da diese in ihrem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz der Antragstellerin eine geschäftliche Verbindung zur Antragstellerin suggeriert, die tatsächlich nicht besteht. Sie partizipiert dadurch an der Bekanntheit und Reputation der Antragstellerin. Durch die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Antragsstellerin ist auch belegt, dass die Gefahr einer Täuschung besteht, da im Zusammenhang mit der International J. … 2026 auf einer Messe in H. auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin dahingehend angesprochen worden sei, ob es sich um ein Tochterunternehmen der Antragsstellerin handele.
III.
8 Entgegen dem Erstgericht liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutungen gemäß § 12 I UWG, § 140 III MarkenG, Art. 129 III UMV sind im Streitfall nicht widerlegt.
9 Die Dringlichkeitsvermutungen können durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden. Sie werden insbesondere dann widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt (BGH GRUR 2000, 151). Sie sind daher widerlegt, wenn der Antragsteller gegen eine bestimmte Verletzungshandlung nicht vorgegangen ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, welche die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 32, beck-online).
10 Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2020, 368; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 46895), wobei die Zeitspanne zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten von einem Monat (OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77) bis zu zwei Monaten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 315, 316; GRUR-RS 2025, 20928; KG GRUR-RS 2022, 35368), reicht (vgl. näher auch BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 34-34.3, beck-online). Teilweise wird angenommen, dass bei einer Überschreitung des Richtwerts für ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Verfügungskläger besondere Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen hat, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart ZUM-RD 2009, 455, 456). Die Annahme von festen Zeitspannen ist jedenfalls - wie auch bereits der Senat mehrfach entschieden hat - ungeeignet (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, GRUR-RR 2008, 346; OLG Hamburg, WRP 1996, 774).
11 Vorliegend gebieten bereits die konkreten Umstände des Einzelfalls eine längere Frist als sechs Wochen. Bei dem gegebenen Auslandsbezug, verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin, ist der Zeitablauf von nicht ganz sechseinhalb Wochen im Streitfall jedenfalls noch nicht dringlichkeitsschädlich.
IV.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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