OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, 2024-05-06, 2 UF 190/23

2 UF 190/23Obergericht06.05.2024

Regest

1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, wenn die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht unverschuldet versäumt worden ist. In einem Verfahren, das die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Ex-Partner zum Inhalt hat, muss sich der Antragsteller insoweit das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.(Rn.7) 2. Zwar darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er jedoch nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung ist daher auch bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist (Anschluss BGH Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17).(Rn.8) 3. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist für einen Rechtsanwalt offenkundig, wenn diese quasi durch den Beschwerdeschriftsatz dokumentiert wird, indem in dem Schriftsatz auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen wird.(Rn.9) 4. Ein Rechtsanwalt darf auch bei der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20).(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern, 27. September 2023, 3 F 126/17 nachgehend BGH, 4. März 2026, XII ZB 244/24, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen — 2 UF 190/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-06

Aktenzeichen: 2 UF 190/23

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2024:0506.2UF190.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, wenn die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht unverschuldet versäumt worden ist. In einem Verfahren, das die Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Ex-Partner zum Inhalt hat, muss sich der Antragsteller insoweit das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.(Rn.7)

  2. Zwar darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er jedoch nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung ist daher auch bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist (Anschluss BGH Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17).(Rn.8)

  3. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist für einen Rechtsanwalt offenkundig, wenn diese quasi durch den Beschwerdeschriftsatz dokumentiert wird, indem in dem Schriftsatz auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen wird.(Rn.9)

  4. Ein Rechtsanwalt darf auch bei der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20).(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Kaiserslautern, 27. September 2023, 3 F 126/17 nachgehend BGH, 4. März 2026, XII ZB 244/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 27. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.

  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 95.000 € festgesetzt.

  4. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

Gründe

I.

1 Das Verfahren betrifft in der Hauptsache Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, die der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin, seine frühere Ehefrau, mit der Behauptung der vorsätzlichen Körperverletzung geltend macht.

2 Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat die Anträge abgewiesen. Der Beschluss vom 27. September 2023, auf den hinsichtlich der Einzelheiten und Gründe verwiesen wird, enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde stattfinde. Der Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers am 15. November 2023 zugestellt. Am 29. November 2023 legte der Antragstellervertreter hiergegen Beschwerde ein und bat um die Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist. Er wies auf die Rechtsmittelbelehrung hin und darauf, dass nach § 63 FamFG die Beschwerdefrist einen Monat betrage. Er bat um Korrektur oder richterlichen Hinweis. Darauf erteilte das Familiengericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 den Hinweis an die Beteiligtenvertreter, dass die Rechtsmittelbelehrung versehentlich falsch erteilt worden sei und dass die Rechtsmittelfrist einen Monat betrage, so dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt sei. Es legte die Akte dem Oberlandesgericht vor, wo sie am 29. Dezember 2023 einging. Mit Verfügung vom gleichen Tag teilte der stellvertretende Vorsitzende den Beteiligten Eingang der Beschwerde mit.

3 Nachdem innerhalb der Frist keine Beschwerdebegründung eingegangen war, wies die Vorsitzende mit Verfügung vom 29. Januar 2024 darauf hin, dass die Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hin. Hierauf beantragte der Antragsstellvertreter am 12. Februar 2024 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig die Beschwerde.

4 Zum Wiedereinsetzungsgesuch trägt er vor, die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei nicht auf dem Beschwerdeführer zurechnendes Verschulden zurückzuführen. Ursache sei die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Familiengerichts und ein Fehler der sonst stets zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten, die seine Weisung, die Beschwerdebegründungsfrist einzutragen, fehlerhafter weise nicht ausgeführt habe. Sie habe bei Zustellung des Beschlusses die sich aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ergebende Beschwerdefrist von zwei Wochen eingetragen und ihn am Tag des Ablaufs dieser zwei Wochen auf die Beschwerde angesprochen. Er habe ihr bedeutet, dass für vorliegendes Verfahren eine Beschwerdefrist von einem Monat und eine Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten gelte und sie angewiesen, diese Fristen einzutragen. Direkt im Anschluss habe er aber mit dem Schriftsatz vom 29. November 2023 sicherheitshalber Beschwerde eingelegt und um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist gebeten. Seine Mitarbeiterin habe hieraus fehlerhaft geschlossen, dass es damit der Eintragung einer Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr bedürfe, weil eine klarstellende Festlegung durch das Beschwerdegericht erfolgen würde. Erst mit Eingang der Verfügung vom 29. Januar 2024 sei der Fehler bemerkt worden. Weder das Schreiben des Amtsgerichts vom 21. Dezember 2023 noch die Senatsverfügung vom 29. Dezember 2023 hätten Ausführungen zur beantragten Einräumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist enthalten. Für die Angestellte habe somit kein Anlass zur Überprüfung ihrer rechtsirrigen Ansicht bestanden.

5 Die Antragsgegnerin meint, die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet.

II.

6 Die Beschwerde ist zwar statthaft und fristgerecht nach § 63 FamFG eingelegt worden. Sie ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet wurde. Eine Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren.

7 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Denn die Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht unverschuldet versäumt worden. Der Antragsteller muss sich insoweit das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

8 a) Nach § 233 Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens zwar vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder - wie hier - fehlerhaft ist. Dabei darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - juris Rn. 7 mwN).

9 b) Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht unverschuldet, weil die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für ihn offenkundig war, wie er es auch mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 29. November 2023 dokumentiert hat, in dem er auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen hat. Die Einordnung des vorliegenden Verfahrens als Familienstreitsache gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts. Diese konnte im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil § 266 FamFG im Rubrum des angefochtenen Beschlusses als einschlägige Norm aufgeführt ist. Dass für Familienstreitsachen ihrer Rechtsnatur entsprechend weitgehend auf die Vorschriften des Zivilprozessrechts verwiesen wird, war dem Rechtsanwalt hier auch bekannt, wenn er seine Rechtsanwaltsfachangestellte auch zunächst zutreffend angewiesen hat, den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Januar 2024 einzutragen.

10 c) Allerdings hat der Antragstellervertreter die Fristversäumung dadurch verschuldet, dass er mit der Beschwerdeeinlegung am 29. November 2023 um die Einräumung einer Frist zur Beschwerdebegründung gebeten hat. Denn dann drängt sich der Irrtum seiner Angestellten, das Gericht werde eine Frist zur Begründung setzen, förmlich auf. Hiernach hätte er kontrollieren müssen, ob seine Angestellte seiner zuvor erteilten Anweisung gefolgt ist und die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender vorgenommen hat. Eine Verpflichtung des Familiengerichts oder des Senats, den im Schriftsatz vom 29. November 2023 zutage getretenen Irrtum des Anwalts hinsichtlich der Begründungsfrist, die sich aus dem Gesetz ergibt und nicht vom Gericht zu setzen ist, aufzuklären und auf die gesetzliche Regelung zu verweisen, besteht nicht.

11 Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die zweimonatige Begründungsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt. So ist ihm die Fristenüberprüfung insbesondere bei der Fristvorlage zur Wahrung der Beschwerdefrist möglich. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22 –, Rn. 10, juris). Nachdem hier kein Vermerk in der Handakte über die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist vorlag, blieb der Rechtsanwalt zur Überprüfung der Eintragung im Fristenkalender verpflichtet, obwohl er seiner Angestellten die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Frist erteilt hatte.

12 Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – XII ZB 552/20 –, Rn. 15, juris). Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen. Denn der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine solche konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. BGH Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15 - NJW-RR 2016, 126 Rn. 11). Hier hat der Antragstellervertreter jedoch mit seiner Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist die zuvor erteilte Einzelanweisung selbst wieder konterkariert und dadurch den Irrtum seiner Angestellten selbst hervorgerufen.

III.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

14 Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 95.000 € festgesetzt.

15 Gegen diese Entscheidung findet gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statt.

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