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2 K 1300/25.KO•VG Koblenz 2. Kammer, 2026-04-01, 2 K 1300/25.KO
2 K 1300/25.KOVerwaltungsgericht / 2. Kammer01.04.2026
1. Der Dienstherr hat Beurteilungsbeiträge für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufzubewahren. Die verfrühte Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen geht zu seinen Lasten.(Rn.19) 2. Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr die für den Beurteilungszeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge vernichtet hat und sie dem Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung infolgedessen nicht vorlagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beurteiler die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung bewerten kann.(Rn.18) (Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2026-04-01
Aktenzeichen: 2 K 1300/25.KO
ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2026:0401.2K1300.25.KO.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
Der Dienstherr hat Beurteilungsbeiträge für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufzubewahren. Die verfrühte Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen geht zu seinen Lasten.(Rn.19)
Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr die für den Beurteilungszeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge vernichtet hat und sie dem Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung infolgedessen nicht vorlagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beurteiler die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung bewerten kann.(Rn.18) (Rn.17)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2025 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Oktober 2016 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016.
2 Streitgegenständlich ist die vierte Version der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 vom 12. Juli 2024. Drei vorherige Versionen wurden aufgrund gerichtlicher Hinweise und Urteile aufgehoben. Der Kläger erhielt – wie auch in den vorherigen Versionen – die Gesamtnote B1, wobei er in der Leistungsbeurteilung 18 x B1 und 3 x A2 erhielt, in der Befähigungsbeurteilung 8 x B und 4 x A. Erstellt wurde die Beurteilung aufgrund der Pensionierung der ursprünglichen Erst- und Zweitbeurteiler erstmals von Herrn LtdPD A.... Ausweislich der textlichen Festsetzungen der dienstlichen Beurteilung nahm dieser die Beurteilung unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen vor. Dies wurde auch in der Begründung des Gesamturteils ausgeführt. Der Aktuelle Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2015, basierend auf einem Beurteilungsbeitrag der deutschen Kontingentsleitung EULEX-Kosovo, sowie ein weiterer Beurteilungsbeitrag von EULEX-Kosovo seien angemessen eingeflossen. Ein Beurteilungsbeitrag des EPHK B... C... a.D. sei berücksichtigt worden. Die Begründung der Gesamtnote der Beurteilung ist nahezu wortgleich zu derjenigen der dritten Beurteilungsversion.
3 Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 erhob der Kläger Widerspruch. Die dienstliche Beurteilung sei nicht plausibel, die Beurteilungsbeiträge aus dem Kosovo seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Dort seien ihm Spitzenleistungen attestiert worden. Auch der für diese Version neu eingeholte Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 11. Juli 2016 bis 30. September 2016 laute ausweislich der textlichen Festsetzungen auf die Gesamtnote A2. Es bestehe keine einheitliche Vorgabe des Richtliniengebers zur Gewichtung der Einzelmerkmale. Auch dürften Erst- und Zweitbeurteiler nicht personenidentisch sein.
4 Unter dem 8. September 2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beurteiler habe die jeweiligen Beurteilungsbeiträge aufgeführt und sich inhaltlich damit auseinandergesetzt, diese angemessen gewürdigt und seine Schlüsse daraus gezogen. Der Verweis auf Spitzennoten in den Beurteilungsbeiträgen führe nicht zu einer höheren Gesamtnote, diese seien mit eingeflossen.
5 Am 8. Oktober 2025 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Beschluss vom 19. November 2025 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
6 Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus. Durch den Widerspruchsbescheid sei keine Plausibilisierung erfolgt. Auch liege keine hinreichende Tatsachengrundlage vor, da die Beurteilungsbeiträge nicht Gegenstand des Verwaltungsvorgangs seien.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2025 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 12. Juli 2024 zum Stichtag 1. Oktober 2016 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. Oktober 2016 erneut dienstlich zu beurteilen;
9 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
11 die Klage abzuweisen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (vier Hefte Verwaltungsakten in Papier und ein elektronisch vorgelegter Band) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13 Die zulässige Klage ist begründet.
14 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass einer neuen dienstlichen Beurteilung für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog). Die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 vom 12. Juli 2024 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 8. September 2025 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
15 Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Beamten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wurden Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen. Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Beamten hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 WB 38.13 –, juris Rn. 23 m.w.N.).
16 Unter Anlegung dieses Maßstabs hält die dienstliche Beurteilung des Klägers einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
17 Zunächst fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, da die Beurteilungsbeiträge als Grundlage der dienstlichen Beurteilung bei Erstellung der vierten Version nicht mehr vorlagen. Die dienstliche Beurteilung des Klägers basiert schon seit der ersten Version insbesondere auf Beurteilungsbeiträgen, da der Kläger während eines weit überwiegenden Abschnitts des Beurteilungszeitraums im Kosovo eingesetzt war. Durch den zwischenzeitlichen Wechsel in der Beurteilungszuständigkeit konnte der aktuelle und erstmals zuständige Erst- und Zweitbeurteiler für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt nicht mehr auf einen persönlichen Eindruck des Klägers zurückgreifen, sodass er vollständig auf die Würdigung der Beurteilungsbeiträge angewiesen war. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies hat der Beurteiler nicht getan.
18 Die Beurteilungsbeiträge sind (bis auf den neu eingeholten, informellen Beitrag für den letzten Abschnitt des Beurteilungszeitraums) in der Verwaltungsakte nicht vorhanden und wurden durch die Beklagte auch nach mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Vielmehr seien alle weiteren Aktenbestandteile der Tilgung zugeführt worden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beurteilungsbeiträge wohl schon vor Erstellung der vierten Version vernichtet worden seien. Die erkennende Kammer muss daher davon ausgehen, dass die relevanten Beurteilungsbeiträge vom Beurteiler nicht berücksichtigt werden konnten. Es fehlte ihm daher insgesamt die Tatsachenbasis für die Erstellung der Beurteilung. Der Beurteiler verweist indes in der Beurteilung auf die Berücksichtigung und Würdigung dieser Beurteilungsbeiträge. Wie dies passiert sein soll, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass die Berücksichtigung wahrheitswidrig behauptet bzw. aus der Vorversion der Beurteilung abgeschrieben wurde.
19 Die Vernichtung bzw. Nichtvorlage der Beurteilungsbeiträge geht zu Lasten der Beklagten. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Es ist für die Kammer infolge der Nichtvorlage der Beurteilungsbeiträge durch die Beklagte – sollten diese dem Beurteiler wider Erwarten doch vorgelegen haben – nicht nachprüfbar, ob diese angemessen berücksichtigt wurden.
20 Weiterhin kann aufgrund dieser Erkenntnisse auch kein eigenes Werturteil des Beurteilers vorliegen. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die gesamte Beurteilung, zumindest aber die Begründung des Gesamturteils – minimal angepasst bzgl. des neuen Beurteilungsbeitrags und des Fehlens des persönlichen Eindrucks – von der vorherigen, dritten Version der Beurteilung lediglich abgeschrieben wurde, ohne dass der Beurteiler sich überhaupt mit dem Kläger auseinandergesetzt hat.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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